1. Allgemeine Situation und Hintergrund

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1 1. Allgemeine Situation und Hintergrund Es liegen bislang lediglich sehr vage Schätzungen über die genaue Zahl jener Menschen vor, die als Binnenvertriebene oder Binnenflüchtlinge im kurdischen Nordirak leben. Dies liegt einerseits in der Tatsache begründet, dass die erforderliche Trennung zwischen "Vertriebenen" und "Flüchtlingen" nicht eingehalten wird, bzw. oft schwer zu ziehen ist, andererseits darin, dass die Region insgesamt von großflächigen Umsiedlungs-, Vertreibungs- und Fluchtbewegungen geprägt ist. Flüchtlinge/Vertriebene siedeln sich/werden angesiedelt vielfach in den sogenannten Collective-Towns (Mujamma at), in denen die kurdische Bevölkerung während der Deportationskampagnen der irakischen Regierung unter Bewachung angesiedelt waren. In den ehemaligen Mujamma at mischen sich die Bewohner teilweise zwischen solchen, die nicht rückgesiedelt wurden, bzw. aufgrund von Konflikten wieder zurückkehrten und neuen Vertriebenen und Flüchtlingen. Zu den zumeist aufgeführten Vertriebenen, die im Zuge ethnischer Säuberungsmaßnahmen aus den kurdischen Siedlungsgebieten bei Mossul, Kirkuk und Khanaqin von den zentralirakischen Behörden in den Nordirak deportiert wurden, kommt eine große Anzahl von Flüchtlingen aus dem Zentralirak (wie beispielsweise Deserteure), sowie innerkurdische Flüchtlinge und Vertriebene aufgrund von Konflikten unter den kurdischen Parteien, sowie von Clan- und Feudalkonflikten, Flüchtlingen aus den Grenzgebieten zur Türkei, die immer wieder zum Aufmarschgebiet türkischer Truppen werden, sowie eine erhebliche Anzahl türkisch-kurdischer und iranischer Flüchtlinge. Die wenigen Untersuchungen über die Problematik der Binnenflüchtlinge/-vertriebenen im kurdischen Nordirak 1 geben lediglich Schätzungen wieder, die auf den Angaben des UN-Welternährungsprogramms WFP bzw. dem UN Programm für den Irak über registrierte Flüchtlinge/Vertriebene bzw. über die Zahl der verteilten Lebensmittelrationen beruhen. Es ist schon von daher von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen. Dies hängt weiter damit zusammen, dass für die unterschiedlichen Gruppen von Flüchtlingen verschiedene Organisationen zuständig sind, bzw. nicht von einer zentral durchorganisierten Flüchtlings-/Vertriebenenbetreuung ausgegangen werden kann. So ist auch Absatz (a) ihrer Anfrage dahin gehend zu korrigieren, dass das UNHCR keine Binnenvertriebenen im Nordirak "beliefert". Vielmehr bestand schon bei Einrichtung des sogenannten Safe Havens 1991 und der Rückführung der Flüchtlinge das grundsätzliche Problem, dass UNHCR keinerlei Zuständigkeit für diese Flüchtlinge/Vertriebenen mehr besaß, sobald diese nicht 1 Vor allem der Bericht des IDP-Projekts des Norwegian Refugee Council: Global IDP Data Base, IDP in Northern-Iraq,

2 mehr als grenzüberschreitende Flüchtlinge anzusehen waren 2. Es kann von daher auch nicht von UNHCR- oder UN-Lagern gesprochen werden. Nahrungsmittel erhalten Binnenflüchtlinge/Vertriebene im Rahmen des allgemeinen UN-Programms im Nordirak 3. Viele Flüchtlinge/Vertriebene versuchen zudem dem Leben in Lagern zu entfliehen und die Städte zu erreichen, bzw. werden niemals registriert. Die lokalen Behörden versuchten in den vergangenen Jahren vor allem in den großstädtischen Zentren Arbil und Suleymaniyah teilweise mit massiven Mitteln die "wilde" Ansiedlung von Flüchtlingen/Vertriebenen zu unterbinden (siehe hierzu im Folgenden). Eine andere zentrale Ursache liegt darin, dass die gerne gezogene Trennung zwischen dem kurdischen Nordirak und den unter der Verwaltungshoheit der irakischen Regierung stehenden Gebiete nicht in der Weise existiert, dass eine feste geographische oder demographische Grenze gezogen werden könnte. Jede repressive Maßnahme der irakischen Regierung zieht Fluchtbewegungen nach sich, von denen immer auch in direkter Weise der kurdische Nordirak betroffen ist. Die gesamte Verfasstheit der kurdischen Region im Nordirak wiederum ist nur über die anhaltende Bindung an den irakischen Staat zu erklären 4. Es existiert weder ein faktischer, noch wenigstens ein formaler Schutzmechanismus, der die Region davor bewahrt, bereits morgen wieder unter der Verwaltungshoheit des irakischen Staates zu stehen. Weder wurde die faktische Selbstverwaltung je anerkannt, noch wenigstens die Demarkationslinie je festgelegt, die die kurdischen von den zentralirakisch kontrollierten Gebieten scheidet 5. Der kurdische Nordirak ist mithin de facto wie de jure integraler Bestandteil des irakischen Staatsterritoriums und wird lediglich von der irakischen Regierung geduldet, solange es ihr politisch opportun erscheint, dies zu tun. Hätte vor zehn Minuten ein irakischer Panzer seinen Motor angeworfen würde, er würde die Millionenstadt Suleymaniyah schon erreicht haben. In diesem Falle würde die gerne als "sichere inländische Fluchtalternative" bezeichnete Region zur tödlichen Falle. Dies betrifft in besonderem Maße jene Flüchtlinge, die sich dem Zugriff irakischer Behörden durch eine Binnenflucht in den Nordirak entzogen haben. In gleichem Maße lösen Truppenmassierungen entlang der Demarkationslinie und Grenzgefechte immer wieder Panik unter der Bevölkerung aus. Zuletzt 1996 flohen an die Menschen aus der Region Suleymaniyah an die iranische Grenze und kehrten erst zurück, als gesichert schien, 2 vgl. Ofteringer/Bäcker: Republik der Staatenlosen, in: links 7/8 1995, S.10 f, bzw. UNHCR: Zur Lage der Flüchtlinge in der Welt, 50 Jahre humanitärer Einsatz, Bonn 2000, S. 240 ff 3 Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Iraq, UNHCR, CDR, Genf vgl. Uwer/v. der Osten-Sacken: Irak - Republik des Schreckens, Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und die Realität, Frankfurt/Main vgl. Cook, Helena: The Safe Haven in Northern Iraq: International Responsibility for Iraqi Kurdistan, Clochester/London

3 dass lediglich Kämpfer der KDP, nicht aber Einheiten der irakischen Armee in der Region einmarschiert waren. Von Kontinuität mehr als von einem Bruch ist nicht zuletzt die rechtliche Situation, resp. die Rechtssprechung im Nordirak geprägt. Formal gilt auch im Nordirak weiterhin irakisches Recht. "Zwar existiert eine kurdische Rechtsprechung in den von den verschiedenen Parteien kontrollierten Gebieten. Diese basiert allerdings auf dem irakischen Gesetzeswerk und war insofern als eine der letzten Institutionen in allen Teilen der Region mehr oder weniger einheitlich, wenn auch in der praktischen Jurisdiktion vor Ort stark beeinflusst von den Interessen der jeweils machtausübenden Partei." 6 Die "Eigenständigkeit" kurdischer Justiz besteht im Verzicht auf die Anwendung irakischen Gesetzes in der praktischen Jurisdiktion. Eine Rechtssicherheit im Sinne einer verlässlichen Rechtsprechung existiert genauso wenig, wie die Möglichkeit Rechte auch wirkungsvoll einzuklagen 7. Dies schlägt sich bereits darin nieder, dass der Erlass von Dekreten durch die kurdischen Parteien, wie beispielsweise die im Gebiet der PUK verfügte Nichtanwendung des berüchtigten "Gesetzes über die moralische Ehre", weder auf einem geregelten Gesetzgebungsweg erfolgt, noch diese in der Praxis einklagbar sind. Recht und Rechtsprechung sind im kurdischen Nordirak also immer an regionale, politische und ökonomische Interessen gebunden. Die daraus resultierende strukturelle Rechtlosigkeit trifft in besonderem Maße jene, die nicht über soziale, regionale oder familiäre Bindungen verfügen, die als Interessengruppen von den klientelistischen Kurdenparteien wahrgenommen werden. Dies sind in besonderem Maße Flüchtlinge/Vertriebene aus dem restlichen Irak. 2. Differenzierung Zuvorderst wäre also eine Differenzierung erforderlich, die sowohl die Lebensbedingungen der Betroffenen in den Blick nimmt, als auch ihre rechtliche Stellung, Behandlung durch die Behörden vor Ort, sowie die Frage ihrer Gefährdung. Als "Binnenvertriebene" können unter Umständen jene im Rahmen der Arabisierungskampagnen der irakischen Regierung aus den Regionen Kirkuk, Khanaqin und Mossul 8 bezeichnet werden. Die Einschränkung ist insofern notwendig, da nicht alle der sogenannten "Kirkuki" deportiert werden, sondern teilweise vor den erheblichen Repressionen der irakischen Regierung eigenständig fliehen, um sich dem Zugriff der 6 Uwer/v.der Osten-Sacken:...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen, Eine Analyse der Mängel im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Frankfurt/Main 2000, S vgl. Auer, Suzanne/Hitz, Nicole: Nordirak SFH-Position - Lageanalyse - September 1998 bis Dezember 1999, Juristische Analyse, Bern Die Bezeichnung des Gebietes beschränkt sich meistens auf diese drei Städte, wobei das von der Arabisierung betroffene Gebiet auch andere Städte wie Makhmour, Sinjar oder Sheikhan umfasst. vgl. Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Iraq, UNHCR, CDR, Genf 2000, S.13 4

4 Behörden zu entziehen. Auch im Rahmen der Deportation wird - neben der Konfiszierung des nicht-beweglichen Eigentums - erhebliche Gewalt angewendet. Regelhaft werden Familienangehörige in Haft genommen, um die Familien so zum verlassen ihrer Häuser und Wohnviertel zu zwingen. 9 a) Vertriebene bzw. Deportierte Im Falle der Deportation werden die Familien von irakischen Sicherheitskräften bis zum Checkpoint an der Demarkationslinie begleitet und auf der anderen Seite von kurdischen Sicherheitskräften in Empfang genommen und befragt. Eine Flucht erfolgt aus naheliegenden Gründen nicht über den von Sicherheitskräften bewachten Checkpoint, sondern über die grüne "Grenze". In den kurdischen Nordirak Deportierte erhalten von den kurdischen Sicherheitskräften nur dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über seit langem im Nordirak existierende Familienbindungen, bzw. über eine Arbeitsstelle bei den lokalen Behörden oder die Bürgschaft einer der vor Ort akkreditierten politischen Parteien verfügen. Alle Deportierten müssen sich hinsichtlich ihrer Niederlassungsgründe befragen lassen, wobei sie von kurdischen Sicherheitskräften mitunter bis zu einer Woche in Gewahrsam gehalten werden. 10 Generell setzen sich nach Auskunft des UNHCR diese Vertriebenen dem Risiko aus, "als Agenten der irakischen Regierung verdächtigt zu werden. (...) Das Misstrauen gegenüber Personen aus dem Zentralirak, Kurden mitinbegriffen, die sich durch Beziehungen innerhalb der Gesellschaft nicht ausweisen können (...) bleibt weiterhin ein gravierendes Integrationshindernis." 11 Wer keine Aufenthaltserlaubnis erhält, wird in eines der unter der Verwaltung der lokalen Behörden stehenden Flüchtlingslager verbacht. Diese bestehen teilweise aus reinen Zeltcamps oder sogenannten PreFabs, fertigproduzierte Notbehausungen aus Gips und Blech, die für einen kurzfristigen Aufenthalt konzipiert sind. (s.u.) Die Lager stehen nicht unter Verwaltung der UN, sondern werden von den lokalen Behörden unterhalten. Die lokalen Behörden verfolgen dabei vor allem das Ziel, die Deportierten an einer dauerhaften Ansiedlung im kurdischen Nordirak zu hindern. Dies hat vor allem zwei Gründe: 1. Politisch argumentieren die kurdischen Parteien, dass eine dauerhafte Ansiedlung von Flüchtlingen/Deportierten aus den kurdischen Siedlungsgebieten innerhalb der von der 9 vgl. Amnesty International - Report - MDE 14/10/99 Iraq. Victims of Systematic Repression, Nov. 1999, S. 13 ff 10 6th European Country of Origin Information Seminar, Vienna, November 2000: Final Report Iraq, Wien

5 Zentralregierung kontrollierten Landesteile die Arabisierungspolitik zementieren würde. Mit der dauerhaften Ansiedlung würde gleichermaßen der demographische Anspruch auf die Gebiete aufgegeben. 2. Sozial und ökonomisch haben die kurdischen Parteien wiederholt betont, dass sie nicht in der Lage seien, einen massenhaften Zuzug zu verkraften. In einer Stellungnahme an das Niederländische Außenamt vom März 2001 betont die Regionalregierung, dass es aufgrund der drängenden Wohnungsknappheit und der angespannten ökonomischen Lage nicht möglich sei, weitere Menschen in der Region aufzunehmen und anzusiedeln. Dies würde zu einer Verschärfung der sozialen Konflikte führen. Die kurdischen Parteien versuchen daher massiv, Deportierte und Flüchtlinge vor allem aus den städtischen Ballungsräumen zu verdrängen. Amnesty International beispielsweise berichtete über Auseinandersetzungen in Suleymaniyah, bei denen 1994 Sicherheitskräfte Maschinenpistolenfeuer auf eine Demonstration von Flüchtlingen eröffneten. Der Anlass der Demonstration war die gewaltsame Räumung eines von Kirkukvertriebenen und Flüchtlingen bewohnten Quartiers innerhalb der Stadt und Zerstörung der Behausungen durch Bulldozer. 12 Diese Aktion begründete die lokale Verwaltung damit, dass sie der voranschreitenden Verelendung innerhalb der Stadt Einhalt gebieten wolle. Beim Versuch eigenständige wirtschaftliche Strukturen trotz der auferlegten Schattenökonomie zu etablieren, werden Flüchtlinge/Vertriebene systematisch verdrängt 13. b) Flüchtlinge Dies trifft in besonderem Maße Flüchtlinge, die sich der Registrierung durch lokale Behörden und der Festsetzung in Lagern entziehen wollen. Darunter befinden sich in großer Zahl Deserteure aus dem Zentralirak, die als erste bereits 1995 gesammelt in einem Zeltlager südlich von Suleymaniyah angesiedelt wurden, aber auch politische Oppositionelle und Menschen, die in Konflikt mit dem irakischen Staat und seinen Sicherheitsdiensten geraten sind. In besonderem Maße sind arabische Flüchtlinge betroffen, die auf großes Misstrauen unter der Bevölkerung stoßen. Die Möglichkeiten zur Existenzsicherung sind außerordentlich schlecht. Eine Perspektive auf eine legale Einkommenssicherung existiert praktisch nicht. Flüchtlinge sind vor allem aufgrund der auf familiären und regionalen Bindungen beruhenden sozialen Organisation der 11 UNHCR-Deutschland, Gutachten an das OVG Magdeburg, 100.IRQ-01/1449/MH/HS, Berlin 2001, S.3 12 vgl. Amnesty International: AI Human rights abuses in Iraqi Kurdistan since 1991/1995 6

6 kurdischen Gesellschaft nicht in der Lage, sich zu integrieren. Vor allem in den ländlichen Regionen, deren landwirtschaftliche Produktion zumeist nicht über eine einfache Subsistenzwirtschaft hinausreicht 14 und deren Sozialgefüge stark traditionell geprägt ist, können sich Flüchtlinge nicht dauerhaft gefahrlos aufhalten. Diese "traditionellen" Strukturen haben vor allem als Schutzgemeinschaften zur Sicherung und Verteilung des Landes und der darauf erwirtschafteten Güter in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung erlebt. 15 Sie spielen auch bei der Verteilung von Hilfsgütern eine zentrale Rolle 16, die von den internationalen Organisationen vor Ort an lokale NGO bzw. lokale Verwaltungsstrukturen delegiert wird 17. Flüchtlinge versuchen von daher, sich möglichst nahe der Städte aufzuhalten, wo sie sich dem Risiko des Entdecktwerdens und der anschließenden Verbringung im Flüchtlingslager aussetzen. Die Möglichkeiten am allgemeinen Programm der UN im Nordirak zu partizipieren sind aufgrund der bereits genannten Sozialstrukturen, die direkt die Verteilung beeinflussen, äußerst gering. Aus eigener Anschauung von vor Ort weiß ich, dass Flüchtlinge aus dem Irak, die sich in den ehemaligen Mujama at oder den verslumten Elendsquartieren in den Suburbs der Städte Arbil und Suleymaniyah aufhalten, mit dem Auflesen von Ernteresten auf Feldern, verdorbenen Waren, dem Sammeln von Brennholz etc. über Wasser halten (siehe: Foto 1) und versuchen, an irgendeinem Hilfsprojekt zu partizipieren, um auf diese Weise an Lebensmittelhilfe heranzukommen. Ihre Lebensbedingungen sind extrem schlecht. Vor allem Frauen, die auf der Straße leben, werden regelmäßig zu Opfern von Gewalttaten 18. Schutz durch die lokalen Behörden können sie nicht erwarten. Politisch organisierte Flüchtlinge suchen vielfach den Schutz ihrer jeweiligen Partei, wobei die Möglichkeiten und Kapazitäten der irakischen Oppositionsparteien im kurdischen Nordirak, arabischen Flüchtlingen zu helfen, zumal seit dem Zusammenbruch des Iraqi National Congress (INC) mit dem Einmarsch der irakischen Armee 1996 mittlerweile verschwindend gering sind. Die kurdischen Parteien verlangen in diesem Fall die Bürgschaft der Partei, dass diese für den Lebensunterhalt und die Unterkunft der betroffenen Flüchtlinge Sorge tragen, so dass diese nicht am allgemeinen Programm partizipieren können. 13 vgl. Leezenberg, Michiel: Neoliberale Gewaltherrschaft. Das zweifelhafte Erbe der Baath-Partei in Irakisch- Kurdistan, in: INAMO, Nr. 21, Jhg. 6, S. 18 ff 14 vgl. Uwer, Thomas: Die Bauernbewegung im Nordirak, in: Blätter des iz3w, vgl. Prof. Dr. Andreas Wimmer/ Stammespolitik und die kurdische Nationalbewegung im Irak, in: Ethnizität, Nationalismus, Religion und Politik in Kurdistan/Berlin 1997/ 11ff 16 vgl.: Abd Al-Jabbar, Faleh: Die Renaissance der Stämme: Tribalismus im Irak, in: INAMO-Beiträge, Nr. 21, Jhg. 6, vgl.: Uwer, Thomas: European Refugee Policies - Humanitarianism or Neo-Colonialism?, 1: Relief work, in: Turkey and Refugees, Report on Interim Project results, Hildesheim 2001, S. 71 f 18 Report of the Womens Organisations Committee in Suleymaniyah to wadi on the Situation of Street Women in Suleymaniyah, Suleymaniyah

7 Hinzu kommt, dass aufgrund der regelmäßig erfolgten Infiltrationsversuche des irakischen Geheimdienstes Flüchtlingen aus dem Zentralirak ein großes Misstrauen entgegengebracht wird. 3. Lebensbedingungen Bereits aus dem genannten ergibt sich, dass die Lebensbedingungen der Binnenflüchtlinge/- vertriebenen als extrem schlecht bezeichnet werden müssen. Zur konkreten Lebenssituation in den Flüchtlingslagern verweise ich auf das Gutachten des UNHCR an das OVG Magdeburg v Dem ist zu entnehmen, dass auch dort, wo UN-Organisationen Hilfestellung leisten, diese nicht den erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen können, um beispielsweise wenigstens das drängende Problem der Unterkünfte in den Griff zu bekommen. Selbst die Instandhaltung der bestehenden Infrastruktur, die sich in "einem Zustand des beträchtlichen Zerfalls" befinde, sei nicht gewährleistet. Dies wird durch die Konzentration von Flüchtlingen in Lagern nicht verbessert, wo zu den allgemein schlechten Lebensumständen noch die Kontrolle und die Unmöglichkeit kommen, dem Lagerleben dauerhaft zu entfliehen. Hier spielt vor allem das Argument der Sicherheit vor Übergriffen eine entscheidende Rolle. Flüchtlinge/Vertriebene besitzen keine Möglichkeit, sich gegenüber Übergriffen und Gewaltakten zur Wehr zu setzen - sie sind faktisch Rechtlose. Hinzu kommt die praktische Schutzlosigkeit: Flüchtlingslager aus PreFabs und Zelten bieten keinen Schutz bei bewaffneten Auseinandersetzungen. Ein eindringliches Beispiel für diesen Aspekt der Schutzlosigkeit bot Mitte der neunziger Jahre das Flüchtlingslager Shanadery, dass sich in der Ebene zwischen Suleymaniyah und Halabja befand. Rund Binnenflüchtlinge gerieten während der Auseinandersetzungen zwischen PUK und KDP zwischen die Fronten, wobei das Lager wiederholt von beiden Seiten beschossen wurde. Die PreFabs boten keinerlei Schutz vor den Geschossen, die ungehindert die Gipswände durchschlugen und praktisch durch die Behausungen durch flogen. Die Frage der Schutzlosigkeit spielt insbesondere vor dem Hintergrund eines möglichen irakischen Einmarsches eine zentrale Rolle. Die Einschätzung, dass ein irakischer Einmarsch "nicht absehbar" sei, kann hier leider nicht geteilt werden. Wiederholt hat die irakische Regierung deutlich gemacht, dass sie an ihrem Gebnietsanspruch auf den kurdischen Nordirak festhält 19. Schon rein aus militärstrategischen Gründen würde ein solcher Einmarsch ohne Ankündigung erfolgen. Zumindest aber ist nicht davon auszugehen, 8

8 dass die deutschen Verwaltungsgerichte vorab von der irakischen Regierung über derartige Pläne in Kenntnis gesetzt würden. Das Ende der Einschätzung "absehbarer" Sicherheit wird also mit Sicherheit dadurch markiert, dass ein Einmarsch erfolgt ist. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes heißt es hierzu lediglich, dass "derzeit" ein solcher Einmarsch nicht zu erkennen sei. Sollte es zu einem (mitunter zeitlich und räumlich begrenzten) Einmarsch kommen, so würden Flüchtlinge aus dem Zentralirak automatisch zum Gegenstand besonderen Interesses der irakischen Sicherheitskräfte. Entsprechend hoch ist bereits jetzt die Angst der in den Lagern lebenden, vor irakischen Sicherheitsagenten, denen zur Infiltration der Lager praktisch alle Möglichkeiten offen stehen. Unabhängig davon kommt es immer wieder zu grenzüberschreitenden (bzw. die Demarkationslinie überschreitenden) militärischen Aktionen, wie der Beschießung von Siedlungen und Feldern mit Artillerie 20. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die fraglichen Flüchtlingslager in überwiegender Mehrzahl direkt an oder in unmittelbarer Nähe zur Demarkationslinie liegen. Das Camp bei Shamshamal, in dem sich ein großer Teil der Kirkuk-Vertriebenen befindet, liegt praktisch in Schussweite zur irakischen Armee. Das in der Nähe befindliche Bazian (siehe: Foto 3) liegt nur wenige tausend Meter von der Demarkationslinie entfernt. Hierzu ist zu bemerken, dass a) die Konzentration der Flüchtlinge/Deportierten diese einer besonderen Gefährdung aussetzt. Anders als in Städten und Siedlungen mit gemischter Population sind jene Personen, die das besondere Interesse der Sicherheitskräfte erregen, bereits von der restlichen Bevölkerung getrennt. b) durch die praktische Schutzlosigkeit auf der einen, die Abriegelung nach Außen auf der anderen Seite die Flüchtlinge/Deportierten Sicherheitskräften und Armee quasi auf dem Servierteller präsentiert werden. Dass dies kein fiktives Szenario ist, belegte das Verhalten der irakischen Sicherheitskräfte während des räumlich und zeitlich begrenzten Einmarsches Von diesem Einmarsch als erstes betroffenen waren die ehemalige Mujamma at Siedlungen Banislawa und Koshtape, die südlich der Stadt in unmittelbarer Nähe zur Demarkationslinie liegen 21. Hier erfolgten umgehend Massenverhaftungen durch irakische Sicherheitskräfte. Fast alle der seinerzeit über 100 Personen, die binnen 24 Stunden von den Sicherheitskräften hingerichtet wurden waren Binnenflüchtlinge bzw. -vertriebene. Ebenso verhielt es sich mit den 19 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Irak, September vgl.: Report of the Dutch Delegation to CIREA, Brüssel

9 mindestens genauso vielen Verschleppten tauchten einige der seinerzeit verschleppten auf Listen Hingerichteter auf, darunter beispielsweise auch Ahmad Nur al-din aus Kirkuk Amnesty International: News release v Amnesty International Report 1997: Iraq, S.2 23 vgl. Amnesty International Report 1998: Iraq, S.2 10

10 Bildanhang: Bild 1: Gesammeltes Brennholz im Flüchtlingslager/ehemalige Mujamma at Bazian. Im Hintergrund PreFabs. Im Bildzentrum die offene Kanalisation. Bild 2: Flüchtlingslager/ehemalige Mujamma at Bazian. Im Hintergrund die Gerippe zerfallener PreFabs. 11

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