Risikomanagement. Haftung des Unternehmers und des Unternehmens
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- Alke Frank
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1 Risikomanagement Haftung des Unternehmers und des Unternehmens
2 einige gesetzliche Grundlagen Das GmbH-Gesetz regelt in 43 die Haftung von GmbH- Geschäftsführern Das Aktiengesetz in 93 die Haftung für Vorstände und 116 für Aufsichtsräte 21. Juni
3 Gesellschaftsrecht Das Gesellschaftsrecht sieht eine Haftung von Organmitgliedern (Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und Beiräten) mit dem persönlichen Vermögen vor, die sich aus Managementfehlern im weitesten Sinne herleiten. Eine Haftung kann sich unmittelbar ergeben aus pflichtwidrigem Handeln, Untätigkeit der Organe. Hergeleitet werden kann sie aus Fehlentscheidungen nachgeordneter Hierarchieebenen. 21. Juni
4 Gesellschaftsrecht Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte haften persönlich, gesamtschuldnerisch, unbegrenzt, bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Aufsichtsratsgremien sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Ansprüche gegen Organe geltend zu machen. 21. Juni
5 Gesellschaftsrecht Organmitglieder können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund mangelnder Kenntnisse, mangelnder Fähigkeiten, mangelnder Erfahrungen, von Abwesenheit. 21. Juni
6 Haftung des IT-Unternehmers für Produkte und Dienstleistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmung Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel: 434, 435, 633 BGB, 823 BGB, Produkthaftungsgesetz: Haftung vertraglich nicht auszuschließen (ProdHaftG 14) usw. aufgrund vertraglicher Regelung 21. Juni
7 Haftung des IT-Unternehmers aufgrund vertraglicher Regelung Möglichkeit der Haftungsbegrenzung: Lösungsansatz: Über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Einzelvertraglich (werden von der Rspr. i.d.r. als AGB behandelt und bewertet) Prüfung der AGB Ihres Vertragspartners durch spezialisierten Anwalt? Problem: BGB-Regelungen zu AGB lassen Haftungsbegrenzungen nur in eingegrenzten Umfang zu (z.b. keine Freizeichnung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden oder auch für Kardinalpflichten möglich) Folge: Nichtigkeit der Klausel 21. Juni
8 Haftungsrisiken IT Sicherheit im Unternehmen 3 Grundwerte der IT-Sicherheit: (1) Vertraulichkeit: Schutz vertraulicher Informationen vor unbefugter Preisgabe (2) Verfügbarkeit: Funktionen des IT-Systems oder Daten stehen zum vom Kunden/Nutzer geforderten Zeitpunkt zur Verfügung. (3) Integrität: Die Daten bzw. Informationen sind vollständig und unverändert. 21. Juni
9 Haftungsrisiken Unternehmens - Websites Risiken bei der Domainregistrierung allgemeine Haftung von Providern zu Web-Inhalten Haftungsrisiken beim Linking Spezielle Risiken für Online Shops 21. Juni
10 Haftungsrisiken fehlerhafte oder falsch installierte IT - Produkte gesetzliche Produkthaftpflicht deliktische Produzentenhaftung Vertragliche Haftung 21. Juni
11 Risikomanagement: Festlegen des Maßnahmen-Mixes Risikoverminderung > Investitionen Gesamtrisiko ohne Risikosteuerung Risikovermeidung Risikoverminderung < Investitionen Aufgabe / Verlagerung / Anpassung von Aktivitäten Prävention Realisierung oder Streuung von Aktivitäten: Personell Technisch Organisatorisch Versicherung, SLA Risikoverminderung Risikoüberwälzung Risikoakzeptanz Reaktion Restrisiko 21. Juni
12 Risikocheck: Geschäftsprozessrisiken 1. Welche Schadenszenarien sind trotz getroffener personeller, technischer und organisatorischer Maßnahmen denkbar und welche Auswirkungen können diese haben? sind alle Geschäftsprozessrisiken zu identifizieren? sind alle Geschäftsprozessrisiken zu bewerten? 21. Juni
13 Risikocheck: max. Schadenhöhe 2. Welcher maximale Schaden kann eintreten und sind Verkettungen möglich? Personenschäden Sachschäden Betriebsunterbrechungsschäden Schadenersatzforderungen vom Vertragspartner von fremden Dritten 21. Juni
14 IT Projekte Die Statistiken der IT-Welt sind ernüchternd 50% der IT-Projekte in Deutschland laufen nicht optimal Ergebnisse in 10% der IT-Projekte sind gerade mal ausreichend Ergebnisse bei 11% der IT-Projekte sind sogar mangelhaft 24% der IT-Projekte überschreiten den vereinbarte Zeitrahmen Quelle: Studie vom Offis-Institut für Informatik an der Universität Oldenburg (2006) 21. Juni
15 Risikoabsicherung Wenn das IT-Projekt nicht optimal gelaufen ist und der Auftraggeber dadurch Verluste erleidet, ist mit Schadenersatzansprüchen gegenüber dem IT-Dienstleister zu rechnen. Damit Fehler und die damit verbundenen Forderungen des Kunden nicht existenzbedrohend werden, ist ein richtiger Versicherungsschutz von großer Bedeutung. 21. Juni
16 Haftpflichtversicherung: Funktionen 1. Prüfung der Haftpflichtfrage Ist der Schaden durch die Versicherungsbbedingungen gedeckt? 2. Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Achtung: für nicht versicherte Tatbestände wird vom Versicherer auch keine Abwehrfunktion geleistet 3. Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen Befriedigung berechtigter Ansprüche 21. Juni
17 Haftpflichtversicherung: Aufbau Vertragsteile: Die überwiegende Anzahl der angebotenen IT- Haftpflichtversicherungen in Deutschland basiert auf: AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) und den darauf aufbauenden Vertragsbestanteilen (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen) Betriebshaftpflicht Produkthaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht Umwelthaftpflicht (Umweltschadenhaftpflicht) 21. Juni
18 Haftpflichtversicherung: Aufbau Vertragsteile: Die AHB dienen als allgemeiner Rahmen, sind dort Ausschlüsse vorgenommen, müssen sie in den weiteren Vertragsteilen wieder explizit eingeschlossen werden, wenn Versicherungsschutz bestehen soll. Betriebshaftpflicht Produkthaftpflicht Umwelthaftpflicht Umweltschadenhaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht 21. Juni
19 Haftpflichtversicherung: Aufbau AHB Ausschluss Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen AHB Einschluss Betriebshaftpflicht (vereinbart weltweiter Versicherungsschutz - gilt für Dienstreisen, Kongresse, Teilnahme an Messen usw.) Produkthaftpflicht (vereinbart weltweiter Versicherungsschutz, für USA/Kanada nur bei besonderer Vereinbarung - gilt für Erzeugnisse, die Sie dorthin geliefert haben oder dorthin haben liefern lassen) Vermögensschadenhaftpflicht (vereinbart weltweiter Versicherungsschutz, für USA/Kanada nur bei besonderer Vereinbarung - gilt für Schutzrechtsverletzungen) Achtung: besondere Regelungen für Kosten, Selbstbeteiligungen üblich 21. Juni
20 Haftpflichtversicherung: Aufbau AHB Ausschluss (Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen) Einschlussformulierung in aktuellen Bedingungswerken Der Versicherungsschutz gilt weltweit nach jeweils geltendem Recht, auch für direkte Exporte nach USA/CDN. Bei Schäden in USA/US-Territorien und Kanada werden die Kosten (z. B. Rechtsverteidigungs-, Sachverständigungskosten) auf die Versicherungssumme angerechnet. Bei der Übertragung digitaler Produkte (Computerprogramme, Musikdateien etc.) über das Internet oder über vergleichbare Computernetze (Dateitransfer, Downloading) gelten die Bestimmungen gemäß Teil A Ziff. 9 und 10 sowie Teil B Ziff "Auslandsrisiken" und ggf. Teil D Ziff. 5, wenn der Empfänger der Übertragung im Ausland ansässig ist. 21. Juni
21 Haftpflichtversicherung: versichertes Risiko Umfasst das im Versicherungsschein aufgeführte versicherte Risiko Ihre sämtlichen aktuellen (und geplanten) Unternehmensaktivitäten? Die Risikobeschreibung sollte möglichst kurz und allgemein gehalten sein (offene Deckung). Eine zu detaillierte Beschreibung birgt die Gefahr, dass im Schadenfall neue, beziehungsweise bis dato nicht aufgeführte, Unternehmensaktivitäten nicht, beziehungsweise nur im Rahmen der Vorsorgeversicherung (mit meist eingeschränkten Deckungssummen und Deckungsumfang), versichert sind. 21. Juni
22 Haftpflichtversicherung Erfüllungsfolgeschäden mitversichern Die meisten AHB-basierten Versicherungen schließen standardmäßig Ansprüche wegen Schadensersatz statt der Leistung sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen aus. Das bedeutet, dass neben Erfüllung, Nacherfüllung, Nachbesserung, Minderung oder Selbstvornahme auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung, Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung und Ansprüche wegen entgangenen Gewinns vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. 21. Juni
23 Haftpflichtversicherung Auslandsdeckung mitversichern Einige Versicherungen beschränken ihren Versicherungsschutz auf in Deutschland oder Europa eintretende Versicherungsfälle oder an deutschen beziehungsweise europäischen Gerichten geltend gemachte Schadensersatzansprüche. Sofern Sie im Internet aktiv sind und Ihren Webauftritt nicht über eine technische Zugriffsbeschränkung räumlich begrenzt haben, sind Sie jedoch einem weltweiten Risiko ausgesetzt. Deshalb sollte die räumliche Ausdehnung Ihrer Deckung Ihrer tatsächlichen Risikoexposition entsprechen. 21. Juni
24 Haftpflichtversicherung : Zeitliche Beschränkungen des Versicherungsschutzes Abhängig von der Ihrem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsfalldefinition (Verstoß-, Schadensereignis- oder Claims- Made-Prinzip) sind unterschiedliche Rückwärts- und Vorwärtsversicherungsregelungen erforderlich, um zeitliche Lücken zu vermeiden. Das trifft insbesondere beim Wechsel des Versicherers zu. Einige Versicherer schließen die Haftung für vor Versicherungsbeginn ausgelieferte Produkte aus. 21. Juni
25 Haftpflichtversicherung Experimentierschadenklausel Ältere AHB-Policen verfügen häufig über einen Ausschluss wie:... Erzeugnisse oder IT-Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht [...] ausreichend erprobt waren. Sofern Sie individuelle IT(K)-Dienstleistungen erbringen, gefährdet ein solcher Ausschluss Ihren Versicherungsschutz 21. Juni
26 Haftpflichtversicherung: Virenausschluss Ein absoluter Virenausschluss ist nicht zeitgemäß. Sofern Sie über aktuelle Virenschutzprogramme verfügen, sind Schadensersatzansprüche wegen Übermittlung von Schadprogrammen in der Regel mitversichert. Je nach Formulierung variiert jedoch die Beweislast für den Nachweis der aktuellen Virenschutzprogramme. 21. Juni
27 Haftpflichtversicherung: e-commerce-ausschluss Im Bereich des E-Commerce besteht häufig ein Ausschluss von Schäden im Bereich des Zahlungs- oder Abrechnungsverkehrs (z. B. e-banking). Auch dieser Ausschluss ist nicht in allen Konzepten vorhanden. 21. Juni
28 Haftpflichtversicherung Vertragliche Haftung und Regressverzicht Je nach Marktmacht des Vertragspartners sind sie unter Umständen gezwungen, Regressverzichts- oder Haftungsvereinbarungen zuzustimmen. Die dabei gegebenenfalls erreichte Ausweitung der eigenen Haftung über das gesetzliche Maß hinaus ist häufig deckungsschädlich und nur bedingt und im Ausnahmefall vorab mitversicherbar. Aber auch der Verzicht auf mögliche eigene Regressforderungen kann in Einzelfällen dem Versicherungsschutz entgegenwirken. 21. Juni
29 Haftpflichtversicherung Einschluss Rechtsschutztatbestände Zusätzlich zur Abwehr unberechtigter Forderungen sollten folgende Rechtsschutzfunktionen mitversichert sein: Schiedsgerichtsverfahren Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen Strafrechtsschutz 21. Juni
30 Haftpflichtversicherung Selbstbehalte Selbstbehalte sollten für alle Risiken gleich sein und möglichst fest definiert bzw. maximiert sein: Fester SB 1.000,-, ,- SB 10% mind. 1000,-, max Ein Selbstbehalt der den Ausschluss von Ansprüche bei Betriebsunterbrechung bei Dritten für die ersten 24 Stunden beinhaltet, sollte auf Grund der unklaren Schadenhöhe für das Unternehmen nicht akzeptiert werden 21. Juni
31 Schadensbeispiele Ein IT-Dienstleistungsunternehmen erstellte ein Datenprogramm für einen Kfz-Zulieferer. Ein Mitarbeiter loggt sich mit seinem Notebook ins Firmennetzwerk des Kunden ein. Übertragung eines Virus in Firmennetzwerk. Produktionsstillstand aufgrund er Unterbrechung des Netzwerks, um, die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Der Schaden für die Entseuchung und entgangenen Gewinn belief sich auf Juni
32 Schadensbeispiele Ein Versicherungsnehmer entwickelte Software für ein Speditionsunternehmen (Fuhrpark-Management-System). Bei der Schnittstellenprogrammierung und Anbindung trat ein Fehler auf, der Spannungsschwankungen in den Bordsystemen der LKWs zur Folge hatte. Der Betrieb der Spedition war erheblich gestört und in einer Spezialwerkstatt musste die Software aufwändig neu installiert werden. Es entstand ein Gesamtschaden von Juni
33 Schadensbeispiele Der Versicherungsnehmer entwickelte für einen Mobilfunkanbieter eine neue Abrechnungsfunktion (time based billing). Trotz des simulierten Echteinsatzes wird eine Fehlkonfiguration übersehen. Die Folge: den Kunden wird nur ein Teil der tatsächlichen Nutzungsdauer in Rechnung gestellt. Dem Mobilfunkanbieter entgeht ein Gewinn von Juni
34 Schadensbeispiele Bei der Gestaltung einer Homepage für eine Stadt wird auf Anraten des Internet-Beraters die Fotografie eines bekannten Kunstdenkmales verwendet. Der Fotograf, welcher diese Aufnahme vor Jahren gemacht hatte, macht Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend. Diesen Schadenersatz gibt die Stadt an den Berater weiter. 21. Juni
35 Schadensbeispiele Eine zentrale Gehaltsabrechnungsstelle führt im Auftrag von Arbeitgebern Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch. Hierzu gehören auch die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Durch ein Versehen wurde die Beitragstabelle einer angeschlossenen AOK nicht aktualisiert und damit zu geringe Krankenkassenbeiträge an die AOK abgeführt. Für den Fehlbetrag, der auf die nicht einbringbaren Arbeitnehmeranteile entfällt, wird das EDV-Unternehmen haftbar gemacht. 21. Juni
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gibt es Fragen? Sodalitas GmbH Spezialversicherungsmakler Langebrücker Str. 4, Dresden Tel / mail@sodalitas-gmbh.de 21. Juni
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