Position. Altersvorsorge für eine verlässliche und bezahlbare Rentenpolitik. Stand: März 2014, 3. Auflage

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1 Position Altersvorsorge für eine verlässliche und bezahlbare Stand: März 2014, 3. Auflage

2 Position Altersv orsorge - f ür eine v erlässliche und bezahlbare Vorwort X Vorwort Eine verlässliche Alterssicherung besteht aus mehr als nur der gesetzlichen Rente Die Alterung unserer Gesellschaft stellt das umlagefinanzierte gesetzliche Rentensystem vor große Herausforderungen. Durch eine Reihe von richtigen Reformen, wie etwa die Rente mit 67, ist die Finanzierung der gesetzlichen Rente auf vergleichsweise stabile Füße gestellt worden. Die hohen Kostensteigerungen des geplanten Rentenpakets der Bundesregierung drohen diese Erfolge wieder zunichte zu machen. Insbesondere die Rente mit 63 und die überwiegende Finanzierung der Zusatzleistungen über die Beitragszahler, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gehen in die falsche Richtung. Damit gibt die Bundesregierung das Ziel auf, die Sozialversicherungsbeiträge dauerhaft unter der 40-Prozent-Marke zu halten. Für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und dauerhaft niedrige Arbeitslosenzahlen sind aber vertretbare Lohnzusatzkosten unerlässlich. Obwohl das Rentenpaket eigentlich den Fokus auf die Ausweitung von Leistungen legt, hat es über die Rentenformel zur Folge, dass das Sicherungsniveau für alle Rentner stärker sinken wird als noch vor kurzem gedacht. Mehr denn je gilt deshalb: Die Alterssicherungssysteme in Deutschland müssen in einem Gesamtversorgungsansatz betrachtet werden. Die gesetzliche Rente ist die Basisabsicherung, die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge übernehmen die notwendige Ergänzungsfunktion und bilden gemeinsam eine dauerhaft tragfähige Alterssicherung. Das vorliegende Positionspapier bewertet die rentenpolitischen Vorhaben der Bundesregierung. Zudem zeigt es Wege auf, wie unsere bestehenden Alterssicherungssysteme in allen drei Schichten wirkungsvoll weiterentwickelt werden können. Hierzu gehört, dass jeder Einzelne künftig noch stärker gefordert sein wird, eigenverantwortlich vorzusorgen und so Umfang und Volumen der zusätzlichen Altersvorsorge zu steigern. Bertram Brossardt 24. März 2014

3 Position Altersv orsorge - f ür eine v erlässliche und bezahlbare Inhalt X Inhalt 1 Die Alterssicherung besteht aus drei Schichten Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition Das Rentenpaket der Bundesregierung Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte Anhebung der Mütterrenten Besserstellung von Erwerbsgeminderten Erhöhung des Reha-Budgets Bundeszuschüsse und Finanzierung des Rentenpakets Weitere rentenpolitische Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag Solidarische Lebensleistungsrente Flexiblere Übergänge in die Rente Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung Erste Schicht der Alterssicherung Gesetzliche Rentenversicherung Zweite Schicht der Alterssicherung Betriebliche Altersversorgung Dritte Schicht der Alterssicherung Private Eigenvorsorge Wirksame Maßnahmen gegen Altersarmut Hohe Beschäftigung ist der beste Schutz gegen Altersarmut Durchgängige Erwerbsbiographien Aufstiegschancen ermöglichen: Bessere Aus- und Weiterbildung Vorsorgeverpflichtung für Selbstständige Ausblick Ansprechpartner / Impressum... 17

4 Die Alterssicherung besteht aus drei Schichten 1 1 Die Alterssicherung besteht aus drei Schichten Alterssicherung muss als Gesamtversorgungsansatz verstanden werden Die Alterung unserer Gesellschaft stellt das umlagefinanzierte gesetzliche Rentensystem vor große Herausforderungen. Die Erkenntnis, dass weniger Beitragszahler sowie eine durch die steigende Lebenserwartung immer längere Rentenbezugsdauer ein Risiko für die Finanzierbarkeit der Rentenversicherung darstellen, hat zu Beginn des Jahrtausends zu einer Reihe von Rentenreformen geführt. Ein wichtiges Ziel bestand darin, den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Rahmen zu halten, der die Beitragszahler Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht überfordert. Mit der Rentenreform 2001 wurde neben anderen Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 nicht über 20 Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen soll. Weitere wichtige Reformen zur finanziellen Stabilisierung der GRV waren die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenversicherung (2004) sowie die Rente mit 67 (2007). Die Summe dieser wichtigen und richtigen Reformen hat die Finanzierung der GRV auf deutlich stabilere Füße gestellt. Das Ende Januar 2014 vom Bundeskabinett auf dem Weg gebrachte Gesetz über Leistungsausweitungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) bedeutet in diesem Zusammenhang einen Rückschritt. Es weicht die Rente mit 67 auf und belastet durch milliardenschwere Zusatzbelastungen die Rentenbeitragszahler also Unternehmer und Arbeitnehmer über Gebühr. Langfristig führen sowohl die notwendigen Systemanpassungen zu Beginn des Jahrtausends als auch das neue Rentenpaket der großen Koalition dazu, dass das Rentenniveau, also das Verhältnis von Rente zum Erwerbseinkommen, sinken wird. Zukünftig werden die Rentenzahlungen aus der GRV allein nicht mehr ausreichen, um den aus der Erwerbsphase gewohnten Lebensstandard auch im Alter halten zu können. Vielmehr bedarf es dazu vermehrt einer Ergänzung der gesetzlichen Rente um Alterseinkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung (zweite Schicht) und durch private Eigenvorsorge (dritte Schicht). Betriebs- und Privatrente haben eine immer wichtiger werdende Ergänzungsfunktion zur Basisabsicherung der gesetzlichen Rente. Mit der staatlichen Förderung kapitalgedeckter Vorsorgeformen wie der sogenannten Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge und den Riesterverträgen zur Stärkung der privaten Vorsorge hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines Gesamtversorgungsansatzes in der Alterssicherung anerkannt. Langfristig brauchen wir eine neue Balance zwischen verpflichtender, kollektiver und umlagefinanzierter Altersvorsorge einerseits und freiwilliger, individueller und kapitalgedeckter Eigenvorsorge andererseits.

5 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition 2 2 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition Union und SPD bürden der gesetzlichen Rentenversicherung massive Lasten auf Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD nimmt die breiten Raum ein. Eine Reihe der Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag sind in dem Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) zusammengefasst worden. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf, der auch unter dem Begriff Rentenpaket bekannt ist, am 29. Januar 2014 gebilligt und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Viele Maßnahmen aus dem Rentenpaket sollen bereits am 01. Juli 2014 in Kraft treten. Der Koalitionsvertrag sieht noch weitere Vorhaben zur vor, die aber in dem Gesetzentwurf nicht enthalten sind. 2.1 Das Rentenpaket der Bundesregierung Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz enthält im Wesentlichen fünf Vorhaben: Die Rente mit 63 für besonders langjährige Versicherte, die Anhebung der Mütterrenten, verbesserte Erwerbsminderungsrenten, ein höheres Reha-Budget und die Festlegung von Steuerzuschüssen an die Gesetzliche Rentenversicherung ab dem Jahr Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte Nach dem Gesetzentwurf sollen ab dem 01. Juli 2014 besonders langjährig Versicherte, die 45 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen können. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosigkeit), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld können auf die 45-Jahres-Frist angerechnet werden. Das Zugangsalter, mit dem der abschlagsfreie Rentenzugang möglich ist, wird schrittweise parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters wieder auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Finanziert werden soll diese Maßnahme vornehmlich durch die Beitragszahler. vbw-bewertung Seit Anfang 2012 können Beschäftigte mit 45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen obwohl das generelle Rentenzutrittsalter inzwischen sukzessive bis 2029 von 65 Jahre auf 67 Jahre steigt. Zeiten der Arbeitslosigkeit sind dabei nicht anrechenbar. Schon diese Regelung ist kontraproduktiv. Eine weitere Absenkung des Rentenzutrittsalters auf 63 Jahre, das zudem durch die Anrechenbarkeit von Zeiten der Arbeitslosigkeit noch leichter erreicht werden kann, ist

6 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition 3 ein großer Fehler. Diese Maßnahme verwässert die Rente mit 67 und setzt damit in Zeiten des demografischen Wandels ein völlig falsches Signal zur Frühverrentung. Tendenziell ist bei steigender Lebenserwartung eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit erforderlich, keine Verkürzung. Auch bedeutet diese Regelung eine weitere Aufweichung des Äquivalenzprinzips in der Rentenversicherung, wonach sich die Rentenzahlungen nach den tatsächlich geleisteten Beiträgen richten sollen. Dieses Vorhaben führt zudem zu starken Mehrbelastungen der Rentenkassen. Laut Angaben im Gesetzentwurf würden sich die Mehrausgaben bis 2030 auf etwa Milliarden Euro summieren. Nicht valide im Gesetzentwurf angegeben sind allerdings die Einnahmeausfälle bei Steuereinnahmen und Beitragseinnahmen, zu denen es durch die Rente mit 63 kommen wird. Selbst bei vorsichtigen Schätzungen werden die Einnahmeausfälle für alle öffentlichen Haushalte durch die Rente mit 63 für alle öffentlichen Haushalte bis 2030 im zweistelligen Bereich liegen. Zudem nützt die Maßnahme vor allem denjenigen, die ohnehin mit einer vergleichsweise auskömmlichen Rente rechnen können: Langjährig Versicherte, die in den nächsten Jahren in Rente gehen und deswegen von der in Zukunft anstehenden Rentenniveausenkung noch nicht so stark betroffen sind. Die aktuell arbeitende Bevölkerung muss dagegen zum einen den früheren Rentenzugang bezahlen und wird zudem künftig niedrigere Renten zur Verfügung haben. Im Ergebnis führt die Rente mit 63 zu einer sozialpolitisch falschen Umverteilung zugunsten meist besonders gut versorgter Versicherter. Kritisch ist zudem, dass in der derzeitigen Ausgestaltung die Rente mit 63 die Gefahr birgt, dass es zu zusätzlichen Frühverrentungen kommt. In diesem Fall könnten Beschäftigte mit 61 Jahren in die Arbeitslosigkeit gehen und dann zwei Jahre lang Arbeitslosengeld II erhalten, wobei diese zwei Jahre auf die 45-jahres-Frist angerechnet werden können. Anschließend wäre dann mit 63 der unmittelbare Übergang in die Rente möglich. Sollte die Rente mit 63 nicht mehr verhindert werden können, muss es jetzt darum gehen, diese Maßnahme so wenig kostenintensiv und so demografiefest wie möglich zu gestalten (siehe dazu Punkt 3.1) Anhebung der Mütterrenten Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind, erhalten bisher als Erziehungsleistung dafür einen Entgeltpunkt angerechnet. Für Kinder, die nach 1992 auf die Welt kamen, gibt es dagegen drei Entgeltpunkte. Diese Ungleichbehandlung möchte die große Koalition abmildern. Ab 1. Juli 2014 sollen ältere Mütter daher einen zusätzlichen Entgeltpunkt für ihre Erziehungsleistung erhalten, also zwei statt wie bisher einen. Die Erhöhung der Mütterrenten soll vor allem über die Rentenkasse, also von den Beitragszahlern, finanziert werden.

7 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition 4 vbw-bewertung Bei der erhöhten Mütterrente handelt es sich um eine sehr teures Vorhaben. Pro Jahr verursacht es laut Gesetzentwurf Zusatzkosten von mindestens 6,6-6,7 Milliarden Euro. Wir kritisieren, dass diese Zusatzlasten hauptsächlich von den Beitragszahlern übernommen werden sollen. Das ist verfehlt, da dadurch die verbesserten Mütterrenten zwangsläufig zu einer deutlichen Erhöhung der Lohnzusatzkosten führen werden mit negativen Konsequenzen für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für den Arbeitsmarkt. Die Finanzierung der Mütterrente muss daher zwingend vollständig über Steuermittel finanziert werden. Die Rentenkasse kann diese zusätzlichen Belastungen nicht leisten Besserstellung von Erwerbsgeminderten Derzeit gilt: Bis zum 60. Lebensjahr wird Erwerbsgeminderten nicht nur eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Es werden auch Beiträge zur Rentenversicherung geleistet. Die große Koalition will zum 01. Juli 2014 diese sogenannte Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente um zwei Jahre auf künftig 62 Jahre anheben. Laut Gesetzentwurf führt das zunächst zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 0,2 Milliarden Euro. Dieser Betrag steigt laut Gesetzentwurf allerdings bis 2025 auf 1,4 Milliarden Euro und bis 2030 sogar auf 2,1 Milliarden Euro. vbw-bewertung Im Zuge der Anhebung des Rentenzutrittsalters auf 67 Jahre ist es nachvollziehbar, auch die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente entsprechend um zwei Jahre anzuheben. Diese Maßnahme stellt zielgenau diejenigen besser, die nicht mehr in der Lage sind, bis 67 zu arbeiten. Allerdings sollte die Verlängerung der Zurechnungszeit nicht auf einem Schlag zum 01. Juli 2014 erfolgen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen. Sie sollte vielmehr stufenweise, parallel zur Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre stattfinden. Dadurch bliebe ein im Zeitverlauf konstanter Abstand von fünf Jahren zwischen dem Ende der Zurechenzeit und dem Ende der Altersgrenze gewahrt Erhöhung des Reha-Budgets Der Anteil der Versicherten in rehabilitationsintensiven Altersklassen wird sich demografisch bedingt in den nächsten Jahren erhöhen. Damit die Rentenversicherungsträger ihrem gesetzlichen Auftrag Reha vor Rente auch bis 2025 nachkommen können, sieht das RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Einführung einer Demografiekomponente vor (Inkrafttreten: 01. Januar 2014).

8 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition 5 vbw-bewertung Die vorgesehene Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bei der jährlichen Anpassung des Reha-Budgets ist grundsätzlich zu begrüßen. Die bisherige Praxis, wonach sich die jährliche Fortschreibung des Reha-Budgets ausschließlich nach der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bemisst, ist wenig sachgerecht. Denn damit bleibt die sich demografisch ergebende Veränderung des Reha- Bedarfs unberücksichtigt. Die damit vorübergehende stärkere Anhebung des Reha- Budgets ist angemessen und ausreichend, um den demografisch bedingten Zusatzbedarf zu decken Bundeszuschüsse und Finanzierung des Rentenpakets Erst ab dem Jahr 2019 will sich der Bund stärker an der Finanzierung der Leistungen des Rentenpakets beteiligen. Zwischen 2019 und 2022 soll der Bundeszuschuss jährlich um etwa 0,4 bis 0,5 Milliarden Euro angehoben werden. Ab 2022 soll der Bund dauerhaft zusätzliche zwei Milliarden Euro pro Jahr an die Rentenversicherung zahlen. vbw-bewertung Durch die erhöhten Bundeszuschüsse fließen bis 2030 insgesamt gut 20 Milliarden Euro in die Rentenkasse. Das gesamte Rentenpaket kostet bis 2030 laut Angaben im Gesetzentwurf aber 160 Milliarden Euro. Das teure Rentenpaket wird damit zu etwa 90 Prozent vom Beitragszahler finanziert. Dabei gilt: In den 160 Milliarden Euro sind die zu erwartenden Rentensteigerungen bis 2030 noch gar nicht eingerechnet. Rechnet man diese hinzu, dürften sich die tatsächlichen Mehrausgaben für die Rentenversicherungsträger bis 2030 auf rund 200 Milliarden belaufen. Das steht der langfristigen finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen und belastet Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Gebühr. Bis 2017 wird das Geld durch den Verzicht auf die gesetzlich eigentlich vorgeschriebene Beitragssenkung von 18,9 auf 18,3 Prozent aufgebracht und anschließend durch einen stärkeren Beitragsanstieg als ursprünglich geplant. Nach den Vorausberechnungen der Bundesregierung wird das Rentenpaket den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung exakt bis auf die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 22 Prozent im Jahr 2030 ansteigen lassen. Bei einer schlechteren Lohn- und Beschäftigungsentwicklung kann es aber zu erheblichen Abweichungen beim Beitragssatz kommen, die damit einer Zielverletzung gleichkämen. Weitere Risiken ergeben sich daraus, dass die Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren nicht genau prognostiziert werden kann. Durch die überwiegende Beitragsfinanzierung des Rentenpakets gibt die große Koalition damit das Ziel auf, die Sozialabgaben unter der 40-Prozent-Marke zu halten. Für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Unternehmen und für den Arbeitsmarkt ist diese Grenze aber extrem wichtig.

9 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition Weitere rentenpolitische Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag Neben den Maßnahmen aus dem Rentenpaket enthält der Koalitionsvertrag noch weitere Vorhaben zur Alterssicherung, die erst im weiteren Verlauf der Legislaturperiode umgesetzt werden sollen Solidarische Lebensleistungsrente Voraussichtlich bis 2017 soll eine solidarische Lebensleistungsrente eingeführt werden. Wer langjährig in der gesetzliche Rentenversicherung versichert war, Beiträge gezahlt hat (40 Jahre) und dennoch im Alter weniger als 30 Rentenpunkte Alterseinkommen (Einkommensprüfung) erreicht, soll durch eine Aufwertung der erworbenen Rentenentgeltpunkte besser gestellt werden. Bis 2023 reichen zunächst 35 Beitragsjahre aus. Bis zu fünf Jahre Arbeitslosigkeit werden wie Beitragsjahre behandelt. Ab 2023 soll eine zusätzliche Altersvorsorge als Zugangsvoraussetzung gelten. vbw-bewertung Wir lehnen eine solidarische Lebensleistungsrente ab. Das gesetzliche Rentensystem ist nicht der richtige Ort, um Umverteilung zu betreiben. Damit überfrachtet man die GRV und durchbricht das Äquivalenzprinzip, wonach die Rente in direktem Zusammenhang zu den vorher gezahlten Beitragszahlungen steht. Geringe Leistungen aus der gesetzlichen Rente begründen allein noch kein Armutsproblem. Das entsteht erst dann, wenn auf keine ergänzenden Einkommen sei es aus anderen Einkommensarten oder einer Gütergemeinschaft zurückgegriffen werden kann. Echte Bedürftigkeit zu lindern ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine Aufgabe der GRV. Die geplante Rentenaufstockung würde zudem nicht nur Geringverdiener begünstigen, sondern auch Personen, die nur aufgrund einer sehr geringen wöchentlichen Arbeitsstundenzahl wenig verdient haben. Das kann nicht gewollt sein. Positiv ist lediglich, dass die geplante Finanzierung aus Steuermitteln erfolgen soll und dass eine zusätzliche private Altersvorsorge Zugangsvoraussetzung sein soll wenn auch erst nach einer Übergangszeit Flexiblere Übergänge in die Rente Laut Koalitionsvertrag soll der rechtliche Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessert werden. vbw-bewertung Dieses Vorhaben begrüßen wir. Insbesondere muss es darum gehen, die strengen Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenem Ruhestand flexibler zu gestalten, so dass die Menschen nicht davon abgehalten werden, neben dem vorgezogenen Ruhestand weiterhin Geld hinzu zu verdienen.

10 Rentenpolitische Vorhaben der großen Koalition Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge Die betriebliche Altersversorgung soll laut Koalitionsvertrag gestärkt werden. Es soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden. Hierzu soll geprüft werden, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können. Zudem soll auch auf europäischer Ebene darauf geachtet werden, dass die guten Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (BAV) erhalten bleiben. vbw Bewertung Wir begrüßen, dass die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung wie von uns gefordert durch bessere und attraktivere Rahmenbedingungen für die Unternehmen erreicht werden soll. Keineswegs darf die Stärkung der bav jedoch auf eine höhere Verbindlichkeit für die Arbeitgeber hinaus laufen. Positiv ist, dass sich die große Koalition auf europäischer Ebene gegen die von dort drohenden schädlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung einsetzen wird.

11 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung 8 3 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung Anstrengungen in allen drei Schichten sind unerlässlich Für eine zukunftsfeste Alterssicherung sind Anstrengungen in allen drei Schichten der Alterssicherung nötig: In der Gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der private Altersvorsorge. 3.1 Erste Schicht der Alterssicherung Gesetzliche Rentenversicherung Das Rentenpaket der Bundesregierung bedeutet für die langfristige solide Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rückschlag. Es muss jetzt vor allem darum gehen, die finanzielle Stabilität der GRV zu sichern. Im Einzelnen fordern wir: Negative Auswirkungen der Rente mit 63 begrenzen Die Rente mit 63 ist ein schwerer Fehler und darf nicht umgesetzt werden. Wenn sie dennoch kommt, müssen die negativen Folgen der Rente mit 63 deutlich verringert werden. Um eine zu starke und damit kostspielige Inanspruchnahme zu vermeiden, muss die Anrechenbarkeit von rückwärtigen Zeiten der Arbeitslosigkeit auf die 45- Jahres-Frist auf insgesamt maximal drei Jahre begrenzt werden. Um einen arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiven Anstieg der Frühverrentungen (Arbeitslosigkeit mit 61 und anschließend Rente mit 63) zu verhindern, brauchen wir zudem für die Anrechenbarkeit von Zeiten der Arbeitslosigkeit eine Stichtagsregelung. So sollten nur Zeiten der Arbeitslosigkeit, die bis zum 31. Dezember 2013 stattgefunden haben, auf die 45-Jahres-Frist angerechnet werden dürfen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss zudem eine jährliche Evaluation der Auswirkungen der Rente mit 63 stattfinden, die das Ausmaß der Inanspruchnahme analysiert, Zusatzkosten für die Rentenversicherung sowie Einnahmeausfälle bei Steuern und Beiträgen ebenso offenlegt wie die Auswirkungen auf das künftige Rentenniveau. Mütterrenten vollständig durch Steuermittel finanzieren Die verbesserten Mütterrenten kosten viel Geld. Bis 2030 schafft dieses Vorhaben zusätzliche Finanzierungslasten von insgesamt 105 Milliarden Euro. Nur ein sehr geringer Teil davon dürfte von den leicht steigenden Bundeszuschüssen gedeckt werden. Der Großteil dieser Last muss von den Beitragszahlern aufgebracht werden. Um den Beitragsanstieg in der GRV zu begrenzen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht zu gefährden, müssen die verbesserten Mütterrenten zwingend vollständig aus Steuermitteln bezahlt werden.

12 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung 9 Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten erhöhen Rentnern, die vor der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand gehen und zusätzlich Geld hinzuzuverdienen wollen, werden heute bei Aufnahme einer Tätigkeit Teile der Rente bisweilen stark gekürzt. Das hält viele davon ab, neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente zusätzlich zu arbeiten. Die heute sehr starren Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten müssen deshalb spürbar erhöht werden. Auf diese Weise kann der Übergang von der Arbeits- in die Ruhestandsphase gleitend gestaltet werden im Interesse der Beschäftigten und der Unternehmen: Älteren Arbeitnehmern eröffnet es die Möglichkeit, ihre Arbeitsbelastung zu reduzieren und damit verbundene Lohneinbußen auszugleichen. Gleichzeitig erhöht es die personal- und organisationspolitischen Gestaltungsspielräume der Unternehmen und sichert diesen ihre hochqualifizierten Fachkräfte. Zudem wird dadurch das Signal gesendet, dass ein vorzeitiger Renteneintritt keinem faktischen Arbeitsverbot gleichkommt. Damit die Beitragszahler nicht belastet werden, muss eine vorzeitig gewährte Rente allerdings so gekürzt werden, dass die ausfallenden Beiträge und die vorgezogenen Rentenzahlungen kompensiert werden. Die Abschläge sind ausschließlich nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten zu bemessen. Wir begrüßen, dass die große Koalition dieses Thema laut Koalitionsvertrag anpacken will. Hinterbliebenenversorgung konzentrieren Die Hinterbliebenenversorgung muss konzentriert werden auf eine angemessene Absicherung von Personen, denen nicht zugemutet werden kann, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen. Bei erwerbsfähigen Hinterbliebenen kann dagegen die Solidargemeinschaft erwarten, dass hier vorrangig die eigene Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt wird. Insofern sollte bei künftigen Fällen also unter Wahrung von Vertrauensschutz die wegen Alters gewährte Witwenund Waisenrente nicht bereits ab dem vollendeten 45. Lebensjahr (künftig 47. Lebensjahr), sondern frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahrs gewährt werden. Auch sollte sich die Höhe der Hinterbliebenenrente stärker an der Einkommenssituation des Rentenempfängers orientieren. Eigene Einkommen sollten stärker als bisher angerechnet werden. Äquivalenzprinzip muss wieder Richtschnur der werden Die GRV basiert auf dem Prinzip, dass die Rentenleistung in direktem Zusammenhang zu den gezahlten Rentenbeiträgen steht. Andere Einflüsse dürfen für die Rentenhöhe keine Rolle spielen, denn das ist systemwidrig und überfordert die GRV finanziell. Die GRV funktioniert nach dem Versicherungsprinzip und ist kein System der Umverteilung. Dieses Prinzip wird insbesondere bei der Rente mit 63 verletzt. Das Äquivalenzprinzip muss wieder zur Richtschnur in der werden. 3.2 Zweite Schicht der Alterssicherung Betriebliche Altersversorgung Deutschland verfügt über eine lange und erfolgreiche Tradition in der betrieblichen Altersvorsorge (bav). Im Rahmen überwiegend arbeitgeberfinanzierter Versorgungszusagen wird die bav seit vielen Jahren als Instrument zur Bindung von Mitarbeitern ein-

13 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung 10 gesetzt. Durch den mit dem Altersvermögensgesetz (2001) eingeführten Rechtsanspruch der Beschäftigten auf eine staatlich geförderte arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusage (sogenannte Entgeltumwandlung) hat sich der Verbreitungsgrad der bav weiter erhöht. Inzwischen verfügen rund 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über Ansprüche aus Betriebsrentenanwartschaften. Trotz des Bedeutungsgewinns der (arbeitnehmerfinanzierten) Entgeltumwandlung beträgt der Arbeitgeberanteil am Finanzierungsvolumen der bav immer noch mehr als 85 Prozent. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine besonders leistungsfähige und effiziente Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge und stellt daher für abhängig Beschäftigte ein wertvoller Baustein der Alterssicherung dar. Immer wieder wird diskutiert, diese Schicht der Alterssicherung verstärkt zu nutzen, um noch mehr Beschäftigte die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge zu Gute kommen zu lassen. Dabei darf es jedoch keine staatlichen Zwangslösungen geben. Der richtige Weg ist vielmehr, den Verbreitungsgrad der bav durch attraktive Rahmenbedingungen zu erhöhen, wie im Koalitionsvertrag formuliert. Konkret fordern wir Entlastung der Arbeitgeber bei organisatorischem Aufwand, Kosten und Haftung Die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge ist für viele kleine und mittlere Unternehmen in der bisherigen Betriebspraxis völlig unbekannt und stellt durch die hohe Komplexität eine echte Herausforderung dar. Darüber hinaus verunsichert insbesondere die Tatsache, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haften muss, auch wenn die Abwicklung über einen externen Versorgungsträger erfolgt. Die fehlende Planungssicherheit bei der von einer dynamischen (internationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung geprägten Entwicklung der häufig über Jahrzehnte hinweg bestehenden Versorgungszusagen ist dabei aus Unternehmenssicht besonders belastend. Soll die betriebliche Altersvorsorge künftig für noch mehr Beschäftigte ein Baustein zur Lebensstandardsicherung im Alter werden, müssen Arbeitgeber als Dreh- und Angelpunkt der betrieblichen Altersvorsorge strukturell in den Bereichen Aufwand, Kosten und Haftung entlastet werden. Dabei muss etwa die nicht nachvollziehbare Garantenstellung des Arbeitgebers zurückgefahren werden Nur so kann die Akzeptanz auch dort erhöht werden, wo es heute noch nicht genutzt wird. Arbeitgeberfinanzierte bav muss freiwillig bleiben Eine obligatorische arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge darf es nicht geben. Dadurch würden die Arbeitskosten in unverantwortlicher Weise erhöht und die Unternehmen über Gebühr belastet. Zudem würde ein Obligatorium die arbeitgeberfinanzierte bav als unternehmerisches Gestaltungselement zur Bindung von Mitarbeitern entwerten. Aus den gleichen Gründen darf die arbeitgeberfinanzierte bav nicht Gegenstand von Tarifvereinbarungen werden. Gegen tarifvertraglich verpflichtende Regelungen spricht zudem, dass dies die Flexibilität der Betriebe in

14 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung 11 diesem Bereich einschränken würde. Tarifverträge können überdies nur Mindeststandards beschreiben und würden die betrieblichen Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigen. Deshalb gilt: Die bisherigen Handlungsfreiheiten in der arbeitgeberfinanzierten bav müssen in vollem Umfang erhalten bleiben. Keine verbindlichere Entgeltumwandlung Jeder Beschäftigte hat heute gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, gemäß dem Prinzip der Arbeitgeber organisiert, der Arbeitnehmer finanziert per Entgeltumwandlung für das Alter vorzusorgen. Vorschläge, diese Entgeltumwandlung in Zukunft verbindlicher zu gestalten, lehnen wir ab. Hierdurch würde die Verantwortung des Einzelnen für seine Alterssicherung indirekt auf den Arbeitgeber übertragen. Ein sogenanntes Opting-out, wonach künftig jeder Beschäftigte automatisch mit Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages an der Entgeltumwandlung teilnimmt, es sei denn, er spricht sich explizit dagegen aus, darf es ebenso wenig geben wie jede andere denkbare Art und Weise der verbindlicheren Gestaltung der Entgeltumwandlung (etwa eine Angebotsverpflichtung). Entgeltumwandlung stärken: Abfindungen erleichtern Abfindungen von unverfallbaren Anwartschaften auf eine bav sowie von laufenden Betriebsrenten müssen bis zu einer monatlichen Rente in Höhe von mindestens zwei Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 SGB IV möglich sein. In Westdeutschland wären das aktuell mindestens 55 Euro (Bezugsgröße 2014: Euro.) Darüber hinaus muss die Möglichkeit geschaffen werden, laufende Rentenleistungen im Einvernehmen zwischen dem Versorgungsempfänger und dem Unternehmen durch Einmalzahlungen abzufinden, so wie dies vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 möglich war. Vererbbarkeit bei Entgeltumwandlung verbessern Der Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen muss im Rahmen der Entgeltumwandlung in der Ansparphase auf Verwandte ersten und zweiten Grades erweitert werden. Nach derzeitiger Gesetzeslage können Ansprüche aus Entgeltumwandlung in der Anwartschaftsphase nur an Ehegatten bzw. Lebensgefährten sowie an versorgungsberechtigte Kinder vererbt werden. Die restriktive Festlegung des Kreises der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen stellt nach den aus der betrieblichen Praxis bekannten Erfahrungen ein wesentliches Hemmnis für eine stärkere Inanspruchnahme betrieblicher Altersversorgungsangebote dar. Im Interesse einer weiteren Erhöhung des Verbreitungsgrades der bav müssen die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden. Eine Auszahlung von Ansprüchen aus Entgeltumwandlung muss im Todesfall des Beschäftigten während der Ansparphase auf Kinder generell sowie in kinderlosen Haushalten zusätzlich auf Eltern oder Geschwister ausgedehnt werden. Lebensarbeitszeitkonten zielgerichtet nutzen Die Nutzung von Lebensarbeitszeitkonten kann ein sinnvolles Flexiblisierungsinstrument sein, um das inidivduelle Versorgungsniveau in der Zeit zwischen einem (teilweisen) Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einem Renteneintritt aus zuvor

15 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung 12 angesparten Guthaben zu erhöhen. Die Schaffung und Gestaltung von Lebensarbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen sind aber Teil der personalpolitischen Gestaltungsfreiheit der Unternehmen und müssen freiwillig auf betrieblicher Ebene geregelt werden. Eingriffe durch europäisches Recht in die bav verhindern Die Pläne der Europäischen Union, mit Vorschriften in die Praxis der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland einzugreifen, lehnen wir ab. Die Europäische Kommission muss endgültig Abstand nehmen von Plänen, die Eigenmittelvorgaben für Pensionskassen und Pensionsfonds zu verschärfen. Für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge dürfen nicht die gleichen aufsichtsrechtlichen Regelungen gelten wie für Versicherungen. Das würde viele Pensionskassen und Pensionsfonds sowie die dahinterstehenden Arbeitgeber überfordern und der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland großen Schaden zufügen. 3.3 Dritte Schicht der Alterssicherung Private Eigenvorsorge Im Rahmen der privaten Verträge ist jeder Einzelne gefordert, für eine passgenaue individuelle Ergänzung seiner Altersvorsorge zu sorgen. Die private Eigenvorsorge muss weiter ausgebaut werden. Staatlich geförderte Riesterverträge sind eine gute Möglichkeit für Beschäftigte, zusätzlich privat fürs Alter vorzusorgen. Besonders attraktiv ist die Riester-Rente für Personen mit niedrigen Einkommen und für Familien mit Kindern. Dieses wichtige Instrument darf nicht in Frage gestellt werden. Seit Einführung der Riester-Rente sind inzwischen etwa 15,5 Millionen Vorsorgeverträge abgeschlossen worden. Angesichts der Hauptzielgruppe von 29 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist das eine Erfolgsstory. Eine weitere Verbreitung ist wünschenswert und notwendig. Wir fordern Staat muss den Menschen mehr Netto vom Brutto lassen Die Menschen müssen noch besser in die Lage versetzt werden, die nötige zusätzliche Altersvorsorge auch tatsächlich leisten zu können. Die Politik muss dafür sorgen, dass den Beschäftigten beim Entgelt mehr Netto vom Brutto bleibt, beispielsweise durch die Rückführung der sogenannten kalten Progression im Steuersystem, die regelmäßig dafür sorgt, dass bei den Menschen ein viel zu geringer Teil der Lohnerhöhungen Netto ankommt. Damit nimmt sich der Staat jährlich ein Teil jener Mittel, die die Beschäftigten sehr gut zum Ausbau der privaten Altersvorsorge gebrauchen könnten. Die Bevölkerung für die Altersvorsorge sensibilisieren Um die privaten Altersvorsorgeanstrengungen der Menschen zu erhöhen, muss deutlich mehr als bislang über die Notwendigkeit einer eigenverantwortlichen Altersvorsorge aufgeklärt werden. Durch hohe staatliche Zuschüsse kann das Vorsorgevermögen im Alter spürbar erhöht werden. Bundesregierung und Fachinstitute sind

16 Unsere Vorschläge für eine zukunftsfeste Alterssicherung 13 hier gefordert, die Menschen umfassend und transparent zu informieren. Entsprechende Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen dürfen nicht nur einmalig, sondern müssen fortlaufend umgesetzt werden, um die Notwendigkeit des Vorsorgegedankens nachhaltig in der Bevölkerung zu verankern. Riester-Produkte: Attraktivität und Transparenz erhöhen Die heutigen Riester-Produkte sind vielfach unverständlich, wenig transparent und nur schwer miteinander vergleichbar. Zum Abbau dieser Transparenzdefizite müssen die Anbieter von Riester-Produkten im Rahmen der Zertifizierung dazu angehalten werden, ihre Produkte auch als Nettoprodukte d. h. ohne Provision und Abschlusskosten auszuweisen sowie Selektions- und Risikozuschläge nachvollziehbar und vergleichbar darzustellen. Auch die Fördermaßnahmen der Riester-Rente müssen vereinfacht und transparenter dargestellt werden. Eine Erhöhung der Informationsbasis der Kunden führt zu mehr Wettbewerb und zu einer höheren Akzeptanz der Riester-Rente. Die in diesem Zusammenhang vom Deutschen Bundestag beschlossene Verpflichtung der Produktanbieter, durch Produktinformationsblätter die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der einzelnen Produkte sicherzustellen, ist insoweit ein Schritt in die richtige Richtung. Riester-Produkte: Förderberechtigten Personenkreis ausweiten Der Personenkreis, der im Bereich privat abgeschlossener Riester-Verträge förderberechtigt ist, muss auf alle Erwerbspersonen ausgeweitet werden. Hierzu gehören insbesondere Selbständige, die gegenwärtig nicht in der GRV oder in Versorgungswerken versichert sind. Diese können zwar mit der sogenannten Basisrente oder Rürup-Rente eine steuerwirksame Alternative in Anspruch nehmen. Gleichzeitig steht ihnen mit diesen Produkten aber nicht die staatliche Förderung der Riester- Rente in der privaten Altersvorsorge zur Verfügung. Dank der staatlichen Zulagen ist die Riester-Förderung aber gerade für einkommensschwache und kinderreiche Selbständige in besonderem Maße geeignet, die erforderliche Absicherung im Alter zu gewährleisten.

17 Wirksame Maßnahmen gegen Altersarmut 14 4 Wirksame Maßnahmen gegen Altersarmut Hohe Beschäftigung und durchgängige Erwerbsbiographien sind die besten Mittel Altersarmut ist in Deutschland erfreulicherweise selten. Aktuell sind nur 2,7 Prozent der über 64-Jährigen (Stand 2012) auf Grundsicherung angewiesen. Das sind deutlich weniger als in allen anderen Altersgruppen. Den Rentnern in Deutschland geht es damit derzeit so gut wie noch nie. In der öffentlichen Debatte besteht allerdings die Befürchtung, dass das langfristig sinkende Niveau der gesetzlichen Rente zu einer erhöhten Altersarmut führen könnte. Laut RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird das Rentenniveau von heute 47,9 Prozent auf 43,7 Prozent sinken. Ohne das Rentenpaket würde das Sicherungsniveau im Jahr ,7 Prozent betragen. Fest steht allerdings: Die von Union und SPD im Koalitionsvertrag geplante solidarische Lebensleistungsrente ist nicht das richtige Mittel, um Altersarmut wirksam zu bekämpfen, denn sie erreicht die falschen (siehe Punkt 2.2.1). Alle Untersuchungen zeigen, dass diejenigen, die dauerhaft in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, im Alter kaum auf Grundsicherung angewiesen sind. Altersarmutsgefährdet sind dagegen in erster Linie Selbstständige, die nicht für das Alter vorgesorgt haben, sowie Menschen, die jahrelang ohne Beschäftigung waren. 4.1 Hohe Beschäftigung ist der beste Schutz gegen Altersarmut Eine hohe Beschäftigung ist der beste Schutz vor Altersarmut. Die sehr gute Arbeitsmarktentwicklung in Deutschland und in Bayern ist ein Garant für eine auch künftige geringe Altersarmut. Mit fast 42 Millionen erwerbstätigen Menschen, davon knapp 30 Millionen sozialversicherungspflichtig, sind in Deutschland mehr Menschen in Lohn und Brot als je zuvor. Insbesondere die Beschäftigung älterer Menschen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. So legte die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-Jährigen von 2002 bis 2012 von 22,7 Prozent auf 46,4 Prozent zu. Die Beschäftigungsquote der 60- bis 64- Jährigen hat sich im gleichen Zeitraum von 12,5 Prozent auf 31,6 Prozent erhöht. Damit belegt Deutschland europaweit eine Spitzenstellung. Um das hohe Beschäftigungsniveau in Deutschland weiter zu halten, dürfen vor allem die Arbeitskosten nicht weiter steigen. Das bedeutet auch, dass die Belastung des Faktors Arbeit mit Sozialversicherungsbeiträgen begrenzt werden muss. Auch vor diesem Hintergrund ist das Rentenpaket der Bundesregierung, das die Lohnzusatzkosten weiter in die Höhe treibt, zu kritisieren.

18 Wirksame Maßnahmen gegen Altersarmut 15 Kontraproduktiv ist auch das Vorhaben der großen Koalition, durch einen gesetzlichen Mindestlohn die unteren Einkommen künstlich zu erhöhen und dadurch über höhere Rentenbeitragszahlungen Altersarmut zu verhindern. Mindestlöhne bewirken genau das Gegenteil. Sie erhöhen die Arbeitslosigkeit gerade unter den geringqualifizierten Menschen. Die Konsequenz wären nicht wie beabsichtigt höhere Zuflüsse in die Rentenkasse und in der Folge höhere Renten, sondern stattdessen weniger Beschäftigungsverhältnisse, weniger Rentenbeiträge und mehr Altersarmut. 4.2 Durchgängige Erwerbsbiographien Eine Erwerbsbiographie ohne lange Unterbrechungen ist für jeden einzelnen die wichtigste Voraussetzung dafür, dass er im Rahmen der drei Schichten der Alterssicherung für das Alter vorsorgen kann. Aktuell sind zwei Drittel aller Bezieher von Grundsicherung im Alter Frauen. Häufig haben sie infolge von Kinderunterbrechungen, Teilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit vergleichsweise wenig für das Alter vorsorgen können. Die erleichterte Vereinbarkeit von Familie und Beruf vor allem durch den Ausbau der Kinderbetreuung ist eine entscheidende Bedingung für durchgängigere Erwerbsbiographien von Frauen. Insbesondere müssen mehr Ganztagseinrichtungen geschaffen werden, damit Frauen häufiger auch einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können. 4.3 Aufstiegschancen ermöglichen: Bessere Aus- und Weiterbildung Eine bessere Aus- und Weiterbildung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Berufskarrieren nicht im Niedriglohnbereich stecken bleiben, sondern der Aufstieg in höhere Entgeltbereiche und damit auch die Aussicht auf eine bessere Alterssicherung möglich bleibt. 4.4 Vorsorgeverpflichtung für Selbstständige Selbstständige unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht und sind deshalb vergleichsweise stark armutsgefährdet, wenn sie nicht privat für das Alter vorsorgen. Mit einer Altersvorsorgeverpflichtung kann vermieden werden, dass diese Personengruppe zunächst auf die nötige Eigenvorsorge verzichtet und später im Alter auf Kosten der Steuerzahler Grundsicherung beansprucht. Wie die Selbstständigen ihrer Vorsorgeverpflichtung nachkommen, muss ihnen grundsätzlich selbst überlassen bleiben. Es sollte ausreichen, dass sie mindestens in gleicher Höhe ist, wie heute rentenversicherungspflichtige Selbstständige Vorsorgebeiträge leisten und zwar wahlweise in die GRV oder in private Verträge. Die gewählte Vorsorge sollte eine Absicherung sowohl für den Fall der Erwerbsminderung als auch für das Alter vorsehen. Wenn privat vorgesorgt wird, müssen die Verträge allerdings pfändungsgeschützt sein. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorsorgeverpflichtung kann unkompliziert im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen.

19 Ausblick 16 5 Ausblick Die Menschen müssen mehr individuelle Vorsorge betreiben Das Rentenpaket der Bundesregierung bedeutet ein Rückschritt auf dem Weg, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig zu sichern. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Firmen und die Erfolge auf dem Arbeitsmarkt nicht zu gefährden, muss es insbesondere darum gehen, die Beitragssätze nicht zu stark ansteigen zu lassen. Gleichzeitig muss die kapitalgedeckte Zusatzvorsorge zwingend weiterentwickelt werden und an Bedeutung gewinnen. Wir brauchen Rahmenbedingungen, die dafür sorgen, dass die Menschen mehr individuelle Eigenvorsorge betreiben als bisher der Fall. Dabei muss aber zwingend die betriebliche Altersversorgung als wichtiges personalpolitisches Instrument der Unternehmen ebenso erhalten bleiben wie das ihr zugrunde liegende Prinzip der Freiwilligkeit. Obligatorische Regelungen oder anderweitige Leistungsverpflichtungen der Arbeitgeber darf es nicht geben.

20 Position Altersv orsorge - f ür eine v erlässliche und bezahlbare Ansprechpartner / Impressum 17 Ansprechpartner Raimo Kröll Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik Telefon Telefax raimo.kroell@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die w eibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit w urde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in w eiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw März 2014

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