Bundesministerium der Justiz Referat B 2 Herrn Bernhard Schröder Mohrenstraße 37. D Berlin
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- Jörn Fürst
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1 Bundesministerium der Justiz Referat B 2 Herrn Bernhard Schröder Mohrenstraße 37 D Berlin Berlin, den Unser Zeichen: BVDW_wider_ Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für eine dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (Stand: November 2007) Über den BVDW: Der BVDW vertritt als größte Interessenvertretung der deutschen Internet- und Multimediabranche die Interessen seiner rund 750 Mitglieder und fungiert als Bindeglied zwischen der Branche und den staatlichen Organen auf nationaler und internationaler Ebene. Der BVDW steht im ständigen Dialog mit Politik, Öffentlichkeit und anderen Interessengruppen (Verbraucherorganisationen, andere Branchenverbände etc.), um ergebnisorientiert, praxisnah und effektiv die dynamische Entwicklung der Branche zu unterstützen. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, Effizienz und Nutzen digitaler Technologien transparent zu machen und so den Einsatz in der Gesamtwirtschaft, Gesellschaft und Administration zu fördern. Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 1 von 9
2 Inhalt: A. Grundsätzliches B. Einzelne Kritikpunkte 1. Widerrufsbelehrung a. Text der Widerrufsbelehrung: (1) Fristbeginn mit Erhalt dieser Belehrung in Textform (2) Form der Belehrung b. Gestaltungshinweise (1) Ziffern 1 und 7 - Ausschlussklausel bezüglich der Wertersatzpflicht (2) Ziffern 3 und 12 - Verweis und Abdruck des Gesetzes-/Verordnungstextes (3) Ziffer 8 - Gefahrtragung 2. Rückgabebelehrung a. Text der Rückgabebelehrung b. Gestaltungshinweise (1) Ziffern 1 und 6 Ausschlussklausel bezüglich der Wertersatzpflicht (2) Ziffern 2 und 9 Verweis und Abdruck des Gesetzes-/Verordnungstextes Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 2 von 9
3 A. Grundsätzliches Der Musterentwurf des BMJ enthält im Wesentlichen einige begrüßenswerte Regelungen zur Beseitigung der aktuell bestehenden Missstände. Die derzeit geltende Musterwiderrufsbelehrung ist bekannter Maßen in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Insbesondere die Frage, wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auszusehen hat, wurde bislang auch höchstrichterlich nicht geklärt. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom lediglich konstatiert, dass der Schutz des Verbrauchers eine unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung erfordere. 1 Mehrere Instanzgerichte, so u.a. das Landgericht Halle 2, haben die Musterwiderrufsbelehrung bereits für unwirksam erklärt. Zur Begründung wurde angeführt, dass 14 Abs. 1 und 2 BGB-InfoVO nicht mit der Verordnungsermächtigung aus Art. 245 EGBGB vereinbar seien, da die Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen des BGB nicht genügten. Andere Gerichte, so z.b. das LG Münster, halten die derzeit vorhandenen Musterbelehrungen dagegen weiterhin für wirksam. 3 Für die das gesetzliche Muster verwendenden Unternehmen führt dies derzeit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, da diese aufgrund des Umstandes, dass bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, mit verlängerten bzw. unbefristeten Widerrufsrechten ihrer Kunden rechnen müssen. Zugleich sehen sich die Unternehmen nicht nur bei der Verwendung eigener Entwürfe, sondern auch bei der Verwendung des amtlichen Musters der Gefahr wettbewerbs-rechtlicher Abmahnungen ausgesetzt. Einer aus dem April diesen Jahres stammenden Studie von Trusted Shops zufolge waren Widerrufsbelehrungen mit insgesamt 26 % der häufigste Grund für Abmahnungen und führten bei der Hälfte der Befragten zu zusätzlichen Kosten von über EUR. 4 Dies erscheint im Hinblick auf den Zweck der Musterbelehrungen, den diese verwendenden Unternehmen eine ordnungsgemäße und rechtlich sichere Belehrung zu erleichtern, höchst widersprüchlich. Der nun vorliegende Entwurf der Musterbelehrung trägt begrüßenswerter Weise der Kritik der Gerichte in vielen Punkten Rechnung. Der BVDW sieht jedoch auch Nachbesserungsbedarf am Gesamtkonzept des Entwurfs sowie an einzelnen Regelungen. 1 BGH, Az.: VII ZR 122/06 2 LG Halle, Az.: 1 S 28/05 3 LG Münster, Az.: 24 O 96/06 4 PM Trusted Shops vom Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 3 von 9
4 Zu allererst ist zu kritisieren, dass die Belehrungen für rechtsunkundige Verbraucher - für die sie letztlich bestimmt sind und deren Schutz sie dienen sollen - nicht mehr ohne weiteres verständlich sind. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Regelungen gerade im Hinblick auf den in Gestaltungshinweis 12 geforderten Abdruck der Gesetzes- und Verordnungstexte zu lang und detailreich sind. Daher stellt sich die Frage, ob der Entwurf überhaupt noch der Belehrung des Verbrauchers zu dienen vermag oder nicht vielmehr zu weiterer Verwirrung führt. Damit würde die Musterwiderrufsbelehrung selbst gegen das aus 312 c Abs. 1 BGB folgende Transparenzgebot verstoßen. Ein weiterer Kritikpunkt ist nach Ansicht des BVDW der Umstand, dass der Entwurf auch für die Unternehmen, die sich damit auseinandersetzen müssen, nicht praktikabel ist. Auch dies liegt vor allem in den umfangreichen Gestaltungshinweisen und der Pflicht zum Abdruck der Normen begründet, die mit einer erheblichen Unübersichtlichkeit einhergehen. Darüber hinaus bleibt auch im vorliegenden Diskussionsentwurf die Grundproblematik, dass die Musterbelehrungen weiterhin Verordnungscharakter besitzen, erhalten, denn die Gerichte sind auch künftig dazu befähigt, diese Normen bei Fehlern für unwirksam zu erklären. Damit sind die bestehenden Rechtsunsicherheiten keineswegs beseitigt worden. Sinnvoll wäre es daher, die Musterbelehrungen in Gesetzesrang zu erheben etwa durch Überführung in das BGB. 5 Letztlich regt der BVDW an, aufgrund der Komplexität der bei den unterschiedlichen Geschäfts- und Vertragsformen vom BGB geforderten Informations- und Belehrungspflichten einzelne - stark vereinfachte - Musterbelehrungen zu erlassen, die auf die verschiedenen Geschäftsformen, wie Haustür- und Fernabsatzverträge, (-insbesondere für den Internethandel, dort differenzierend zwischen Internetshops und Auktionshandel), Teilzeitund Wohnrechte- sowie Finanzdienstleistungsverträge, zugeschnitten sind. Dies würde auf Verbraucherseite zu einer größeren Transparenz, auf Seiten der Unternehmer zu einer rechtssicheren und praktikablen Handhabung bei der Verwendung der Musterbelehrungen führen. 5 so auch Carsten Fröhlisch, Stellungnahme zur geänderten Muster-Widerrufsbelehrung S. 5 ff., abrufbar unter Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 4 von 9
5 B. Einzelne Kritikpunkte 1. Widerrufsbelehrung (a) Text der Widerrufsbelehrung (1) Fristbeginn mit Erhalt dieser Belehrung in Textform Mit dem ergänzenden Hinweis im ersten Satz des Absatzes Widerrufsrecht, wonach die Frist mit dem Erhalt dieser Belehrung in Textform beginnt, wird hinreichend klargestellt, dass das Muster in Textform ( 126 b BGB) verwendet werden muss. Damit werden die in den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin 6 und des OLG Hamburg 7 an der bislang gültigen Musterbelehrung kritisierten Unzulänglichkeiten bezüglich der Erfüllung der Informationspflichten aus 312 c Abs. 1 S. 1 BGB beseitigt. Nach 312 c Abs. 1 S. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereits vor Abgabe dessen Vertragserklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen seines Widerrufsrechts, die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufes in verständlicher Weise zu informieren. 8 Gerade im Rahmen von Internetmarktplätzen (wie etwa ebay) hat die alte Formulierung ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Textform zu Missverständnissen geführt, da für die Verbraucher der Eindruck entstand, bereits mit der auf der Artikelseite vorhandenen Belehrung beginne die Frist. Der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin 9 sowie des OLG Hamburg 10 zufolge stellt eine bloß auf der Homepage zur Verfügung gestellte Belehrung jedoch keine Belehrung in Textform dar, so dass der Lauf der Frist durch diese noch nicht in Gang gesetzt wird. Mit der nun vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnt und nicht schon mit deren Darstellung auf der Homepage. Damit wird die bisherige Irreführung der Verbraucher im Internethandel beseitigt. Gleichzeitig führt die neue Formulierung zu einer praktischen Erleichterung für den Unternehmer. Denn mit der Bereitstellung des Musters auf der Internetseite wird er seinen aus 312 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Informationspflichten gerecht, so dass er künftig ein- und dasselbe Muster in Textform sowohl auf seiner Internetseite zur vorvertraglichen Information als auch später zur Übermittlung an den Kunden verwenden kann. Die geänderte Formulierung maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung ist im Hinblick auf die damit einher-gehende Anpassung an 6 KG Berlin, Az.: 5 W 295/06 7 OLG Hamburg, Az.: 3 U 103/06 8 OLG Köln, Az.: 6 U 60/70 9 KG Berlin, Az.: 5 W 295/06 10 OLG Hamburg, Az.: 3 U 103/06 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 5 von 9
6 187 Abs. 1 BGB und die nach der Rechtsprechung des BGH 11 erforderliche und ausreichende Benennung des Ereignisses, mit dem der Lauf der Frist ausgelöst wird, ebenfalls zu begrüßen. Darüber hinaus entspricht sie auch der in 355 Absatz 2 S. 1 BGB verwendeten Formulierung. Ferner stellt sie klar, dass für den Normalfall im übrigen keine weiteren Voraussetzungen an den Beginn der Frist gestellt werden. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten sollte diese Regelung aber dennoch nochmals überdacht werden, da auch mit der neuen Formulierung der Verbraucher nicht in der Lage ist, ohne weiteres den Fristbeginn zu ermitteln. Hier wäre eine eindeutigere Formulierung hilfreich. So könnte der Beginn der Frist auch durch die Formulierung die Frist beginnt am auf den Erhalt der Belehrung folgenden Tag noch stärker veranschaulicht werden. Vorstellbar wäre aus Sicht des BVDW auch die Beibehaltung der Formulierung die Frist beginnt frühestens mit denkbar. Auf diese Weise würde für den Verbraucher erkennbar, dass die Frist in vielen Fällen erst beginnt, wenn die vom Gesetz geforderten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Für Haustürgeschäfte könnte in einem Gestaltungshinweis der Hinweis aufgenommen werden, dass das Wort frühestens zu streichen ist, da in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen an den Fristbeginn gestellt werden. Da die Belehrung darüber hinaus aber nicht über jedes (rechtliche) Detail belehren kann und muss, ist die gewählte Formulierung im Musterentwurf aus Sicht des BVDW akzeptabel. Durch den Einschub oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird- durch Rücksendung der Sache in Satz 1 des ersten Absatzes wird zutreffend und unmissverständlich klargestellt, dass ein Widerruf durch Rücksendung nur erfolgen kann, wenn der Verbraucher die Sache bereits vor dem Fristablauf erhalten hat. Auch diese Änderung wird begrüßt. (2) Form der Belehrung Der Diskussionsentwurf sieht vor, die Musterbelehrung weiterhin in Form einer Verordnung zu veröffentlichen. Dies stößt aus Sicht des BVDW auf erhebliche Bedenken, da dem Muster auf diese Weise auch künftig die Überprüfung und Ungültigkeitserklärung durch die Gerichte droht. Die derzeit bestehenden Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen werden daher auch mit dem Neuentwurf nicht beseitigt. Der BVDW regt deshalb an, die Änderung zum Anlass zu nehmen, der Musterbelehrung - etwa durch 11 BGH, NJW 2006, 3215, 3217 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 6 von 9
7 Aufnahme in das BGB - Gesetzesrang zu verschaffen, um so das beabsichtigte und gewünschte Ziel, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, auch zu erreichen. b. Gestaltungshinweise (1) Ziffern 1 und 7 - Ausschlussklausel Wertersatzpflicht Die Neufassung des Satzes 2 des Gestaltungshinweises Ziffer 1, die auf die Anwendung des Gestaltungshinweises Ziffer 7 verweist, sieht für den Fall der nach dem Vertragsschluss erfolgenden Widerrufsbelehrung vor, dass der Verbraucher bei einem Widerruf keinen Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten muss. In der Praxis führt diese Regelung gerade bei Internetauktionen zu einer nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Benachteiligung der Händler. Da die Belehrung über den Wertersatz in diesem Fall praktisch nur nach Vertragsschluss erfolgen kann, könnten die Händler, wenn der Verbraucher die Sache bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, keinen Wertersatz geltend machen. Die Regelung führt letztlich folglich dazu, dass Käufer im Falle des Widerrufes die Sache unentgeltlich benutzen könnten und für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme keinen Wertersatz leisten müssten. Diese Folge kann und darf nicht Sinn und Zweck der Regelung sein. Vor dem Hintergrund, dass die im Musterentwurf enthaltene Regelung ohnehin nicht zwingend ist und mehrere Gerichte, so etwa das OLG Hamburg 12 und das OLG Köln 13, die Wertersatzpflicht für solche Geschäfte für zulässig halten, sollte diese Regelung nach Ansicht des BVDW gestrichen werden. (2) Ziffern 3 und 12 - Verweis und Abdruck des Gesetzes- / Verordnungstextes Der neue Gestaltungshinweis Ziffer 3 nimmt auf die bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, Kauf auf Probe sowie Teilzeit- und Wohnrechteverträgen und Fernunterrichtsverträgen für den Fristbeginn besonderen gesetzlichen Erfordernisse Bezug. Gestaltungshinweis Ziffer 12 verpflichtet den Unternehmer zum Abdruck des Gesetzeswortlautes der 312 c Abs. 2, 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, 1, 2 und 3 BGB-InfoVO im Anhang seiner Belehrung. Durch diese Regelungen soll der Verbraucher, wie es insbesondere von der Rechtsprechung des BGH 14 und des Landgerichts Halle 15 gefordert wurde, in 12 OLG Hamburg, Az.: 5 W 92/07 13 OLG Köln, Az.: 6 U 60/07 14 BGH, NJW-RR `05, S. 180, 181 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 7 von 9
8 die Lage versetzt werden, den Beginn der Frist bei den o.g. besonderen Vertragsarten ohne weiteres zu erkennen. Aus Sicht des BVDW ist die in den Gestaltungshinweisen Ziffer 3 und 12 getroffene Regelung nicht geeignet, das erklärte und angestrebte Ziel zu erreichen. Problematisch ist nämlich, dass die Belehrung angesichts der umfangreichen Verweise und des erforderlichen Abdrucks der Normen einen Umfang und eine Komplexität erreicht, die sowohl für dessen Adressaten - also den typischen rechtsunkundigen Verbraucher als auch dessen Verwender, den Unternehmer - nicht mehr verständlich sondern vielmehr verwirrend ist. Damit verfehlt die Musterbelehrung ihren primären Zweck. Darüber hinaus droht auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, das aus 312 c Abs. 1 BGB und bei der Aufnahme der Regelung in AGB aus 307 Abs. 1 S. 2 BGB folgt. Dies hat zur Folge, dass die Belehrung auch künftig für die Gerichte angreifbar ist. Sinn und Zweck einer Musterbelehrung kann und darf sich nicht im Abdruck umfassender gesetzlicher Regelungen erschöpfen. Aufgabe der Widerrufsbelehrung ist es nicht, über jedes Detail des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts zu informieren. Die Widerrufsbelehrung soll vielmehr dem Verbraucher grundsätzlich seine Rechte aufzeigen. Dies jedoch kann und sollte durch Hinweise in vereinfachter Form auf die einzelnen Voraussetzungen des Fristbeginns geschehen. So sollte der Hinweis auf den Abdruck des Gesetzestextes nach Ansicht des BVDW gestrichen und durch Einarbeitung der einzelnen grundlegenden Voraussetzungen des Widerrufsrechtes in den Gestaltungshinweis Ziffer 3 ersetzt werden. Besser aus Sicht des BVDW wäre jedoch- zur Förderung der Transparenz einzelne Musterbelehrungen für die verschiedenen Geschäftsformen zu erlassen, in denen die grundlegenden Voraussetzungen des Widerrufsrechts stark vereinfacht dargestellt werden. (3) Ziffer 8 - Gefahrtragung Mit der Versetzung der Klammern vor Gestaltungshinweis 8 wird nun hinreichend klargestellt, dass die Sache bei dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Unternehmers reist und dem Verbraucher die Rücksendekosten entsprechend 357 Abs. 2 S. 3 BGB nur bei einem Warenwert bis 40 EUR bzw. wenn er die Gegenleistung noch nicht erbracht hat, vertraglich auferlegt werden können. 15 LG Halle, Az.: 1 S 28/05 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 8 von 9
9 Diese Änderung führt zu einer unmissverständlichen Gefahr-tragungsregelung und wird vom BVDW entsprechend begrüßt. 2. Rückgabebelehrung Auch bezüglich der Änderungen in der Musterrückgabebelehrung sieht der BVDW Verbesserungsbedarf insbesondere dahingehend, dass die Belehrung weder für den Adressaten noch den Verwender hinreichend transparent ist. Dies begründet sich daher, dass Gestaltungshinweis Ziffer 9 ähnlich wie Gestaltungshinweis 12 der Musterwiderrufsbelehrung den Abdruck einiger Gesetzes- und Verordnungstexte vorsieht. Im Folgenden kann hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen in der Rückgabebelehrung auf die zu den entsprechenden Regelungen der Musterwiderrufsbelehrungen geübte Kritik Bezug genommen werden. a. Text der Rückgabebelehrung Hinsichtlich der Änderungen im Text der Rückgabebelehrung kann auf die Ausführungen in B. 1. a. verwiesen werden. b. Gestaltungshinweise (1) Ziffern 1 und 6 Ausschlussklausel bezüglich der Wertersatzpflicht Hinsichtlich der Änderungen in den Gestaltungshinweisen Zf.1 und 6 wird auf die Ausführungen in B.1.b.(1) verwiesen. (2) Ziffern 2 und 9 - Verweis und Abdruck des Gesetzes- / Verordnungstextes Die Neuregelung in Gestaltungshinweis Zf. 9 sieht den Abdruck der 312 c Abs. 2 und 312 e Abs. 1 S. 1 BGB sowie der 1, und 3 BGB-InfoV vor. Diesbezüglich sieht der BVDW ebenfalls Verbesserungsbedarf entsprechend der unter 1.b.(2) zur Widerrufsbelehrung geäußerten Kritik. Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v., Kaistraße 14, Düsseldorf, Tel.: +49(0) , Fax:.-33, info@bvdw.org Seite 9 von 9
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