Forderungen des CSU Arbeitskreis Energiewende (AKE) zum Eckpunktepapier des BMWi zur EEG Novelle 2016

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1 Forderungen des CSU Arbeitskreis Energiewende (AKE) zum Eckpunktepapier des BMWi zur EEG Novelle 2016 München, den 22. Januar

2 Der AKE kritisiert die derzeit formulierten Eckpunkte zur EEG Novelle 2016 und zweifelt an, ob das Ziel des Gesetzgebers nach einem möglichst einfachen und transparenten Ausschreibungsverfahren mit den vorliegenden Eckpunkten erreicht werden kann. Ein starker Zubau der erneuerbaren Energien muss aber erfolgen, wenn die Stromversorgung in Bayern gesichert, zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen und die Wertschöpfung im Land gestärkt werden sollen. Der AKE fordert deshalb von der Bundesregierung deutliche Korrekturen an dem vorliegenden Eckpunktepapier und bittet die bayerische Staatsregierung um entsprechende Unterstützung. Mit dem vorliegenden Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 des BMWi vom 8. Dezember 2015 sieht der AKE die beschlossene dynamische Weiterentwicklung der Energiewende in Deutschland und hier insbesondere in Bayern ernsthaft gefährdet. Gerade im Hinblick auf die Umsetzung des Klimaabkommens von Paris und die Erreichung der bereits von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzziele für die Jahre 2020 und 2050 ist ein ehrgeiziger Ausbau der erneuerbaren Energien, der im Wesentlichen über den Strommarkt erfolgt, zwingend erforderlich. Eine Stagnation der weiteren Entwicklung der Energiewende - wie z.b. durch einen unzureichenden Netzausbau - muss deshalb unter allen Umständen verhindert werden. Die im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Maßnahmen zur regenerativen Stromerzeugung müssen mit einem geordneten und gesetzlich geregelten Ausstieg aus der klimaschädlichen Kohleverstromung mit klaren Vorgaben verbunden sein, der auch die Planungssicherheit für alle Akteure garantiert. Der AKE befürchtet, dass sich das vorgeschlagene Ausschreibungsmodell auf die bestehende Akteursvielfalt und damit auch auf die für die Umsetzung der Energiewende notwendige Akzeptanz der Bürger/Innen negativ auswirkt und damit die Umsetzung der Energiewende ernsthaft gefährdet. Darüber hinaus bietet das vorliegende Ausschreibungsmodell keine Anreize für eine Systemintegration der erneuerbaren Energien in das Stromsystem. Diese Integration ist aber notwendig, wenn die Energiewende zum Nutzen der Wirtschaft und der Gesellschaft erfolgreich umgesetzt werden soll. Auch das angestrebte Ziel eines ausgewogenen regionalen Zusammenspiels der effizientesten, effektivsten und systemdienlichsten Technologien zur regenerativen Stromerzeugung wird auf der Basis des vorliegenden Ausschreibungsmodells nicht erreicht. Für den AKE ist es deshalb ein zentrales Anliegen, eine EEG Novelle zu schaffen, welche die Prämissen Kostenoptimierung, Akteursvielfalt, Akzeptanz, Verlässlichkeit, Regionalität, Technologievielfalt, Systemdienlichkeit, Zubaudynamik und hohe Realisierungsquoten zuverlässig erreicht. Der AKE regt deswegen eine Fortentwicklung des bestehenden EEG im Rahmen einer ganzheitlichen und technologieneutralen Stromversorgung an, das in ein Gesamtkonzept für die Energieversorgung unter Berücksichtigung auch von Wärme und Mobilität integriert ist. 2

3 Der AKE ist aber auch bereit, den Wechsel hin zu einem Modell mit wettbewerblichen Ausschreibungen mitzutragen, sofern die nachstehend aufgeführten Verbesserungsvorschläge berücksichtigt werden: 1. Durchführung einer jährlichen Evaluierung des eingesetzten Ausschreibungsmodells Es ist eine jährliche Evaluierung des eingesetzten Ausschreibungsmodells durchzuführen, bei der geprüft wird, ob die durch das Ausschreibungsmodell angestrebten Verbesserungen für alle drei Leitgedanken (Ausbau, Kosten, Akteursvielfalt) erreicht worden sind. Dabei sind wichtige Aspekte wie z.b. die Systemintegration und Systemdienlichkeit in die Betrachtung miteinzubeziehen. Zur Evaluierung sind umfassende Analysen erforderlich, die nicht nur die reinen Stromerzeugungskosten betrachten, sondern auch die Folgekosten (u.a. durch den erforderlichen Netzausbau, die Leitungsverluste und/oder den Einsatz notwendiger, an die jeweilige Situation angepasster Stromspeicher) berücksichtigen müssen. Im Rahmen dieser Evaluation ist der von der Europäischen Union in ihren Umwelt- und Beihilfeleitlinien festgelegte Rechtsrahmen voll auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere für die im vorliegenden Ausschreibungsmodell vorgegebenen Bagatellgrenzen, die so festgelegt werden müssen, dass den an der Energiewende beteiligten Akteuren z.b. den Bürgerenergiegenossenschaften und KMU keine zusätzlichen und/oder unüberwindlichen Lasten aufgebürdet werden. Sollte das Ergebnis der Evaluation negativ ausfallen, ist festzulegen, in welcher Form und in welchem Umfang im Rahmen einer Verordnungsermächtigung Korrekturen vorgenommen werden müssen, um das Ausschreibungsmodell zu optimieren bzw. das Vergütungsmodell zu wechseln.. 2. Planungssicherheit und Vertrauensschutz Für einen erfolgreichen Fortgang der Energiewende ist es zwingend erforderlich, dass bei allen heutigen und künftigen Gesetzen und Gesetzesnovellen ein ausnahmsloser, hundertprozentiger und fortwährender Vertrauensschutz sichergestellt wird. Sollte der Vertrauensschutz nicht eingehalten werden, wird dies die Investitionsbereitschaft im Bereich der Energiewende empfindlich beeinträchtigen und das Gelingen der Energiewende fundamental gefährden. Viele Akteure, die derzeit in erneuerbare Energieanlagen investieren wollen, sehen es als große Hürde an, dass durch die vielen laufenden Gesetzesnovellen zum Thema Energiewende mit z.t. substantiellen Änderungen und einer Lebensdauer der Novellen von weniger als zwei Jahren eine Planungssicherheit nicht mehr gegeben ist. Die Zeitspannen für die Entscheidungsfindung und Projektierung sowie die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien betragen je nach Anlagentyp oft mehrere Jahre. Um diese möglichen Investitionen nicht zu gefährden, ist die EEG-Novelle 2016 so zu gestalten, dass sie allen 3

4 Akteuren (u.a. Industrie, aber auch für Bürgerenergiegenossenschaften) verlässliche ordnungspolitische Rahmenbedingungen bietet. 3. Festlegung der Ausbauziele Eine strikte Mengenbegrenzung für den Ausbau der erneuerbaren Energien - getrennt nach Technologien und ohne Berücksichtigung der geographischen Bedingungen in Deutschland führt nach Meinung des AKE zu höheren Kosten (u.a. beim Netzausbau) und verhindert die Etablierung einer auf Systemdienlichkeit, Effizienz und Effektivität ausgerichteten systemischen Stromversorgung aus erneuerbaren Energien. Ein derartiger systemischer Ansatz der Stromversorgung, eingebunden in ein ganzheitliches, integriertes Gesamtenergiesystem, ist aber erforderlich, wenn die Ziele der Energiewende als Ganzes erreicht werden sollen. Zur Effektivitätssteigerung des systemischen Ansatzes ist eine Differenzierung zwischen Eigenverbrauchsanlagen und Einspeiseanlagen zu treffen. Anlagen, welche dem Ziel der Eigenstromnutzung dienen, sind unabhängig von deren Größen aus dem Ausschreibungsmodell herauszunehmen. Zielsetzung muss sein, die Effizienz derart zu gestalten, dass die Eigenverbrauchsquote maximiert und die Netzeinspeisung minimiert wird. Dementsprechend entfallen bei Eigenverbrauchsanlagen die Einspeisevergütung für Stromüberschuss und die Verpflichtung zur Direktvermarktung nach dem EEG. Zur Sicherstellung der netzdienlichen Regelbarkeit sind auch für Eigenverbrauchsanlagen die Vorgaben aus dem EEG zur Anlagenregelbarkeit verpflichtend. Damit sind auch Eigenverbrauchsanlagen systemdienlich zur Netzstabilisierung regelbar. Zur weiteren Minimierung des formellen Abrechnungsaufwandes und als Ausgleich zur Einspeisevergütung sowie den Vergütungen aus der verpflichtenden Direktvermarktung entfällt die prozentuale Abgabe auf den Eigenverbrauch. Durch diese Regelung wird die Effizienz der Eigenverbrauchsanlagen gesteigert, ohne dass die netzdienliche Regelbarkeit beeinflusst wird. Die im Eckpunktepapier des BMWi vorgegebenen Ausbauziele sowie die Deckelung von 45 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 ist als ein Mindestziel zu betrachten und im Abstand von mindestens zwei Jahren zu überprüfen. Sollten sich die Rahmenbedingungen (u.a. durch verstärkte Einführung der E-Mobilität und/oder zunehmender Einsatz von Power-to-X) und/oder durch Entwicklung neuer Technologien ändern, sind die Vorgaben entsprechend nach oben hin anzupassen und der dazu erforderliche Netzausbau bzw. die Ertüchtigung der Netze sicherzustellen. Weiterhin dürfen bei der Festlegung der Ausbauziele nur solche erneuerbare Energien berücksichtigt werden, die zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen. Der Stromeigenbedarf von z.b. Kraftwerken darf bei der Festlegung der Ausbauziele nicht berücksichtigt werden. 4

5 Der AKE fordert, dass Ausbaumengen nicht nur für Wind auf See (15 GW bis 2030) und für PV-Anlagen (2500 MWp pro Jahr), sondern auch für Wind an Land festgelegt werden. Die Windkraft an Land ist die kostengünstige Variante zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, weist darüber hinaus den geringsten Flächenverbrauch auf und verfügt damit auch unter Betrachtung von Umweltgesichtspunkten über große Vorteile. Das jährliche Ausschreibungsvolumen bei Windkraftanalgen an Land soll bei MW liegen und sich nur auf Neuanlagen (ohne Repowering) beziehen. Auch wird gefordert, die Korrekturfaktoren zum Referenzstandort bis 60 % weiterzuführen, um einen fairen Wettbewerb auch für Anlagen in windschwächeren Regionen wie Bayern zu ermöglichen. Die Biomasse ist ein unverzichtbarer Bestandteil an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, verfügt über wesentliche Vorteile hinsichtlich der Speicherfähigkeit, der flexiblen Betriebsweise und der Kraft-Wärme-Kopplungsmöglichkeit und muss deshalb Bestandteil in der EEG-Novelle 2016 bleiben. Der AKE fordert, die Ausschreibungsmodalitäten für neue, bestehende und erweiterte Biomasseanlagen bereits im EEG 2016 festzuschreiben. Für die aus der bisherigen Förderung herausfallenden Biomasseanlagen muss eine Anschlussförderung geschaffen werden, um den Anlagebetreibern die Möglichkeit zu geben, die schon kostengünstigen und effektiven Anlagen zu modernisieren, flexibilisieren und systemdienlich zu machen. Die im vorliegenden Eckpunktepapier vorgesehene Verordnungsermächtigung für Biomasseanlagen wird dagegen entschieden abgelehnt. Die jährliche Zubaumenge soll auf 100 MW festgelegt werden. Darin sind die Biomasseanlagen mit Anschlussförderung nicht enthalten. Die Ausbauziele müssen sich an dem regionalen Bedarf orientieren und einen geographisch ausgewogenen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherstellen. Vorgeschlagen wird die Einführung einer Nord- und Südregion, wobei die Südregion die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz umfasst. Die Quote für den Zubau der erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch soll für die Südregion mindestens 30% betragen und sich auf den gesamten Erzeugungsmix aus erneuerbaren Energien beziehen. Zur Vermeidung von hohen Folgekosten (u.a. Ausbau des überregionalen Stromnetzes) soll der Zubau möglichst nah an den Verbrauchszentren erfolgen. Dagegen ist der Ausbau der erneuerbaren Energien in Gebieten mit einem unzureichenden Netzzugang und einer geringen Systemdienlichkeit bei der Bewertung der Angebote mit einer verminderten Wertigkeit zu behandeln. Es wird vorgeschlagen, die Ausschreibungen in den beiden Regionen technologieneutral durchzuführen, um ein regionales Zusammenspiel aller regenerativen Stromerzeugungstechnologien zu ermöglichen. Dabei sind die Dezentralisierung und Systemverantwortung auf der Ebene des 110 kv Netzes zu definieren, wobei die Verantwortung für die Schnittstellenabstimmung im Aufgabengebiet der Verteilnetzbetreiber der 110 kv Ebene liegt. 5

6 Angebote aus dem Bereich Biomasse sind wegen der Speicherfähigkeit, der Flexibilisierbarkeit, der Systemdienlichkeit und der Schwarzstartfähigkeit von Biomasseanlagen zu bevorzugen bzw. mit einem Bonus zu versehen. Gleiches gilt für Angebote aus den Bereichen Photovoltaik und Windkraft, die mit Stromspeichern gekoppelt sind und/oder eine sinnvolle Nutzung des Überschuss-Stroms gewährleisten (z.b. Power-to-X). Die Bereiche Wasserkraft und Tiefengeothermie sind aufgrund fehlender Potenziale von den Ausschreibungen ausgenommen und werden mit festen Sätzen des EEG 2014 gefördert. 4. Ausschreibungsverfahren/Festlegung der Bagatellgrenzen Eine direkte Beteiligung der Bürger/Innen, kleiner/mittlerer und in der Region verankerter KMU sowie lokalen/regionalen Gemeinde- bzw. Stadtwerke an den Ausschreibungen ist absolut notwendig, wenn die Akzeptanz für die Umsetzung der zur Erreichung der Energiewende notwendigen Maßnahmen sichergestellt und die Energiewende zum Erfolg geführt werden soll. Die Ausschreibungsverfahren und die darin enthaltenen Bagatellgrenzen sind deshalb so festzulegen, dass eine direkte Beteiligung dieser Akteure am Ausbau der erneuerbaren Energien ohne einen unüberwindbaren bürokratischen Aufwand und ohne großes Risiko möglich ist und damit die bestehende Akteursvielfalt erhalten bleibt bzw. gestärkt wird. Der AKE präferiert einen weiteren Ausbau von Bürgerenergieanlagen, die genossenschaftlich organisiert und in ihrer Gesellschafterstruktur regional verankert sind und damit beste Voraussetzung für eine direkte Beteiligung der Bürger/Innen an der Umsetzung der Energiewende bieten. Diese Bürgerenergiegesellschaften erhalten garantiert den Zuschlag zum vorgegebenen Höchstpreis einer Ausschreibungsrunde, unabhängig von den Erzeugungsarten und der Größe der Gesamtanlage. Es wird eine einheitliche Regelung für Ausschreibungen aller Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefordert. Das in dem vorliegenden Eckpunktepapier vorgesehene und wie ein Maßanzug auf die einzelnen Technologien zugeschnittene eigene Ausschreibungsdesign führt zu einer ungleichen Behandlung der einzelnen Technologien und damit zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Technologien, hier insbesondere zwischen den Windkraftanlagen an Land und Windkraftanlagen auf See. Der AKE begrüßt die Festlegung von Bagatellgrenzen und fordert, dass dazu die in den Umwelt- und Energieleitlinien der Europäischen Union festgesetzten Richtgrößen als Leitwerte herangezogen werden. Dementsprechend plädiert der AKE für eine Bagatellgrenze bei Windkraftanlagen an Land in Höhe von drei Anlagen oder 10 MW und bei PV-Anlagen in Höhe von einem MWp. Die Bagatellgrenze bei Biomasseanlagen soll bei 250 kwel liegen, was der überwiegenden Größe von bäuerlichen Anlagen entspricht. Diese Anlagen sollen weiterhin nach den im EEG 2014 festgelegten Festvergütungssätzen vergütet werden. Für 6

7 Biomasseanlagen, die mit mehr als 80% organischer Biomasse aus Rest- bzw. Abfallstoffen gefahren werden, ist ebenfalls eine Ausschreibungspflicht nicht vorzusehen. Die Vergütung dieser Anlagen richtet sich nach den in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen ermittelten Vergütungssätzen. Zusätzlich erhalten diese Anlagen wegen ihres wichtigen Beitrags zum Klimaschutz, zur Flexibilisierung, Systemdienlichkeit und zur Kraftwärmekopplung einen Bonus. 7

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