Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

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1 Leseprobe Prümm Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben RECHTSFORMEN UND UNTERNEHMENSFORMEN; ARBEITSRECHT, BEAMTENRECHT; EU-RECHT Studienbrief Auflage 2009 HOCHSCHULVERBUND DISTANCE LEARNING

2 Impressum Die Berufsbezogenen Weiterbildungsstudiengänge Sozialmanagement und Öffentliches Dienstleistungsmanagement in der Studienform Fernstudium wurden als Projekt entwickelt und durch die Bund-Länder- Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung gefördert. Verfasser: Prof. Dr. iur. Hans Paul Prümm Professor für Öffentliches Recht im Fachbereich Verwaltung und Recht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Der Studienbrief wurde auf der Grundlage des Curriculums für das Modul Rechtsformen und Unternehmensformen; Arbeitsrecht, Beamtenrecht; EU-Recht und der Evaluation von Prof. Dr. G. Schwarz verfasst und bearbeitet. Die Bestätigung des Curriculums, der Ergebnisse der Evaluation und des Studienbriefes erfolgten durch den Fachausschuss für Sozialmanagement, dem folgende Mitglieder angehören: Dr. P. Bachmann (TH Wildau (FH)), Prof. Dr. H. Bassarak (FH Nürnberg), RD G. Guldner (em., TH Wildau (FH)), Prof. Dr. L. Kolhoff (Ostfalia Hochschule), Prof. D. Kramer PhD (ASH Berlin), Dipl.-Phil. T. Liewald (Parität. Akademie ggmbh, Berlin), Prof. Dr. K. Schellberg (EFH Nürnberg), Prof. Dr. G. Schwarz (em., HS München/ Inst. f. Sozialmanagement, München), Prof. Dr. L. Ungvári (TH Wildau (FH)), Prof. Dr. S. Wagner (Parität. Akademie ggmbh, Berlin), Prof. Dr. A. Wöhrle (HS Mittweida), Dr. R. Wulfert (Service-Agentur des, Brandenburg). 3. Auflage 2009 ISBN Redaktionsschluss: Oktober 2009 Studienbrief by Service-Agentur des Hochschulverbundes Distance Learning. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung und des Nachdrucks, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung der Service-Agentur des reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Service-Agentur des (Hochschulverbund Distance Learning) Leiter: Dr. Reinhard Wulfert c/o Agentur für wissenschaftliche Weiterbildung und Wissenstransfer e. V. Magdeburger Straße 50, Brandenburg Tel.: kontakt-hdl@aww-brandenburg.de Fax: Internet:

3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen...5 Einleitung...9 Literaturempfehlung Die Wahl der Rechtsform und die Aufgaben des Staates Öffentliche Aufgaben Öffentlich-rechtliche Aufgaben und ihre Wahrnehmung Allgemeines Einzelheiten Das Unternehmen Begriff und Bedeutung Rechtsformen der Verwaltungstätigkeiten Öffentlich-rechtliche Organisationen Öffentlich-rechtliche Körperschaften Allgemeines Staat Kommune Landkreis Zweckverband Sonstige Selbstverwaltungskörperschaften Amt Öffentlich-rechtliche Stiftung Anstalt des öffentlichen Rechts Regiebetrieb Eigenbetrieb Beliehene Kommunale Arbeitsgemeinschaft Die Binnenstruktur öffentlich-rechtlicher Institutionen Allgemeines Die Organisation sogenannter monokratischer Organisationen Die Organisation von Selbstverwaltungseinrichtungen Rechtsformen privatrechtlicher Institutionen Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)... 39

4 Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben 8.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Societas Europaea (SE) Eingetragene Genossenschaft (eg) Eingetragener Verein (e. V.) Privatrechtliche Stiftung Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Nicht rechtsfähiger Verein Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Für die öffentliche Verwaltung ausgeschlossene Privatrechtsformen Die Binnenstruktur privatrechtlicher Einrichtungen Vor- und Nachteile des Einsatzes öffentlich-rechtlicher bzw. privatrechtlicher Organisationsformen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Allgemeines Die Bestimmungsfaktoren für öffentlich-rechtliche Einrichtungen Errichtungsfaktoren Funktionsbedingungen Einzelheiten Die Bestimmungsfaktoren für privatrechtliche Institutionen Errichtungsfaktoren Funktionsfaktoren Einzelheiten Die Eignung verschiedener Organisationsformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Antworten zu den Kontrollfragen Literaturverzeichnis Sachwortverzeichnis... 65

5 Abkürzungen AbfG Abfallgesetz Abs. Absatz a. F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft / Arbeitsgemeinschaft AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung apf Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung Ausbildung Prüfung Fortbildung Art. Artikel ASOG Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz für Berlin BauGB Baugesetzbuch BB Brandenburg BbgKVerf Kommunalverfassung des Landes Brandenburg BbgBO Brandenburgische Bauordnung BbgPolG Brandenburgisches Polizeigesetz BBI Berlin Brandenburg International (Flughafen) BeamtStG Beamtenstatusgesetz BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BHO Bundeshaushaltsordnung BSHG Bundessozialhilfegesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungssammlung des BVerfG BWB Berliner Wasserbetriebe Co Compagnie eg eingetragene Genossenschaft EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft EigV Eigenbetriebsverordnung EuGH Europäischer Gerichtshof EuGH Slg. Entscheidungssammlung des EuGH e. V. Eingetragener Verein EWIV Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung f. / ff. folgende/r / folgende Artikel, Paragraph oder Seite FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FHVR Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

6 Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Gasag Berliner Gaswerke AG GBO Grundbuchordnung GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GebG Bbg Gebührengesetz für das Land Brandenburg Gehag Gemeinnützige Heimstätten AG GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz GKG Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ggmbh gemeinnützige GmbH GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen HGB Handelsgesetzbuch HGrG Haushaltgrundsätzegesetz HWR Berlin Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin i. d. R. in der Regel / im deutschen Recht i.e.s. im eigentlichen / engeren Sinne ILO International Labour Organization i.s.d. im Sinne des /der i.s.v. im Sinne von i.v.m. in Verbindung mit i.w. im Weiteren / Wesentlichen i.w.s. im weiteren Sinne JZ Juristenzeitschrift KAG Kommunalabgabengesetz KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KJ Kritische Justiz (Zeitschrift) KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KStG Körperschaftssteuergesetz LBG Landesbeamtengesetz LHO Landeshaushaltsordnung

7 lit. LOG m.w.n. NPM NVwZ OHG OlG PersVG PrOVGE RBB RiA Rd.-Nr. Rspr SE StVO TKG TÜV TVÖD VG VGebO VVaG VwGO VwVfG VwVG WTO ZPO litera (lat.: Buchstabe) Landesorganisationsgesetz Brandenburg mit weiteren Nachweisen New Public Management Neue Verwaltungszeitschrift Offene Handelsgesellschaft Oberlandesgericht Personalvertretungsgesetz Sog. amtliche Entscheidungssammlung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Rundfunk Berlin Brandenburg Recht im Amt (Zeitschrift) Randnummer Rechtsprechung Societas Europaea Straßenverkehrsordnung Telekommunikationsgesetz Technischer Überwachungsverein Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst Verwaltungsgericht Verwaltungsgebührenordnung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsvollstreckungsgesetz World Trade Organization Zivilprozessordnung

8 38 Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Zweckverband Auch die Zweckverbände bestehen ähnlich wie die Kommunen und die Landkreise aus zwei Organen (Bild 7.4): Vorsteher Verbandsversammlung Vorsteher Personalvertretung Bild 7.4 Organisation des Zweckverbandes Ebenso verfügen die Ämter neben dem Amtsdirektor ( 138 BbgKVerf) als dem Leiter der Verwaltung i. e. S. über einen aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden bestehenden Amtsausschuss ( 136 BbgKVerf). Selbst die kommunalen Eigenbetriebe folgen diesem Muster, weil sie aus einer Werkleitung und einem aus Ratsmitgliedern gebildeten Werksausschuss bestehen (vgl. etwa 5 und 8 brandenburgische EigV). Kontrollfragen K 7.1 K 7.2 Was versteht man unter einer monokratischen Behörde? Wodurch unterscheidet sich eine Selbstverwaltungskörperschaft in ihrem Aufbau von einer staatlichen Einrichtung? 8 Rechtsformen privatrechtlicher Institutionen In diesem Kapitel sollen Sie Studienziele die wichtigsten privatrechtlichen Organisationsformen kennenlernen. 8.1 Aktiengesellschaft (AG) Gem. 1 Abs. 1 AktG ist die Aktiengesellschaft (AG) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Eine solche AG muss nach 7 AktG ein Mindestkapital von aufweisen. Die Gründung einer AG ist zu jedem Zweck möglich. Allerdings gilt sie gem. 3 Abs. 1 AktG immer als Handelsfirma.

9 39 Man unterscheidet Publikumsgesellschaften mit einer Vielzahl von Aktionären; Familiengesellschaften, bei denen sämtliche Aktien in der Hand einer Familie sind; Majorisierte Aktiengesellschaften, deren Aktien sich mehrheitlich bei einem Großaktionär befinden; Einpersonenaktiengesellschaften, in denen sich alle Aktien in der Hand eines Aktionärs befinden. 8.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nach 278 Abs. 1 AktG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter)10 und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Die Rechtsverhältnisse zwischen Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) und Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter) einerseits und gegenüber Dritten andererseits richten sich gem. 278 Abs. 2 AktG grundsätzlich nach den Vorschriften des HGB über die KG, soweit 279 ff. AktG keine Sonderregelungen enthalten. Die KGaA kommt relativ selten vor. Ihr Vorteil gegenüber einer AG liegt vor allem in einer im Verhältnis zu dieser eingeschränkten Publizitätspflicht. 8.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft, die von einer oder mehreren Personen gem. 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann. Das Stammkapital muss gem. 5 Abs. 1 GmbHG mindestens betragen. Nach 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH lediglich das Gesellschaftsvermögen. Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden und ist gem. 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person. Die ggmbh ist keine gesellschaftsrechtliche sondern wegen ihrer Gemeinnützigkeit (nur) eine steuerrechtliche Besonderheit. 8.4 Societas Europaea (SE) Die SE ist eine Sonderform der AG für die Europäische Union, weshalb sie oft auch Europa-AG genannt wird. Ihre Rechtsgrundlagen findet sie in der Ver- 10 Auch Komplementär genannt.

10 40 Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ordnung (EG) Nr. 2157/ 2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie in dem Bundes-Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG). Gem. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung beträgt das Mindestkapital Die SE bietet sich nur dann an, wenn die Gesellschaft grenzüberschreitend tätig werden soll. 8.5 Eingetragene Genossenschaft (eg) Die eingetragene Genossenschaft fördert gem. 1 Abs. 1 GenG den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gem. 2 GenG haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Die eg ist gem. 17 Abs. 1 GenG eine eigenständige juristische Person. 8.6 Eingetragener Verein (e. V.) Der eingetragene Verein ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines grundsätzlich nicht wirtschaftlichen Gründungszwecks. Als rechtsfähiger Verein erlangt er im Gegensatz zum nicht rechtsfähigen Verein i. S. d. 54 BGB gem. 21 BGB eine eigene Rechtspersönlichkeit durch den Eintrag in das Vereinsregister. Er darf allerdings gem. 21 BGB grundsätzlich nicht erwerbswirtschaftlich tätig werden (vgl. als Ausnahme 22 BGB); der wirtschaftliche Verein bedarf der ausdrücklichen behördlichen Zulassung gem. 22 BGB. 8.7 Privatrechtliche Stiftung Die privatrechtliche Stiftung ist ein einem bestimmten Zwecke gewidmetes, verselbstständigtes Kapital. Im Zuge der vor allem durch die sogenannte Erbengesellschaft ausgelösten Diskussion um die Errichtung privatrechtlicher Stiftungen zur Förderung öffentlicher Zwecke (vgl. dazu etwa Graf Strachwitz, 1999), sollte die öffentliche Verwaltung dieser Rechtsform durchaus nähertreten, da mehr und mehr kinderlose Erben großer Vermögen eben diese Vermögen nicht abstrakten, sondern konkreten Verwaltungszwecken zur Verfügung stellen wollen.

11 41 B gründete Sidonie Scharfe, Tochter des letzten Zehlendorfer Dorfschulzen, das Wilhelm-Friedrich-Stift die mutmaßlich älteste wohltätige Einrichtung im Berliner Stadtbezirk Zehlendorf eine privatrechtliche Stiftung, die in Ehren ergrauten Knechten und Mägden sowie hilfebedürftigen Drogenkranken Obdach geben sollte (s. Der Tagesspiegel, , S. 19). Beispiel Derzeit müssen privatrechtliche Stiftungen gem. 80 BGB genehmigt werden. 8.8 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Struktur der offenen Handelsgesellschaft ist in 105 HGB beschrieben als eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gemeinschaftsgläubigern beschränkt ist. Hier haften alle Gesellschafter gem. 130 HGB mit ihrem gesamten Geschäftsund Privatvermögen. Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber gem. 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. 8.9 Kommanditgesellschaft (KG) Auch die Struktur der Kommanditgesellschaft lässt sich dem HGB hier dem 161 Abs. 1 entnehmen (Hervorhebung durch den Autor): Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gemeinschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Letztere werden auch Komplementäre genannt. Hinsichtlich der Rechtsnatur der KG kann aufgrund 161 Abs. 2 HGB auf die obigen Ausführungen zur OHG verwiesen werden Nicht rechtsfähiger Verein Für den in 54 BGB angesprochenen nicht rechtsfähigen Verein gelten des Weiteren die Vorschriften über die GbR gem. 705 ff. BGB (vgl. dazu unter Abschn. 8.10). Hier ist vor allem hervorzuheben, dass gem. 54 S. 2 BGB für im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins abgeschlossene Geschäfte der jeweils Handelnde haftet.

12 42 Rechtsformen und Unternehmensformen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben 8.11 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die in den 705 ff. BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine durch einen Vertrag begründete Personenvereinigung zwecks Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam vorgesehenen Zweckes jeder Art. Das BGB hat sich anders als 124 HGB hinsichtlich der Nichtrechtsfähigkeit der OHG zur Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich nicht geäußert. In einer Entscheidung im Januar 2001 hat der BGH der GbR die Rechtsfähigkeit zuerkannt11. Da die 705 ff. BGB sogenannte dispositive, d. h. zwischen den Gesellschaftsvertragspartnern frei verfügbare Rechtsaussagen sind, sind hier prinzipiell alle Inhalte und Strategien vereinbar. Die GbR bedarf im Gegensatz zu OHG und KG keiner Eintragung in das Handelsregister Für die öffentliche Verwaltung ausgeschlossene Privatrechtsformen Merksatz Von den dargestellten privatrechtlichen Unternehmensformen kommen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben folgende Formen nicht in Frage: OHG, KG, nicht rechtsfähiger Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hintergrund ist der etwa in 96 BbgKVerf formulierte Gedanke: (1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an der der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag beziehungsweise satzung sicherzustellen, dass 1. das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist, 2. die Gemeinde einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhält, 3. die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall und unter Beachtung des Beihilferechts zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet, 4. bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, 11 BGHZ 146, 341.

13 43 5. die in 53 Abs. 1 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, die eine Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat, wahrzunehmen sind, 6. in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, 7. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird, 8. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und 9. die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligungen) an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist. Vor allem Punkt 3 führt dazu, dass die Personalgesellschaften für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die öffentlicher Verwaltung praktisch ausfallen (vgl. auch Püttner, in: von Mutius/Friauf/Westermann, 1997, S. 369 f.). Da bei einer GbR gem. 420 ff. BGB die Haftung eines Gesellschafters etwa einer Gemeinde gegenüber Dritten nicht beschränkt werden kann, vielmehr in diesem Falle die Gemeinde gem. 431 BGB dem Gläubiger als Gesamtschuldner für den gesamten Betrag haftet, scheidet diese Rechtsform wegen 96 BbgKVerf aus. Für die KG gilt Folgendes: Zwar könnte eine Gemeinde in einer KG die Kommanditistenrolle i. S. d. 161 Abs. 1 HGB übernehmen. Jedoch ist der Kommanditist im Prinzip nicht der bestimmende Faktor einer KG. Will die Gemeinde in einer KG sozusagen das Sagen haben, müsste sie die Komplementärin werden und dann allerdings gem. 161 Abs. 1 HGB grundsätzlich unbeschränkt haften müssen. Möglich wäre allerdings die Bildung einer GmbH & Co KG, bei der die Gemeinde die GmbH bestimmt. Bei der GmbH & Co KG ist die GmbH der Komplementär und bestimmt somit zum einen die Geschicke der KG, haftet zwar nach 161 Abs. 1 HGB unbeschränkt, aber nach 13 Abs. 2 GmbHG wiederum nur beschränkt. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass diese Form des privatwirtschaftlichen Unternehmens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Frage kommt, insbesondere in der Form der GmbH & Co KG, die letztendlich eine KG ist. Allerdings dürften diese Konstellationen relativ selten vorkommen, weil sich kaum eine Privatperson darauf einlassen würde, mit einer staatlichen Einrichtung in einen solches Gesellschafterverhältnis einzutreten, in dem sie praktisch nichts zu sagen hat. Das gilt auch für die KGaA, die ja zunächst einmal eine Kommanditgesellschaft ist.

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