Kontenpfändung Landesbericht Österreich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kontenpfändung Landesbericht Österreich"

Transkript

1 Prof. Dr. Paul Oberhammer, Halle (Saale) Kontenpfändung Landesbericht Österreich Inhalt: 1. Zuständigkeit 2. Das Verfahren zur Erwirkung des Vollstreckungszugriffs 3. Wirksamwerden des Vollstreckungszugriffs 4. Gegenstand des Vollstreckungszugriffs 5. Wirkungen des Vollstreckungszugriffs 6. Rechtsstellung des Drittschuldners 7. Schuldnerschutz 8. Einziehung der Forderung 9. Rechtstatsächliche Informationen 10. Grenzüberschreitende Kontenpfändung Anhang: Falllösung 1. Zuständigkeit Die Pfändung von Geldforderungen (und damit von Bankkonten) erfolgt durch gerichtlichen Beschluss nach 294 EO. Vollstreckungsgericht ist gem 18 Z 3 EO immer das Bezirksgericht, also das unterste Gericht im Rahmen der Gerichtsorganisation. Gem 17 Abs 2 Z 1 RechtspflegerG fallen Angelegenheiten der Mobiliarvollstreckung (und damit auch die Kontenpfändung) jedoch in die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers. Rechtspfleger sind nach 1 RechtspflegerG Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes aufgrund der Bestimmungen des RechtspflegerG die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist. Die Ausbildung der Rechtspfleger ist im Einzelnen in 23 ff RechtspflegerG geregelt. Zur Rechtspflegerausbildung zuzulassen sind Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes erfüllen und die

2 2 und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben. Die Rechtspflegerausbildung beträgt gem 25 Abs 2 RechtspflegerG insgesamt drei Jahre und umfasst die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, die Teilnahme an einem Grundlehrgang und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie eine Prüfung über das angestrebte Arbeitsgebiet. In Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen der Kontenpfändung repräsentiert der Rechtspfleger das Vollstreckungsgericht. Er ist bei der Besorgung der in seinen Wirkungsbereich fallenden Geschäfte an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden ( 8 Abs 1 RechtspflegerG). Der Richter kann dabei allgemeine Weisungen über die Behandlung von Rechtsfragen oder Weisungen zu einzelnen Rechtssachen erteilen. Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke auch vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist ( 9 Abs 1 RechtspflegerG). Umgekehrt hat der Rechtspfleger ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn der Richter die Erledigung des Geschäftsstücks sich vorbehalten oder an sich gezogen hat, der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will oder sich bei der Bearbeitung sonst Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben ( 10 Abs 1 RechtspflegerG). Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie jene eines Richters angefochten werden ( 11 Abs 1 RechtspflegerG); gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann das Rechtsmittel der Vorstellung an den Richter erhoben werden ( 12 Abs 1 RechtspflegerG). Nach 18 Z 3 EO ist bei der Exekution auf Forderungen, sofern sie nicht grundbücherlich sichergestellt ist (was bei Forderungen aus Bankkonten eher unwahrscheinlich ist), das Bezirksgericht zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, und, wenn ein solcher im Inland nicht begründet ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel (Bezirk) sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inland gelegen wäre, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet. Aus dieser Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen ergibt sich auch die internationale Zuständigkeit; diese ist nach

3 3 27 a JN gegeben, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Inland vorliegen. 18 Z 3 EO stellt dabei auf Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners und nicht auf eine Zweigniederlassung des Drittschuldners ab. Auf den Ort der Vermögensbelegenheit des Drittschuldners kommt es grundsätzlich nicht an; allerdings wird eine (internationale) Zuständigkeit schon durch die Belegenheit eines Pfandobjekts, welches für die gepfändete Forderung haftet, begründet. Eine Beschränkung der Zuständigkeit auf das im Bezirk des Vollstreckungsorganes belegenen Vermögens findet nicht statt: Die Forderungspfändung bezieht sich jeweils auf eine bestimmte Forderung (Grundsatz der Spezialexekution); ist das Vollstreckungsgericht nach dem zuvor Gesagten für die Pfändung einer Forderung zuständig, so bezieht sich diese Zuständigkeit naturgemäß auf die Forderung als Ganzes. Der Wohnsitz/Sitz des Schuldners ist wie erwähnt insofern relevant, als die Zuständigkeitsvorschrift des 18 Z 3 EO primär auf diesen Ort abstellt: Zunächst ist ja für die Forderungsexekution das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Der allgemeine Gerichtsstand in Streitsachen ist in 66 JN definiert: Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen ( 66 Abs 1 JN). Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird auch durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen ( 66 Abs 2 JN). Für Personen, die weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im Inland begründet. Mangels eines solchen oder bei Unbekanntheit des inländischen Aufenthaltsorts können diese Personen wegen aller während ihres Aufenthaltes im Inland begründeten oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten bei dem Gericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltes belangt werden, den sie im Inland gehabt haben ( 67 JN). Besondere Vorschriften regeln den allgemeinen Gerichtsstand von Militärangehörigen ( 68 JN), österreichischen Beamten im

4 4 Ausland ( 69 JN), minderjährigen Kindern ( 71 JN), von Gebietskörperschaften ( 74 JN) und Gesellschaften und juristischen Personen des Privatrechts ( 75 JN). Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts hängt nicht mit der Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache zusammen; insofern besteht kein Gleichlauf von Titel- und Vollstreckungsgericht. Ebensowenig gibt es einen Gleichlauf zwischen der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans und dem Gericht der Klage gegen den Drittschuldner. Freilich kann sich zufällig eine Zuständigkeit desselben Gerichts ergeben, wenn etwa das Bezirksgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners Titelgericht ist und bei diesem Gericht dann auch der Exekutionsantrag gestellt wird. Für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ist nach 375 Abs 1 EO in manchen Fällen das Prozessgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, in manchen Fällen dagegen das Exekutionsgericht zuständig. Die Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen ist in 387 EO selbständig geregelt: Hierfür ist zunächst das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung dessen eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist; falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreits oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben, jedoch vor Beginn der Exekution beantragt werden, ist für die einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Inland nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung derer eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist. 2. Das Verfahren zur Erwirkung des Vollstreckungszugriffs Nach 54 EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, gegen welchen die Exekution geführt werden soll, sowie die An-

5 5 gaben aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichtes wesentlichen Umstände, die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels enthalten. Bei Geldforderungen sind auch der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, die beanspruchten Nebengebühren und der Anspruch, der sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben. Zudem sind das anzuwendende Exekutionsmittel und schließlich alle Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind ( 54 Abs 1 EO). Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist jedoch bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich ( 54 Abs 2 EO). Im Rahmen des sogenannten vereinfachten Bewilligungsverfahrens welches insbesondere geschaffen wurde, um die Stellung von Exekutionsanträgen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu ermöglichen ist dagegen die Vorlage des Exekutionstitels nicht erforderlich. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist nach 54 b EO dann anzuwenden, wenn der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch in das unbewegliche Vermögen beantragt, die hereinzubringende Forderung an Kapital ,00 Euro nicht übersteigt, die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist, der betreibende Gläubiger sich auf einen inländischen oder rechtskräftig vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde ( 54 d Abs 1 EO). Durch 54 a Abs 2 EO wurde der Bundesminister für Justiz ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Auf dieser Grundlage müssen alle Exekutionsanträge auch dann, wenn sie nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, unter Verwendung des mit der ADV-Formverordnung eingeführten

6 6 Formblattes oder in Form eines sogenannten formatierten Schriftsatzes erstellt werden. 1 Ein formatierter Schriftsatz ist ein Schriftsatz, der den im Formblatt vorgedruckten Text mit denselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen, mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge aufweist. Die Bestandteile des Schriftsatzes müssen überdies gedruckt, maschinenschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein. 2 Der Gläubiger hat die zu pfändende Forderung in seinem Exekutionsantrag so genau zu bezeichnen, dass Verpflichteter und Drittschuldner ohne weiteres erkennen können, welche Forderung gepfändet werden soll; eine generalisierende Aussage, wann eine Forderung genau genug bezeichnet ist, kann kaum getroffen werden; in der Praxis ist vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. An die Bezeichnung des Drittschuldners wird kein besonders strenger Maßstab angelegt; es reicht aus, wenn allen Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar ist, wer gemeint ist. Der Rechtsgrund der Forderung ist nur insofern anzugeben, als es zur Identifizierung der Forderung notwendig ist. Für die Pfändung eines Bankkontos es ist also ausreichend, wenn der Drittschuldner (also die kontoführende Bank) angegeben wird und die Pfändung der aus Kontobeziehungen resultierenden Ansprüche des Schuldners beantragt wird. Insbesondere muss die Kontonummer nicht angegeben werden. 3 Eine Verdachtspfändung ist eigentlich unzulässig; der bloße Antrag, es sollten angebliche Forderungen und Ansprüche aller Art in unbekannter Höhe gepfändet werden, ist unzureichend. 4 Allerdings muss der Exekutionsantrag weder genauere Bezeichnungen zur Art des zu pfändenden Kontos noch zur Höhe des Kontoguthabens enthalten, womit letztlich nur bekannt sein muss, bei welcher Bank eine Kontobeziehung bestehen könnte. Insofern besteht im österreichischen Recht auch ein vollstreckungsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz wobei allerdings ebenso wie etwa im Zessionsrecht an die Bestimmtheit keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Die Exekutionsbewilligung ergeht nach 55 EO ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Schuldners. Auch bei besonderen Konten (insbesondere Gehaltskonten) bestehen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz. Besondere vorsorgliche Schutzmaßnah- 1 Vgl. dazu die Verordnung über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV- Formverordnung) BGBl 1995/ Vgl dazu im Einzelnen Jakusch in Angst, 54 EO Rz 4. 3 Vgl dazu Oberhammer in Angst, 294 EO Rz 33 ff. 4 Vgl etwa OGH SZ 24/116.

7 7 men des Schuldners vor Vollstreckungsbeginn sind nicht vorgesehen; das Instrument der Schutzschrift konnte bis dato in der österreichischen Rechtspraxis noch nicht Fuß fassen; Zulässigkeit und Rechtsfolgen von Schutzschriften sind im österreichischem Recht bis dato unklar. Nach 294 Abs 3 EO ist die Pfändung einer Forderung bewirkt, sobald das Zahlungsverbot an den Drittschuldner zugestellt wurde. Die Dauer der Bewirkung des Vollstreckungsaktes hängt also davon ab, wie schnell das Exekutionsgericht das Zahlungsverbot erlässt und wie lange die Zustellung an den Drittschuldner dauert. Sofern bei der Zustellung an den Drittschuldner keine Probleme auftreten, ist davon auszugehen, dass die Pfändung von Forderungen in der österreichischen Praxis jeweils innerhalb weniger Tage bewirkt wird. Gegen die Abweisung des Exekutionsantrages kann der Gläubiger einen Rekurs ( 65 EO) einlegen. Funktionell zuständig für das Rekursverfahren ist das dem Bezirksgericht, welches als Exekutionsgericht tätig wurde, übergeordnete Landesgericht. Der Schuldner wird in diesem Verfahren nicht gehört, da er bei Abweisung des Exekutionsantrages durch das Bezirksgericht noch gar nicht in das Verfahren einbezogen worden ist und eine Rekursbeantwortung hier nicht vorgesehen ist. Der Gläubiger muss insofern einen Kostenvorschuss zahlen, als er bei Antragstellung die nach dem GerichtsgebührenG vorgesehene Gebühr zu entrichten hat. Die Höhe dieser Gebühr hängt vom Wert des Streitgegenstandes ab. Gemäß 74 EO hat der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Antrag alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Der Zuspruch von Kosten an den Gläubiger setzt gem 52 Abs 3 ZPO die Vorlage eines Kostenverzeichnisses voraus. Dieses Kostenverzeichnis ist jeweils bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit vorzulegen. 5 Daher hat der Gläubiger schon in seinem Exekutionsantrag die aus dem Exekutionsantrag resultierenden Kosten zu verzeichnen; mit der Exekutionsbewilligung spricht das Gericht dem Gläubiger Kostenersatz zu; dieser Beschluss ist ab seiner Erlassung vollstreckbar ( 74 Abs 4 EO). Im Rahmen der Exekution zur Sicherstellung ist die Pfändung von Forderungen ein zulässiges Sicherungsmittel ( 374 Abs 1 EO). 6 Vom Verfahrensablauf her gelten hier keine Besonder- 5 Vgl dazu Jakusch in Angst, 74 EO Rz Vgl dazu Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung (2000), 374 EO Rz 2.

8 8 heiten. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen ist das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung zu stellen hat, ein zulässiges Sicherungsmittel ( 379 Abs 3 Z 3 EO). Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und auch sonst nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte. Eine Darstellung des vom Vollstreckungsverfahren abweichenden Provisorialverfahrensrechts kann an dieser Stelle nicht geboten werden. 3. Wirksamwerden des Vollstreckungszugriffs Nach 294 EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht die Bestimmung des 296 EO (über die Pfändung von Forderungen aus bestimmten Wertpapieren) zur Anwendung kommt, erfolgt die Pfändung dadurch, dass das Gericht, welches die Exekution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot); zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Die Zustellung hat nach 21 ZustellG zu eigenen Handen zu erfolgen; daher dürfen die Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden ( 21 Abs 1 ZustellG). Kann in diesem Fall die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden (was bei der Kontenpfändung im Rahmen der Zustellung an die Bank freilich sehr unwahrscheinlich ist), so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstücks anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, so ist das Schriftstück nach 17 ZustellG zu hinterlegen ( 21 Abs 2 ZustellG). Diese Hinterlegung erfolgt nach 17 Abs 1 ZustellG in der Regel beim zuständi-

9 9 gen Postamt. Die Zustellung wird vom Exekutionsgericht veranlasst. Sie erfolgt in der Praxis regelmäßig im Wege der Zustellung durch die Post. Eine fehlerhafte dh nach den Bestimmungen des ZustellG unwirksame Zustellung an den Drittschuldner hat zur Folge, dass die Pfändung nicht als bewirkt anzusehen ist ( 294 Abs 3 EO). Dagegen ist die unterbliebene Zustellung an den Schuldner ohne Einfluss auf das Wirksamwerden der Pfändung Gegenstand des Vollstreckungszugriffs Die Kontenpfändung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die gegenwärtig bestehende Forderung, nicht aber auf künftig eingehende Zahlungen. Werden Forderungen aus einem Kreditvertrag gepfändet, so bezieht sich das Pfandrecht nur auf Beträge, welche der Verpflichtete zu Zeitpunkt der Pfändung bereits abgerufen hat oder noch abruft. Das Recht des Schuldners, in den Grenzen seines Kreditrahmens weitere Beträge abzurufen, ist nicht pfändbar. 8 Das Pfändungspfandrecht umfasst die Forderung als Ganzes, und zwar insbesondere auch dann, wenn die betriebene Forderung geringer ist als die gepfändete Forderung. Im Rahmen der Verwertung durch Überweisung zur Einziehung kommt es dann nach 303 Abs 1 EO nur zu einer Überweisung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung des Gläubigers. 9 Besonderheiten gelten freilich bei sogenannten unteilbaren Forderungen, also etwa Forderungen, deren Geltendmachung an den Besitz eines über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. 10 Bankkonten werden normalerweise als Kontokorrent geführt. 11 Rechtsgrundlage sind daher die 355 ff HGB; wegen den Einzelheiten kann daher auf die deutsche Rechtslage verwiesen werden Vgl Resch in Burgstaller/Deixler, 294 EO Rz Vgl dazu Oberhammer in Angst, 294 EO Rz Vgl Oberhammer in Angst, 294 EO Rz Vgl dazu im Einzelnen Oberhammer in Angst, 304, 305 Rz 1 ff. 11 Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I (1987) Rz 5/5 ff. 12 Vgl dazu die den deutschen Meinungsstand im Wesentlichen rezipierenden Ausführungen zu 357 HGB bei Avancini in Avancini/Iro/Koziol I, Rz 5/74 ff; Dullinger in Jabornegg, HGB, 357 Rz 1 ff mnw.

10 10 Für die Pfändung von Forderungen aus gemeinschaftlichen Konten ( Oder-Konten ) bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen. Die zwangsvollstreckungsrechtliche Behandlung solcher Konten ist vollauf umstritten: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Pfändung zb gegenüber einem Ehegatten keine Wirkung gegenüber dem anderen (welcher nicht Vollstreckungsschuldner ist) hat. Umstritten ist allerdings, ob der Drittschuldner weiterhin an den anderen Gläubiger (der nicht Vollstreckungsschuldner ist) leisten kann. 13 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verschleierung von Bankkonten (in der Form von Treuhandkonten oder Konten von Strohmännern) in der Zwangsvollstreckung bestehen nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Bank nur zu prüfen hat, ob der im Exekutionsantrag bezeichnete Schuldner Konten bei ihr führt. Wird das Konto von einem Treuhänder geführt, so wären die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder Vollstreckungsobjekt; die vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Treuhandverhältnissen sind in Österreich wenig geklärt Wirkungen des Vollstreckungszugriffs Aufgrund der Zustellung des Zahlungsverbotes gegenüber dem Drittschuldner ist diesem nicht nur die Zahlung an den Schuldner, sondern jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung über die Forderung untersagt. Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch welche gegen dieses Verbot verstoßen wird, sind dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber unwirksam. Durch das Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner wird diesem jede Verfügung untersagt, welche zu Lasten des Befriedigungsrechts des Gläubigers geht. Auch solche Verfügungen sind daher dem betreibenden Gläubiger gegenüber relativ unwirksam. Ihnen kommt jedoch volle Wirkung gegenüber dem Drittschuldner (und anderen Dritten) zu. 15 Eine Pfändung der Forderung durch mehrere Gläubiger ist ohne weiteres möglich. Für die Befriedigung der Gläubiger kommt es in diesem Fall auf den Pfandrang an (Prioritätsprinzip); 13 Dies wird verneint von OGH SZ 12/89; aa etwa Riedler, Zahlungssperre der Bank bei Pfändung der Forderung eines Oder-Konten-Inhabers?, ÖBA 1998, 509; Oberhammer in Angst, 294 Rz Vgl dazu Oberhammer in Angst, 325 EO Rz Vgl dazu Oberhammer in Angst, 294 EO Rz 26 ff.

11 11 maßgebend ist dabei die Reihenfolge der Zustellung des jeweiligen Zahlungsverbots an den Drittschuldner ( 294 Abs 3, 300 EO). Der Normalfall der Verwertung gepfändeter Forderungen ist die Überweisung zur Einziehung nach 308 EO. Praktisch bedeutungslos ist die daneben bestehende Möglichkeit der Überweisung an Zahlungs statt ( 316 EO), bei welcher es zu einer Abtretung der Forderung an den Gläubiger kommt. Nur ausnahmsweise kann es bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (vgl 317 EO) zu einer anderen Art der Verwertung kommen, nämlich durch Zwangsversteigerung, Freihandverkauf, börsenmäßigen Verkauf und Zwangsverwaltung der Forderung ( 318, 319 EO); auch diesen Verwertungsarten kommt keine besondere praktische Relevanz zu. 6. Die Rechtsstellung des Drittschuldners Wie bereits erwähnt, ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner für die Pfändung konstitutiv. Nach 301 Abs 1 EO hat das Gericht den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufzufordern; nach dieser Bestimmung beträgt die Frist für die Erklärung vier Wochen. Gegenstand der Drittschuldnererklärung ist, ob und inwieweit der Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei; ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben; ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe; und zuletzt die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten ( 301 Abs 1 EO). Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger von der nach wie vor bestehenden Beendigungen des der Forderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen ( 301 Abs 4 EO). 16 Zu weiteren Erklärungen ist der Drittschuldner nicht verpflichtet; die Missachtung von weitergehenden Fragen hat keinerlei Rechtsnachteile für den Drittschuldner zur Folge Diese Bestimmung wurde durch die EO-Novelle 2000 neu eingeführt; bis dahin wurde der Auftrag, der Drittschuldner möge das Ende eines Leistungsbezuges angeben, als unzulässig angesehen. Dies führte in der Praxis dazu, dass Gläubiger nach Zahlungseinstellung durch den Drittschuldner neue Anträge nach 294 a EO (Forderungsexekution bei unbekanntem Drittschuldner) stellten, die sich dann zum Teil (mangels Beendigung der Leistungsbezüge) als überflüssig erwiesen. Vgl dazu Oberhammer in Angst, 301 EO Rz Vgl Oberhammer in Angst, 301 EO Rz 1.

12 12 Die Drittschuldnererklärung ist eine bloße Wissenserklärung, insbesondere handelt es sich dabei weder um ein prozessuales noch um ein materiellrechtliches Anerkenntnis und auch um kein Geständnis. 18 Verletzt der Drittschuldner seine Obliegenheit zur Abgabe der Drittschuldnererklärung, kann dies jedoch für ihn nachteilige Rechtsfolgen haben: Hat der Drittschuldner seine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Überdies haftet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der daraus entsteht, dass er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat ( 301 Abs 3 EO) Abs 3 EO regelt die Sanktionen für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung abschließend. 20 Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich hier nach allgemeinen Grundsätzen; lediglich im Falle der Verletzung der besonderen Erklärungspflicht nach 301 Abs 4 EO ist die Haftung auf 1.000,00 Euro je Bezugsende beschränkt. Die frustrierenden Kosten des Drittschuldnerprozesses hat der Gläubiger schon im Drittschuldnerprozess geltend zu machen; darüber hinausgehende Schäden sind praktisch eher unwahrscheinlich. Die Stellung des Drittschuldners wird durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung nicht geändert, weshalb ihm alle Einwendungen und Gegenrechte gegen die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung aus seinem Verhältnis zum Schuldner weiterhin unverändert zustehen. 21 Dem Drittschuldner stehen jedoch keine materiellrechtlichen Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Überweisungsgläubiger und gegen den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers gegen den Schuldner zu. 22 Nach 294 Abs 4 EO kann der Drittschuldner schon gegen das Zahlungsverbot Rekurs erheben oder dem Exekutionsgericht anzeigen, dass die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei. Dem Schutz des Drittschuldners dient insbesondere das Antragsrecht nach 292 k EO: Nach dieser Bestimmung hat der Drittschuldner die Möglichkeit, an das Exekutionsgericht einen Antrag zu stellen, damit bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutz geklärt werden. Bis zur rechtskräftigen Klärung kann der Dritt- 18 OGH ecolex 1992, Vgl dazu im Einzelnen Oberhammer in Angst, 301 EO Rz 2 ff. 20 Oberhammer in Angst, 301 EO Rz OGH, SZ 51/ OGH, SZ 61/140.

13 13 schuldner die von der Fragestellung erfassten Beträge zurückbehalten ( 292 k Abs 2 EO). 23 Nach 292 l EO ist der Drittschuldner berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält. Gem 292 j Abs 1 EO wirkt die Zahlung des Drittschuldners schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft; dies ist nach dieser Bestimmung jedenfalls dann gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet. Diese Bestimmung ist ganz auf Probleme bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages zugeschnitten; unklar ist insbesondere, ob und inwiefern sie auch auf andere Fehler des Drittschuldners anwendbar ist. Ungeklärt ist in Österreich bis dato insbesondere, ob der zessionsrechtliche Gutglaubensschutz auf den Drittschuldner im Falle der Überweisung der Forderung analog anwendbar ist. Wenn die Forderungen, deren Pfändungen und Überweisungen erfolgt ist, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen (insbesondere auch möglichen Zessionaren) in Anspruch genommen werden, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Antrag eines Gläubigers auch verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren zugunsten all dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen; die Hinterlegung hat für den Drittschuldner schuldbefreiende Wirkung; der hinterlegte Betrag ist vom Exekutionsgericht zu verteilen ( 307 EO). 24 Der Drittschuldner kann Kosten für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages und für seine Erklärung geltend machen: Nach 292 h EO steht dem Drittschuldner für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8,00 Euro, bei weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4,00 Euro zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. 23 Vgl dazu Oberhammer in Angst, 292 k EO Rz 1 ff. 24 Vgl zu dieser Hinterlegungsmöglichkeit Oberhammer in Angst, 307 EO Rz 1 ff; Reischauer in Rummel 3, 1425 ABGB Rz 45 ff.

14 14 Nach 302 EO steht dem Drittschuldner für die mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung verbundenen Kosten als Ersatz zu: 25,00 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht, 15,00 Euro in den sonstigen Fällen. Diese Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen, ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Der Drittschuldner ist in diesem Fall berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderungen einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. 7. Schuldnerschutz Die Forderungspfändung erfasst auch das sogenannte Gehaltskonto. Für den Ablauf der Vollstreckung in Gehaltskonten bestehen keine besonderen Bestimmungen. Mit 292 i EO besteht jedoch eine Sonderbestimmung über den Schuldnerschutz bei der Pfändung solcher Konten ( Kontenschutz ); diese Bestimmung wurde im Wesentlichen der deutschen Zivilprozessordnung entnommen: 292 i Abs 1 entspricht 850 k Abs 1 der deutschen ZPO, Abs 2 entspricht 835 Abs 3 der deutschen ZPO und Abs 3 entspricht 850 k Abs 2 der deutschen ZPO. Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht ( 292 i Abs 1 EO). Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Verpflichteten, der eine natürliche Person ist, dem betreibenden Gläubiger überwiesen, so darf erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den betreibenden Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden ( 292 i Abs 2 EO). Das Exekutionsgericht hat die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht ü-

15 15 bersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach 292 i Abs 1 EO zu belassen ist. Der Verpflichtete hat dabei glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen von 292 i Abs 3 S 1 vorliegen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall nicht zu vernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist i knüpft damit an die Bestimmungen über den sozialen Pfändungsschutz in 290 ff EO an: Nach 290 a Abs 1 EO sind insbesondere Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistenden, sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen sowie ein Großteil der Sozialleistungen mit Entgeltersatzcharakter beschränkt pfändbare Forderungen. Dies bedeutet, dass diese Forderungen nur zu dem das unpfändbare Existenzminimum übersteigenden Betrag pfändbar sind. Die Pfändungsfreigrenzen sind in 291 a EO gesetzlich geregelt. Bei einer Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen gelten nach 291 b EO niedrigere Grenzen, insbesondere haben dem Verpflichteten hier nur 75% des für gewöhnlich unpfändbaren Freibetrages zu verbleiben ( 291 b Abs 2 EO). Diese Freigrenzen sind nicht indexiert, sondern werden nach 292 f EO jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Justiz ( Existenzminimumverordnung ) festgelegt; dabei werden auch jeweils Tabellen zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrages kundgemacht. Grundsätzlich ist es Sache des Drittschuldners, den unpfändbaren Freibetrag zu errechnen und dann das unpfändbare Existenzminimum an den Schuldner, den überschießenden Betrag an den Gläubiger auszuzahlen. Anderes gilt freilich (wie erwähnt) beim Kontenschutz nach 292 i EO: Die einstweilige ( 291 i Abs 3 EO) und endgültige ( 292 i Abs 1 EO) Einschränkung der Pfändung erfolgt nur auf Antrag des Schuldners. Die einschlägigen Beschlüsse legen hier auch fest, wie hoch der unpfändbare, an den Schuldner auszuzahlende Freibetrag ist. Bei der Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen kommt dem Gläubiger wie erwähnt die nach 291 b EO reduzierte Pfändungsfreigrenze zugute. Dabei kommt der Differenzbetrag zwischen dem (zugunsten der Unterhaltsgläubiger) reduzierten Freibetrag und dem für die sonstigen Gläubiger geltenden Freibetrag ausschließlich den Unterhaltsgläubigern zugute; 25 Vgl dazu im Einzelnen Oberhammer in Angst, 292 i Rz 1 ff.

16 16 bezüglich dieses Differenzbetrages kommt es insofern zu einer Durchbrechung des Prioritätsprinzips, als aus diesem Betrag vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig zu befriedigen sind. Besondere Vorschriften zugunsten des Gläubigers bei einer Vollstreckung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung des Schuldners bestehen nicht. 8. Einziehung der Forderung Im Folgenden wird nur die (praktisch allein relevante) Überweisung zur Einziehung behandelt. Bei dieser wird dem Gläubiger (anders als bei der praktisch irrrelevanten Überweisung an Zahlungs statt nach 316 EO) die Forderung nicht übertragen, sondern der Gläubiger nur zur Einziehung ermächtigt ( 308 EO). Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind systematisch zu unterscheiden. Nach 303 Abs 2 EO ist jedoch der Antrag auf Überweisung mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden; das Gericht hat über die Anträge zugleich zu entscheiden. Die Titulierung der gepfändeten Forderung zugunsten des Gläubigers erfolgt in einem gesonderten Drittschuldnerprozess zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner; für diesen Drittschuldnerprozess enthält das Zwangsvollstreckungsrecht keinen besonderen Zuständigkeitstatbestand, insbesondere ist keine Zuständigkeit des Exekutionsgerichts gegeben. 26 Im Verhältnis zwischen konkurrierenden Gläubigern gilt (von der Ausnahme des 291 b Abs 3 bei konkurrierenden Unterhaltsgläubigern abgesehen) das Prioritätsprinzip. 9. Rechtstatsächliche Informationen Die folgenden Aussagen beruhen auf Informationen des Bundesministeriums für Justiz im Rahmen der provisorischen Ausgabe des BIS-JUSTIZ OGH SZ 15/35; vgl weiterführend zum Drittschuldnerprozess Oberhammer in Angst, 308 Rz 8 mwn. 27 Betriebliches Informationssystem Justiz.

17 17 Im Jahre 2001 fielen insgesamt neue Exekutionsverfahren an. Davon entfielen auf die Forderungsexekution neue Anträge, auf die Fahrnisexekution (also die Pfändung von beweglichen Sachen) neu angefallene Verfahren. Der Umstand, dass in dieser Statistik die Gesamtzahl der Forderungs- und Fahrnisexekutionen die Gesamtzahl der Exekutionsverfahren übersteigt, resultiert offenbar daraus, dass bei der Gesamtzahl der neu angefallenen Exekutionsverfahren nur die Zahl der Anträge genannt wird, wobei in einem Antrag auch mehrere Vollstreckungsarten beantragt werden können. Zahlenmäßig nennenswert sind daneben nur noch die zwangsweisen Pfandrechtsbegründungen (Zwangshypothek neu angefallene Verfahren), die Zwangsversteigerungen (8.504 neu angefallene Verfahren) sowie die Räumungsvollstreckung ( neu angefallene Verfahren). Ein eigener Ausweis gerade über Kontenpfändungen liegt nicht vor. Die mir zugänglichen statistischen Daten enthalten über die Verfahrensdauer in den verschiedenen zivilrechtlichen Verfahrensarten insofern Aussagen, als jeweils dargestellt wird, wie viele von den neu angefallenen Verfahren am Jahresende noch anhängig sind und welche der noch anhängigen Verfahren aus dem Vorjahr stammen bzw zwei oder drei oder mehr Jahre anhängig sind. Aus solchen Daten können gewisse Rückschlüsse auf die Dauer von Erkenntnisverfahren gezogen werden; sinnvolle Aussagen zur Dauer von Forderungsexekutionsverfahren lassen sich daraus kaum ableiten das Forderungsexekutionsverfahren ist ja nicht mit der Pfändung abgeschlossen, sondern endet erst mit der vollen Befriedigung des Gläubigers (die naturgemäß bei der zahlenmäßig dominierenden Gehaltspfändung häufig erst längere Zeit nach Stellung des Vollstreckungsantrages eintreten wird). Aus der Praxis wird nicht berichtet, dass Probleme im Hinblick auf die Dauer von Pfändungsmaßnahmen bei der Kontenpfändung bestehen. Das Recht der Forderungspfändung wurde zuletzt durch die EO-Novelle durchgreifend neu geregelt; die einschlägigen Bestimmungen wurden bei den darauf folgenden Novellierungen des Vollstreckungsrechts weiter in einigen Details angepasst. Derzeit dürfte daher kein Bedarf nach einer grundlegenden Neuorientierung des Rechts der Forderungspfändung in Österreich bestehen. 28 Vgl dazu Mayr, Die Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (1992).

18 18 Kosten des betreibenden Gläubigers für Forderungsexekution bei Pfändung einer Forderung von EUR ; Annahmen: Pfändung eines Bankkontos; ein betreibender Gläubiger, ein Verpflichteter, ein Drittschuldner; einmalige, unbeschränkt pfändbare Forderung: Variante 1: Exekutionsantrag außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs Exekutionsantrag Pauschalgebühr nach TP 4 lit a GGG 29 EUR 114,00 Rechtsanwaltskosten: Exekutionsantrag (TP 2 Abschnitt I Z 2 RATG 30 ) EUR 115,80 Einheitssatz für Nebenleistungen (vgl 23 Abs 1 RATG; Normalkostentarif 31 Anlage VIII) EUR 138,96 20 % USt (vgl Normalkostentarif Anlage VIII) EUR 50,95 Summe Rechtsanwaltskosten EUR 305,71 Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung ( 302 Abs 1 Z 2 EO) 32 (incl. USt) EUR 15,00 Summe EUR 434,71 Variante 2: Exekutionsantrag im elektronischen Rechtsverkehr 33 Exekutionsantrag Pauschalgebühr nach TP 4 lit a GGG EUR 114,00 Rechtsanwaltskosten: Exekutionsantrag (TP 2 Abschnitt I Z 2 RATG) EUR 115,80 Einheitssatz für Nebenleistungen (vgl 23 Abs 1 RATG; Normalkostentarif Anlage VIII) EUR 138,96 Erhöhungsbetrag für Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr ( 23a RATG) EUR 3,20 20 % USt (vgl Normalkostentarif Anlage VIII) EUR 51,59 Summe Rechtsanwaltskosten EUR 309,55 Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung ( 302 Abs 1 Z 2 EO) (incl. USt) EUR 15,00 Summe EUR 438, Grenzüberschreitende Kontenpfändung Die Frage, ob eine grenzüberschreitende Kontenpfändung zulässig ist, war in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre lange Zeit umstritten. 34 Seit der Leitentscheidung SZ 69/286 = JBl 1998, 382 = ZfRV 1997, 79 = ÖBA 1997, 838 geht der OGH jedoch davon aus, dass die Pfändung einer Forderung bei ausländischem Drittschuldnersitz oder wohnsitz durch Zustellung eines Zahlungsverbots im Ausland zulässig ist. Ausdrücklich hat der OGH in diesem 29 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl Nr 1984/501 idf BGBl I 2002/ Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl 1969/189 idf BGBl I 2001/ Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl II 511/ Die Kosten sind nach 302 Abs 2 EO vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen, dem deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen ist. Gem 302 Abs 3 EO ist allerdings der Drittschuldner berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird (sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag). 33 Die Einbringung des Exekutionsantrags im elektronischen Rechtsverkehr ist zulässig bei Forderungen bis Euro (vgl 54b EO sowie die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl 1995/559 idf BGBl II 2002/331, insb 1 Abs 1 und 2 Abs 1). 34 Vgl zur Entwicklung des Meinungsstandes Oberhammer in Angst, 294 EO Rz 5.

19 19 Zusammenhang ausgesprochen, dass es sich bei einer solchen Vollstreckung nach seiner Auffassung nicht um einen unzulässigen grenzüberschreitenden Hoheitsakt handelt. Sofern der Drittschuldner im Inland über eine Abgabestelle im Sinne des ZustellG verfügt, kommt natürlich auch eine Inlandszustellung in Betracht; andernfalls bleibt nur eine Auslandszustellung nach den dafür geltenden Bestimmungen. Auch dem österreichischem Recht ist grundsätzlich eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, bekannt; es ist kaum denkbar, dass dieser Bestimmung bei der Kontenpfändung (Drittschuldner ist hier ja eine Bank!) irgendeine Relevanz zukommt. Naturgemäß stellt sich im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Forderungspfändung im Hinblick auf ein ausländisches Bankkonto die Frage, welches Recht in Bezug auf den Vollstreckungsakt, in Bezug auf den Schutz des Schuldners, in Bezug auf den Schutz des Drittschuldners und in Bezug auf die Konkurrenz anderer Gläubiger und dinglicher Sicherheiten anwendbar ist. Diese Fragen bedürfen im österreichischen Recht noch der Klärung. Traditionell ging die österreichische Rechtsprechung davon aus, eine Pfändung und Überweisung zur Einziehung durch ein ausländisches Gericht gegen einen Drittschuldner mit Sitz in Österreich sei in Österreich nicht anerkennungsfähig. 35 Im Hinblick auf die oben angeführte Judikaturwende zur Zulässigkeit der Zustellung österreichischer Zahlungsverbote an ausländische Drittschuldner ist angeregt worden, diese Praxis zu überdenken. 36 Es konnte nicht geklärt werden, ob in der Praxis diesbezüglich eine Änderung eingetreten ist. Für die kollisionsrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Vollstreckungsakte gilt das oben Gesagte; sie sind praktisch zur Gänze ungeklärt. Die Geltendmachung nachträglicher Änderungen der titulierten Forderungen durch den Schuldner (etwa der Erfüllung der Forderung) erfolgt nach österreichischem Recht entweder durch Oppositionsgesuch (bei diesem handelt es sich um einen Einstellungsantrag an das E- xekutionsgericht) nach 40 EO oder durch Oppositionsklage nach 35 EO (diese entspricht im wesentlichen der Vollstreckungsgegenklage des deutschen Rechts). Das Oppositionsgesuch ist bei inländischen Vollstreckungsverfahren immer an das Exekutionsgericht zu richten. Für die Oppositionsklage besteht eine individuelle Zuständigkeit des Bewilligungsgerichts (also des Exekutionsgerichts) nach 35 Abs 2 EO. Damit ist auch bei der Vollstreckung ausländischer Titel in diesen Fällen immer klar, dass das inländische Vollstreckungsgericht für 35 Vgl OGH SZ 14/52; OGH EVBl 1972/288; OGH JUS Z Oberhammer in Angst, 294 EO Rz 4.

20 20 die Geltendmachung etwa der Erfüllung der titulierten Forderung zuständig ist. Abweichendes gilt allerdings in Arbeitsrechtssachen; hier ist das Prozessgericht erster Instanz für die Oppositionsklage zuständig; bei Vollstreckungstiteln, welche von Verwaltungsbehörden herrühren, ist die Titelbehörde für das Oppositionsverfahren zuständig ( 35 Abs 2 S 3 EO). Nach österreichischer Auffassung fällt die Oppositionsklage unter den Tatbestand des Art 22 Nr 5 EuGVVO. 37 Im Hinblick auf eine künftige europäische Regelung der Kontenpfändung schiene es auf den ersten Blick naheliegend, dem Grundsatz actor sequitur forum rei zu folgen und eine internationale Zuständigkeit primär am Sitz des Vollstreckungsschuldners anzuordnen. Dies entspräche auch der Lösung, wie sie das geltende österreichische Recht getroffen hat. Gegen eine solche Lösung sprechen jedoch eine Reihe von Gesichtspunkten: Gerade innerhalb des europäischen Jurisdiktionsraums ist es nicht einzusehen, warum der Gläubiger den Vollstreckungsantrag nicht am Sitz des ausländischen Drittschuldners stellen soll. Von den beteiligten Akteuren (Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner) ist es dem Drittschuldner (also der kontoführenden Bank) am wenigsten zumutbar, mit den Auswirkungen eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens konfrontiert zu sein. Aufgrund der Freizügigkeit von Vollstreckungstiteln im europäischen Jurisdiktionsraum ist jeder Titel aus einem Mitgliedsstaat in jedem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar. An dieser Stelle kann selbstverständlich in der gebotenen Kürze keine abschließende Stellungnahme zur Frage geboten werden, wie ein künftiges europäisches Recht der Kontenpfändung aussehen könnte. Die vorstehenden Überlegungen sollen jedoch darauf hinweisen, dass es unter Umständen ein zielführender Gedanke sein könnte, in diesem Zusammenhang in Bezug auf die internationale Zuständigkeit primär auf den Sitz des Drittschuldners abzustellen. Anhang: Falllösung Wurde die gepfändete Forderung schon vor der Pfändung (relevanter Zeitpunkt ist die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner, 294 Abs 3 EO) an einen Dritten abgetreten, so gilt 300 a Abs 1 EO: Nach dieser Bestimmung erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Diese Be- 37 Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 2, Art 22 EuGVVO Rz 50.

21 21 stimmung ist so zu verstehen, dass die Pfändung in diesem Fall ins Leere geht. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass dem Zessionar in diesem Fall weder die Berechtigung zur Erhebung einer Exszindierungsklage ( 37 EO Drittwiderspruchsklage) noch jene zur Stellung eines Einstellungsantrages zukommt. 38 Die Frage, ob dem Vollstreckungsschuldner die gepfändete Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung noch zustand, wäre demnach (nur) im Drittschuldnerprozess zu klären; dort müsste die Bank als beklagte Drittschuldnerin die angebliche Abtretung der gepfändeten Forderung einwenden. Allerdings ist in diesem Fall uu 307 EO anwendbar: Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung ausgesprochen wurde, nicht nur vom Vollstreckungsgläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt (und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet), den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen ( 307 Abs 1 EO). Nach 307 Abs 2 EO sind die gerichtlich erlegten Beträge zu verteilen; hierfür gelten die EO (also die Bestimmungen über die Verteilung des Vollstreckungsrealisats in der Mobiliarvollstreckung) mit der Maßgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in 300 a genannte Rechte an der Forderung haben ( 307 Abs 2 EO). Dies bedeutet, dass auch ein etwaiger Zessionar welchem in dem Vollstreckungsverfahren ja eigentlich keinerlei Rechtsposition zukommt an dieser Verteilung teilnimmt. Wurde bereits ein Drittschuldnerprozess anhängig gemacht, so kann der Drittschuldner nach Bewirkung des Erlages beantragen, dass er wie dies 307 Abs 3 ungeschickt formuliert aus dem Rechtsstreite entlassen wird. 39 Im Rahmen dieser Verteilung wäre auch ein weiterer Gläubiger zu berücksichtigen, welcher die Forderung gepfändet hat. Grundsätzlich hat diese Verteilung im Exekutionsverfahren selbst zu erfolgen; sind in diesem Zusammenhang streitige Tatsachen zu klären, so kann es jedoch zu einer Verweisung auf den Rechtsweg kommen (vgl 307 ivm 286, 213 EO). Ist es zu keiner solchen Hinterlegung gekommen (und liegt auch keine Entscheidung aus einem Drittschuldnerprozess vor), so müsste der Drittschuldner, der freiwillig leisten will, auf eigenes Risiko entscheiden, ob er von der Wirksamkeit der Zession ausgeht. In diesem Zu- 38 OGH RZ 1997/ Vgl zu dieser Bestimmung Oberhammer in Angst, 307 EO Rz 1 ff; Reischauer in Rummel 3, 1425 ABGB Rz 45 ff; Reischauer, Hinterlegung zugunsten mehrerer (potentieller) Gläubiger bzw Forderungspfandgläubiger, JBl 2001, 541, 614.

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Fachverband der Kommunalkassenverwalter Bundesarbeitstagung 2011 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Referent: Dipl.-Rpfl. Stefan Geihofer Workshop-Themen Änderung der Rechtslage in der ZPO ( 833a, 850k)

Mehr

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Dipl.-Rpfl. (FH) Rainer Goldbach Amtsgericht Frankfurt am Main rainer.goldbach@web.de 17.05.2010 1 Übersicht 1. Pfändungsschutz bei Kontopfändung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Fragestellungen Wie ist die geltende Rechtslage seit dem 1.1.2012? Wer kann ein Pfändungsschutzkonto unter welchen Voraussetzungen einrichten? Welche Auswirkungen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Postauftragsdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post bringt allen was.

Postauftragsdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post bringt allen was. Postauftragsdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post bringt allen was. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Postauftragsdienst Gültig ab 1. Juni 2004 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO 1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG) Stand: Juli 2013 Drucksache 17/11471 Deutscher Bundestag (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) Drucksache

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1707 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes Vom 7. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

Mehr

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Mehr

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr