REGEL DER ÖVGW KUNDEN-ERDGASANLAGEN
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- Maja Melsbach
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1 RICHTLINIE G K71 In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen August 2016 REGEL DER ÖVGW KUNDEN-ERDGASANLAGEN
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3 In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen RICHTLINIE KUNDEN-ERDGASANLAGEN G K71 August 2016 Commissioning and decommissioning as well as maintenance of gas installations Inhalt Seite 0 Vorwort Anwendungsbereich Inbetriebnahme Außerbetriebnahme von Leitungsanlagen Wiederinbetriebnahme von Leitungsanlagen Instandhaltung (Wartung, Inspektion, wiederkehrende Überprüfung) Auffinden von Undichtheiten Erhöhung des Betriebsdrucks bis max. 100 mbar Dokumentation Zitierte Unterlagen Anhang A(normativ): Arbeiten bei Sichtkontrolle und Funktionsprüfung an Gasdruckregelanlagen August 2016 ÖVGW G K71 1
4 Fachausschuss Gasinstallation Die vorliegende Regel wurde auf Basis der zum Zeitpunkt der Herausgabe gültigen Normen, Vorschriften und technischen Regeln erstellt. Bei allen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter. 1. Auflage, August 2016 Vervielfältigung, Übertragung und Speicherung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der ÖVGW gestattet. Medieninhaber: Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach 1010 Wien, Schubertring 14 ZVR Telefon +43/1/ * Telefax +43/1/ DW Internet: 2 ÖVGW G K71 August 2016
5 0 Vorwort Die ÖVGW-Regeln für den Bereich der Gas-Inneninstallation haben sich seit der Ausgabe der ersten Richtlinie G 1 im Jahr 1955 ständig weiter entwickelt und wurden durch zahlreiche weitere Richtlinien ergänzt. Dies hat im Laufe der Zeit dazu geführt, dass sich inhaltliche Überschneidungen ergeben haben, die Regeln unübersichtlich wurden und den Anwendern die Handhabung erschwerte. Aus diesem Grund hat sich die ÖVGW zu einer kompletten Überarbeitung aller Richtlinien für die Gas-Inneninstallation sowie zu einer neuen Richtlinienstruktur entschlossen. Als Ergebnis dieser komplexen Weiterentwicklung sind die neuen Technischen Regeln Kunden-Erdgasanlagen (G-K Serie) entstanden. Sie sind für alle Gasanlagen, die nach der Hauptabsperreinrichtung mit Brenngasen gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 versorgt werden, anzuwenden. Ob diese Gasanlagen privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich genutzt werden, spielt dabei keine Rolle. Die neuen Richtlinien sind durch die neue Nummerierung zu erkennen, bei der ein zusätzlicher Kennbuchstabe K (für Kunden- Erdgasanlagen ) ergänzt wurde. Durch die Gesamtheit aller neuen Technischen Regeln Kunden- Erdgasanlagen wurden alle ÖVGW-Richtlinien, die bisher für Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden gültig waren ersetzt. Die vorliegende Richtlinie ist daher kein Ersatz für eine bestimmte Richtlinie, sondern stellt den aktuellen Stand für den im Anwendungsbereich geregelten Inhalt dar. Weitere Informationen zur Struktur und zu den Inhalten der neuen Regeln Kunden-Erdgasanlagen und welche Richtlinien sie ersetzen, sind auf der ÖVGW-Homepage veröffentlicht. Die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen für Produkte sind als Empfehlungen zu verstehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einhaltung des Standes der Technik anders nachgewiesen werden kann. Preface The ÖVGW-rules in the field of consumer gas installations, have evolved continuously since the issuance of the first guideline G 1 in 1955 and were supplemented by numerous other guidelines. This has led over the time to the fact that the content overlaps, the rules became confusing and difficult to handle for the users. For this reason, the ÖVGW has decided on a complete revision of all guidelines for the consumer gas installations as well as a new structure of these rules. Because of this development, the new "Technical rules for natural gas consumer installations (G K-series)" have been compiled. These guidelines are applicable for all gas installations after the main service valve supplied with gas according to ÖVGW Guideline G 31. Whether these gas installations are used privately, commercially, industrially or agriculturally, is irrelevant. The new guidelines can be recognized by a new numbering where an additional letter 'K' (for "Kunden-Erdgasanlagen = natural gas consumer installation") was added. By the totality of the new Technical rules for natural gas consumer installations (G K-series)" all existing ÖVGW-guidelines for domestic, commercial, and industrial customers have been replaced. The present guideline is therefore not August 2016 ÖVGW G K71 3
6 a substitute for a specific guideline, but represents the current state of the content described in the area of application. More information on the structure and the contents of the new rules, as well as which guidelines they replace, is available on the ÖVGW-website. Product requirements described in this guideline are intended as recommendations. It is not excluded, that observance of the state of the art can be proven otherwise. 1 Anwendungsbereich Die technischen Regeln Kunden-Erdgasanlagen (G K-Serie) sind für alle Gasanlagen nach der Hauptabsperreinrichtung, unabhängig von ihrer Nutzung (privat, gewerblich, industriell oder landwirtschaftlich), die mit Brenngasen gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 1 ) versorgt werden, anzuwenden. Diese Richtlinie ist für die In- und Außerbetriebnahme sowie die Instandhaltung von Kunden-Erdgasanlagen anzuwenden. Sie enthält Bestimmungen für die Wartung und wiederkehrende Überprüfung aller Anlagenteile. Sie beschreibt alle Tätigkeiten und Prüfungen. Bei Anlagen mit einem Betriebsdruck > 0,5 bar sind grundsätzlich auch die Druckgeräteverordnung (DGVO) bzw. Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) anzuwenden. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen oder bescheidmäßige Anordnungen werden durch die vorliegenden Richtlinien nicht berührt. Area of Application The technical rules for natural gas consumer installations (G K-series) are applicable for all gas installations after the main service valve independent of their usage (private, commercial, industrial or agricultural) which are supplied with gas according to ÖVGW-guideline G 31 1 ). This guideline is applicable for the commissioning and maintenance of consumer installations. It contains provisions for the servicing and periodic inspection of all components and describes all activities and tests. For installations with MOP > 0.5 bar the pressure equipment regulation (DGVO) respectively the pressure equipment inspection ordinance (DGÜW-V) have to be applied in addition to this guideline. Otherwise provided legal regulations and official notifications are not affected by the present guidelines. 1 ) Die nächste Ausgabe der ÖVGW-Richtlinie wird unter der Nr. G B210 herausgegeben. 4 ÖVGW G K71 August 2016
7 2 Inbetriebnahme 2.1 Leitungsanlagen Voraussetzung für das Befüllen mit Gas ist der Nachweis über die positive Druckprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63. Danach ist die in der Leitungsanlage enthaltene Luft oder das inerte Gas durch Brenngas so lange auszublasen, bis reines Brenngas ausströmt. Leitungsanlagen sind, sofern diese nicht über ein bereits angeschlossenes Gasgerät bzw. Gasmotor gefahrlos entlüftet werden können, über einen Schlauch ins Freie zu entlüften. Das freie Ende des Schlauches ist dauernd zu kontrollieren, um zu verhindern, dass durch das ausgeblasene Gemisch eine Gefährdung eintreten kann. Erfolgt das Entlüften über ein Gasgerät bzw. einen Gasmotor, muss der Aufstellraum ständig belüftet sein. Unmittelbar danach sind die vorgesehenen Dichtheitsprüfungen unter Betriebsdruck gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 durchzuführen. Nur als dicht erkannte Leitungsanlagen dürfen in Betrieb bleiben. Sollte die Leitungsanlage nicht unmittelbar nach der Druckprüfung mit Gas gefüllt werden, ist diese unmittelbar vor dem Füllen mit Gas, einer neuerlichen Dichtheitsprüfung nach ÖVGW-Richtlinie G K63 zu unterziehen. Innerhalb von 12 Monaten nach Durchführung einer Fertigstellungsprüfung kann dies bis zu einem MOP 100 mbar auch durch eine Indexprüfung nach ÖVGW-Richtlinie G K63 erfolgen. Der ordnungsgemäße Betrieb der Leitungsanlage ist gegeben, wenn die oben genannten Punkte eingehalten und die Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G K21 hinsichtlich der Leitungsanlagen, ÖVGW-Richtlinie G K51 hinsichtlich der Gasmesseinrichtung (sofern vorhanden) erfüllt und gemäß ÖVGW-Richtlinie G K12 dokumentiert sind. Nach der Befüllung mit Gas ist für Gasdruckregelungen der Anlagentypen B bis E eine zusätzliche Betriebsprüfung durchzuführen. Dabei sind jedenfalls folgende Punkte festzustellen: die Daten der Gasdruckregeleinrichtung, die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion aller Komponenten, der Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen (SAV und/oder SBV), der Fließ- und Schließdruck der Regler, wobei der Schließdruck unter dem Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen liegen muss. Der ordnungsgemäße Betrieb der Gasdruckregelung ist gegeben, wenn oben genannte Punkte eingehalten und die Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G K52 erfüllt und gemäß ÖVGW-Richtlinie G K12 dokumentiert sind. August 2016 ÖVGW G K71 5
8 2.2 Gasgeräte Allgemeines Die Einstellung und Erprobung von Gasgeräten hat nach Gasfüllung der Leitungsanlage gemäß 2.1 zu erfolgen. Die Inbetriebnahme-Anweisungen der Gerätehersteller sind zu beachten Einstellung und Erprobung (1) Alle gasführenden Teile nach der Geräteabsperreinrichtung sind auf Dichtheit zu kontrollieren. (2) Bei Gasfeuerstätten der Bauarten B müssen Türen und Fenster im Wohnungsverbund geschlossen und alle mit der Gasfeuerstätte nicht verriegelten Anlagen die Raumluft absaugen (z. B. Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, raumluftabhängige gebläseunterstützte Feuerstätten) in Betrieb sein. Ausgenommen sind Gasgeräte in Aufstellräumen gemäß ÖVGW-Richtlinie G K32, Abschnitt 4. Hier sind Absaugeinrichtungen außerhalb des Aufstellraumes nicht zu berücksichtigen. (3) Das Gasgerät ist bei NWB auf einwandfreie Verbrennung und ordnungsgemäße Abführung der Abgase (wenn möglich mit einer Abgasmessung) zu prüfen und auf Einhaltung der NWB zu kontrollieren. (4) Erforderlichenfalls kann das Gasgerät auf die max. erforderliche Wärmebelastung eingestellt werden, wobei die NWB nicht überschritten werden darf. (5) Werden Mängel wahrgenommen, ist das Gasgerät bis zu deren Behebung zu sperren und entsprechend zu kennzeichnen. (6) Bei Wiederinbetriebnahme nach Reparatur, Wartung oder Umstellung sind die in (1) bis (5) angeführten Kontrollen ebenfalls durchzuführen. (7) Bei Mehrbereichsgeräten ist die eingestellte Wärmebelastung vom Fachkundigen am Gasgerät im Bereich des Geräteschilds dauerhaft zu vermerken bzw. ein entsprechendes Zusatzschild anzubringen Ordnungsgemäßer Betrieb Für den ordnungsgemäßen Betrieb müssen und erfüllt und die Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G K32 hinsichtlich Geräteaufstellung ÖVGW-Richtlinie G K41 hinsichtlich der Abgasabführung eingehalten werden und gemäß ÖVGW-Richtlinie G K12 dokumentiert sein. 2.3 Gasmotor Die Inbetriebnahme hat gemäß den Angaben des Herstellers zu erfolgen, wobei der Abschnitt 2.2, soweit zutreffend, sinngemäß anzuwenden ist. 6 ÖVGW G K71 August 2016
9 3 Außerbetriebnahme von Leitungsanlagen 3.1 Vorübergehende Außerbetriebnahme Vor Beginn von Arbeiten an bestehenden Leitungsanlagen sind die angeschlossenen Gasgeräte bzw. Gasmotoren, sofern möglich, auszuschalten, die dazugehörigen Absperreinrichtungen zu schließen und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern (z. B. Hinweisschild und Abnehmen des Hahnschlüssels oder des Handrads). Leitungsanlagen sind gasdicht zu verschließen. Leitungsanlagen mit MOP 100 mbar sind nur dann gasdicht zu verschließen, wenn sie während der Außerbetriebnahme unbeaufsichtigt sind. Geschlossene Hähne, Schieber oder sonstige Absperreinrichtungen gelten nicht als gasdichte Verschlüsse; vielmehr sind Kappen, Stopfen, Blindflansche oder Steckscheiben zu verwenden. Jedes behelfsmäßige Verschließen ist verboten. Leitungsanlagen mit MOP > 100 mbar sind über die vorhandenen Einbauten, die ein Abspannen des Leitungsdrucks ohne mechanischen Eingriff in die Leitungen gefahrlos ermöglichen, drucklos zu machen. Gegebenenfalls sind die Leitungsanlagen vor Beginn der Arbeiten mit inertem Gas zu spülen. Das vorhandene Gasgemisch ist gefahrlos ins Freie abzuführen. Die Absperreinrichtungen dürfen erst nach Beachtung der Bestimmungen von Abschnitt 4 wieder geöffnet oder andere Sperreinrichtungen entfernt werden. 3.2 Endgültige Außerbetriebnahme Leitungen, welche endgültig außer Betrieb genommen werden, sind von gasführenden Leitungen zu trennen, gasfrei zu spülen und an den Leitungsenden zu verschließen. Dafür zutreffende gesetzliche Bestimmungen betreffend allfälliger Meldungen sind zu beachten. 4 Wiederinbetriebnahme von Leitungsanlagen Leitungsanlagen, an welchen Änderungen bzw. Reparaturen durchgeführt wurden sind vor der Wiederinbetriebnahme einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 zu unterziehen. Bei Austausch oder Wiedermontage von Bauteilen, wie z. B. Armaturen, Austausch von Gaszählern, sind die Verbindungsstellen einer Dichtheitsprüfung mit Betriebsdruck gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 zu unterziehen. Die Verbrauchsleitung ist zusätzlich mit einer Indexprüfung nach ÖVGW-Richtlinie G K63 zu prüfen (nur bei Anlagen mit Balgengaszählern G 6). Leitungsanlagen, welche länger als 12 Monate nicht wieder in Betrieb genommen wurden, sind einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K 63 zu unterziehen. Alle angeschlossenen Gasgeräte bzw. Gasmotoren sowie Regelund Sicherheitseinrichtungen sind auf ihre einwandfreie Funktion (für Gasgeräte siehe 5.2.2, für Gasmotoren siehe 5.3) zu prüfen. August 2016 ÖVGW G K71 7
10 Bei der Wiederinbetriebnahme ist auf Geräte ohne Vollzündsicherung Bedacht zu nehmen und auf die Geschlossen-Stellung der Bedienarmaturen (z. B. Kochstellenhahn) zu achten. 5 Instandhaltung (Wartung, Inspektion, wiederkehrende Überprüfung) 5.1 Allgemeines Grundsätzlich ist bei einer im Betrieb befindlichen Gasanlage davon auszugehen, dass diese den zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen entsprochen hat und die Erstabnahme erfolgte. 5.2 Wartung der Gasgeräte Wartungsumfang Der Umfang der Wartung von Gasgeräten ist den Herstellerangaben zu entnehmen. Ist dies nicht der Fall, sind zumindest alle folgenden zutreffenden Prüfungen durchzuführen: ordnungsgemäße Montage und Gerätezustand (auf visuell wahrnehmbare sicherheitstechnische Mängel), Kontrolle und bei Bedarf Reinigen des Zünd- und Hauptbrenners, Kontrolle und bei Bedarf Reinigen des Wärmetauschers, Kontrolle und bei Bedarf Reinigen des Abgasweges im Gasgerät, Überprüfen der Funktion der Zündeinrichtung, Überprüfen des Wasserteils im Gasgerät, Überprüfen des Wasserdrucks im Heizsystem, Überprüfen der Funktion des integrierten Ausdehnungsgefäßes, Überprüfen und allenfalls einstellen der Gasmenge, Kontrolle der Geräteabsperreinrichtung sowie aller gasführenden Teile auf äußere Dichtheit, gastechnische Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen im Abgasweg, welche überprüft werden können, sind auf ihre Funktion zu prüfen (z. B. Abgasaustrittswächter, Abgasklappe), Kontrolle und bei Bedarf Reinigung der Verbrennungsluftzuführung bei Geräten der Bauarten C. Bei den Wartungsarbeiten ist auf die Dichtheit von schwingungsbelasteten gasbzw. abgasführenden Teilen zu achten. Können Mängel nicht behoben werden, ist der Auftraggeber davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Wenn die weitere Benützung des Gasgeräts mit Gefahren verbunden ist, ist dieses bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Weiters ist eine leicht erkennbare und gut sichtbare Warnung vor der Gefahr des Betriebs anzubringen. 8 ÖVGW G K71 August 2016
11 5.2.2 Überprüfung nach der Wartung Nach Beendigung der Wartung ist das Gasgerät vor einer weiteren Verwendung wie folgt zu überprüfen. a) Alle gasführenden Teile nach der Gasarmatur sind auf Dichtheit zu kontrollieren. b) Bei Gasfeuerstätten der Bauarten B müssen Türen und Fenster im Wohnungsverbund geschlossen sein und alle mit der Gasfeuerstätte nicht verriegelten Anlagen die Raumluft absaugen (z. B. Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, raumluftabhängige gebläseunterstützte Feuerstätten) sowie raumluftabhängige Gasfeuerstätten in Betrieb sein. c) Das Gasgerät ist bei NWB (Nennwärmebelastung) auf einwandfreie Verbrennung und ordnungsgemäße Abführung der Abgase (wenn möglich mit einer Abgasmessung) zu prüfen und auf Einhaltung der NWB zu kontrollieren. Bei Vorhandensein von anderen raumluftabhängigen Feuerstätten (feste und flüssige Brennstoffe) ist dem Kunden für die ordnungsgemäße Verbrennungsluftversorgung eine Überprüfung nach der ÖVGW-Richtlinie G K62 zu empfehlen, wenn ein gleichzeitiger Betrieb mit dem Gasgerät vorgesehen ist. Bei Abgasstau bzw. bei sonstigen sicherheitstechnischen Mängeln sind diese zu beseitigen. Können Mängel nicht behoben werden, ist der Kunde oder sein Beauftragter nachweislich davon in Kenntnis zu setzen. Wenn die weitere Benützung der Gasfeuerstätte mit Gefahren verbunden ist, ist diese bis zur Behebung der Mängel zu sperren und eine leicht erkennbare Warnung vor der Gefahr des Betriebs anzubringen. Nach der Durchführung von Einstellarbeiten ist die vorgenommene Einstellung der Stellgeräte zu sichern (z. B. Verplombung, Codeeingabe). 5.3 Wartung der Gasmotoren Die Wartung hat gemäß den Angaben des Herstellers zu erfolgen wobei der Abschnitt 5.2, soweit zutreffend, sinngemäß anzuwenden ist. 5.4 Inspektion der Gasdruckregelanlage Der Umfang der Arbeiten für die Sichtkontrolle und die Funktionsprüfung ist aus der im Anhang A angeführten Tabelle zu entnehmen. Bei diesen Arbeiten sind gegebenenfalls Explosionsschutzdokumente zu beachten. Reinigungsarbeiten an Filtern und Abscheidern, Nachfüllarbeiten von Betriebsund Verbrauchsstoffen zur Erhaltung des betrieblichen Soll-Zustands sind intervallunabhängig anlassbezogen durchzuführen. Allfällig existierende Herstellerangaben sind zu berücksichtigen. August 2016 ÖVGW G K71 9
12 5.5 Wiederkehrende Überprüfung der Gasanlage Umfang Allgemeines Grundsätzlich wird zwischen Anlagen vor dem Zählereingang und Anlagen nach dem Zählereingang unterschieden. Bei der Überprüfung einer Anlage vor dem Zählereingang sind die Verteilungsleitung gemäß und die darin eingebauten Armaturen gemäß zu prüfen. Bei der Überprüfung einer Anlage nach dem Zählereingang sind die Verbrauchsleitung gemäß , die Gaszähleranlage gemäß , die Geräteanschlussleitung gemäß , die darin eingebauten Armaturen gemäß , die Gasdruckregler und Sicherheitseinrichtungen gemäß , die Gasgeräte bzw. Gasmotoren gemäß , die Verbrennungsluftversorgung gemäß , die Abgasabführung gemäß zu prüfen Verteilungsleitung Die Verteilungsleitung ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 einer Dichtheitsprüfung mit erhöhtem Betriebsdruck zu unterziehen; frei verlegte Leitungen sind zusätzlich auch visuell gemäß zu überprüfen. Erdverlegte Leitungen können auch mittels Gasspüren nach ÖVGW-Richtlinie G B350 überprüft werden Verbrauchsleitung Der gesamte Leitungsteil nach dem Gaszähler bis einschließlich der Geräteabsperreinrichtung ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 einer Dichtheitsprüfung mit erhöhtem Betriebsdruck zu unterziehen; frei verlegte Leitungen sind zusätzlich auch visuell gemäß zu überprüfen. Erdverlegte Leitungen können auch mittels Gasspüren nach ÖVGW-Richtlinie G B350 überprüft werden. 10 ÖVGW G K71 August 2016
13 Visuelle Überprüfung Zustand des Korrosionsschutzes freiliegender Leitungen erforderliche Kennzeichnung von Leitungen und Absperreinrichtungen Befestigung freiliegender Leitungen Vorhandensein gasdichter Verschlüsse bei Leitungsenden Material und Verlegeart auf augenscheinliche Mängel Gaszähleranlage Der Gaszähler und die gesamte Gaszähleranlage sind gemäß und deren Verbindungen mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel gemäß ÖNORM EN oder durch ein Gaskonzentrations-Messgerät gemäß ÖVGW-Richtlinie G O241 zu überprüfen Geräteanschlussleitung Die Geräteanschlussleitung ist gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 einer Dichtheitsprüfung mit erhöhtem Betriebsdruck zu unterziehen oder deren Verbindungen mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel gemäß ÖNORM EN oder durch ein Gaskonzentrations-Messgerät gemäß ÖVGW-Richtlinie G O241 zu überprüfen Armaturen Im Zuge der Überprüfung sind Absperreinrichtungen (inkl. Hauptabsperreinrichtung) gemäß ÖVGW-Richtlinie G K63 einer Dichtheitsprüfung mit erhöhtem Betriebsdruck zu unterziehen oder deren Verbindungen mit einem nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel gemäß ÖNORM EN oder durch ein Gaskonzentrations-Messgerät gemäß ÖVGW-Richtlinie G O241 zu überprüfen und die Absperreinrichtungen zusätzlich auf Gängigkeit zu prüfen Gasdruckregler und Sicherheitseinrichtungen Gasdruckregler und Sicherheitseinrichtungen sind gemäß Herstellerangaben zu prüfen. Für die Inspektion der Gasdruckregelanlage ist 5.4 anzuwenden. August 2016 ÖVGW G K71 11
14 Gasgeräte bzw. Gasmotoren Bei der Überprüfung von Gasgeräten bzw. Gasmotoren ist auf nachstehende Punkte zu achten: Eignung des Aufstellraums, Gerätezustand (äußerlich auf visuell wahrnehmbare Mängel), Überprüfung des Flammenbilds (sofern technisch möglich), Gasdichtheit (sinngemäß nach ÖVGW-Richtlinie G K63 Dichtheitsprüfung mit erhöhtem Betriebsdruck oder durch Überprüfung der Verbindungen mit nicht korrosiven, schaumbildenden Mittel gemäß ÖNORM EN oder durch ein Gaskonzentrations-Messgerät gemäß ÖVGW-Richtlinie G O241), bei Gasgeräten der Bauarten A (Gaskochgeräte) darf ihre Umgebung durch die von ihnen entwickelte Wärme nicht gefährdet werden Verbrennungsluftversorgung Bei Gasgeräten der Bauarten A (Gaskochgeräte) muss die Verbrennungsluft ungehindert Zutritt haben. Für die ordnungsgemäße Verbrennungsluftversorgung ist bei Gasgeräten der Bauarten B1 und B21 bis zu einer Gesamtnennwärmebelastung von 50 kw ein gültiger Nachweis gemäß ÖVGW-Richtlinie G K62 zu erbringen, sofern der Raum nicht als Aufstellraum für Gasgeräte mit einer Gesamtnennwärmebelastung > 50 kw ausgeführt ist. Für die ordnungsgemäße Verbrennungsluftversorgung bei Gasgeräten mit einer Gesamtnennwärmebelastung > 50 kw und bei Gasmotoren sind die Anforderungen an die Lüftung gemäß ÖVGW-Richtlinie G K32 zu überprüfen Abgasabführung Bei der Überprüfung der Abgasabführung ist auf nachstehende Punkte zu achten: Funktion der Abgasklappe (sofern vorhanden), Überprüfung auf Abgasrückstau bei Gasgeräten der Bauart B1, Kontrolle des Verbindungsstücks bis zur Einmündung in den Fang auf visuell wahrnehmbare Mängel, Kontrolle des frei zugänglichen Teils der Abgasleitung auf visuell wahrnehmbare Mängel, Bei Gasgeräten der Bauarten A (z. B. Gaskochgeräte, Kleinwasserheizer) müssen die Abgase ungehindert entweichen können. Bei Gaskochgeräten der Bauarten A mit einer Gesamt-NWB über 12 kw ist das Vorhandensein und die Funktion der Absaugeinrichtung (elektrisch gekoppelt mit dem Gasgerät) zu prüfen. 12 ÖVGW G K71 August 2016
15 Anmerkung: Bei Durchlaufwasserheizern der Bauart A müssen Durchlüftungsöffnungen in der Umkleidung mindestens 150 cm² unterhalb des Gerätemantels und oberhalb des Geräts mindestens in den Ausmaßen der Grundfläche des Geräts vorhanden sein Maßnahmen Mängel an Anlagenteilen des Gasnetzbetreibers Sollten bei der Überprüfung Mängel an der Hauptabsperreinrichtung, am Hausdruckregler, am Zählerregler oder am Gaszähler festgestellt bzw. Anlagenteile gesperrt werden, ist der zuständige Verteilernetzbetreiber nachweislich zu verständigen. Bei Gefahr in Verzug ist der betroffene Anlagenteil sofort zu sperren Mängel an Anlagenteilen des Kunden Werden im Zuge der Überprüfung Mängel an der Gasanlage festgestellt, sind zur Behebung dieser Mängel entsprechende Fristen festzulegen. Wird bei der Überprüfung einer Leitung eine Undichtheit erkannt, kann eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung nach ÖVGW-Richtlinie G K63 durchgeführt werden. Die Mängel und Fristen sind im Prüfbefund festzuhalten und dem Anlagenverantwortlichen nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Anlagenverantwortliche ist für die Mängelbehebung und Einhaltung der Fristen verantwortlich. Bei Gefahr in Verzug ist der betroffene Anlagenteil sofort zu sperren Prüfbefund Nach erfolgter Überprüfung ist ein Prüfbefund (Muster siehe ÖVGW-Richtlinie G K12) auszustellen. 6 Auffinden von Undichtheiten Die undichten Stellen sind mit Hilfe von Gaskonzentrations-Messgeräte gemäß ÖVGW-Richtlinie G O241 oder durch Anwendung nicht korrosiver, schaumbildender Mittel gemäß ÖNORM EN bei Betriebsdruck aufzusuchen. Danach ist die Leitungsanlage im erforderlichen Ausmaß bis zur Behebung der Undichtheiten abzusperren und die geschlossene Absperreinrichtung mit einem entsprechenden Warnhinweis zu kennzeichnen. Ist das Aufsuchen von Undichtheiten unter Betriebsdruck nicht zulässig oder nicht möglich, so kann die Leitungsanlage mit Inertgas gefüllt und unter einen Druck gesetzt werden, der maximal jenem der Festigkeitsprüfung entspricht. Bei Leitungen der Baugruppe A können Undichtheiten bis zur Instandsetzung für kurze Zeit behelfsmäßig behoben werden. Die ordnungsgemäße Instandsetzung ist sofort in die Wege zu leiten. August 2016 ÖVGW G K71 13
16 7 Erhöhung des Betriebsdrucks bis max. 100 mbar Bei einer Erhöhung des Betriebsdrucks (OP) bis zum max. zulässigen Betriebsdruck (MOP), entsprechend dem Prüfdruck der letzten Dichtheitsprüfung gemäß Tabelle 1, sind bezüglich der Dichtheit der Leitungsanlage keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich. Der max. zulässige Betriebsdruck (MOP) in Tabelle 1 entspricht dabei dem Prüfdruck der Dichtheitsprüfung mit dem 1,3-fachen (ab Ausgabe dem 1,5-fachen) Betriebsdruck. Tabelle 1: Betriebs- und Prüfdrücke in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgabe der ÖVGW-Richtlinie G 1 (ÖVGW TR-Gas) Ausgabe Art der Verbindung Prüfdruck zum Zeitpunkt der Errichtung Vorprüfunprüfung Dichtheits- MOP mbar 27 mbar Schweißverbindung 1 atü 100 mbar 77 mbar sonstige Verbindungen - 35 mbar 27 mbar Schweißverbindung 1 atü 100 mbar 77 mbar sonstige Verbindungen - 35 mbar 27 mbar OP < 49,05 mbar - 39,24 mbar 30 mbar 49,05 mbar OP 98,1 mbar - 127,53 mbar 98 mbar erdverlegt neuhergestellt - 127,53 mbar 98 mbar erdverlegt bestehend 981 mbar 127,53 mbar 98 mbar Schweißverbindung 981 mbar 127,53 mbar 98 mbar sonstige Verbindungen 981 mbar 127,53 mbar 98 mbar Schweißverbindung 1 bar 130 mbar 100 mbar Schraubverbindung erdverlegt 1 bar 130 mbar 100 mbar frei, unter Putz mbar 100 mbar Hartlötverbindung 1 bar 130 mbar 100 mbar Kunststoffrohre 1 bar 130 mbar 100 mbar Schraubverbindung erdverlegt 1 bar 130 mbar 100 mbar frei, unter Putz mbar 100 mbar sonstige Verbindungen 1 bar 130 mbar 100 mbar Schraubverbindungen mbar 100 mbar sonstige Verbindungen 1 bar 130 mbar 100 mbar ab Schraubverbindungen mbar 100 mbar sonstige Verbindungen 1 bar 150 mbar 100 mbar Schraubverbindung Bei einer Erhöhung des Betriebsdrucks von Leitungsanlagen über den max. zulässigen Betriebsdruck (MOP) gemäß Tabelle 1, muss die Leitungsanlage einer neuerlichen Dichtheitsprüfung nach ÖVGW-Richtlinie G K63 unterzogen werden. 14 ÖVGW G K71 August 2016
17 8 Dokumentation Die Dokumentation der Wartung von Gasgeräten, Wartung der Gasmotoren, Inspektion der Gasdruckregelanlagen, wiederkehrenden Überprüfung der Gasanlage hat gemäß ÖVGW Richtlinie G K12 zu erfolgen. Es wird empfohlen, auch für alle anderen Tätigkeiten dieser Richtlinie entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 9 Zitierte Unterlagen ÖNORM EN ÖVGW-Richtlinie G 31 ÖVGW-Richtlinie G K12 ÖVGW-Richtlinie G K21 ÖVGW-Richtlinie G K32 ÖVGW-Richtlinie G K41 ÖVGW-Richtlinie G K51 ÖVGW-Richtlinie G K52 ÖVGW-Richtlinie G K62 ÖVGW-Richtlinie G K63 ÖVGW-Richtlinie G B350 ÖVGW-Richtlinie G O241 BGBl. II Nr. 426/1999 Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen Erdgas in Österreich Gasbeschaffenheit Personalanforderung und Dokumentation Errichtung, Änderung und Fertigstellungsprüfung von Leitungen Aufstellungsbedingungen für Gasgeräte und Gasmotoren Errichtung und Änderung der Abgasabführung sowie Kondensatableitung Gasmessung Gasdruckregelung Verbrennungsluftversorgung Druckprüfverfahren Überprüfung von Erdgasleitungen auf Dichtheit (Gasspüren) Gasspür- und Gaskonzentrations- Messgeräte Druckgeräteverordnung DGVO BGBl. II Nr. 420/2004 Druckgeräteüberwachungsverordnung DGÜW-V August 2016 ÖVGW G K71 15
18 Anhang A (normativ): Arbeiten bei Sichtkontrolle und Funktionsprüfung an Gasdruckregelanlagen Die in nachfolgender Tabelle beschriebenen Tätigkeiten sind unter Beachtung der anlagenspezifischen Vorgaben (z. B. Einstellwerte), sofern zutreffend, durchzuführen. Tabelle A.1: Prüfungsumfang für Gasdruckregelung Anlagenteil Sichtkontrolle Funktionsprüfung Umhausung (Gebäude, Nische, Schrank udgl.) Umgebung Registrier- und Anzeigeeinrichtungen Filter und Abscheider Wärmetauscher Mengenmessgeräte für Gas und deren Zusatzeinrichtungen Sicherheitsabsperrventil (SAV) Gesamtzustand, Beschädigungen, Versperrbarkeit, freie Zugänge, Be-und Entlüftungsöffnungen, Abdichtung zu Nebenräumen, Warn- und Hinweisschilder bauliche Veränderungen der Umgebung, Zaunanlage, Absperrung, Abschrankung Messwerte vergleichen und beurteilen Stellungsanzeige und Betriebsbereitschaft Nullpunkt, Betriebspunkt, Grenzwerteinstellung Staub entfernen, Kondensat ablassen Regel- und Steuereinrichtungen Ölstand, Umschalteinrichtung, Belastung, Zustandswerte Ansprechdruck, Schließfunktion und Dichtheit Differenzdruck- und Flüssigkeitsanzeige ablesen, äußerer Zustand Gastemperatur, Wasserdruck, Wassertemperatur Betriebsgeräusche, Zählwerkfortschritt Sicherheitsabblaseeinrichtung (SBV) anzeigende Einrichtungen Ansprechdruck, Abblasefunktion und Dichtheit Gasdruckregelgeräte Arbeitsweise, Druckwerte Fließ- und Schließdruck Absperreinrichtungen Stellung, Beschilderung Gängigkeit und äußere Dichtheit Anlagenverrohrung Wärmeerzeuger Zustand, Feststellen von Besonderheiten Kesseltemperatur, Arbeitsweise, Abgasanlage Dichtheit der lösbaren Verbindungen Kesselsteuerung, Frostschutzkonzentration elektrotechnische Einrichtungen Fernwirk-, Alarm- und Messwertübertragungs- Einrichtungen sichtbare Mängel sichtbare Mängel Auslösen bzw. Absetzen von Probealarmen 16 ÖVGW G K71 August 2016
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20 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH A-1010 Wien, Schubertring 14 Tel.: +43 / 1 / * office@ovgw.at
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