1 Einleitung. A. Einführung und Problemaufriss

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2 1 Einleitung A. Einführung und Problemaufriss Dem tradierten Konzept des Vertragsschlusses, wie es auch die Verfasser des BGB vor Augen hatten, liegt die Vorstellung zugrunde, ein Vertrag werde entweder unter Anwesenheit beider Parteien bzw. ihrer Vertreter, oder aber wenigstens durch verkörperte Willenserklärungen geschlossen. Diese Art des Vertragsschlusses verliert mit der Zunahme von Rechtsgeschäften, die über das Internet getätigt werden, immer weiter an Bedeutung. 1 Wenngleich sich zu Beginn dieser technischen Entwicklung viele die Frage stellten, ob unsere hergebrachte Rechtsgeschäftslehre auf die neuen Problemstellungen eine Antwort finden würde 2, darf diese Diskussion heute als beendet betrachtet werden: Verträge im Internet werden grundsätzlich nach denselben Regeln geschlossen wie anderswo. 3 Dessen ungeachtet bringt das Zustandekommen von Verträgen über das Internet auch Gefahren mit sich. Ein Vertragsschluss durch zwei elektronische Willenserklärungen 4 bietet nicht unerhebliche Einbruchstellen sowohl für technische Schwierigkeiten aber auch für missbräuchliches, teilweise kriminelles Verhalten der Nutzer. 5 Der dematerialisierte Vertragsschluss, wie er im Internet angelegt ist, führt zur zunehmenden Abhängigkeit von Benutzerkonten, sog. Accounts. Jeder aktive Nutzer des Internets wird de facto automatisch mehrere davon besitzen. Zum Verfassen von s, zum Bücherkauf beim Online-Händler, zum Online-Banking, für Internet-Auktionen und nicht zuletzt zur Teilnahme an (meist mehreren) sozialen Netzwerken. Dass die Nutzung dieser beispielhaft genannten Dienste die Errichtung eines passwortgeschützten Accounts bedarf, führt die Besonderheit des Internets eindrucksvoll vor Augen: 1 Wahlweise in der Literatur als Elektronischer Geschäftsverkehr, Online-Handel oder E-Commerce bezeichnet. 2 Welches Recht gilt für elektronische Geschäfte? vgl. Pfeiffer, JuS 2004, Dörner, AcP 202 (2002), Siehe dazu besonders Kuhn, Rechtshandlungen mittels EDV. S. 69 ff.; Petersen, Jura 2002, 387; Clemens, NJW 1985, 1998; Jang, Rechtliche Aspekte der elektronischen Willenserklärung im deutschen und koreanischen Recht; Melullis, MDR 1994, 109; Wiebe, Die elektronische Willenserklärung. 5 Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2012 erfasst alleine Straftaten im Internet, vgl. BMI (Hg.), Polizeiliche Kriminalstatistik 2012, S

3 Weil wir der Person, die uns im Netz gegenüber steht, oftmals nur digital begegnen, benötigen wir eine Verknüpfung mit einem das Vertrauen bildenden Institut. 6 Versprechen bzgl. eines Vertrages gibt nur derjenige ab, der darauf vertrauen kann, dass der Vertrag auch erfüllt wird. Wesentliche Bedingung hierbei ist das Vertrauen auf die Integrität des Vertragspartners. Im Internet kommt hierzu noch das Vertrauen auf die Identität des Vertragspartners. 7 Vertrauen wird dadurch zur wesentlichen Weichenstellung des Internets für die Zukunft. 8 Diesem Bedürfnis soll letztendlich die Abhängigkeit der Nutzungsmöglichkeit fast aller Dienste im Internet von passwortgeschützten Accounts bzw. Nutzerkonten Rechnung tragen. 9 Wenn der Account eines Internetdienstes in den Mittelpunkt juristischer Betrachtung rückt, stellt sich sogleich auch die Frage nach der Beurteilung eines Missbrauchs. Hier soll dabei die rechtsgeschäftliche Beurteilung im Zentrum stehen. Wie ist also die Rechtslage zu beurteilen, wenn sich ein Dritter Zugang zu einem Account verschafft und dort für den Accountinhaber Verträge schließt? Kann dieser durch ein solches Handeln des Dritten rechtsgeschäftlich gebunden werden? Die h.m. beurteilt die Fälle des Missbrauchs eines Nutzerkontos im Internet grundsätzlich nach den Fällen des sog. Handelns unter fremdem Namen und damit nach Stellvertretungsrecht. 10 Für die Frage, ob der Inhaber eines Nutzerkontos durch das Handeln des Dritten vertraglich gebunden ist, muss daher von Fall zu Fall untersucht werden, ob der Dritte dazu gem. 167 Abs. 1 BGB 11 bevollmächtigt war, oder das Geschäft nach 177 Abs. 1 im Nachhinein durch den Inhaber genehmigt wurde. 6 Natürlich hängt die Vertrauensbildung stark von der Sicherheit ab, die der jeweilige Account bietet. Nur diejenigen Accounts rechtfertigen das in sie gesetzte Vertrauen, die auch tatsächlich an die Identität der dahinter stehenden Person gekoppelt sind. Für Online-Banking, Internet-Auktionen bei ebay, und Adressen, welche über den Internet-Provider bezogen werden, kann dieses angenommen werden. 7 Hoeren, NJW 1998, Boehme-Neßler, MMR 2009, Knopp/Wilke/Hornung u. a., MMR 2008, Vgl. nur Palandt/Ellenberger, 172 Rn. 18; Staudinger/Schilken, vor 164 Rn. 91; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 11 Rn. 23; Bräutigam/Leupold (Hrsg.), Online-Handel. B III. Rn. 246 ff.; Spindler/Anton, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 164 BGB Rn. 9; Härting, Internetrecht. Rn. 551 ff.; Hauck, JuS 2011, 967; Schwab, JuS 2013, 454; Redeker, IT-Recht, Rn. 873; OLG Hamm, NJW 2007, 611, ohne besondere Kennzeichnung sind solche des BGB. 14

4 Die interessanteste Konstellation liegt jedoch vor, wenn der Anschlussinhaber dem Dritten dessen Handeln irgendwie ermöglicht hat, etwa weil er diesem seine Zugangsdaten zur Verfügung gestellt oder diese unsachgemäß aufbewahrt hat. Für eine solche Fallgestaltung sollen nämlich nach h.m. auch die gesetzlich nicht normierten Fälle einer Rechtsscheinvollmacht, Duldungs- und Anscheinsvollmacht anwendbar sein. 12 Weil die unsachgemäße Aufbewahrung von Zugangsdaten in der Praxis häufig den Missbrauch eines Accounts ermöglicht, wird der Anscheinsvollmacht in diesen Fällen die weitaus größte Bedeutung zukommen. Der BGH hatte in einem Urteil vom 11. Mai grundsätzlich 14 über die rechtsgeschäftliche Einordnung des Handelns eines Dritten unter einem fremden Nutzerkonto zu entscheiden. Er hat darin die oben kurz skizzierte Linie von Rechtsprechung und Literatur bestätigt, wonach diese Fälle nach den Prinzipien über das Handeln unter fremdem Namen zu lösen sind. Grundsätzlich soll auch die Anscheinsvollmacht Anwendung finden können. 15 Diese Arbeit widmet sich der Frage, inwieweit der von BGH und h.m. eingeschlagene Weg zur Beurteilung rechtsgeschäftlicher Bindung des Inhabers eines Nutzerkontos durch den Missbrauch eines Dritten dogmatisch nachvollziehbar ist. Ein Schwerpunkt wird dabei auf der Untersuchung der beiden zur Lösung dieser Frage herangezogenen Institute die Anscheinsvollmacht und das Handeln unter fremdem Namen liegen. Diese relativ neue Frage der rechtsgeschäftlichen Account-Haftung bietet damit den Anlass, sich mit tradierten Rechtsinstituten der Zivilrechtsordnung neu zu beschäftigen. Als besonders reizvoll erweist sich für die Untersuchung der beiden hier in Rede stehenden Rechtsinstitute, dass sie sowohl in ihrer dogmatischen Herleitung als auch in ihren Rechtsfolgen umstritten sind. 12 Palandt/Ellenberger, 172 Rn. 18; Borges, NJW 2011, 2401; LG Bonn NJW-RR 2012, 1008; OLG Hamm, NJW 2007, 611, 612; OLG Köln, K&R 2003, 83, 84; LG Aachen, NJW-RR 2007, 565; im Anschluss an BGHZ 189, 346 ff. nun auch OLG Celle MMR 2014, 663, BGH Urt. vom 11.Mai 2011, VIII ZR 289/09 = BGHZ 189, 346 ff. 14 Siehe zur Störerhaftung eines Account-Inhabers wegen Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen durch das Handeln Dritter: BGHZ 180, 134 Halzband. 15 Im konkreten Fall hat der BGH die Anscheinsvollmacht allerdings abgelehnt, weil es an dem Merkmal einer gewissen Häufigkeit und Dauer fehlte. Der Dritte hatte zum ersten Mal das Nutzerkonto gebraucht, BGH Urt. vom 11.Mai 2011, VIII ZR 289/09 Rn. 18 ff. 15

5 B. Gang der Darstellung Der Gang der Darstellung orientiert sich an der beschriebenen Zielsetzung dieser Arbeit. Zunächst erfolgt eine Einführung in die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Der Fokus liegt hierbei auf der Untersuchung der Abhängigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs von Accounts (Nutzerkonten) und der Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Missbrauchsmöglichkeiten. Im Anschluss daran folgt eine Darstellung der in der Rechtsprechung vertretenen Einordnung des rechtsgeschäftlichen Missbrauchs von Accounts. Ausgangspunkt hierbei ist die Darstellung der hierzu erstmalig ergangenen Entscheidung des BGH und der darin vorgenommenen Einordnung. Ein Schwerpunkt der Arbeit wird dann in der Auseinandersetzung und Untersuchung der vom BGH in besagter Entscheidung für anwendbar erklärten Rechtsinstitute das Handeln unter fremdem Namen und die Anscheinsvollmacht liegen. Auf den hierbei gewonnenen Erkenntnissen aufbauend, soll im Anschluss überprüft werden, ob die Anscheinsvollmacht und das Handeln unter fremdem Namen für die Fälle des Accountmissbrauchs gemeinsam Anwendung finden können. Nach der Vorstellung der in der Literatur vorgeschlagenen Alternativlösungen soll abschließend ein eigener Lösungsvorschlag zur Einordnung des rechtsgeschäftlichen Accountmissbrauchs unterbreitet werden. 16

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