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1 kulke RECHTSANWÄLTE NOTAR Rechtsanwalt Marian Kulke Sozialvorschriften Lenk- und Ruhezeiten Arbeitszeitgesetz Kontrollen von Polizei und Behörden Bußgeldvorschriften

2 Sozialvorschriften Europäische Rechtsgrundlagen EU-Verordnung (EG) 561/2006 Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr EU-Richtlinie 2006/22/EG Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Straßenverkehr ( Überwachungs- und Kontrollrichtlinie ) AETR-Übereinkommen Regelungen für grenzüberschreitenden Verkehr (AETR-Vertragsstaaten: Alle EU- und EWR-Staaten, sowie Andorra, Polen, Aserbaidschan, Rumänien, Bosnien-Herzegowina, Russische Föderation, Bulgarien, Schweiz, Estland, Slowakische Republik, Jugoslawien, Slowenien, Kasachstan, Tschechische Republik, Kroatien, Turkmenistan, Lettland, Türkei, Litauen, Ungarn, Mazedonien, Usbekistan, Moldawien, Weißrussland (Belarus))

3 Sozialvorschriften Nationale Rechtsgrundlagen Fahrpersonalgesetz (FPersG) Ausführungsvorschriften zu den Verordnungen (EG) 561/2006, (EWG) Nr. 3812/85, sowie AETR, Bußgeldvorschriften Fahrpersonalverordnung (FPersV) Durchführungsverordnung zum FPersG, enthält Begriffsbestimmungen, steckt Anwendungsbereiche ab und definiert Ordnungswidrigkeiten FPersG-Bußgeldrichtlinie Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitregelungen, Definitionen und Bußgeldvorschriften. Gilt nur für abhängig Beschäftigte!

4 Lenk- und Ruhezeiten Ein Überblick (Anwendungsbereich) Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) 561/2006 Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigen Anwendung innerhalb EU/EWG und AETR-Staaten Erweiterung durch FPersV In Deutschland gilt Verordnung (EG) 561/2006 auch für Fahrzeuge einer zgm von 2,8 t bis 3,5 t

5 Lenk- und Ruhezeiten Begriffsbestimmungen - Art. 4 (EG) 561/2006 Fahrtunterbrechung Ruhepause tägliche Ruhezeit wöchentliche Ruhezeit Lenkzeit Tageslenkzeit Wochenlenkzeit

6 Lenk- und Ruhezeiten Besonderheiten und Ausnahmen Mehr-Fahrer-Betrieb Notstandsregelung - Art. 12 Verordnung (EG) 561/2006 Ausnahmen bestimmter Fahrzeuge - Linienverkehr mit Linienstrecke bis 50 km - Fahrzeuge mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h - spezielle Pannenhilfefahrzeuge (bis 100 km Umkreis) - Fahrzeuge bis 7,5 t in der nichtgewerblichen Güterbeförderung - 18 FPersV (Behördenfahrzeuge, Fahrzeuge von Gartenbau-, Forstwirtschaft und Landwirtschaftsunternehmen, Postdienstleister) - Sylt, Föhr und Norderney

7 Lenk- und Ruhezeiten Notstandsregelung Art. 12 VO (EG) 561/2006 Notstandsregelung Art. 12 VO (EG) 561/ Verderb empfindlicher Ladung durch plötzlichen Stau wg. eines Unfalls - Ausfall der Kühlung oder Heizung von Thermofahrzeugen - Defekt, der zur Einhaltung fester Liefertermine dringend repariert werden muß - Parkplatzmangel - extreme Wetterbedingungen... Voraussetzung ist außergewöhnliche Situation, die unerwartet während der Fahrt eintritt. Fahrer sieht sich mit außergewöhnlicher Schwierigkeit konfrontiert, die von seinem Willen unabhängig, anscheinend unvermeidbar und selbst bei gebotener Sorgfalt unvorhersehbar ist.

8 Lenk- und Ruhezeiten Notstandsregelung Art. 12 VO (EG) 561/2006 Behördliche oder gerichtliche Prüfung der Notstandssituation - es werden sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig überprüft: - frühere Aufzeichnungen über Lenkzeiten, - um den üblichen Arbeitsrhythmus zu ermitteln, - um auszuschließen, daß sich der Fahrer generell nicht an Lenk- und Ruhezeiten hält. Praxistip: Bei Geltendmachung einer Notstandslage immer Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten der letzten Wochen einsehen und prüfen, ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, die die Behörde nicht kennt.

9 Lenk- und Ruhezeiten Notstandsregelung Art. 12 VO (EG) 561/2006 Notstandsregelung - Pflichten des Fahrers Art. 12 Satz 2 VO (EG) 561/ Grund für den Notstand ist auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken. - Bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach 8 a Abs. 2 Nr. 3 FPersG Praxistip Polizei/BAG behandeln Fehlen des Vermerks oft so, als habe es keine Notstandssituation gegeben! Folge: Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit oder die Nichteinhaltung der erforderlichen Tagesruhezeit oder Nichteinlegen einer Lenkzeitunterbrechung, obwohl lediglich eine OWi wegen Nichtbeschriften bzw. unvollständiges oder unrichtes Beschriften der Schaublätter vorliegt!

10 Arbeitszeitgesetz 21 a ArbZG gilt unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs für alle abhängig beschäftigten Mitglieder des Fahrpersonals Zentrale Vorschrift seit 2006 ist 21 a ArbZG - wöchentliche Arbeitszeit grds. 48 Stunden, maximal 60 Stunden - Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 561/2006: wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden Beachte: Arbeitszeit nicht zwingend identisch mit der Lenkzeit! Arbeitszeit umfaßt neben dem Fahren auch Wartezeiten beim Be- und Entladen, Wartung des Fahrzeugs, sowie administrative Tätigkeiten Bereitschaftszeiten sind keine Arbeitszeit, aber Fahrtunterbrechungen sind keine Ruhezeiten

11 Kontrollen der Behörden EU-Richtlinie 2006/22/EG umgesetzt in deutsches Recht durch die Verkehrsblatt-Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung v Art. 2 Abs. 3 EU-RiLi 2006/22/EG (Kontrollen) - ab : 1 % der Arbeitstage von Fahrern - ab : 2 % der Arbeitstage von Fahrern - ab : 3 % der Arbeitstage von Fahrern - ab : 4 % der Arbeitstage von Fahrern (wenn 90 % aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind) Mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft!

12 Kontrollen der Behörden EU-Richtlinie 2006/22/EG Deutsche Besonderheit in der Verkehrsblatt-Verlautbarung ist das Risikoeinstufungssystem! Danach werden Unternehmen mit Sitz im Inland im Hinblick auf das Risiko von Verstößen gegen die Verordnungen klassifiziert. Je höher die Risikoeinstufung eines Unternehmens ausfällt, desto häufiger und strenger hat eine Kontrolle stattzufinden!

13 Kontrollen der Behörden Straßenkontrollen nach Punkt 4 der Verkehrsblatt-Verlautbarung werden Straßenkontrollen - an verschiedenen Orten, - zu beliebigen Zeiten, - in einem Teil des Straßennetzes (Straßen, Tankstellen und Autohöfe), - der so groß ist, daß eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist durchgeführt. Wichtig: Polizei/BAG ist angewiesen folgendes zu kontrollieren: - tägliche/wöchentliche Lenkzeiten - Fahrtzeitunterbrechungen - Ruhepausen/Ruhezeiten - Bescheinigungen (arbeitsfreie - Geschwindigkeit der letzten 24h Tage, etc.)

14 Kontrollen der Behörden Straßenkontrollen (Verhalten gegenüber Polizei/BAG) Welche Angaben soll/muß ich gegenüber der Polizei/BAG machen? Welche Pflichten hat das Fahrpersonal? Vorzulegen sind: - Führerschein und Fahrzeugpapiere, - Frachtpapiere, Lieferscheine - ggf. Tachoscheibe - Fahrerkarte - Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Kalendertage - Bescheinigung des Arbeitgebers (arbeitsfreie Tage, 20 FPersV), handschriftliche Aufzeichnungen, - ggf. Wiegescheine, ggf. Angaben zur Fahrtroute Gibt der Fahrer die genannten Unterlagen nicht freiwillig heraus, kann es zu einer Durchsuchung des Fahrzeugs und Beschlagnahme kommen!

15 Kontrollen der Behörden Straßenkontrollen (Verhalten gegenüber Polizei/BAG) Welche Angaben soll/muß ich gegenüber der Polizei/BAG machen? Welche Pflichten hat das Fahrpersonal? Ansonsten bei der Kontrolle keine Angaben und Ausführungen zum Tatvorwurf! Aufgabe der Polizei ist es, eine Ordnungswidrigkeit festzustellen. Ihre Verantwortlichkeit und tatsächlichen Verstöße gegen Sozialvorschriften (und alle anderen Vorschriften) werden später geprüft!

16 Kontrollen der Behörden Betriebskontrollen Betriebskontrollen können stichprobenartig, aber auch aufgrund von im Rahmen einer Straßenkontrolle festgestellten schweren Verstößen erfolgen! Kontrollumfang ist größer als bei Straßenkontrollen: - Einhaltung wöchentlicher Lenk- und Ruhezeiten - Einhaltung der 14-tägigen Begrenzung der Lenkzeiten Werden Verstöße offenbar, sollen die Behörden Nachforschungen anstellen, ob eine Mitverantwortung anderer Beteiligter der Beförderungskette, wie Verlader, Spediteure oder Subunternehmer vorliegt!

17 Pflichten des Unternehmers Betriebskontrollen Aufbewahrungspflichten (FPersG, FPersV, EU-Vorschriften) Schaublätter, Ausdrucke, Daten aus digitalen Kontrollgeräten, sowie alle Unterlagen aus Straßen- und Betriebskontrollen, Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage Frist: 1 Jahr (zu löschen bis zum des Folgejahres) Aufbewahrungspflichten (ArbZG, SGB IV) insbesondere nach 21 a Abs. 7 und 8 ArbZG Frist: 2 Jahre (zu löschen bis zum des Folgejahres)

18 Pflichten des Unternehmers Betriebskontrollen Mitwirkungspflichten Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, der Behörde innerhalb einer gesetzten Frist Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Praxistip 1: Wenn das Aufforderungsschreiben der Behörde kommt, sofort alle vorhandenen Unterlagen prüfen, ob noch eine Aufbewahrungspflicht besteht! Praxistip 2: Niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten! aber dann Durchsuchung der Betriebsräume möglich, deshalb sollte zunächst Widerspruch eingelegt werden und über Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt werden. (Durchsuchung und Beschlagnahme nur zulässig, wenn Anfangsverdacht besteht)

19 Bußgeldvorschriften Ein Überblick Es gibt eine Vielzahl von möglichen Zuwiderhandlungen, deshalb hier nur ein Überblick über die häufigsten Verstöße! - Verstöße gegen Lenk-, Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen - Verstöße gegen die Vorschriften von Arbeitszeitnachweisen - Verstöße gegen Mitwirkungspflichten Höchstgeldbußen: Fahrer: 5.000,00 Euro Unternehmer: ,00 Euro

20 Bußgeldvorschriften Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten Verstöße gegen Lenk-, Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen

21 Bußgeldvorschriften Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten Verstöße gegen Lenk-, Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen

22 Bußgeldvorschriften Verstöße gegen die Vorschriften von Arbeitszeitnachweisen Verstöße gegen die Vorschriften von Arbeitszeitnachweisen

23 Bußgeldvorschriften Verstöße gegen die Vorschriften von Arbeitszeitnachweisen Verstöße gegen die Vorschriften von Arbeitszeitnachweisen

24 Bußgeldvorschriften Verstöße gegen Mitwirkungspflichten Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bezüglich Auskünfte und Herausgabe von Unterlagen für Fahrer: Regelgeldbuße 250,00 Euro für Unternehmer: Regelgeldbuße 750,00 Euro

25 Bußgeldvorschriften Verantwortliche Verstoß des Fahrers bedeutet nicht gleichzeitig auch Verstoß des Unternehmers! Trotzdem leiten einige Behörden sofort auch ein Verfahren gegen die Unternehmer ein (Aufsichtspflichtverletzung, Organisationsverschulden) Unternehmer muß: - Personal sorgfältig auswählen - Personal aufklären, überwachen, Ermahnen, ggf. Sanktionen - stichprobenartige Kontrollen - kein Vorwurf an Unternehmer, wenn Fahrer tagelang unterwegs ist und er erst später dessen Unterlagen bekommt - häufig ergeben sich Verstöße aus konkreter Verkehrssituation (Stau, Platzmangel, Verzögerung beim Be- und Entladen, Verweigerung der Annahme verderblicher Güter. Hierfür ist der Unternehmer in aller Regel nicht verantwortlich)

26 Bußgeldvorschriften Bußgeldrichtlinie Bei Sozialvorschriften gilt eine Bußgeldrichtlinie, kein Bußgeldkatalog! Konsequenz: Behörde muß jeden Einzelfall sorgfältig begründen und alle objektiven und subjektiven Umstände ermitteln und berücksichtigen. Regelsätze der Bußgeldrichtlinie gehen von vorsätzlicher Begehungsweise aus!

27 Bußgeldvorschriften Bußgeldrichtlinie und Konsequenzen Ermäßigungen - Qualität der Zuwiderhandlung (z. B. Umparken bei Nacht) - Vorsatz/Fahrlässigkeit - Wirtschaftliche Verhältnisse - Einsicht des Betroffenen Erhöhungen - wiederholte Verstöße - besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat (Abschöpfung/Verfall) Grundsätzlich keine Eintragung im Verkehrszentralregister ( Flensburg ) aber für Unternehmer ggf. Eintragung im Gewerbezentralregister! Verjährung grundsätzlich zwei Jahre!

28 Konsequenzen Was wird kontrolliert? Worauf kommt es an? Bußgeldverfahren ggf. mit gerichtlicher Verhandlung Neue Entwicklung in jüngster Zeit bei Überladungen/Sozialvorschriften: Verfall ( 29 OWiG) Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ( 17 Abs. 4 OWiG) Konsequenz: Bußgeldverfahren gegen den Fahrer wird regelmäßig eingestellt, gegenüber dem Halter/dem Unternehmen wird der Gewinn abgeschöpft.

29 Rechtsschutzversicherung (RSV) Sinn und Unsinn einer Rechtsschutzversicherung RSV übernimmt die Kosten für: - OWi-Verfahren (ohne Bußgeld) - Rechtsanwalt - Gerichtskosten/Sachverständigenkosten, etc. Auf eine Verkehrsrechtsschutzversicherung sollte keinesfalls verzichtet werden! Denn: Ein OWi-Verfahren versucht schnell Kosten zwischen 600,00 und 800,00! Ein Rechtsstreit wegen eines Unfalls kann bei unklarem Unfallhergang schnell über 5.000,00 kosten!

30 kulke RECHTSANWÄLTE NOTAR Besuchen Sie uns auch im Internet: Rechtsanwalt Marian Kulke Sozialvorschriften

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