Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Planfeststellungsbehörde. Bekanntmachung

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1 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Planfeststellungsbehörde Bekanntmachung Planfeststellungsbeschluss für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn Nr. 61 (BAB 61), Abschnitt B, zwischen Mutterstadt und der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/ Baden- Württemberg vom 25. September 2017, Az.: PF/36 Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz vom 25. September 2017, Az.: PF/36 ist der Plan für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn Nr. 61 (BAB 61) im so bezeichneten Abschnitt B zwischen Mutterstadt und der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/ Baden-Württemberg festgestellt worden. Der Planfeststellungsbereich erstreckt sich auf die Gemarkungen Mutterstadt, Dannstadt, Schifferstadt, Böhl, Dudenhofen, Otterstadt, Speyer und Limburgerhof. Er umfasst den 6-streifigen Ausbau der BAB 61 von ca. Bau-km bis Bau-km Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet u.a. die Anpassung der bestehenden Autobahn-Anschlussstelle der Landesstraße Nr. 532 (L 532) bei Schifferstadt und des bestehenden Knotenpunktes mit der Bundesstraße Nr. 9 (B 9) im Kreuz Speyer. Eingeschlossen in die Planfeststellung sind auch die Anpassungen bestehender Anschlussstellen der Rastanlagen Dannstadt-Ost und Dannstadt-West sowie der Rastplätze Birkenschlag, Nachtweide, Binshof und Spitzenrheinhof. Die bestehenden höhenungleichen Kreuzungen mit den Landesstraßen Nr. 532, Nr. 454 und Nr. 534, den Kreisstraßen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 30, der Dudenhofener Straße, mehreren kreuzenden Gewässern, Bahnstrecken sowie Wirtschaftswegen werden unter Angleichung der bestehenden Kreuzungsbauwerke oder die Herstellung zusätzlicher Stützmauern angepasst. Ein vorhandenes Bahn- und Wirtschaftswege-Unterführungsbauwerk bei ca. Bau-km wird erneuert. In naturschutzfachlicher Hinsicht sind insbesondere der Neubau einer Wildbrücke über die BAB 61 mit Irritationsschutz und einer nutzbaren Breite von ca. 30 m (im Schifferstadter Wald), die Errichtung eines Wildkatzenschutzzauns mit Amphibienleiteinrichtung auf ca m Länge beidseits der BAB 61 als flankierende Maßnahme zur Wildbrücke sowie die laterale Aufweitung der Gewässerdurchlassbauwerke der Gewässer Rehbach und Ranschgraben im Ausbaubereich der BAB 61 mit Neugestaltung der Böschungsbereiche und der Errichtung von ca. 60 m langen Irritationsschutzwänden vorgesehen. Zudem werden weitere landschaftspflegerischer Maßnahmen entlang der Ausbaustrecke und im Bereich der Ökopoolfläche Limburgerhof durchgeführt. Die Planung hat entwässerungstechnische Maßnahmen zum Gegenstand und berücksichtigt mittels der Verlegung von bestehenden Stützmauern und Zuwegungen die Hochwasserschutzmaßnahme Hochwasserretention westlich der A 61. Weiterer wesentlicher Planungsbestandteil ist die Errichtung von Lärmschutzwänden entsprechend dem planfestgestellten Konzept aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Stadt Speyer. Im Übrigen zählen die Verlegung und Anpassung bestehender Wirtschaftswege zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftswegenetzes sowie die Anpassung und Sicherung vorhandener Versorgungsanlagen, -leitungen und Notrufeinrichtungen zum Planungsgegenstand. Der Planfeststellungsbeschluss trifft folgende Verfügungen und Entscheidungen:

2 Wasserrechtliche Regelungen Die Planfeststellung erfasst im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Wasserbehörde alle nach den wasserrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse etc.. Fragen der Widmung, Einziehung und Umstufung Die neu entstehenden Straßenteilflächen im Bereich der Ausbaustrecke der BAB 61 gelten im Wege der Widmungsfiktion gemäß 2 Abs. 6a FStrG mit der Verkehrsübergabe als Bundesautobahn im Sinne von 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG gewidmet. Feststellungen zur UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens Da es sich bei dem 6-streifigen Ausbau der BAB 61 um den Ausbau einer Bundesfernstraße handelt, unterliegt dieses Vorhaben gemäß 3 Abs. 1 und 3e Abs. 1 Nr. 1 des UVPG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG/alt) i.v.m. Nr bis 14.6 der Anlage 1 zu 3 UVPG/alt den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass das Straßenbauvorhaben entsprechend den v.g. Bestimmungen uvp-pflichtig ist. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden in die Planfeststellung einbezogen. Sie sind in der zusammenfassenden Darstellung nach 11 UVPG/alt erläutert. Ausnahmeerteilung nach 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiungen nach 67 BNatSchG Der Bundesrepublik Deutschland wird vorsorglich gem. 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG eine Ausnahme von den Verbotstatbeständen des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Zugriffsverbote) und 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (Besitzverbote) für verschiedene nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Tierarten bzw. nach Art. 1 der VS-Richtlinie geschützte Vogelarten erteilt. Ausnahmeerteilung gem. 30 Abs. 3 BNatSchG Der Bundesrepublik Deutschland wird für das Straßenbauvorhaben gem. 30 Abs. 3 BNatSchG im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde eine Ausnahme von den Verboten des 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt. Genehmigung nach den Rechtsverordnungen über die Landschaftsschutzgebiete Rehbach-Speyerbach, Pfälzische Rheinauen und Im Kirchengrün Der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rehbach-Speyerbach vom (LVO LSG Rehbach-Speyerbach ), gemäß 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Pfälzische Rheinauen vom (LVO LSG Pfälzische Rheinauen ) und gemäß 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Im Kirchengrün der Stadt Speyer vom (LVO LSG Im Kirchengrün ) die Genehmigung erteilt, das gegenständlich planfestgestellte Straßenbauvorhaben einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Bereich der Landschaftsschutzgebiete Rehbach-Speyerbach, Pfälzische Rheinauen und Im Kirchengrün durchzuführen. Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG Der Bundesrepublik Deutschland wird im Einvernehmen mit der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) als obere Forstbehörde gemäß 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG für das gegenständliche Straßenbauvorhaben die Genehmigung zur Umwandlung von Wald im Sinne des 3 LWaldG erteilt.

3 Festgestellte Planunterlagen Der festgestellte Plan für die straßenbaulichen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen besteht aus den in Kapitel A Abschnitt XI. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten, mit Feststellungsstempel und Dienstsiegel versehenen Unterlagen. Anlagen des Planfeststellungsbeschlusses Anlagen des Planfeststellungsbeschlusses sind ferner die in Kapitel A Abschnitt XII. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Unterlagen. Nachrichtliche Anlagen des Planfeststellungsbeschlusses Nachrichtliche Anlagen des Planfeststellungsbeschlusses sind ferner die in Kapitel A Abschnitt XIII. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Unterlagen. Entscheidung über gestellte Anträge Die im Verfahren gestellten Anträge betreffend Inhalt und Umfang der Verfahrensunterlagen, auf Durchführung weiterer Ermittlungen und Einholung oder Hinzuziehung zusätzlicher Gutachten sowie gegen die Art und Weise der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens wurden zurückgewiesen, so weit über sie nicht bereits im laufenden Verfahren entschieden oder ihnen nicht nach Maßgabe der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen entsprochen wurde. Im Übrigen wurden die Sachanträge sowie die Einwendungen und Forderungen auf Unterlassung des Vorhabens, auf Planänderung und/oder ergänzung zurückgewiesen, so weit ihnen nicht durch Planänderungen, Planergänzungen oder durch Auflagen Rechnung getragen wurde oder so weit sie sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben. Entscheidung über vorgetragene Einwendungen und Forderungen In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Einwendungen und Forderungen auf Unterlassung des Straßenbauvorhabens, auf Planänderungen oder -ergänzungen werden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Straßenbaulastträger oder in anderer Weise bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erledigt sind oder ihnen nicht ausdrücklich in Kapitel B und C des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen wurde. Auf die Begründungen in Kapitel E des Planfeststellungsbeschlusses wird hingewiesen. Auflagen, Vorbehalte Im Planfeststellungsbeschluss wurden dem Vorhabenträger in den Kapiteln B und C Auflagen nach 74 Abs. 2 VwVfG insbesondere zur Sicherstellung von Belangen des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft bzw. des Hochwasserschutzes, der Forstwirtschaft, des Denkmalschutzes, der berechtigten Forderungen der Träger öffentlicher Belange, der Gemeinden und der anerkannten Vereinigungen sowie privater Grundstückseigentümer und sonstiger Einwendungsführer aufgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Simsonplatz 1, erhoben werden. Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dieser

4 vertreten durch die Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, Koblenz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente erhoben werden ( 55a VwGO i.v.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom (BGBl. I S. 3091), jeweils in der Fassung des eldas-durchführungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2745)). Sie soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die Zuleitung an das Gericht hat über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP zu erfolgen (Hinweis: Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt.). Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestellt und begründet werden. Offenlage der Planunterlagen Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (Planfeststellungsbehörde) vom 25. September Az.: PF/36, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit von Montag, den 22. Januar 2018 bis Montag, den 5. Februar 2018 bei der - Gemeindeverwaltung Mutterstadt, Oggersheimer Straße 10, Mutterstadt, Zimmer Nr. 117, während der Dienststunden (Montag und Dienstag von Uhr und Uhr, Mittwoch von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr sowie Freitag von Uhr), - Verbandsgemeindeverwaltung Dannstadt-Schauernheim, Am Rathausplatz 1, Dannstadt-Schauernheim, im Foyer des Erdgeschosses des Rathauses während der Dienststunden (Montag und Mittwoch bis Freitag von Uhr sowie Dienstag von Uhr und Uhr), - Stadtverwaltung Schifferstadt, Marktplatz 2, Schifferstadt, Zimmer Nr. 235 während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch und Freitag von Uhr sowie Donnerstag von Uhr und Uhr), - Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7, Böhl-Iggelheim, Zimmer Nr. 20 während der Dienststunden (Montag von Uhr und Dienstag bis Freitag von Uhr), - Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen, Am Rathaus 4, Römerberg, Zimmer Nr. 76 während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch und Freitag von Uhr sowie Donnerstag von Uhr), - Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstraße 100, Speyer, Raum Nr. 301 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr sowie Freitag von Uhr),

5 - Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, Waldsee, Raum Nr während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von Uhr und Uhr sowie Freitag von Uhr), - Gemeindeverwaltung Limburgerhof, Burgunder Platz 2, Limburgerhof, Zimmer Nr. 53/54 während der Dienststunden (Montag von Uhr und Dienstag bis Freitag von Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt ( 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Hiervon unberührt bleiben die durch individuelle Zustellung in Gang gesetzten Fristen. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss mit Planunterlagen sind ab dem 22. Januar 2018 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Planfeststellungsbehörde Friedrich-Ebert-Ring Koblenz schriftlich oder elektronisch (planfeststellung@lbm.rlp.de) angefordert werden. In Vertretung gez. (Dr. Markus Rieder) Leiter der Planfeststellungsbehörde

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