Neues Vergaberecht 2016 Vergabeverordnung für Bauleistungen VOB/A (Abschnitt 1 und 2)

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1 Neues Vergaberecht 2016 Vergabeverordnung für Bauleistungen VOB/A (Abschnitt 1 und 2) Saarbrücken 17. November 2016 Dr. iur. Berthold Kohl Rechtsanwalt, Rechtsanwalt am Barreau d Avocats de Luxembourg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Steuerrecht Baumediator, Bauschlichter (SOBau) und Bauschiedsrichter (SOBau) 1

2 kohl rechtsanwälte TRIER SAARBRÜCKEN LUXEMBOURG JURISTISCHES PROJEKT- UND KONFLIKTMANAGEMENT IM NATIONALEN UND INTERNATIONALEN BAU-, VERGABE-, IMMOBILIEN- UND WIRTSCHAFTSRECHT Kronenstraße 10, Saarbrücken Tel , 2

3 Disclaimer 2016 Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil dieser Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung von kohl rechtsanwälte reproduziert werden oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftung für Inhalte Die Inhalte unserer Unterlagen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. 3

4 Allgemeinstruktur Vergaberecht Richtlinien Vergabe, Sektoren, Verteidigung, Konzessionen, Rechtsmittelrichtlinie Europäisches Primärrecht / Grundfreiheiten Sonstiges europäisches Sekundärrecht (z.b. VO 1370/2007, BADV) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Landesvergaberecht, Haushaltsordnung und div. Erlasse PBefG, BADV, AEG usw. Vergabeverordnung (VgV) Sektorenverordnung (SektVO) Konzessionen (KonzVO) Verteidigung (VSVgV) Bauleistungen VOB/A EU Bauleistungen VOB/A 1.Abschnitt Dienst- und Lieferleistungen VOL/A 1. Abschnitt Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Für Dienstund Lieferleistungen Bauleistungen VOB/A VS 4

5 Oberhalb der Schwellenwerte Materielle Richtlinien: 2014/23/EU (SKR) 2014/24/EU (VKR) 2009/81/EG (VSR) 2014/25/EU (KonzRL) NEU! Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG EU-Ebene VgRÄG / GWB Teil 4 Gesetz- Ebene VgV SektVO NEU! KonzVO VSVgV Verordnungs -Ebene VOB/A EU Dienst- und Lieferleistungen VOL/A EG gehen auf VgV über Freiberufliche Dienstleistungen VOF VOB/A VS Ebene der Vergabeordnung 5

6 Unterhalb der Schwellenwerte Haushaltsvergaberecht Haushaltsrecht - 55 BHO Europäisches Primärrecht / Grundfreiheiten Landesvergaberecht (Rheinland-Pfalz) - Landestariftreuegesetz (LTTG) - Ministerialblatt 4.Juli 2014 (Kommunale) Vergabegrundsätze ggf. interne Vorgaben des Auftraggebers sonstige Gesetze (Mittelstandsförderung, MiLoG, AEntG, KorruptionsbekämpfungsG usw.) Bauleistungen VOB/A (1. Abschnitt) (idr verpflichtend) Dienst- und Lieferleistungen (außer freiberuflich) VOL/A (1. Abschnitt) (idr nur empfohlen) Freiberufliche Dienstleistungen --- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Für Dienst- und Lieferleistungen 6

7 Änderungen VOB Ab dem 1. Oktober 2016 sind anzuwenden: - Abschnitt 1 Teil A der VOB in der Ausgabe 2016 (BAnz AT B4) - Teil C der VOB in der Fassung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), herausgegeben als DIN-Normen Ausgabe September

8 Änderungen VOB/A Zu 3b Die Beschränkung, die Vergabeunterlagen nur an solche Unternehmen abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, wurde gestrichen. 8

9 Änderungen VOB/A Die Vergabeunterlagen sind nunmehr allen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Streichung erspart damit den Vergabestellen die Auswahlentscheidung, wer die Vergabeunterlagen einsehen darf und wer nicht. Eine Abkehr vom Gebot der Selbstausführung ist mit der Streichung nicht verbunden. 9

10 Änderungen VOB/A Die Streichung vermeidet Widersprüche zu den Vorschriften zur E-Vergabe. Wird von der E-Vergabe Gebrauch gemacht, sind u.a. die Unterlagen über eine elektronische Adresse uneingeschränkt zugänglich zu machen. 10

11 Änderungen VOB/A Zu 4a In 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. 11

12 Änderungen VOB/A Sie übernimmt bewusst nicht die sehr detaillierte, eng dem Richtlinientext folgende Formulierung des 4a EU VOB/A, um dem Rahmenvertrag im Gefüge der Vertragsarten nicht überproportional Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die bewährte Formulierung des 4 VOL/A an. 12

13 Änderungen VOB/A Zu 6 Die Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 3, wonach Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern nicht zuzulassen waren, wurde ersatzlos gestrichen. 13

14 Änderungen VOB/A Zu 7 (Leistungsbeschreibung) 7 Abs. 2 wurde redaktionell überarbeitet. Durch die Umformulierung wird klargestellt, dass es sich bei den Ausnahmetatbeständen um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Fälle handelt. 14

15 Änderungen VOB/A Zu 11 ff. (Grundsätze der Informationsübermittlung) Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt ( 11 ff.). 15

16 Änderungen VOB/A Der DVA führt anders als im Abschnitt 2 VOB/A bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation ein. Nicht alle Vergabestellen und Bieter sind bereits auf eine durchgehende elektronische Kommunikation und Vergabe eingerichtet. 16

17 Änderungen VOB/A Wird die E-Vergabe genutzt, sollen für die Durchführung im Ober- und Unterschwellenbereich identische Regelungen gelten. Vor diesem Hintergrund wurden die Regelungen der 11 EU, 11a EU mit geringfügigen Ausnahmen im ersten Abschnitt wörtlich übernommen. 17

18 Änderungen VOB/A Zu 12a (Versand der Vergabeunterlagen) 12a wird an die Regelungen zur E-Vergabe angepasst. Es wird klargestellt, dass die bisherigen Vorgaben zum Versand der Vergabeunterlagen nur noch dann gelten, wenn die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden. 18

19 Änderungen VOB/A Zu 13 (Form und Inhalt der Angebote) 13 sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E-Vergabe umstellen konnte. 19

20 Änderungen VOB/A Dies gilt jetzt nur noch bis zum 18. Oktober 2018, also dem Zeitpunkt, ab dem im Oberschwellenbereich die E-Vergabe spätestens verpflichtend wird. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Er kann wählen, ob er weiterhin schriftliche Angebote zulässt oder ausschließlich elektronisch eingereichte. 20

21 Änderungen VOB/A Zu 14 (Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin) 14 a Die Verfahrensweise zur Öffnung der Angebote ist mit der zugelassenen Art der Angebotsabgabe verknüpft. 21

22 Änderungen VOB/A Lässt der Auftraggeber nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen. 22

23 Änderungen VOB/A Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, führt er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durch. 23

24 Neues Vergaberecht 2016 Verfahren nach VOB/A Schwellenwert für Bauleistungen 2016: ,00 Oberhalb des Schwellenwertes - Teil 4. GWB - Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 VgV - Abschnitt 2 VOB/A EU Unterhalb des Schwellenwertes - Haushaltsrecht - Abschnitt 1 VOB/A 24

25 Schätzung des Auftragswertes Bauleistungen 3 VgV Abs. 5 (a. F.) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 3 VgV Abs. 6 (n. F.) 1 Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Lieferund Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt 25

26 Schätzung des Auftragswertes Nach Auffassung der BMWI sind nur solche Dienstleistungen, die unmittelbar für die Errichtung des Bauwerkes erforderlich sind zu addieren. Anders: VK Sachsen-Anhalt (Beschluss vom VK LSA 02/14) - Begriff Erforderlichkeit sehr weit gezogen. - Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen etc. zu addieren. 26

27 Schätzung des Auftragswertes Unklarheit bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen bezüglich der Einrechnung von Planungsleistungen. Eine gemeinsame Vergabe von Bau- und Planungsleistungen ist jedoch nicht vorgeschrieben. 27

28 Fall Eine Großstadt in Mecklenburg-Vorpommern hatte Leistungen auf dem Gebiet der Abwasserentsorgung zu vergeben. Bei der Schätzung des Auftragswerts auf Euro wurde der Preis für die Entsorgung von Wohnhäusern zu Grunde gelegt, obwohl für die konkrete Leistung deutlich höhere Marktpreise in benachbarten Landkreisen gezahlt werden. Der öffentliche Auftraggeber schrieb aufgrund der falschen Kostenschätzung national aus. Der nicht berücksichtigte Bieter rügt eine falsche Wahl des Verfahrens. 28

29 Fall Zu recht. Hätte der öffentliche Auftraggeber eine ordnungsgemäße/vergaberechtskonforme Auftragswertschätzung gemacht, hätte er nach europaweitem Vergaberecht ausschreiben müssen. Die fehlerhafte Wahl des nationalen statt des europaweiten Vergaberechts stellt eine sog. "unechte De-facto-Vergabe" analog 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB dar mit der Folge der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrag. OLG Rostock, Beschluss vom Verg 2/15 29

30 Binnenmarktrelevanz Grundsatz: Veröffentlichung in geeigneter Weise. Kriterien (EuGH) (nicht abschließend!): - wirtschaftliche Bedeutung, 30

31 Binnenmarktrelevanz - Art des Auftragsgegenstands, - Besonderheiten (Sektor, geographische Lage...) Ausschluss einer Binnenmarktrelevanz ist in der Vergabeakte zu begründen und dokumentieren. 31

32 Binnenmarktrelevanz Mitteilung der EU-Kommission für binnenmarktrelevante Aufträge: Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen, an die Vorschriften und Grundsätze dieses Vertrags gebunden. Zu diesen Grundsätzen gehören unter anderem der freie Warenverkehr (Artikel 28 EG- Vertrag), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43), die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49), Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung. 32

33 Binnenmarktrelevanz Die aus dem EG-Vertrag abgeleiteten Anforderungen gelten nur für die Vergabe von Aufträgen, die in hinreichendem Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarkts stehen. 33

34 Dies bedeutet: Binnenmarktrelevanz Öffnung des Bieterkreises durch Veröffentlichung in EU-weiten Portalen (TED-eu). Keine Anforderungen, die nur von nationalen Bietern erfüllt werden können. Angemessene Fristen. Gewährleistung eines gerichtlichen Rechtsschutzes. 34

35 Wahl des Verfahrens VOB/A-EU Freie Wahl zwischen offenem und nicht offenem Verfahren ( 3a Abs.1 VOB/A-EU). Mehr Flexibilität für die Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ( 3a Abs. 2 VOB/A-EU). Diese Wahlfreiheit ist nicht im 1. Abschnitt VOB/A vorgesehen. 35

36 Eignungskriterien VOB/A-EU Mindestjahresumsatz: max. das doppelte des geschätzten Auftragswert ( 6a Nr. 2 lit. c VOB/A-EU). EU-Einheitliche Eigenerklärung (EEE) ( 6b Abs. 1 Satz 2 VOB/A-EU). Keine Ausschlussgründe, Befähigung zur Berufsausübung, 36

37 Eignungskriterien VOB/A-EU wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen wird die EEE mit dem bereits bestehenden und bewährten deutschen Präqualifikationsverfahren (PQ) kompatibel gemacht. 37

38 Eignungskriterien VOB/A-EU Eignungsleihe ( 6d VOB/A-EU). (Nur oberhalb reguliert). Eignungskriterium Zuverlässigkeit entfällt. Neue Liste mit Ausschlussgründen vorgesehen ( 6e VOB/A-EU). Konkretisierte Anforderungen an die Selbstreinigung ( 6f VOB/A-EU). 38

39 Fall Bei einer europaweiten Vergabe stellte der öffentliche Auftraggeber besondere Anforderungen zum Nachweis einer Eignungsleihe. Hiernach musste der Bieter, der sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen wollte, eine Kooperationsvereinbarung mit dem Unternehmen vorliegen, um nachzuweisen, dass diese Kapazitäten tatsachlich zur Verfügung stehen. 39

40 Fall Eine solche Forderung ist unzulässig. Der ö.ag darf nicht bestimmte Beweismittel hierfür von vorneherein ausschließen. Der Bieter hat vielmehr die freie Wahl sowohl hinsichtlich des rechtlichen Charakters der Verbindung, die er zu diesen Unternehmen herstellen will, als auch hinsichtlich der Art und Weise des Nachweises, dass ihm die Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen. EuGH, Urteil vom Rs. C-234/14. 40

41 Fristen 10 VOB/A-EU Mindestfristen wegen e-vergabe verkürzt. Angebotsfrist beim offenen Verfahren: 35 KT. Bei elektronischer Übermittlung der Angebote auf 30 KT verkürzt. Dringlichkeit: Verkürzung auf bis zu 15 KT möglich. 41

42 Fristen 10 VOB/A-EU Bindefrist 60 KT statt 30 KT (a.f.). Vorinformation zwischen 35 KT und 12 Monaten vor der Bekanntmachung. Offenes Verfahren Verkürzung auf 15 KT. Nicht offenes Verfahren Verkürzung auf 10 KT. 42

43 E-Vergabe E-Vergabe auch für Bauaufträge. Das heißt: Elektronische Vergabebekanntmachung. Abruf der Vergabeunterlagen von Vergabeportalen. Elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Der Postweg darf nur noch bis zum genutzt werden. 43

44 Nebenangebote Zulassung von Nebenangeboten auch bei Preis als alleinigem Zuschlagskriterium. Gilt ( 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-EU) und unterhalb ( 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A) der Schwellenwerte. Unterschellenvergabe: keine Mindestanforderungen für Nebenangebote. 44

45 Zuschlagskriterien VOB/A-EU Wirtschaftlichstes Angebot: bestes Preis-Leistungs- Verhältnis ( 16d Abs. 2 Nr. 1 VOB/A-EU). Trotzdem Preis als einziges Zuschlagskriterium zugelassen. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des vorgesehenen Personals als Zuschlagskriterium ( 16d Abs. 2 Nr. 2 lit. b VOB/A-EU). 45

46 Zuschlagskriterien VOB/A-EU Der Preis muss nicht berücksichtigt werden. Der ö.ag kann einen Festpreis vorgeben; der Wettbewerb wird dann nur über die Qualität entschieden ( 16d Abs. 2 Nr. 4 VOB/A-EU). 46

47 Nachforderungen VgV vs. VOB/A Heilungsmöglichkeit! ( 56 Abs. 2 VgV): Der ö.ag kann fehlende, unvollständige und fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachfordern. Der ö.ag kann auch von der Nachforderung in der Bekanntmachung absehen. 47

48 Nachforderungen VgV vs. VOB/A Neue Regelung der VgV weder in VOB/A noch in VOB/A-EU übernommen. Dort heißt es im 16 a (VOB/A beide Abschnitte): Nachforderung von fehlende Erklärungen oder Nachweisen. Eine Ausschluss der Nachforderung ist in der VOB/A nicht vorgesehen. 48

49 Fall Der Bieter hat eine geforderte Erklärung vorgelegt, jedoch nicht vollständig ausgefüllt (Kreuz nicht gesetzt). Die VK Sachsen- Anhalt hat hier beschlossen, dass eine Nachforderung nicht zulässig sei, da die Erklärung körperlich vorlag und nicht als fehlende Unterlage anzusehen war mit der Folge, dass das Angebot von der Wertung auszuschließen war. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom VK LSA 43/15 49

50 Fall Andere Fassung OLG Saarbrücken: Hier hat der Bieter die Preisermittlungsblätter 221 und 222 unausgefüllt beigefügt (blanko). Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Unterlagen, obwohl körperlich vorgelegt wurden, als fehlende geforderte Erklärungen anzusehen sind, wenn sie unausgefüllt ( blanko ) waren, sodass diese gemäß 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 nachzufordern sind. OLG Saarbrücken, Beschluss vom U 87/15 50

51 Fall Wenn ein Bieter eine Erklärung vorliegt, die aber inhaltlich nicht richtig ist und nicht die Anforderungen der Ausschreibung entspricht, muss dieser Bieter ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber darf nicht eine inhaltlich richtige Erklärung nachfordern. Dies hat das OLG Düsseldorf entschieden mit der Begründung, dass eine Nachforderungsmöglichkeit nur bei fehlenden oder formal unvollständigen Nachweisen besteht, nicht aber wie hier bei einer physisch vorgelegten, inhaltlich aber fehlerhaften Erklärung. OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 14/15 51

52 Auftragsänderung im Laufe des Vertrages Unterschwellenbereich ( 22 VOB/A) Vertragsänderungen nach VOB/B (ausgenommen 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B) erfordern kein neues Vergabeverfahren. 52

53 Oberschwellenbereich ( 22 VOB/A-EU u. 132 GWB) Neue Ausschreibung erforderlich bei wesentlichen Änderungen (EuGH): neue Bedingungen, die ursprünglich andere Bieter zugelassen hätten, Erweiterung des Auftrags in größerem Umfang oder Veränderung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes des Vertrages zugunsten des Auftragnehmers. Aber: 22 Abs. 2 EU VOB/A erleichtert Nachtragbeauftragungen bei VOB/B-Verträgen. 53

54 Fall Ein ö.ag vergab die Lieferung und Wartung eines Kommunikationssystems. Nach Schwierigkeiten im Rahmen der Auftragsdurchführung schlossen die Vertragsparteien einen Vergleich. Danach sollte der Auftrag beschränkt (verkleinert) werden. Ein Konkurrent erhob hiergegen Beschwerde beim Beschwerdeausschuss. 54

55 Fall Der EuGH stellt fest, dass eine wesentliche Veränderung auch die Reduzierung des Auftragsgegenstands ist: - wenn der Auftrag hierdurch für eine größere Zahl von Wirtschaftsteilnehmern durchführbar wird, - wenn der ursprüngliche Umfang des Auftrags so groß war, dass nur bestimmte Unternehmen sich bewerben konnten, - wenn eine Verringerung der Anforderungen an die Leistungsfähigkeit mit sich bringt. EuGH, Urteil vom Rs. C-549/14 55

56 Unwirksamkeit des Auftrages und Ex-ante-Transparenz-Bekanntmachung 135 GWB Hat ein ö.ag einen ö. Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung vergeben (de-facto-vergabe) oder gegen die Informationspflicht ( 134 GWB) verstoßen, ist der Auftrag von Anfang an unwirksam. Dies gilt auch für wesentliche Vertragsänderungen, ohne eine Neuvergabe durchzuführen. Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 KT bis 6 Monate nach Erteilung des Auftrages möglich. 56

57 Unwirksamkeit des Auftrages und Ex-ante-Transparenz-Bekanntmachung Meint ein AG, er könne den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung vergeben und will er das Risiko der Unwirksamkeit des Vertrages vermeiden, kann er von der Ex-Ante-Bekanntmachung Gebrauch machen. Dann kann die Unwirksamkeit nach Ablauf der 10 KT nicht mehr eintreten. 57

58 Unwirksamkeit des Auftrages und Ex-ante-Transparenz-Bekanntmachung Voraussetzungen: AG ist der Ansicht, es ist zulässig. Veröffentlichung der Absicht des AG einen Vertrag abzuschließen. Ablauf der Frist von 10 KT. EuGH, Urteil vom Rs. C-19/13 58

59 Unterschwellenvergabeordnung UVgO Bislang nur Entwurfsfassung. Soll im Jahr 2017 in Kraft treten. Freiberufliche Tätigkeiten nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Freie Wahl: Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Einholung von mind. 3 Angeboten. Wenn kein Teilnahmewettbewerb, muss der ö.ag zwischen den Unternehmen wechseln. 59

60 Unterschwellenvergabeordnung UVgO Bei Leistungen nach verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung (HOAI) braucht der Auftraggeber nur ein Angebot einzuholen. Neuigkeit: Veröffentlichung von vergebenen Aufträgen (> ) für die Dauer von 3 Monaten. 60

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 61

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