Das Bundesteilhabegesetz

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1 Das Bundesteilhabegesetz Aktueller Sachstand der Umsetzung MinDirig Wolfgang Rombach Leiter der Unterabteilung Vb - Sozialhilfe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg am 28. September 2017 Königs Wusterhausen 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einordnung der Reform 2. Ausgaben der Eingliederungshilfe 3. Ziele des BTHG 4. SGB IX Teil 1 Verfahrensrecht der Teilhabe 5. SGB IX Teil 2 Eingliederungshilferecht 6. SGB IX Teil 3 Schwerbehindertenrecht 7. Gestuftes Inkrafttreten 8. Weiteres Vorgehen - Umsetzung in den Ländern 9. Weiteres Vorgehen - Begleitung durch Bund (BMAS) 2

3 1. Einordnung der Reform Mehr Teilhabe, mehr Selbstbestimmung NAP Maßnahmenkatalog BGG Barrierefreiheit, Gleichstellung BTHG SER Reform in der 19. LP BT Sozialleistungen UN-Behindertenrechtskonvention 3

4 1. Einordung der Reform Leistungen für Menschen mit Behinderung: Systeme und Zuständigkeiten SGB XII Eingliederungshilfe SGB II, SGB XII Lebensunterhalt, Vertragsrecht SGB III Arbeitsförderung SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB XI Pflegeversicherung SGB IX Koordination und Zusammenarbeit Kultusbereich Leistungen für Schulund Hochschulbesuch 4

5 2. Ausgaben-Entwicklung in der EGH in Mrd Dynamik der Ausgaben: ,0% 1,8% 1,6% 1,4% 1,2% 1,0% 0,8% 0,6% 0,4% 0,2% 0,0% Nettoausgaben der Eingliederungshilfe (linke Skala) Anteil der Eingliederungshilfe am Sozialbudget Anteil der Eingliederungshilfe an den Gesamtausgaben der öffentlichen Hand 5

6 2. Ausgaben Ausgabeblöcke der EGH Die wichtigsten Ausgabenblöcke 2015: Insgesamt 17,0 Mrd. Euro brutto* Hilfen zum Leben in betreuten Wohneinrichtungen 6,7 1,8 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen 4,4 Heilpädagogische Leistungen für Kinder 0,8 0,4 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung 0,9 0,5 Sonstige Leistungen der Eingliederungshilfe 0,3 0,1 Ausgaben in Einrichtungen Ausgaben außerhalb von Einrichtungen * entspricht 15,6 Mrd. Euro netto 6

7 2. Ausgaben Fallkosten in der EGH Die wichtigsten Ausgabepositionen: Durchschnittliche Fallkosten Eingliederungshilfe 2014 Hilfen zum Leben in einer betreuten Wohneinrichtung Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen Hilfen zum Leben in einer eigenen Wohnung oder einer Wohngemeinschaft Heilpädagogische Leistungen für Kinder *Fallzahlen = Empfänger im Laufe des Jahres insgesamt 7

8 3. Ziele des BTHG - Reform im Spannungsfeld 1. Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen - Umsetzung UN-BRK 2. Keine neue Ausgabendynamik 8

9 4. SGB IX Teil 1 BTHG ist als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Teil 3: Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 9

10 4. SGB IX Teil 1 - Behinderungsbegriff Ziel: Rechtsklarheit und Schärfung des Bewusstseins für das zeitgemäße Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK UN-BRK-konforme Neufassung des Behinderungsbegriffs Regelung korrespondiert mit dem novellierten Behinderungsbegriff im Behinderungsgleichstellungsgesetz (BGG) Abweichungen zum BGG, weil Eingangsnorm für Leistungen: Abweichung vom alterstypischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate 10

11 Ziel: Erprobung flankierender frühzeitiger Unterstützungsangebote bei den Jobcentern und der DRV Zielgruppe: Menschen mit drohender Behinderung, die noch nicht manifestiert ist und/oder Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere Menschen mit chronischen Erkrankungen in Form von psychischen und/oder Suchterkrankungen sowie orthopädischen Leiden, Menschen mit erworbenen Schädigungen des zentralen Nervensystems. Umsetzung im Rahmen des BTHG: 4. SGB IX Teil 1 - Modellvorhaben zur Stärkung der Reha Auflage von zunächst auf 5 Jahre befristeten Programmen im SGB II und SGB VI, die vom Bund finanziert werden Konkrete Ausgestaltung der Modellvorhaben durch vom BMAS zu erlassende Förderrichtlinien Unterstützung der Programme durch gesetzliche Öffnungsklauseln, mittels derer befristet vom bestehenden Recht abgewichen werden kann Wissenschaftliche Untersuchung, ob Überführung in Dauerrecht sinnvoll ist. 11

12 4. SGB IX Teil 1 - Bessere Koordinierung Ziel: Klare Zuständigkeiten und Sicherstellung einer Leistungsgewährung wie aus einer Hand Für alle Reha-Träger verbindliches Teilhabeplanverfahren (abweichungsfest 7 SGB IX) Neuschaffung bzw. Schärfung der Regelungen zu: Bedarfsermittlung - nicht einheitlich, aber nach einheitlichen Maßstäben ( 13) Zuständigkeitsklärung ( 14) Beteiligung weiterer Reha-Träger durch Feststellungen ( 15) Ergebnisdokumentation in einem Teilhabeplan ( 19) Fallkonferenzen - mit Zustimmung der Betroffenen ( 20) Erstattungsverfahren der Reha-Träger untereinander ( 16) 12

13 4. SGB IX Teil 1 - Teilhabeberatung Ziel: Stärkung der Position des Leistungsberechtigten / Ratsuchenden gegenüber den Reha-Trägern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, flächendeckend ab Januar 2018 Reha-Träger 32 SGB IX Leistungsberechtigter/ Ratsuchender Leistungserbringer Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 13

14 14 4. SGB IX Teil 1 - Teilhabeberatung Ziel: Stärkung der Position des Leistungsberechtigten / Ratsuchenden gegenüber den Reha-Trägern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis Allen Menschen offenstehendes, unabhängiges Beratungsangebot zur Klärung von Teilhabebedarfen Gesetzliche Grundlage Umsetzung durch Förderung flächendeckender Beratungsangebote mittels eines Bundesprogrammes unter Einbindung der Länder (ohne Ko-Finanzierungserfordernis) Schwerpunkt auf Peer Counseling ; Beratung von Menschen mit Behinderungen durch Menschen mit Behinderungen Träger haben auch Beratungs- und Unterstützsauftrag ( 106 SGB IX)

15 4. SGB IX Teil 1 - Teilhabe am Arbeitsleben Ziel: Stärkere Personenzentrierung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für dauerhaft Erwerbsgeminderte Schaffung von Alternativen zur WfbM durch: Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Unterstützung der Arbeitgeber durch Budget für Arbeit zur Finanzierung von: einem unbefristeten Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der dauerhaften Minderleistung des Beschäftigten mit Behinderungen einer im Einzelfall notwendigen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz Rückkehrrecht in die WfbM Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes für Beschäftigte in WfbM von 26 Euro auf 52 Euro sowie Erhöhung der Freibeträge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 15

16 4. SGB IX Teil 1 - Soziale Teilhabe Ziel: Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ohne Leistungsausweitung oder Leistungseinschränkung Eindeutige Begriffsdefinition Soziale Teilhabe Strukturierung der Leistungen in einem weiterhin offenen Leistungskatalog unter Aufnahme bisher unbenannter Leistungen, wie z.b.: Leistungstatbestand Assistenzleistungen (beinhaltet auch Leistungen für behinderte Eltern Elternassistenz ) Leistungstatbestand Leistungen zur Mobilität 16

17 5. SGB IX Teil 2 - Eingliederungshilferecht BTHG ist als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Eingliederungs -hilferecht Teil 3: Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 17

18 5. SGB IX Teil 2 - Eingliederungshilferecht Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und Integration als neuer Teil 2 ins SGB IX Versorgung SGB XII Leistungen zum Lebensunterhalt Fürsorge EGH Fachleistungen Teil 2 Teil 1 SGB IX Teil 3 Versicherung 18

19 5. SGB IX Teil 2 - leistungsberechtigter Personenkreis (Art. 25a BTHG/ 99 SGB IX) Bis Ende 2022 erfolgt Zugang nach bisherigem Recht Untersuchung zur Entwicklung von neuen Zugangskriterien. Ab 2023: ICF-orientierter Zugang Anknüpfung an Behinderungsbegriff Überprüfung der Kriterien in Modellregionen Bundesgesetz Weder Einschränkung noch Ausweitung gegenüber geltendem Recht 19

20 5. SGB IX Teil 2 - Eingliederungshilferecht: Personenzentrierung Personenzentrierung Aufhebung der Differenzierung zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter Maßnahmen Trennung von Fachleistungen der EGH und existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung (Art. 19 UN-BRK) 16

21 5. SGB IX Teil 2 - Personenzentrierte Leistungen Individuelle Zusammenstellung der Leistungen auf der Grundlage eines individuellen Gesamtplanverfahrens Keine Unterscheidung nach Angebotsformen (ambulant, teilstationär, stationär) Einbeziehung von Lebensunterhalt und Pflege 21

22 5. SGB IX Teil 2 - Wunsch- und Wahlrecht( 104) Ziel: Wünsche der Betroffenen sollen berücksichtigt werden, wenn sie angemessen oder Alternativen dazu zumutbar sind. Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, wenn sie angemessen sind. Angemessenheitsprüfung umfasst Kostenvergleich, Besonderheit des Einzelfalls und Ziele der Leistungen. Voraussetzung: Der Bedarf muss auch durch eine vergleichbare andere Leistung gedeckt werden können. Eine von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichende Leistung darf nur gewährt werden, wenn sie zumutbar ist. Besondere Berücksichtigung der Wohnform. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist auch die bisherige Leistungsgewährung zu berücksichtigen: Was im geltenden Recht als angemessen angesehen wird, soll auch nach dem neuen Recht angemessen sein. 22

23 1. Schritt Schritt ab SGB IX Teil 2 Einkommen und Vermögen Ziel: Nachteilsausgleich für Beeinträchtigung ab 2020: Bemessungsgrundlage sind künftig die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach EStG oder die Bruttorente Die Summe der Einkünfte bis rund Euro/dynamischer Betrag (bei SV- Beschäftigten) jährlich bleibt frei. Von Euro übersteigenden Einkünften fällt ein Eigenbeitrag in Höhe von 2 % (monatlich) bzw. 24 % (jährlich) dieser Summe an Erhöhung Vermögensfreigrenze auf Euro/dynamischer Betrag. Freistellung von Vermögen und Einkommen des Partners. 23

24 5. SGB IX Teil 2 - Erhöhung der Steuerungsfähigkeit der EGH Ziel: Sparsame, wirtschaftliche und passgenaue Leistungserbringung der neu ausgerichteten Eingliederungshilfe und damit verbundenes Bremsen der Ausgabendynamik Maßnahmen zur Erhöhung der Steuerungsfähigkeit in der Eingliederungshilfe: Einführung eines verbindlichen Gesamtplanverfahrens Regelung zu der gemeinsamen Inanspruchnahme von Fachleistungen Weiterentwicklung des Vertragsrechts 24

25 5. SGB IX Teil 2 - Kapitel 7: Gesamtplan - Verfahren Bedarfsermittlung Bedarfsermittlung durch Träger der Eingliederungshilfe anhand eines Instruments (z.b. Fragebogen, Checkliste) Stellungnahmen anderer Rehaträger Beteiligung der Pflegekasse Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege Beteiligung des Trägers der Hilfe zum Lebensunterhalt Gesamtplankonferenz Feststellung der Leistungen Feststellung der Leistungen Gesamtplan Teilhabevereinbarung Erlass des Verwaltungsaktes 25

26 5. SGB IX Teil 2 - Kapitel 6: Gemeinsame Inanspruchnahme ( 116) Ziel: Schaffung einer Rechtgrundlage für gemeinschaftliche Leistungserbringung keine Verschlechterungen für die Betroffenen Leistungen der Eingliederungshilfe können gleichzeitig an mehrere Leistungsberechtigte erbracht werden. Beispiele: Fahrdienst, Begleitung bei Einkäufen, Nachtwachen, Integrationshelfer in Schulen Voraussetzungen: 1. Berücksichtigung persönlicher, familiärer und örtlicher Umstände (Zumutbarkeit) 2. Entsprechende Vereinbarungen mit Leistungserbringern Das individuelle Bedarfsdeckungsprinzip wird nicht eingeschränkt! Ausnahme: Assistenzleistungen, die im Zusammenhang mit Wohnen im Bereich der sozialen Beziehungen/persönlichen Lebensplanung stehen, werden nicht gemeinsam erbracht, wenn der Leistungsberechtigte dies wünscht ( 104 Abs. 3 Satz 4 SGB IX) 26

27 5. SGB IX Teil 2 -Kapitel 8: Vertragsrecht Ziel: Weiterentwicklung des bisherigen Vertragsrechts im SGB XII Definition geeigneter Leistungserbringer, insbesondere Wirtschaftlichkeit ( unteres Drittel ) Anforderungen an das Fach- und Betreuungspersonal der Leistungserbringer, u.a.: Keine Vorstrafen für Sexualdelikte, Führungszeugnis berufsspezifische Ausbildung und Zusatzqualifikationen Kommunikationsfähigkeit Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verbindlich Leistungsträger öffentlich-rechtliches Verhältnis öffentlich-rechtlicher Vertrag Leistungsberechtigter/ Ratsuchender privatrechtlicher Vertrag Leistungserbringer 27

28 5. SGB IX Teil 2 -Kapitel 8: Vertragsrecht Ziel: Weiterentwicklung des bisherigen Vertragsrechts im SGB XII Verbindliche Regelung und Schriftformerfordernis von notwendigen Inhalten der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen KEINE Prüfungsvereinbarung! Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen Verbleib bei personenbezogener Leistungserbringung (keine wettbewerbliche Vergabe!) Abweichungsklausel, mittels derer die Beteiligten durch abweichende Zielvereinbarungen alternative Leistungs- und Finanzierungsstrukturen etablieren können Leistungsträger öffentlich-rechtliches Verhältnis öffentlich-rechtlicher Vertrag Leistungsberechtigter/ Ratsuchender privatrechtlicher Vertrag Leistungserbringer 28

29 6. SGB IX Teil 3 - Schwerbehindertenrecht BTHG wird als Artikelgesetz ausgestaltet Artikel 1: Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Allg. Reha- und Teilhaberecht Teil 2: Teil 3: Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht Änderungen in anderen Gesetzen: Artikel 2. Artikel 26 29

30 6. SGB IX Teil 3 - Änderungen im Schwerbehindertenrecht Ziel: Präzisierungen im Schwerbehindertenrecht und Stärkung der Rechte von Schwerbehinderten Unter anderem: Schaffung eines Merkzeichens für Taubblindheit im Schwerbehindertenausweis Erleichterung der Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes Wahl von Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) u.a. durch Absenkung der Schwellenwerte für Freistellungen auf 100 schwerbehinderte Menschen im Betrieb (heute 200) Unwirksamkeit von Kündigungen im Falle der Nichtbeteiligung der SBV 30

31 7. Inkrafttreten Nach Verkündung bzw Reformstufe 1: Ab : Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII Ab : Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB-XII- Leistungen von derzeit Euro auf Euro Reformstufe 2: Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3 Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX Vorgezogene Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahr en in der EGH im SGB XII Reformstufe 3: Einführung SGB IX Teil 2 (EGHneu) Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommensund Vermögensberücks ichtigung Reformstufe 4: Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, 99 SGB IX) 31

32 6. Weiteres Vorgehen Umsetzung Eingliederungshilfe in den Ländern Länder/Leistungsträger Ausführungsgesetz Entscheidung zu Abweichungsklauseln Landesrahmenvereinbarung ( 131) Leistungsvereinbarungen ( 123 ff) 32

33 7. Weiteres Vorgehen - Begleitung durch Bund (BMAS) Art. 25 Abs. 2 Umsetzungsbegleitung bis Art. 25 Abs. 2 Wirkungsuntersuchung - ab 2017 bis Art. 25 Abs. 3 Modellhafte Erprobung der Verfahren und Leistungen bis 2021 (ab 2019 inklusive Artikel 25a, 99) - Art. 25 Abs. 4 Untersuchung der finanziellen Auswirkungen bis Art. 25 Abs. 5 Untersuchung der Wirkung der Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (Artikel 25a, 99) bis SGB IX -neu- Evidenzbeobachtung der Länder - ab

34 Umsetzung des BTHG -Umsetzungsbegleitung Ziel: Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der neu eingeführten Regelungen begleiten Zeitraum 2017 bis 2019 Projektnehmer: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. Projekt hat am 1. Mai 2017 begonnen Projekttätigkeit beinhaltet u. a. zielgruppenspezifische Veranstaltungen zu relevanten Umsetzungsfragen des BTHG und die Einrichtung eines webbasierten Informations-, Wissensund Kommunikationsportals Auftaktveranstaltung findet am 27./ in Berlin statt 34

35 Umsetzung des BTHG - Wirkungsuntersuchung Ziel: Kontrolle der Zielerreichung Zeitraum In Abgrenzung zur modellhaften Erprobung wird ein rein wissenschaftlicher Untersuchungsansatz verfolgt Bis Mitte 2018: Durchführung einer Machbarkeitsstudie 2018: Ausschreibung der Hauptuntersuchung Auftragsvergabe soll im EU-weiten Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb erfolgen 35

36 Umsetzung des BTHG - Modellhafte Erprobung Ziel: Vorausschauende Beobachtung der Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe Zeitraum 2017 bis 2021 Wirkungen der reformierten Eingliederungshilfe werden in Modellprojekten bei den Leistungsträgern erprobt Modellphase wird wissenschaftlich evaluiert Aus jedem Bundesland soll mindestens ein Modellprojekt gefördert werden. Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 29. Juni mit Ergänzung 19. September 2017 Auswahl der Projektregionen durch Länder und BMAS bis Ende

37 Umsetzung des BTHG - Wirkung der Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises Ziel: Beibehaltung des leistungsberechtigten Personenkreises Zeitraum Mit der Untersuchung werden die rechtlichen Auswirkungen der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises überprüft Untersuchung soll Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte zur Anzahl und Ausmaß der Lebensbereiche geben Der Auftrag wurde am 9. August 2017 an das ISG lnstitut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer - Unternehmen für soziale lnnovation vergeben 37

38 Umsetzung des BTHG Finanzuntersuchung Ziel: Untersuchung der finanziellen Auswirkungen des BTHG Zeitraum 2017 bis 2021 Das ISG wurde mit einer Voruntersuchung beauftragt, um geeignete Ansatzpunkte für die Untersuchung zu ermitteln In enger Zusammenarbeit mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, BAGüS, Statistischem Bundesamt und Praktikern wurde zunächst eine Datengrundlage für die Finanzuntersuchung vorbereitet. Auf Grundlage dieser Expertise wird die Hauptuntersuchung bis Ende des Jahres ausgeschrieben. Es ist beabsichtigt, den Auftrag für die Hauptuntersuchung im 1. Halbjahr 2018 zu vergeben. 38

39 Umsetzung BTHG Länder-Bund-Arbeitsgruppe BTHG Ziel: Länder-Bund Koordinierung bei der Umsetzung des BTHG Einrichtung durch ASMK-Beschluss vom Februar 2017 Arbeitseinheit der Arbeits-und Sozialministerkonferenz, die die Umsetzung der neu gefassten Eingliederungshilfe zwischen den Verantwortungsträgern Bund und Ländern koordiniert. Zweimal jährlich tagende Arbeitsgruppe Nächste Sitzung am 12. Oktober 2017 Regelmäßige Berichte an ASMK und ggf. Vorbereitung von Beschlüssen. Unterarbeitsgruppe Grundsatzfragen der Umsetzung der Eingliederungshilfe in den Ländern 39

40 Umsetzung BTHG Teilnehmer LBAG Vorsitz Brandenburg BMAS Baden-Württemberg Bayern Berlin Nordrhein-Westfalen Sachsen Sachsen-Anhalt Bremen Hessen Thüringen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Schleswig-Holstein Hamburg Rheinland-Pfalz Saarland BERATEND Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Kommunale Spitzenverbände 23

41 Partizipationskonzept Partizipation wird sichergestellt Teilhabebeirat LBAG Modellhafte Erprobung 99 - Evaluation Wirkungsuntersuchung Umsetzungsbegleitung 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 42

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