Krankenversicherungsschutz bei Prämienrückständen
|
|
- Liese Kalb
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Krankenversicherungsschutz bei Prämienrückständen Rechtsgrundlagen in Bund und ausgew. Kantonen Prof. FH Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Hochschule Luzern
2 Inhalte I. Rechtliche Rahmenbedingungen der Bundesgesetzgebung II. Rolle der Sozialhilfe und der EL III. Regelungen in ausgewählten Kantonen IV. Rechtsmittel/Wie sich wehren?
3 I. Normierungen und Grundlagen im KVG und im KVV
4 Anwendungsbereich der KVG-Regeln für Umgang mit Prämienausständen/Kostenausständen Obligatorische Krankenversicherung Prämienausstände, offene Selbstbehalte NICHT Zusatzversicherungen NICHT Krankentaggeldversicherung nach VVG
5 Rechtsfolgen der Ausstände I Bindung am Versicherungsvertrag, kein Wechsel möglich, ab Fälligkeit/Mahnung Wie lange? Bis Prämien, Betreibungskosten, Verzugszinsen vollständig bezahlt Art. 64a Abs. 6 KVG
6 Rechtsfolgen der Ausstände II: Verzicht aus Leistungsaufschub: Art. 64a Übersicht KV muss Betreibung einleiten Kein Leistungsstopp KV muss Meldung an kant. Behörde machen (evtl. schon nach Betreibung) Gesamtkosten nennen pro Schuldner Prüfung durch Revisionsstelle und Bestätigung an Kanton Kanton übernimmt 85% der Forderungen; Rückerstattungen der vp gehen zu 50% an Kanton
7 Rechtsfolgen der Ausstände III: Zulässige Rechnungsposten und Regeln Was? Ausstehende Prämien Verzugszins 5%, aber nur auf Prämienausständen (Art. 105 KVV, Bundesgerichtsentscheide vom und vom ) Ausstehende Kostenbeteiligungen Betreibungskosten Bearbeitungsgebühren, sofern angemessen und In Statuten der Krankenkasse diese in ihren Statuten oder in ihren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten enthalten (Art.105b Abs. 3 KVV) Verrechnungsverbot Prämien mit Versicherungsleistungen (Art. 105c KVV)
8 Rechtsfolgen der Ausstände III: Schritte der Krankenversicherungen a 1. mind. eine Mahnung 2. Zahlungsaufforderung mit Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs 3. Betreibung 4. Meldung an Kanton (je nach Kanton) 5. Aufhebung des Rechtsvorschlages
9 Rechtsfolgen der Ausstände III: Schritte der Krankenversicherungen b 6. Fortsetzungsbegehren/Pfändung/Verwertung/Verteilung; Ausstellung des Verlustscheins Privileg KVG-Forderung in 2. Klasse (nicht für Mahngebühr und Umtriebsentschädigung, BGE 127 III 470) Solidarhaftung der Ehegatten (BGE 129 V 90) 7. Bekanntgabe vp und Gesamtbetrag der für den berücksichtigten Zeitraum bis zur Ausstellung des Verlustscheins (oder des "gleichwertigen Rechtstitels") geschuldeten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen pro SchuldnerIn 8. Gesuch an die vom Kanton bezeichnete Revisionsstelle, die Daten zu bestätigen 9. Übermittlung der Bestätigung an den Kanton
10 Rechtsfolgen der Ausstände III: Schritte der Krankenversicherungen c 10. Kanton bezahlt 85 % der gemeldeten Forderungen (87% falls er die Prämienverbilligungen den Versicherten ausbezahlt). 11. Weiter laufendes Inkasso (der Verlustschein bleibt bei der Krankenkasse). 12. Auszahlung von 50 % des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton
11 Rechtsfolgen der Ausstände IV: Übergangsregelung Verlustschein besteht bereits Kanton oder vp (ev. Sozialdienst) übernimmt Ausstände, Betreibungskosten und Verzugszinsen, die bis Ende 2011 aufgelaufen sind Kasse vergütet Leistungen an Leistungserbringer, Versicherter oder Kanton ABER: falls Altschulden gegenüber KK bleiben, bleibt Leistungsaufschub!
12 Rechtsfolgen der Ausstände V: Was tun die Kantone? Meldung bei Verlustschein oder ähnlichem Rechtstitel Kanton kann vorsehen (Art. 64a Abs. 2 und 7 KVG) Meldung bei Betreibung Schwarze Liste Verlustschein, einsehbar für LE, Gemeinde und Kanton Versicherter macht Leistungsaufschub bei Meldung des Kantons, ausser Notfallbehandlung und meldet dies Kanton
13 Übersicht Liste säumiger Prämienzahler
14 Rechtliche Situation für den Leistungserbringer bei Leistungsstopp: Leistungen aus Vertrag Leistungen im Rahmen des kantonalen Auftrages zur Grundversorgung (Gesundheitsgesetz) Leistungen im Rahmen des verfassungsmässigen Rechts auf Nothilfe (Art. 12 BV)
15 Regelung/Neuregelung Prämienverbilligung (Art. 65 KVG I Leistung direkt an die Versicherer für Personen in bescheidenen wirtsch. Verhältnisse für Kinder/jE von Personen mit unteren und mittleren Einkommen mind. 50% auch für Personen mit Aufenthalt ohne Wohnsitz bei Bewilligung von mind. 3 Mt. Prämienverbilligung auch für EU/EFTA-Bürger Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen Familienangehörige von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelassenen Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der ALV und deren Familienangehörige In CH erwerbstätige oder arbeitslose Bezüger einer CH-Rente und deren Angehörige (Art. 106 KVV)
16 Regelung/Neuregelung Prämienverbilligung (Art. 65 KVG II Aktuelle Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen Bei Bezugsberechtigung Auszahlung so, dass Berechtige nicht vorschiessen müssen Information an Versicherung über Anspruch durch Kanton (Pers., Anspruchshöhe) Information über Anspruch durch Versicherung spätestens bei der nächsten Fakturierung
17 III. Rolle der Sozialhilfe und der EL
18 Sozialhilfe und Krankheitskosten Krankheitskosten als Teil des Grundbedarfs Übernahme auch von Zahnarztkosten, Franchise und Selbstbehalt Nur nach Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit Notzuständigkeit und Wohnsitzzuständigkeit (ZUG)
19 EL und Krankheitskosten Krankheits- und Behinderungskosten als Teil des Leistungskatalogs (Art. 14 ELG) Höchstbeträge pro Jahr Alleinstehende und Ehegattenvon in Heimen/Spitälern lebenden Personen Ehepaare Vollwaisen 6000 in Heimen/Spitälern lebende Personen Erhöhung bei Hilflosigkeit (Art. 14 ELG, Art. 19b ELV) Notzuständigkeit und Wohnsitzzuständigkeit (ZUG)
20 IV. Regelungen in ausgewählten Kantonen
21 Übersicht Liste säumiger Prämienzahler
22 Wo kann man sich wehren? Beschwerde beim Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung Achtung: muss von vp ausgehen Rechtsweg Verfügung verlangen Einsprache Einspracheentscheid Beschwerde an Verwaltungsgericht Benachrichtigung des BAG als Aufsichtsbehörde
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 995 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
MehrPflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.
Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation
MehrKostenübernahme durch Krankenkassen. Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG
Kostenübernahme durch Krankenkassen Inkontinenz-Tag Zürich Martin Künzler, Publicare AG 19. Mai 2010 19. Mai 2010 2 Inhalt des Referates: Einleitung zur MiGeL Geltungsbereich der MiGeL Vergütungsregelung
MehrSicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!
Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*
MehrGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG)
Entwurf des Departementes Gesundheit vom 6. September 008 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) vom. Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt
Mehrin der Schweiz seit im Kanton seit Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon
Einwohnergemeinde Bolligen Sozialdienste Sozialhilfeantrag Personalien Gesuchsteller(in) Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon / Mobil in der Schweiz
MehrStelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (STAPUK)
Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (STAPUK) Dienstag, 16. April 2013 Netzwerk-Apéro, Luzerner Forum Alain Rogger, lic.iur, Executive MBA, Leiter STAPUK 1. Begrüssung 2. Liste säumiger
MehrWorkshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung. Fachtagung Curaviva 10. Januar 2008
Workshop 5, Zukunft Geld: NFA und Neuordnung Pflegefinanzierung 10. Januar 2008 Inhalt Workshop 1. Informationen zu: NFA und Spitex NFA und Heimfinanzierung (Hauptteil) Neuordnung Pflegefinanzierung 2.
MehrEinziehung von Forderungen aus der CH-KV in
Einziehung von Forderungen aus der CH-KV in 22. Januar 2014 13. ERFA-Tagung zum Freizügigkeitsabkommen Herr Gilles Marti Inhalt I. Ausgangslage nach Art. 105m KVV II. Betreibung: Problematik für die schweizerischen
Mehr«Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung und Korrektur der Prämien der Vergangenheit.»
RVK-ImPuls Freitag, Hotel Astoria, Luzern Referat Helga Portmann Leiterin Abteilung Versicherungsaufsicht, Bundesamt für Gesundheit «Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung und Korrektur
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrNote conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich
Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG
MehrTotalrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) 1) AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG
Totalrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) ) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung
MehrKranken- und Unfallversicherung
1. Rechtsgrundlagen 6 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG, Reg.-R. 8) 12 Buchst. b Sozialhilfeverordnung (SHV, Reg.-Nr. 9) 6 und 11 EG KVG (SHG, Reg.-R. 13) Art. 3 Zuständigkeitsgesetz (ZUG, Reg.-Nr. 6) Bundesgesetz
MehrÖffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH
Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse
MehrPrämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben
MehrInformationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
Informationsbroschüre Die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Sozialversicherungen Dank des Versicherungsobligatoriums
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug 2015
AUSGLEICHSKASSE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015 Informationen Berechnungshilfen Adressen Achtung! Eingabefrist 30. April 2015 Allgemeines 2 WAS SIND PRÄMIENVERBILLIGUNGEN? Prämienverbilligungen
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrNews Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Verlag Fuchs AG
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Immer noch grosses Sparpotenzial Die Grundversicherungsprämien steigen nächstes Jahr um durchschnittlich 2,2 Prozent, so wenig wie schon
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrPflegefinanzierung im Kanton Schwyz
Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz Für Personen in stationärer Langzeitpflege (Aufenthalt im Pflegeheim) ALLGEMEINES 2 WIE WIRD DIE PFLEGE IM HEIM FINANZIERT? Die Pflege beim Heimaufenthalt wird finanziert
MehrVernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)
Aarau, 24. April 2007 AvenirSocial Sektion Aargau Professionelle Soziale Arbeit Schweiz Postfach 3809 5001 Aarau AvenirSoicial ist durch Fusion entstanden und ersetzt den - SBS - Schweizerischer Berufsverband
MehrAmt für Gesundheit Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden
Aufwand Kosten Nutzen des KVG- Case Management für die Gemeinden VTG-Tagung Stadt- und Gemeindepräsidenten/innen vom 13. September 2018 Übersicht der gesetzlichen Grundlagen (1/3) Art. 64a KVG (in Kraft
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrPrämienverbilligungen im Kanton Zug
AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrObligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehr87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
Mehr6.05 Stand am 1. Januar 2008
6.05 Stand am 1. Januar 2008 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrIhre Prämien für 2015
Ihre Prämien für 2015 Sympany verfolgt eine stabile, moderate Prämienstrategie. Diese besteht nicht aus kurzfristigen Billigangeboten. Vielmehr bieten wir Ihnen nachhaltige Prämien, die wir nur soweit
MehrFinanzielle Sicherheit im Alter
Finanzielle Sicherheit im Alter Referat: Urs Hofstetter, Direktor Ausgleichskasse Luzern Altersforum Kanton Luzern, 30. August 2010 Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
MehrSozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit
Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester 20 Vorbemerkungen 2 Übersicht I. Selbständigkeit
MehrIhre Prämien für 2014
Ihre Prämien für 2014 In der obligatorischen Grundversicherung erhöht Sympany die Prämien nur sehr moderat, im gesamtschweizerischen Durchschnitt um 1.1 Prozent. Darunter sind mehrere Kantone mit einer
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrErgänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit?
Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit? Veranstaltung vom 27. April 2010 an der Hochschule Luzern - Wirtschaft Dr. iur. Erwin Carigiet, Zürich Einleitung Ergänzungsleistungen
Mehr17. JUNI 2012 FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE. Prämienverbilligung... 2
POLITIK EINFACH ERKLÄRT: EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE Kanton Schwyz FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM 17. JUNI 2012 Prämienverbilligung............. 2 Verpflichtungskredit Werkhof.... 4 Heilpädagogisches
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrSVS. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe (SH) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 203 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) und Sozialhilfe
MehrInformationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen
Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen Wir schlagen Brücken Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503
MehrInterpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.
Seite 1/5 Vorlage Nr. Laufnummer 14186 Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.1-14107) Antwort des Regierungsrates
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2013. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2013 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrWas ist die Krankenkasse?
Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren
MehrANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
MehrDie Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich
Die Zusatzleistungen zur AHV / IV in Stadt und Kanton Zürich Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule 2. Säule 3. Säule Zweck: Existenzsicherung Zweck: Sicherung der gewohnten Lebenshaltung Zweck: Individuelle
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrIhre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten
Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten Sie haben das Recht......dass Ihre Versichertenkarte als Zugangs-Schlüssel zu medizinischen
MehrBASS. Ökonomische Grenzen von Spitex. Präsentation Studie Spitex Verband Schweiz
PROJEKTKOOPERATION BÜRO FÜR ARBEITS- UND SOZIALPOLITISCHE STUDIEN AG KONSUMSTRASSE 20. CH-3007 BERN. TEL +41 (0)31 380 60 80. FAX +41 (0)31 398 33 63 INFO@BUERO.CH. WWW.BUERO.CH MATTHIAS WÄCHTER FORSCHUNG
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Einleitung Alle personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung Krankenkasse
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
MehrMedienrohstoff. Grosses Interesse an Fragen des Gesundheitswesens. sich für Fragen des Gesundheitswesens interessieren»,
sondage santé 2004 Medienrohstoff Aufhebung des Vertragszwangs mehrheitsfähig Die Meinungen der Bevölkerung bei der Beurteilung von Fragen des Gesundheitswesens und der Krankenversicherungen sind ambivalent.
MehrEinziehung von Forderungen aus der CH-KV in
Beitragseinzug im Gebiet eines EU/EFTA-Staates 1 ERFA-Tagung 2014 (Reminder) Einziehung von Forderungen aus der CH-KV in 22. Januar 2014 13. ERFA-Tagung zum Freizügigkeitsabkommen Herr Gilles Marti 1 I.
MehrVolksinitiative Einheitskasse:
Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse
Mehr1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015
1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2013. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2013 Soziale Krankenversicherung (KV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung
MehrKRANKENKASSE. Grundversicherung
KRANKENKASSE Grundversicherung Alle Personen, die in der Schweiz wohnen, müssen sich gegen Krankheit und Unfall versichern. Diese Grundversicherung ist obligatorisch für alle, unabhängig von Alter, Herkunft
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
Mehr361.111 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1
6. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (vom 4. Dezember 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
MehrTabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
Mehr832.112.4 Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 1 vom 12. April 1995 (Stand am 23. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66
MehrTrainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben
Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 6. Juni 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrDie Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es?
Die Krankenkasse will nicht bezahlen oder will ihr Geld zurück Welche rechtlichen Szenarien gibt es? FMH Tarifdelegierten-Tag vom 15.03.2012 Workshop 2 Rückforderungen durch Krankenkassen: Was kann man
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrLeistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.10
Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.10 Bei Nutzung der Tagespflege erhält der Versicherte den 1,5 fachen Satz (entspricht 150%) an Leistungen. Alle Leistung können einzeln nie mehr als 100 % ergeben!
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrSterbegeld. Mit Weitblick Vorsorge treffen. Für Mitglieder der hessischen Anwaltsvereine
Leben www.hdi-gerling.de Sterbegeld Mit Weitblick Vorsorge treffen Für Mitglieder der hessischen Anwaltsvereine Geben Sie Ihren Angehörigen die Sicherheit alles Notwendige getan zu haben. Unsere Empfehlung
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrUpdates. Internationales. Stand: 1. Juni 2015. Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV
Updates Stand: 1. Juni 2015 2014.10 EO V Vollzug 2015.1 EL 55 9a EL 56 ELG 10 I lit. a EO 49 9a EO 50 EOV 36 FZ 53 9a 2015.2 EO 51 EOG 1a, 11 I, 20a Internationales Das Sozialversicherungsabkommen mit
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung
8.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 9. Dezember 995 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrSozialversicherungskennzahlen 2010
Sozialversicherungskennzahlen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung
8.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 9. Dezember 995 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrTarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)
Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG) Folien-Auszüge von Willy Oggier, Dr.oec.HSG Aufbau Wie war die Tarifaushandlung im KVG gedacht? Methodische Hinweise Die Fragen im einzelnen Fazit
MehrFakten, die für die PKV sprechen.
Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit
MehrÄnderungsgrund Was hat geändert Gültig ab. Neu 1996-07. Überarbeitung IKS 2 Aktualisierung (Recht, Verfahrensabläufe) 1. Mai 2011
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport EL-Krankheitskosten Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab Neu 1996-07 Überarbeitung IKS 2 Aktualisierung (Recht, Verfahrensabläufe) 1.
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung
8.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 9. Dezember 995 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
MehrSeite 5 update Januar 2008
Sozialversicherungen Privatversicherungen Eidg. Dep. des Innern EDI Eidg. Finanz-Departement EFD Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV/BAG** Bundesamt für Privat- versicherungen BPV Sozialversicherungs-
MehrMerkblatt zur Fachtagung vom 28.04.2009 zum Thema Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503 Solothurn Telefon +41 (0)32 625 30 30 Fax +41 (0)32 625 30 96 Email info@kvg.org Merkblatt zur Fachtagung vom 28.04.2009 zum Thema Krankenversicherungspflicht in der
Mehr1. Gehen wir mit unserem Geld richtig um?... 10
Inhalt Vorwort 9 1. Gehen wir mit unserem Geld richtig um?... 10 Leben auf Pump - verschuldete Schweiz Unser Konsumverhalten Über Geld spricht man nicht Geldprobleme anpacken 2. Auskommen mit dem Einkommen
Mehr