Die neue Maschinenrichtlinie in der Praxis

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1 Im CE-InfoService Nr. 3 hat Dipl.-Ing. Alois Hüning über die wichtigsten Neuerungen der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG informiert. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Fragen, welche Neuerungen die Unternehmensprozesse beeinflussen und wie die Anforderungen der neuen MRL in der Praxis möglichst effizient umgesetzt werden können. Es empfiehlt sich, parallel zu diesem Beitrag die neue MRL verfügbar zu halten (kostenloser Download: Autor: Ing. Helmut Frick E: helmut.frick@ibf.at H: Was ist in Zukunft zu tun? Wie bisher ist zunächst festzustellen, ob das Erzeugnis der Maschinenrichtlinie unterliegt. Die teilweise neu gefassten Artikel 1 bis 3 bringen dabei wesentliche Erleichterungen: Der Anwendungsbereich ist klarer geregelt, wichtige Begriffe sind jetzt definiert und die Abgrenzung zu anderen Richtlinien, insbesondere zur Niederspannungsrichtlinie sind festgelegt. Wie in Bild 1 dargestellt, wird für Erzeugnisse, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, in Artikel 5 zwischen zwei Verfahren unterschieden: Verfahren für Maschinen: Der Begriff Maschine bezeichnet alle Erzeugnisse des Artikel 1 Buchstabe a bis f, also: Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, ggf. Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Für diese Produkte ist das Verfahren entsprechend Artikel 5 (1) durchzuführen. Verfahren für unvollständige Maschinen : Artikel 2g definiert, um welche Erzeugnisse es sich dabei handelt. Endlich ist in Artikel 13 gesetzlich festgelegt, was für diese Produkte konkret zu tun ist. Achtung! Die technische Dokumentation muss unter anderem die Unterlagen über die Risikobeurteilung enthalten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Risikobeurteilung über diesen kleinen Umweg! Anstatt der bisherigen Herstellererklärung muss in Zukunft eine Einbauerklärung mitgeliefert werden. Artikel 5 stellt u. a. noch klar, dass der Hersteller über die notwendigen Mittel verfügen muss, um die Sicherheitsziele nach Anhang I erfüllen zu können und dass ein angebrachtes CE- Zeichen auch die Konformität mit eventuellen anderen geltenden Richtlinien erklärt. Effiziente CE- Kennzeichnung Maschinen und Anlagen entstehen meist im Zusammenspiel verschiedener Abteilungen oder Unternehmen. Damit die Sicherheitsziele, die weiterhin in Anhang I definiert sind, tatsächlich erreicht werden können, Bild 1: Die neue Maschinenrichtlinie bringt Ordnung in die Verfahren für das Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen IBF GmbH. & Co. KEG CE-InfoService 1

2 ist es besonders wichtig, diesen allgemeinen Grundsatz aus Anhang I zu erfüllen: Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Die Erfahrung zeigt, dass die sicherheitstechnischen Überlegungen oft viel zu spät in die Entwicklungsprozesse einfließen. Häufig wird gar erst damit begonnen, wenn die Maschine schon fertig gebaut ist. Dies erzeugt nicht nur hohe Kosten für das Verfahren, meist werden sicherheitstechnische Mängel festgestellt, die sich nur mit hohem Aufwand beseitigen lassen. Wären die nach dem Stand der Technik passenden Lösungen im Entwicklungsstadium gewählt worden, hätte dies keine zusätzlichen Kosten erzeugt! Neu ist, dass das bisher in Normen definierte iterative Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikominderung in die Richtlinie aufgenommen wurde (siehe Kasten). Für jene Unternehmen, die die sicherheitstechnischen Planungsprozesse bisher entsprechend EN ISO Bild 2: Die Chronologie ist in der MRL genau vorgeschrieben bzw. EN ISO organisiert chen Maßnahmen ergreifen, damit hatten, wird sich dadurch durch den Herstellungsprozess nichts ändern. Für alle anderen wächst der Druck, die Konstruktions- und Planungsprozesse an die Vorgaben auszurichten. gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen Von Bedeutung wird auch die neue und die Anforderungen dieser Forderung zu einer internen Fertigungskontrolle Richtlinie erfüllen. nach Anhang VIII (3) sein, die für Maschinen in den meisten Fällen zum Tragen kommen wird: Der Hersteller muss alle erforderli- Eine neue Forderung ergibt sich aus Anhang VII A: Die technische Dokumentation muss in Zukunft auch alle Einbauerklärungen und MRL 2006/42/EG, Anh. I Allg. Grundsätze Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt; die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln; die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens; die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist; die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern. IBF GmbH. & Co. KEG CE-InfoService 2

3 Montageanleitungen für die in die Maschine eingebauten unvollständigen Maschinen sowie alle EG- Konformitätserklärungen für die in die Maschine eingebauten anderen Maschinen und Produkte enthalten. Harmonisierte Normen Im Zuge der Neugestaltung der MRL müssen ca. 600 Normen angepasst werden. Dieser Prozess ist in vollem Gange. Allein in der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vom sind über 80 Normen erstmalig veröffentlicht (siehe CE CE-InfoService Nr. 2 vom ). Konformitätserklärung / Einbauerklärung Eine besondere Neuerung stellt die Verpflichtung dar, in der EG- Erklärung zukünftig Namen und Anschrift jener Person zu nennen, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein. Dadurch wird es unerlässlich, im Projekt dafür zu sorgen, dass sich jemand um das Thema technische Dokumentation in verantwortlicher Weise kümmert. Wird ein CE-Beauftragter benötigt? Auch die neue Maschinenrichtlinie verfolgt das Ziel, dass nur ausreichend sichere Erzeugnisse am Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht werden. Viele Unternehmen haben sich diesbezüglich im Rahmen ihrer Qualitätsmanagmentprozesse längst entsprechend organisiert. Die Maschinenrichtlinie schreibt keine eigene Person vor, die sich darum kümmern muss. Je nach Größenordnung des Unternehmens und je nach Komplexität der Maschinen oder Anlagen kann es sinnvoll sein, dass sich ein CE- Beauftragter für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Planungsprozesse kümmert. Dabei handelt es sich aber nicht zwangsläufig um eine neue Stelle sondern vielmehr um eine neue Rolle oder Funktion. Aber Vorsicht! Das Vorhandensein einer derartigen Stelle führt in der Praxis häufig zur Annahme, diese Person sei für die sicherheitstechnischen Planungs- und Dokumentationsaktivitäten verantwortlich. Gerade in komplexen Projekten kann sich das auf Grund der Vielzahl der täglich getroffenen Entscheidungen schon rein rechnerisch nicht ausgehen! Jede Person, die im Produktentstehungsprozess Entscheidungen trifft, die sicherheitsrelevant sind, ist dafür primär selbst zuständig. Der CE-Beauftragte kann für die entsprechenden Rahmenbedingungen sorgen, eventuelle Compliance-Lücken aufdecken und die Workflows organisieren und überwachen. Natürlich kann er auch als CE-PraxisTAGE Die Fachkonferenz zur Sicherheit von Maschinen, Anlagen und Steuerungen 7./8. Juli 2009 Pforzheim CE-Kennzeichnung im Fokus der neuen Maschinenrichtlinie Neue Rechtssprechung zu Kostenerstattung nach Produktrückrufen Die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung Der gerichtlich beeidete Sachverständige in der Praxis Die Bedeutung organisierter Produktentstehungsprozesse für Aspekte einer Produkthaftpflichtversicherung Interne Fertigungskontrolle: In der neuen MRL gesetzliche Verpflichtung Brandschutz an Maschinen Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen: Wichtig aber kaum beachtet: Validierung von Steuerungen Anwendung der Druckgeräterichtlinie im Maschinen- und Anlagenbau Add on: Risikobeurteilung nach der neuen MRL 2006/42/EG in der Praxis Workshops: 9./10. Juli 2009 Neue Normen im Steuerungsbau 9. Juli 2009: Elektromagnetische Verträglichkeit im Maschinenund Anlagenbau Programme und Anmeldung: IBF GmbH. & Co. KEG CE-InfoService 3

4 Bindeglied zwischen den am Produktentstehungsprozess beteiligten Personen und Abteilungen und der Unternehmensführung bzw. jener Person fungieren, die letztlich die Konformitätserklärung rechtsverbindlich unterschreiben muss. Beim Aufbau einer derartigen Stelle lauern einige Fallstricke! Aus diesem Grund bietet die Firma IBF spezielle Ausbildungen sowie unternehmensinterne Unterstützung bei der Ausbildung und Implementierung eines CE-Beauftragten an. Spezialsoftware Safexpert Dieses seit 1995 verfügbare und TÜV-zertifizierte Softwaresystem arbeitet bisher exakt nach den Vorgaben der harmonisierten Normen. Die derzeit in Entwicklung befindliche Version wird einen CE- Leitfaden sowohl nach der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG als auch nach der neuen Ausgabe 2006/42/EG (siehe Bild 3) enthalten. Je nach Datum des geplanten Inverkehrbringens wird der eine oder andere CE-Leitfaden geöffnet. Wie erwähnt spielen harmonisierte europäische Normen im Konformitätsbewertungsverfahren eine besonders wichtige Rolle. Daher verfügt Safexpert über das Modul NormManager. Dabei handelt es sich aber nicht nur um eine internetbasierte Normendatenbank! Safexpert prüft im Zuge der interaktiven Aktualisierung automatisch, ob laufende Projekte oder Vorlagenprojekte von Normenänderungen betroffen sind und zeigt dies in einer übersichtlichen Liste an. Darüber hinaus ermittelt Safexpert anhand der persönlichen Favoriten, für welche Personen im Unternehmen bestimmte Normenänderungen relevant sind und informiert diese per . Der rasche Zugriff auf die Originaltexte der harmonisierten europäischen Normen ist natürlich besonders wichtig. Daher werden mit Safexpert spezielle Normenpakete Sicherheit von Maschinen angeboten. Im Zuge des Aktualisierungslaufs werden im Rahmen der bestehenden Wartungsverträge die Originaltexte im PDF direkt auf den Unternehmensserver übertragen. Alle Anwender greifen dann zentral auf diese Norm zu. Ein speziell entwickeltes Online- Video informiert in kompakter Form über den Aktualisierungsmechanismus: Zur Unterstützung der internen Fertigungskontrolle wird es in der neuen Version möglich sein, an allen in der Risikobeurteilung definierten Maßnahmen sog. Haltepunkte oder Prüfpunkte anzufügen. Nach dem Bau der Maschine oder Anlage müssen diese Punkte geprüft werden. Im Rahmen der Statusauswertung werden alle offenen Punkte angezeigt. Diese Auswertung wird die Projektleitung, den CE- Beauftragten und den Unterzeich- Bild 3: Safexpert 7.0 in Entwicklung- CE-Leitfaden nach der neuen Maschinenrichtlinie IBF GmbH. & Co. KEG CE-InfoService 4

5 ner der Konformitätserklärung dabei unterstützen, den Überblick zu behalten. Viele offene Fragen! Kann die neue Maschinenrichtlinie bereits heute angewandt werden? Welche Haftungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der CE- Kennzeichnung? In welchen Sprachen muss die Montageanleitung mitgeliefert werden? Wie sollte eine Risikobeurteilung erfolgen? Gegen eine geringe Jahresgebühr erhält man auf der Wissensplattform Antworten auf diese und zahlreiche weitere Fragen. Copyright IBF Sie erhalten diese Fachbeiträge im Rahmen unseres CE-InfoService kostenlos. Informieren Sie Kollegen und Geschäftspartner über diese nützliche Einrichtung. Kostenloser Download dieses und weiterer bereits erschienener Beiträge unter: Herausgeber: IBF-Automatisierungs- und Sicherheitstechnik GmbH. & Co. KEG, Abbildung 4: Die neue CE-Wissensplattform von IBF informiert über wichtige Fragen zum sicherheitstechnischen Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau Als registrierter Benutzer erhalten Sie gegen eine Jahresgebühr von nur 98,- Zugang zu allen Inhalten. Die Themen sind zielgruppengerecht aufbereitet und werden kontinuierlich erweitert. Aus Qualitätssicherungsgründen können von den Benutzern keine Einträge oder Kommentare vorgenommen werden. IBF GmbH. & Co. KEG CE-InfoService 5

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