Sexarbeit? Sexarbeit! Gegen Stigmatisierung und Symbolpolitik. Vorstand AWO Bezirksverband Niederrhein e.v. Beschluss der Bezirkskonferenz:
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- Regina Arnold
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1 Sexarbeit? Sexarbeit! Gegen Stigmatisierung und Symbolpolitik Antragsteller Vorstand AWO Antrag 03 Beschluss der : Das Prostitutionsgesetz (ProstG) ist ein Bundesgesetz. Der AWO Niederrhein fordert den AWO Bundesverband e.v. auf, sich in der aktuellen Debatte um dessen Neufassung im Sinne dieses Antrages aktiv einzubringen. Der AWO veröffentlicht diesen Beschluss mit seiner Begründung und bezieht ebenfalls öffentlich Position gegen die Stigmatisierung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern. Die AWO misst alle Änderungen des Prostitutionsgesetzes sowie weiterer Gesetze und Verordnungen an folgenden Punkten: 1. Stärkung der Selbstorganisation und Interessensvertretung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern 2. Verlässliche, fl ächendeckenden Finanzierung von Beratungszentren für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, nicht (nur) mit dem Schwerpunkt auf eine Ausstiegsberatung 3. Absicherung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern in den sozialen Sicherungssystemen, insbesondere der Krankenversicherung 4. Entwicklung von bundeseinheitliche Standards, die gute, abgesicherte Sexarbeit beschreiben 5. Gute Ausstattung der Gesundheitsämter zur niederschwelligen, freiwilligen und anonymen (aufsuchenden) Arbeit zur Prävention von HIV und sexuell übertragbaren Krankheiten (STI) 6. Kein Anheben des Mindestalters über die Volljährigkeit hinaus für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter Begründung: Sexarbeit ist in Deutschland - trotz gesellschaftlicher Umbrüche - auch weiterhin mit Stigmata behaftet. Sexarbeit mag zwar kein Beruf wie jeder andere sein. Wer ihn aber ausüben will, soll dies unter rechtsstaatlichen und menschenwürdigen Bedingungen tun können. Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sollen nicht an den Rand der Gesellschaft gedrängt und stigmatisiert sein, denn so laufen sie Gefahr, Opfer von Ausbeutung, Gewalt Seite 1 / 5
2 und sexuellem Missbrauch zu werden. Die Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) im Januar 2002 sollte die Situation der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter verbessern. Bislang wurden jedoch keine großen Erfolge verzeichnet, weil einerseits die dichotomen Gegenüberstellungen von Selbstbestimmung, Freiwilligkeit, positiver und negativer Freiheit versus Abhängigkeit, Zwang und sexuelle Ausbeutung der Komplexität von Prostitution nicht gerecht werden und andererseits die Verschränkungen verschiedener Gesetzgebungen zu neuer Marginalisierung führt. Das ProstG inkludiert - auch mit den im Jahr 2015 geplanten Änderungen - nur diejenigen, die über das nötige soziale, ökonomische und kulturelle Kapital verfügen, um an der geschaffenen Rechtslage zu partizipieren. Damit wurde ein Teil des Sexmarktes durch die angestrebten Verbesserungen gar nicht erreicht. Deshalb wissen wir heute: Es reicht eine Legalisierung und Regulierung der Prostitution allein nicht aus. Sie muss von ergänzenden Änderungen im Ausländerrecht, sowie im Strafrecht bezüglich der Sperrgebietsverordnung und des BtMG fl ankiert werden. Bei allen Diskussionen ist deshalb stets zu beachten, die legale Prostitution und den Menschenhandel nicht miteinander zu vermengen. Das Prostitutionsgesetz richtet sich an legale Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter. Es regelt nicht, wie Opfer von Menschenhandel, Minderjährige oder Menschen ohne Papiere in der Prostitution geschützt werden. Dies muss mit anderen (Gesetzes-)Mitteln umgesetzt werden. Es ist - für eine Gesetzgebung, die die Rahmenbedingungen für Sexarbeit nachhaltig verbessert - erforderlich, die Heterogenität der Sexarbeit aufzuzeigen und diese angemessen zu berücksichtigen. Zu 1.) Stärkung der Selbstorganisation und Interessensvertretung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern Die Selbstorganisation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern in Deutschland hat schon sehr viel erreicht, aber es ist schwierig, Strategien des Empowerment in den marginalisierten Bereichen der Sexarbeit zu etablieren, denn dort ist die Situation aufgrund der Gesetzgebung im Ausländerrecht und im Strafrecht sowie aufgrund des strukturellen Rassismus bei Ämtern und Behörden sehr kompliziert. Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sind nicht per se Opfer, sie sind in ihrer spezifi schen Arbeitssituation nur vulnerabler als andere. Dies gilt insbesondere für Beschaffungsprostituierte und Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Auf Basis eines gesellschaftlichen Konsenses muss gegen die Stigmatisierung von Sexarbeit angekämpft werden, indem die Bedingungen, die Menschen verletzbarer machen, aufgezeigt, hinterfragt und gegebenenfalls abgelehnt werden. Die Selbstorganisation von Sexarbeiterinnen muss ausgebaut und fi nanziell zuverlässig abgesichert werden. Die Schaffung von guten Arbeitsbedingungen von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, ihre Beratung und die Unterstützung ihrer Selbstorganisation gibt es nicht umsonst. Antrag Nr. 3 - Seite 2 / 5
3 Zu 2.) Verlässliche, flächendeckenden Finanzierung von Beratungszentren für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, nicht (nur) mit dem Schwerpunkt auf eine Ausstiegsberatung Im Bereich der Sexarbeit gibt es regelrecht eine Rettungsindustrie, da viele gesellschaftliche Vertreter meinen, dass Sexarbeit kein Beruf wie jeder andere sei. Angesichts restriktiver Hartz IV-Gesetzgebungen und der Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse stellt sich die Frage, wohin der Ausstieg erfolgen soll und welche Perspektiven sich denn AussteigerInnen bieten? Die Realität in der Sexarbeit sieht außerdem völlig anders aus. Statt auszusteigen, drängen immer mehr Menschen aus Armutsund Überlebensgründen in den Sexmarkt, z.b. aus Osteuropa. Es zeigt sich, dass auch in prekären Lebenssituationen die Abgrenzung zwischen Freiwilligkeit und Zwang in der Sexarbeit mehr als ein Defi nitionsproblem ist. Viele Menschen haben in bestimmten Situationen nur noch eingeschränkte Wahlmöglichkeiten und entscheiden sich unter diesen Umständen für eine Überlebensstrategie, die sie in anderen Situationen nicht wählen würden. Eine davon kann eben auch Sexarbeit sein. Statt die Hilfsaktivitäten immer nur auf den Ausstieg zu fokussieren, sollten rechtliche, soziale und ökonomische Strukturen geschaffen werden, die die Menschen stärken, ihnen Handlungsmöglichkeiten geben und somit Abhängigkeiten vermindern. Unumstritten ist jedoch, dass Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter oft Beratung brauchen, eben meist genau mit Hinblick auf den Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen, auf ausländerrechtliche Fragen, aber auch in Hinblick auf gesundheitliche Fragen. Die fl ächendeckende, niederschwellige und auch aufsuchende Beratungsarbeit sollte umfassend gewährleistet werden und muss staatlich zuverlässig fi nanziert werden. Zu 3.) Absicherung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern in den sozialen Sicherungssystemen, insbesondere der Krankenversicherung Seit dem 1. Januar 2002 gibt es in Deutschland ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG). Prostitution ist danach nicht mehr sittenwidrig. Ein Ziel dieses Gesetzes ist es, durch rechtlich abgesicherte Beschäftigungsverhältnisse den Prostituierten einen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu ermöglichen und die Lebenssituation von Prostituierten generell zu verbessern. Das Gesetz wurde bereits evaluiert und die Ergebnisse zeigen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung sozialversicherungspfl ichtiger Tätigkeit kaum genutzt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen konnte ebenfalls nicht beobachtet werden. Diese Sachlage ist u.a. auf die fehlenden Durchführungsbestimmungen zum ProstG zurückzuführen. Daraus resultiert eine Rechtsunsicherheit auf Seiten der Sexarbeiter und Sexarbeiterinnen, der Bordellbetreiberinnen und Bordellbetreiber und der Behörden, in deren Folge es z.b. zu Willkürakten mancher Finanzämter, bei der Höhe der steuerlichen Nachveranlagung kommt. Gleichzeitig wird ein nicht unerheblicher Teil der Arbeit im sogenannten illegalen Bereich durch Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ohne gültige Aufenthaltserlaubnis oder Beschaffungsprostituierte geleistet, deren Lebenssituation viel stärker durch andere, nicht geänderte Gesetze bestimmt wird. Um hier prekäre Lebens- und Arbeitssitu- Antrag Nr. 3 - Seite 3 / 5
4 ationen zu vermeiden, bedarf es der Möglichkeit, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen werden kann und auch Leistungen durch die Jobcenter gewährt werden, wenn Sexarbeiterinnen oder Sexarbeiter diesem Beruf nicht mehr nachgehen möchten. Zu 4.) Entwicklung von bundeseinheitliche Standards, die gute, abgesicherte Sexarbeit auszeichnen Gefragt ist eine Weiterentwicklung des Prostitutionsgesetzes, die endlich einen angemessenen ordnungsrechtlichen Rahmen zur Regulierung von Prostitution bietet. Ziele sollten ein besserer Schutz und bessere Arbeitsbedingungen für diejenigen sein, die in der Prostitution arbeiten. Denn diese sind die Schwächsten im Geschäft mit Erotik und Sexualität. Hierfür sind vor allem verbindliche Standards notwendig und nicht ein Mehr an staatlicher Repression. Notwendig sind z.b. die Verankerung einer verantwortungsbewussten Selbstverwaltung durch z.b. Berufsverbände, Gewerkschaften oder Kammern sowie die Formulierung von Qualitätsstandards und das Angebot von Fortbildungsprogrammen. Zu 5.) Gute Ausstattung der Gesundheitsämter zur niederschwelligen, freiwilligen und anonymen (aufsuchenden) Arbeit zur Prävention von HIV und sexuell übertragbaren Krankheiten (STI) Die AWO lehnt die Wiedereinführung von regelmäßigen und verpfl ichtenden Gesundheitsuntersuchungen durch die Gesundheitsämter ab. Die Diskussion zu diesem Thema bezieht sich regelmäßig ausschließlich auf Sexarbeiterinnen. Dies lässt außer Acht, dass Sexarbeit durch Frauen und Männer ausgeübt wird. Eine Wiedereinführung der Untersuchungspfl icht ist keine geeignete Maßnahme, die Verbreitung sexuell übertragbarer Infektionen (STI) bei Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern sowie bei deren Kundinnen und Kunden zu verhindern. Die bestehenden Regelungen zu Beratung und Untersuchung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten durch die Gesundheitsämter nach 19 Bundesinfektionsschutzgesetz sind sinnvoll und grundsätzlich ausreichend. Darüber hinaus würde eine Vermengung von Überwachungs- und Beratungsaufgaben dazu führen, dass ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis nicht entwickelt werden kann. Das bei den Betroffenen zum Teil mühsam aufgebaute Vertrauen in den Öffentlichen Gesundheitsdienst würde in weiten Teilen wieder zunichte gemacht. Menschen mit vielfältigen gesundheitlichen und sozialen Problemen im Prostitutionsbereich bedürfen eines nichtdiskriminierenden und wertschätzenden Zugangs. Die Verbindung mit Zwangsmaßnahmen wirkt kontraproduktiv. Hinzu käme die Notwendigkeit, ein Kontrollsystem aufzubauen, um die Sanktionen durchzusetzen. Dies würde zu einer vermehrten Stigmatisierung und Ausgrenzung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern führen und die Zugangsschwellen zu Angeboten der Aufklärung, Beratung und Versorgung gerade für Menschen in schwierigen sozialen Situationen mit teilweise fehlendem gesicherten Aufenthaltsstatus erhöhen. Auch könnte bei Kundinnen und Kunden der falsche Eindruck hervorgerufen werden, Schutzmaßnahmen seien überfl üssig. Antrag Nr. 3 - Seite 4 / 5
5 zu 6.) Kein Anheben des Mindestalters über die Volljährigkeit hinaus für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter Statt Sexarbeiterinnen zu kriminalisieren und zu stigmatisieren, sollen sie durch gesetzliche Rahmenbedingungen in ihren Rechten gestärkt und vor Gewalt und Demütigung geschützt werden. Der Verbot von Sexarbeit unter 21 Jahren würde in der Konsequenz bedeuten: Die Prostituierten, die jünger als 21 sind, werden in die Illegalität gedrängt und damit im Notfall für polizeiliche Behörden und Hilfsangebote unerreichbar. Ganz sicher sind sie damit nicht eher erreichbar für Ausstiegsangebote. Darüber hinaus widerspräche ein Mindestalter von 21 der Einheit der Rechtsordnung. Mit 18 Jahren sind Personen in Deutschland volljährig. Ihnen bis zum Alter von 21 einen minderen Reifegrad zu unterstellen, ihnen die freie Berufswahl vorzuenthalten und sie vor sich selbst schützen zu wollen, ist nicht nachvollziehbar. Antrag Nr. 3 - Seite 5 / 5
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