Risiko- und Haftungsfragen Versicherungslösungen für forstliche Zusammenschlüsse

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1 Risiko- und Haftungsfragen Versicherungslösungen für forstliche Zusammenschlüsse Herbsttagung für Waldbauern 15. November Lindlar Andreas Wiese Versicherungsstelle Deutscher Wald

2 Agenda Versicherungsstelle Deutscher Wald Betriebs- und Haftungsrisiken Versicherungsprodukte Aktuelle Entwicklungen

3 Starke Partnerschaft

4 Versicherungsstelle Deutscher Wald Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände in Partnerschaft mit AXA Versicherung die VSDW ist das Kompetenzzentrum für Waldbesitzer und zentrale Anlaufstelle in allen Fragen der Risikoabsicherung hier erhalten Sie umfassende Informationen, konkrete Problemlösungen und maßgeschneiderte Versicherungsangebote

5 VSDW Partner der Waldbesitzer

6 Forstlicher Zusammenschluss Forstbetriebsgemeinschaft (versicherbare Risiken) Vereinshaftpflicht inkl. Betriebshaftpflicht bei Übernahme der Bewirtschaftung durch die FBG auf der Mitgliedsfläche Umweltschadensversicherung bei Übernahme der Bewirtschaftung durch die FBG auf der Mitgliedsfläche Unfallversicherung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Über einen Sammel-Versicherungsvertrag versicherbare Risiken der Mitglieder eines forstlichen Zusammenschlusses Mitglieder / Einzelforstbetriebe Waldbrandversicherung Wald-Sturmversicherung Rechtsschutz (in Entwicklung) Haftpflichtversicherung inkl. Umweltschadensversicherung

7 Betriebsrisiko Waldbrand - Waldbrandversicherung o Ersetzt wird der Verlust des in der Vergangenheit eingesetzten Kapitals (Kulturkosten, Durchforstungskosten und sonstige waldbauliche Maßnahmen) sowie der erhofften Verzinsung (Holzzuwachs) o Nebenrisiken: Feuerlösch- und Abräumungskosten sind obligatorisch mitversichert Waldbrandgefahr nach Baumart und Alter

8 Waldwerte Versicherungssummen (Beispiel) Buche Fichte Kulturkosten AU-Wert Umtriebszeit ALTER Euro/ha Euro/ha über

9 Waldbrandversicherung Versichert gelten Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion an Waldbeständen und geschlagenem Holz. Die Versicherungsgesellschaft leistet im Schadenfall die vereinbarte baumarten- und altersabhängige Versicherungssumme als Ausgleich des Vermögensverlustes. Übernimmt die Abräumung- und Feuerlöschkosten und sonstige Folgekosten

10 EUR/ Ha Sturmschadenrisiko o Im Sturmschadenfall findet die Holzernte zum betrieblich nicht geplanten Zeitpunkt statt o Die Wertkulmination des geschädigten Waldbestandes ist noch nicht erreicht (Hiebsunreife) 0 o Durch sortimentsbedingte Qualitätsverluste und regionalen Holzpreisverfall erleidet der Waldbesitzer beim Verkauf des Sturmholzes beachtliche finanzielle Nachteile. o Erhöhte Holzernte- und Holzlagerungskosten Modell Wald-Sturmversicherung o Zusätzlich besteht für den Waldbesitzer noch die gesetzliche Verpflichtung zur Wiederaufforstung der Schadenfläche. Hierfür entstehen zusätzliche nicht eingeplante Kosten potentieller Holzwert vor demschaden (=Abtriebswert) realisierbarer Holzwert nach demschaden Jahre Sturmschaden-Risikozunahme Bestandserwartungswert Restrisiko (Selbstbehalt) Entschädigungsleistung Verkaufserlös = Restwert

11 Wald-Sturmversicherung o Vereinbart wird eine pauschale Versicherungssumme wahlweise je Hektar Sturmschadenfläche bzw. je Festmeter Sturmschadenholzmenge o Die vertraglich vereinbarte Entschädigung gilt als Vermögensausgleich für den Sachschaden am vernichteten Bestand. Erlöse aus dem Verkauf des Sturmschadenholzes verbleiben ohne Abzug beim Waldbesitzer

12 Festmeter-Entschädigung o Im Schadenfall ergibt sich die Gesamtentschädigung aus der nach 34 b Abs. 2 EStG gemeldeten und abschließend von der Finanzbehörde bestätigten Sturm-Schadholzmenge multipliziert mit der vereinbarten Entschädigungssumme pro Festmeter Sturmholz o Dieses Modell ist besonders für größere Forstbetriebe geeignet, die über ein gültiges Betriebswerk (=Forsteinrichtung) verfügen

13 Festmeter-Variante Beispiel-Schadenregulierung o Versicherter Forstbetrieb: 35,00 ha Waldbodenfläche mit einer durchschnittlichen Baumarten- und Altersklassenverteilung. Durchschnittliche Standortsverhältnisse und keine besonders exponierte Lagen, keine Vorschäden. Durchschnittlicher Holzvorrat: 280 Fm/ha Festmeterentschädigung: 12 /Fm Selbstbehalt: 10 von Hundert Beitrag: 290 Euro o Schadenberechnung Sturmschadendaten: 1.000,00 Fm Schadenregulierung: Fm x 12 /Festmeter = abzgl. 10 % Selbstbehalt: = Die Restwerterlöse verbleiben ohne Abzug beim Vertragspartner

14 Flächen-Entschädigung o Bei der Flächenvariante wird die Sturmschadenfläche festgestellt und entsprechend mit der Hektar/Entschädigung multipliziert. Die Versicherungssumme wird fällig, wenn aufgrund des Sturmschadens der Bestockungsgrad (B ) des verbleibenden Bestandes unter 0,4 reduziert wurde. Dabei ergibt sich die Entschädigung aus der Differenz der Bestockungsgrade vor und nach dem Schadenereignis multipliziert mit der Schadenfläche und der vereinbarten Hektarentschädigung o Dieses Modell ist besonders für kleine Forstbetriebe ohne ein gültiges Betriebswerk sowie Mitglieder eines Wald- Sturmversicherungsvertrages über die örtliche Forstbetriebsgemeinschaft geeignet

15 Schadenszenario Flächenvariante Fi 80j. B 0,7 Fi 40j. B 1,0 Fi 60j. B 1,0

16 Schadenszenario Flächenvariante Total Rest B 0,2 Total

17 Flächen-Variante Beispiel-Schadenregulierung o Versicherter Forstbetrieb: 15,00 ha Waldbodenfläche mit einer durchschnittlichen Baumarten- und Altersklassenverteilung. Durchschnittliche Standortverhältnisse und keine besonders exponierte Lagen. Keine Vorschäden. Hektarentschädigung: Euro/Hektar Selbstbehalt: 10 von Hundert, mindestens Euro Beitrag: 160 Euro o Schadenberechnung Sturmschadendaten: 3,00 Hektar 1,50 Hektar B -Differenz 0,8 1,00 Hektar B -Differenz 1,0 0,50 Hektar B -Differenz 0,7 1,50 Hektar x /Hektar = x 0,8 (B ) = ,00 Hektar x /Hektar = x 1,0 (B ) = ,50 Hektar x /Hektar = x 0,7 (B ) = Gesamt: abzgl. Selbstbehalt (1.000 Euro): Die Restwerterlöse verbleiben ohne Abzug beim Vertragspartner

18 Sturmschaden Regulierung Praxisbeispiel Sammelvertrag FBG Schadendaten Forstamt Schadenberechnung ha ha B Hektarsatz: 4000 Euro/ha Selbsbehalt: 10 % 1000 Euro Waldbesitzer Abt.UA Lh Nh Best. vor Best. nach Differenz Laubholz Nadelholz Teilsumme Teilsumme abzgl. SB Entchädigung Christina Christina Euro Euro Euro Euro Euro Euro P3 0,5 0,9 0,2 0, H5 0,75 0,9 0,1 0, G1 0,3 0,9 0,2 0, H6 0,4 0,8 0,1 0, S1 0,4 0,8 0,1 0, Q1 0,3 0,8 0,2 0, Becker A2 2,5 1 0,1 0, C1 1,5 1 0,2 0, C2 0,5 1 0,3 0, D 0,75 1 0,1 0, Schmidt B2 0,5 1 0,2 0, B6 0,25 0,9 0,1 0, B7 0,25 0,7 0,1 0, B8 0,5 1 0,1 0, B9 0,25 0,7 0,1 0, Schmidtchen U 0,5 0,5 0,1 0, A1 0,5 1 0,2 0, A2 0,25 0,8 0,2 0, B2 0,5 1 0,2 0, Müllerchen F3,4 1,5 0,7 0,2 0, D8 0,5 0,9 0,2 0, Mustermännchen D4/ ,2 0, D7 0,75 0,7 0,1 0, K 0,75 0,8 0,2 0, D7 0,5 0,5 0,1 0, D2 0,4 0,4 0,2 0, D8 0,8 0,8 0,2 0, Mayerchen ,25 26,

19 Haftungsarten im Wald Gefährdungshaftung Verschuldenshaftung = Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt = Schadensersatzpflicht, bei der jemand aufgrund eines rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens haftbar gemacht wird. Verschulden existiert in den Formen Vorsatz und Fahrlässigkeit.

20 Prinzip der Haftpflichtversicherung Der Versicherungsnehmer (FBG/Waldbesitzer) hat gegenüber dem Versicherer einen sog. Freistellungsanspruch. Der Versicherer handelt für den Waldbesitzer. Den Freistellungsanspruch erfüllt der Versicherer durch: 1. Zahlung an Dritten bei begründeten Forderungen oder 2. Rechtsschutz / Abwehr bei unbegründeten Forderungen

21 Waldbesitzerhaftpflicht (= Betriebshaftpflicht) Leistungsumfang: Prüfung des Haftpflichtanspruchs und Abwehr unbegründeter Forderungen (passiver Rechtsschutz) Zahlung des Schadens bei begründeten Forderungen Versicherungssumme: z.b. 3 Mio. Euro je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres steht die vereinbarte Summe pro Mitglied dreifach zur Verfügung

22 Waldbesitzerhaftpflicht Versichert sind insbesondere: Haftpflichtschäden Dritter, die aus dem Besitz und der Bewirtschaftung der deklarierten Waldflächen resultieren Haftpflichtschäden, z.b. im Zusammenhang mit Forstnutzung, Holzernte und Holzabsatz Haftpflichtschäden, z. B. bei Bestandsgründung, Kultur- und Waldschutzarbeiten, Saatgutgewinnung, Pflanzenzucht etc. Haftpflichtschäden bei Wegebau und Unterhaltung Haftpflichtschäden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schäden bei Dritten durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht), z.b. Lagerung umweltgefährdender Stoffe wie Diesel oder Benzin, Dünge- oder Spritzmittel

23 Umweltschaden Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip). Verantwortlicher: Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat ( 2 Nr. 2 USchadG). Versichert sind insbesondere: Schäden der Gewässer (auch des Grundwassers) oder des Bodens eigener und fremder Grundstücke Schäden an geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen, der so genannten Biodiversität

24 Umweltschadensversicherung Leistungsumfang: Prüfung der gesetzlichen Pflichten des Versicherungsnehmers die Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme die Übernahme berechtigter Sanierungs- und Kostentragungspflichten die Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigenkosten die Übernahme der Kosten des Verwaltungsverfahrens und eines eventuellen Gerichtsverfahrens Versicherungssumme: z.b. 3 Mio. Euro je Versicherungsfall

25 Haftung des Vorstandes / Neuregelung Grundsatz: der Vorstand haftet dem Verein bei schuldhaft (jegliche Art der Fahrlässigkeit und Vorsatz) verursachten Schäden Gegenüber dem Verein (Innenhaftung) wenn unentgeltlich tätig bzw. Vergütung < 500 Euro Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Im Verhältnis zu Dritten (Außenhaftung) Übertragung der Verbindlichkeit auf den Verein nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

26 Beispiel Förderanträge Versäumnis von Fristen und Terminen im Zusammenhang mit Anträgen auf staatliche Mittel

27 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die FBG und deren Vorstände Versichert gelten Vermögensschäden Dritter bei fahrlässigen Pflichtverletzungen des forstlichen Zusammenschlusses. Weiterhin besteht Versicherungsschutz für die bezeichneten Organe und Personen für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der von ihnen bei der satzungsgemäßen Tätigkeit begangen wurde, vom Versicherungsnehmer für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der forstlicher Zusammenschluss unmittelbar erlitten hat (Eigenschadendeckung). Neu Deckungserweiterung: Auch Verstöße aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts gelten versichert.

28 Beispiel Rohholzhandelsgeschäfte Im Rahmen der Vermögensschaden- haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus der Vermittlung oder Empfehlung von Rohholzhandelsgeschäften

29 öffentlich-rechtliche Ansprüche Deckungserweiterung: Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach 278 oder 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem Anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts) für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

30 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für forstliche Zusammenschlüsse in der Rechtsform eines eingetragenen oder wirtschaftlichen Vereins (e. V., w. V., GmbH) Komponente 1: Haftpflicht des Vereins gegenüber Dritten wegen Vermögensschäden Vermögensschäden = Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen herleiten (z.b. Verdienstausfall, Nutzungsausfall).

31 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für forstliche Zusammenschlüsse in der Rechtsform eines eingetragenen oder wirtschaftlichen Vereins (e. V., w. V., GmbH) Beispiele: Haftpflicht des Vereins gegenüber Dritten wegen Vermögensschäden o Unrichtige Auskünfte an Mitglieder z. B. über Kündigungsfristen, Steuervorschriften o Falschberatung von Mitgliedern o Fehlerhafte Besorgung von Geschäften der Mitglieder o Unsachgemäße Prozessführung für Mitglieder, z. B. Verjährenlassen von Forderungen, Versäumung von Rechtsmittelfristen, unsachgemäße Vergleiche Wichtig: Die Haftung setzt eine fahrlässige Pflichtverletzung voraus, also keine Haftung ohne Verschulden!

32 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für forstliche Zusammenschlüsse in der Rechtsform eines eingetragenen oder wirtschaftlichen Vereins (e. V., w. V., GmbH) Komponente 2: Haftpflicht des Vorstands gegenüber dem Verein wegen Eigenschäden des Vereins (Vermögensschäden) Es besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Vorstand wegen eines Verstoßes bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit vom Versicherungsnehmer (Verein) für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird, den der Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat. Versichert sind operative und leitende Tätigkeiten Beispiele: o o Verjährenlassen von Mitgliedsbeiträgen Unzureichende Auswahl und Kontrolle von schadenverursachenden Mitarbeitern (Grenze: Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung) Wichtig: Auch hier setzt die Haftung eine fahrlässige Pflichtverletzung voraus, also keine Haftung ohne Verschulden!

33 Unfallversicherung für Vorstandsmitglieder und die für die FBG tätige Personen Versichert gelten Unfälle auf dem direkten Weg zu und von, sowie während der ehren-/nebenamtlichen Tätigkeit für den forstlichen Zusammenschluss Zusätzlich sind Assistance Leistungen und Kosmetische Operationskosten an den geschädigten gedeckt

34 Aktuelle Entwicklungen o der Waldwert steigt und das Interesse am Wald nimmt zu (= Anstieg der potentiellen Schadenhöhen) o Naturschutzrestriktionen (Biodiversitätsstrategie usw.) o durch Stärkung der Eigenverantwortung der forstlichen Zusammenschlüsse erhöht sich das Risiko der Verantwortlichen o Erweiterung des Leistungsangebotes durch attraktive Sammelversicherungsverträge als Mittel der Mitgliedergewinnung und Mitgliederbindung o Risikotransfer auf den Versicherer bringt Sicherheit dem Zusammenschluss und dem einzelnen Forstbetrieb

35 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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