Katastrophenschutz, Rettungsdienst und Krankenhausversorgung Harmonisierungsbedarf aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht

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1 Katastrophenschutz, Rettungsdienst und Krankenhausversorgung Harmonisierungsbedarf aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht 11. DRK Rettungskongress, Hannover, Jochen Metzner, Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit 1

2 Harmonisierung der Zuständigkeiten Katastrophenschutz in den Gesetzen der Länder = Innenministerien Rettungsdienst = so oder so Krankenhausversorgung = Gesundheitsministerien Idealzustand = RD und KH in einem Referat im Gesundheitsbereich der Länder, Katastrophenschutz bleibt 2

3 Harmonisierung des Begriffs Begriff des Notfalls Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Erkrankung, Verletzung, Vergiftung oder aus sonstigen Gründen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei denen diese zu erwarten ist, wenn keine schnellstmögliche notfallmedizinische Versorgung oder Überwachung und ggf. eine Beförderung zu weiterführenden diagnostischen oder therapeutischen Einrichtungen erfolgt. ( 2 Abs. 3 Hessisches Rettungsdienstgesetz) Notfall im Bereich der Krankenhausplanung / Krankenhausfinanzierung unklar siehe Hessisches Krankenhausgesetz i.v. mit Krankenhausrahmenplan = einheitlicher Begriff 3

4 Was ist eine flächendeckende oder ortsnahe Versorgung? Oder auch: welche Krankenhäuser brauchen wir eigentlich? FINANZMÄRKTE EU WILL "SYSTEMRELEVANTE" BANKEN STÜTZEN WEGSCHAUEN IST KEINE LÖSUNG, DIE FINANZKRISE GEHT WEITER DIE EU WILL IM KRISENFALL BANKEN STÜTZEN, DIE FÜR DAS GELDSYSTEM RELEVANT SIND. "WIR HABEN BESCHLOSSEN, SYSTEMRELEVANTE FINANZINSTITUTE ZU UNTERSTÜTZEN", HEIßT ES LAUT BUNDESFINANZSTAATSSEKRETÄR JÖRG ASMUSSEN IN DER ABSCHLUSSERKLÄRUNG DER FINANZMINISTER. WELCHE BANK SYSTEMRELEVANT SEI, SOLLE VON FALL ZU FALL ENTSCHIEDEN WERDEN, SAGTE ASMUSSEN. (DEUTSCHE WELLE, ONLINEAUSGABE; 7. OKTOBER 2008) 4

5 systemrelevante Krankenhäuser Hessische Lösung im Hessischen Krankenhausplan Notfallversorgung sichern mit organisatorischen, medizinischen und Erreichbarkeitskriterien (15-25, max 35 km, i.d.r. 20, höchstens 30 Min.) In Notfallkliniken Interdisziplinäre Notfallaufnahme Intensivbehandlung Rund-um-die-Uhr Bereitschaft Geriatrie, Psychiatrie, eine Geburtshilfe pro Landkreis, Ein KH pro EW Sofortige Weiterführung der Notfallbehandlung Enge Verzahnung mit örtlichem Rettungsdienst 5

6 Plankrankenhäuser in Hessen (Betriebsstätten unter Berücksichtigung von vollstationären Außenstellen) Stand: März

7 Krankenhäuser der Notfallversorgung in Hessen Stand: März

8 Auswirkungen des Notfallbegriffs auf die Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser Abschlag wegen Nichtteilnahme an der Notfallversorgung ( 17b Abs. 1 S. 4 KHG i.v. mit Regelungen im KHEntgG)? z.zt. Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Sicherstellungszuschlag nach 17b Abs. 1 S. 6 KHG i.v. mit 5 Abs. 2 KHEntgG? Jedenfalls nur für systemrelevante Krankenhäuser 8

9 Klärung der Schnittstellen und Handlungsnotwendigkeiten Hilfsfrist Rettungsdienst und weitere Frist in die Klinik ( golden hour ) als Einheit Klärung der Behandlungs- / Intensivkapazitäten in den Kliniken ( ZU-Meldung ) 9

10 Harmonisierung der Leitstellen Einheitliche Notrufnummer für Rettungsdienst und ambulante ärztliche Notfallversorgung Reduzierung der Leitstellenanzahl zur Verbesserung der Qualität, Umsetzung problematisch 10

11 Handlungsnotwendigkeit Einbindung des Notdienstes niedergelassener Ärzte in die Krankenhäuser 5 Abs. 2 HKHG Der Krankenhausträger ist nach Maßgabe seiner stationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Pflichtversorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (GVBl. I S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Ambulanter Notdienst fällt unter Sicherstellungsverpflichtung der KV 11

12 Sinnvolle Rettungsdienstregelungen = 12 Hess. Krankenhausgesetz Die Übermittlung von Patientendaten an Personen oder Stellen außerhalb des Krankenhauses ohne die Einwilligung der oder des Betroffenen ist abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes nur zulässig, soweit dies erforderlich ist 7. zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung, wenn der Empfänger eine Ärztin oder ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist und der genannte Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen; 8. zur Erfüllung der Aufgaben der Träger der Notfallversorgung zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsmanagement-Systemen, soweit eine Rechtsverordnung zur Qualitätssicherung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht. Die Übermittlung der Daten erfolgt in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, soweit dies für die Zwecke ausreicht. Ist eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, sind die Daten beim Träger der Notfallversorgung zu anonymisieren, sobald der Zweck der Übermittlung es erlaubt. Nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten dürfen nur von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verarbeitet werden. Krankenhausplan = Regelungen zur Notfallversorgung 12

13 Aufstellen von Handlungsleitfäden (Krankenhauseinsatzplan, Pandemieplan) 9 HKHG Zentraler Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitfunkstelle oder der Zentralen Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie für den Rettungsdienst einschließlich Krankentransport Vereinbarungen über die Organisation eines Bettennachweises zu treffen. (2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen und Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen. (3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die inneren Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall zu bestimmen. 13

14 Übungen für den Fall der Katastrophe mit Katastrophenschutzbehörden und Gesundheitsbehörden Beispiel Pandemie = Clash of Cultures, aber nur Übung macht den Meister 14

15 Wahrnehmung/Interesse an der der Notwendigkeit der Harmonisierung erforderlich = Kommunikation!!! 15

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