Formen der Unternehmensverfassung von sozialen Dienstleistungsunternehmen einige Beispiele

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1 Formen der Unternehmensverfassung von sozialen Dienstleistungsunternehmen einige Beispiele 125 Der Blick konzentriert sich hier auf die Rechtsformen des privaten Rechts. Zum Einstieg soll im Folgenden ein Überblick über die Rechtsformen und die Betriebsformen von Einrichtungen im Bereich der sozialen Dienstleistungen gegeben werden (vgl. Tabelle 8). Tab. 8: Rechts- und Betriebsformen Quelle: Bauer 2001, S. 75 öffentlich Beispiele für Träger und ihre Rechtsformen Gemeinden, Landkreise, Bundesländer, Bund; öffentliche Unternehmen: rechtsfähige Körperschaften (Gemeindezweckverbände, Sozialversicherungen); Öffentlich-rechtliche Anstalten (Deutsche Bundesbank, Landesrundfunkanstalten); Beispiele für Betriebsformen Allgemeiner Sozialdienst, Städtische Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser, Freizeitheime, Obdachlosenunterkünfte; Landeskrankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Staatliche Erziehungsheime; Bundesanstalt für Arbeit, Bundesversicherungsanstalten Stiftungen des öffentlichen Rechts privatgemeinnützig eingetragene Vereine, Arbeitsgemeinschaften, Landesverbände, Fachverbände, Spitzenorganisationen und Europa- Vertretung der Freien Wohlfahrtspflege; gemeinnützige GmbHs; gemeinnützige Genossenschaften Altenheime, Kinderkrippen und Kindergärten, Horte, Wohngruppen, Familienferienstätten, Sozialstationen, Behindertenwerkstätten, Erziehungsberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen, Bahnhofsmissionen, Essensdienste, Sozialzentren, Fach- und Hochschulen, Rettungsdienste, Krankenhäuser von Freien Trägern der Wohlfahrtspflege gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts; privatgewerblich Einzelkaufmann; Personengesellschaften (OHG, KG); Kapitalgesellschaften (AG, KgaG, GmbH); Genossenschaften; Stiftungen des Privatrechts Ambulante Altenpflegedienste, Altenheime, -stifte, -residenzen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendheime, Kliniken in privatgewerblicher Trägerschaft Seite 1 von 5 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de.

2 In den weiteren Ausführungen liegt der Fokus auf den Rechtsformen des öffentlichen Rechts. Vom öffentlichen Recht wird gesprochen, wenn sich die Teilnehmer im Rechtsverkehr in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis befinden; auf der einen Seite der Staat, auf der anderen Seite der Bürger. Als Rechtsformen mit eigener Rechtsfähigkeit werden geführt: Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Körperschaften in Form von Gebiets- oder Personenkörperschaften besitzen die Allzuständigkeit und sind mit Hoheitsgewalt ausgestattet (z. B. der Bund, die Länder, die Gemeinden). Anstalten haben Mitglieder und verfolgen einen bestimmten Verwaltungszweck (z. B. Rundfunkanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Stiftungen sind Vermögensmassen. Sie entstehen durch einen Stiftungsakt (z. B. Stiftung preußischer Kulturbesitz). Tabelle 9 zeigt weitere Einzelheiten zu den erwähnten Rechtsformen des öffentlichen Rechts. Tab. 9: Rechtsformen des öffentlichen Rechts Quelle: Knorr/Wernick 1991, S. 63 Juristische Personen Körperschaft d. ö. R. Anstalt d. ö. R. Stiftung d. ö. R. Rechtsfähigkeit rechtsfähig rechtsfähig rechtsfähig Haftung Organe Mitgliedschaft Haftung beschränkt auf das Vermögen der Körperschaft d. ö. R. gesetzlich unterschiedlich geregelt mitgliedschaftliche Organisation. Mitgliedschaft gesetzlich verankert Haftung beschränkt auf das Vermögen der Anstalt d. ö. R. gesetzlich unterschiedlich geregelt. Organleihe durch den Träger möglich keine mitgliedschaftliche Organisation Träger ist eine Körperschaft d. ö. R. Haftung beschränkt auf das Vermögen der Stiftung d. ö. R. Stiftungsvorstand nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz (als kommunale Stiftung Verwaltung durch Organe der kommunalen Körperschaft) keine mitgliedschaftliche Organisation keine juristische Verbindung mit einem Träger Zweck Zwecke, u. U. auch mit hoheitlichen Mitteln Zwecke, nicht notwendig mit hoheitlichen Mitteln (Daseinsvorsorge) Zwecke, nicht notwendig mit hoheitlichen Mitteln (Daseinsvorsorge) Sonstiges / / Stiftungsaufsicht nach jeweiligem Landesrecht 128 Als Rechtsformen ohne eigene Rechtsfähigkeit werden der Regie- und der Eigenbetrieb geführt (vgl. Tabelle 10). Tab. 10: Rechtsformen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Seite 2 von 5

3 Quelle: Knorr/Wernick 1991, S. 64 Regiebetrieb Rechtsfähigkeit rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Trägerverwaltung Eigenbetrieb rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Trägerverwaltung mit organisatorischer und wirtschaftlicher Selbstständigkeit Haftung es haftet die Trägerverwaltung es haftet die Trägerverwaltung Organe keine eigenen Organe Funktionsträger, die teilweise Organstellung haben nach Eigenbetriebs-/Kommunalrecht: Gemeinderat Krankenhausausschuss Gemeindedirektor Betriebsleitung Mitgliedschaft / / Zweck Erfüllung von Aufgaben i.r. gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Aufgaben des Verwaltungsträgers Erfüllung von Aufgaben i.r. gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Aufgaben des Verwaltungsträgers Sonstiges / Verwendung dieser Rechtsform muss gesetzlich zugelassen sein Ein Regiebetrieb ist rechtlich und wirtschaftlich unselbstständig. Wird ein Krankenhaus in dieser Rechtsform geführt, so ist dieses in die Haushaltssatzung bzw. in den Haushaltsplan einer Gemeinde eingeordnet und kann von sich aus nicht selbstständig handeln, sondern ist dazu auf die Vertreter angewiesen, die die Gemeinde rechtlich nach außen vertreten. Bei einem Eigenbetrieb besteht auch diese rechtliche Unselbstständigkeit. Nach der Eigenbetriebsverordnung des jeweiligen Bundeslandes ist aber ein eigenständiges wirtschaftliches Handeln möglich. Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) führte im Jahr 2006 (vgl. zum Folgenden: BWKG Mitteilung 168/2007) eine Erhebung zur Rechtsform und Trägerstruktur der Krankenhäuser durch. An der Erhebung beteiligten sich 226 der 253 BWKG-Mitgliedskrankenhäuser. Abb. 23: Zahl der Krankenhausträger nach deren Rechtsform Quelle: BWKG Mitteilung 168/2007 Seite 3 von 5

4 Wie aus der Abbildung 23 zu entnehmen ist, werden die Krankenhäuser nach dieser Auswertung am häufigsten in der Rechtsform der GmbH bzw. ggmbh geführt. Danach kommen verschiedene Rechtsformen des öffentlichen Rechts. Im Hinblick auf die Krankenhausstandorte nach Trägergruppen und Rechtsformen zeigt sich folgendes Bild (vgl. Tabelle 11). Tab. 11: Zahl der Krankenhausstandorte nach Trägergruppe und Rechtsform des Krankenhausträgers Quelle: BWKG Mitteilung, 168/2007 Trägergruppe / Rechtsform öffentlich GmbH / ggmbh Gebietskörperschaft (Eigen-, Regiebetrieb) Sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Gesamt freigemeinnützig GmbH / ggmbh Verein mit Körperschaftsrechten / eingetragener Verein Sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Stiftung des privaten Rechts AG / gag Öffentliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des kirchlichen Rechts Gesamt privat GmbH / ggmbh GmbH & Co. KG GbR / BGB-Gesellschaft Einzelinhaber Stiftung & Co. KG KG Verein mit Körperschaftsrechten /eingetragener Verein Gesamt Seite 4 von 5

5 Trägergruppe / Rechtsform gemischt GmbH / ggmbh Gesamt Bei den öffentlichen, den freigemeinnützigen wie den privaten Krankenhausträgern ist zumeist die Rechtsform der GmbH bzw. ggmbh für das Krankenhaus gewählt worden. An Bedeutung verloren bei den öffentlichen Krankenhausträgern hat die Rechtsform des Eigen- bzw. Regiebetriebes. Bei den freigemeinnützigen Krankenhausträgern ist dies der eingetragene Verein. Für die privaten Krankenhausträger ist neben der Rechtsform der GmbH die Rechtsform der GmbH & Co. KG von besonderer Bedeutung. Als gemischte Rechtsform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft wird die GmbH & Co. KG bezeichnet. Die GmbH ist der Komplementär (Vollhafter), die Kommanditisten sind die GmbH-Gesellschafter. Seite 5 von 5

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