Weisung 24 Clearing & Settlement

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1 Page SWX-DDM-MAN-rdi-100/E DDM RDI Weisung 24 Clearing & Settlement Version: Datum des Inkrafttretens:

2 Weisung 24 Seite i INHALTSVERZEICHNIS 1. CCP-Clearing und -Settlement Clearingverhältnis Clearing-Mitgliedschaft und vertragliches Clearingverhältnis Meldungen Meldung durch einen Handelsteilnehmer Meldung durch einen CCP Meldung durch eine CCP Vertragliche Beziehungen Börsliche Transaktion Ausserbörsliche Transaktion zwischen Handelsteilnehmern Clearing Falsche Clearing- und Settlementanweisungen Folgen der Auflösung Lieferung Nicht-CCP-Clearing und -Settlement Annullierung von Settlementanweisungen Lieferung...6

3 Weisung 24 Seite 1 Dieses Dokument enthält Bestimmungen zum Clearing und Settlement von Transaktionen an der SWX Swiss Exchange (nachfolgend SWX ). 1. CCP-CLEARING UND -SETTLEMENT 1.1 Clearingverbindung Clearing- Mitgliedschaft und vertragliche Clearingverbindung Handelsteilnehmer müssen Clearing-Mitglied einer von der SWX anerkannten zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) sein oder mit einem Clearing Only Participant (COP) eine Clearing-Dienstleistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Handelsteilnehmer ohne Clearing-Mitgliedschaft bei einer CCP sind Non-Clearing Member (NCMs). Dieser Abschnitt gilt nicht für Handelsteilnehmer, die ausschliesslich im Segment Internationale Anleihen tätig sind. Alle COPs und Handelsteilnehmer mit einer Clearing- Mitgliedschaft haben den Mitgliedschaftsbestimmungen der CCP bezüglich Clearing-Dienstleistungen zu entsprechen. Streitigkeiten zwischen einem COP oder einem Handelsteilnehmer und einer CCP werden gemäss den Bestimmungen der CCP über die Beilegung von Streitigkeiten bereinigt Meldungen Meldung des Handelsteilnehmers Ein Handelsteilnehmer hat der SWX unverzüglich zu melden, wenn seine Clearing-Mitgliedschaft bei einer von der SWX anerkannten CCP oder seine Clearing-Dienstleistungsvereinbarung mit einem CCP-Mitglied aus irgendwelchen Gründen aufgelöst oder suspendiert wurde oder der Handelsteilnehmer glaubt, dass die Mitgliedschaft oder die Clearing-Dienstleistungsvereinbarung möglicherweise aufgelöst oder suspendiert wird. Die SWX kann daraufhin den Zugang des Teilnehmers zum Börsensystem suspendieren und nach vorheriger Ankündigung dessen Aufträge und Quotes löschen. Hat ein Handelsteilnehmer Kenntnis einer Tatsache, die von der SWX für die weitere Eignung des Handelsteilnehmers wahrscheinlich als relevant erachtet würde, so hat der Teilnehmer die SWX unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Meldungen gemäss dieser Regel umfassen Meldungen über Änderungen und beabsichtigte Änderungen der Clearing- und Settlementvorkehrungen des Handelseilnehmers.

4 Weisung 24 Seite 2 Änderungen der Clearinginformationen müssen mit dem von der SWX vorgeschriebenen Formular gemeldet werden. Die für das Clearing benötigten Stammdaten umfassen: die CCP oder den COP (für NCMs); die Clearing Member Account Number; Informationen darüber, ob das Clearing-Konto getrennt oder nicht getrennt ist; den Nettingindikator; das Ausmass einer allfälligen verlangten Clearing- Prävention Meldung des COP Die SWX erachtet die Mitteilung eines COP, dass dieser die Clearing-Dienstleistungsvereinbarung eines NCM aufgelöst oder suspendiert habe, als Nachweis für die Nichterfüllung der Allgemeinen Geschäftsbedinungen durch das NCM. Daraufhin kann die SWX den Zugang des Handelsteilnehmers zum Börsensystem suspendieren und nach vorheriger Ankündigung dessen Aufträge und Quotes löschen Meldung der CCP Die CCP kündigt jegliche Absicht, die Open Offer (siehe Abschnitt 1.2.1) oder die Annahme von ausserbörslichen Abschlüssen eines bestimmten CCP-Mitglieds zu suspendieren, vorher an. Daraufhin kann die SWX den Zugang des Teilnehmers zum Börsensystem suspendieren und nach vorheriger Ankündigung dessen Aufträge und Quotes löschen. Die CCP hat jede Ablehnung von Verträgen durch die CCP zu melden. Die Ablehnung durch die CCP von Verträgen, die aufgrund der Open Offer entstehen, hat deren Auflösung zur Folge (siehe Abschnitt 1.2.1). Die Ablehnung durch die CCP von Verträgen, die aufgrund der Annahme von ausserbörslichen Abschlüssen entstehen, hat eine bilaterale Transaktion zwischen den Handelsteilnehmern zur Folge (siehe Abschnitt 1.2.2). 1.2 Vertragliche Beziehungen Börsliche Abschlüsse Wenn aufgrund des Matchings von Aufträgen zweier Handelsteilnehmer ein börslicher Abschluss erfolgt, gilt das Matching als Annahme der Open Offer der CCP durch den Handelsteilnehmer. Die Open Offer als Konzept ist gemäss den Regeln der CCP definiert. Die Open Offer ist Ausdruck der Bereitschaft, einen Vertrag abzuschliessen. Sie wird mit der Absicht gemacht, dass sie für die Person, die sie unterbreitet, verbindlich wird, sobald

5 Weisung 24 Seite 3 sie von derjenigen Person, an die sie adressiert ist, angenommen wird. Aus einem Matching entstehen gemäss den Regeln der CCP Verträge zwischen: dem Clearing-Mitglied als Verkäufer und der CCP; und dem Clearing-Mitglied als Käufer und der CCP. Im Falle, dass ein NCM im Zusammenhang mit einer Transaktion, wie sie oben beschrieben ist, als Stellvertreter für einen COP handelt, entsteht zwischen dem COP und dem NCM im Zeitpunkt des Matchings ein zusätzlicher Vertrag. Open Offers werden von der CCP an ihre Clearing-Mitglieder gemacht, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die entsprechenden Clearing-Mitgliederverträge sind vorhanden; Die zusammengeführten Börsenaufträge betreffen clearingfähige Effekten, deren Kotierung an SWX nicht suspendiert oder einer ähnlichen Massnahme unterworfen wurde; Die CCP hat die Open Offer nicht suspendiert; Das Clearing-Mitglied der CCP oder der von ihm ernannte Stellvertreter (d.h. die NCMs) hat Vorkehrungen hinsichtlich des Settlements getroffen, um die Effekten zu übertragen; Die Clearing-Mitglieder, welche Parteien der durch das Matching zusammengeführten Börsenaufträge sind, wurden von der CCP nicht in Default erklärt respektive bei den Clearing-Mitgliedern ist kein automatischer Default eingetreten, bevor die Einzelheiten der Transaktion der CCP mitgeteilt wurden; Die CCP respektive ihr Stellvertreter hat die vorgeschriebenen Informationen zum gematchten Abschluss innerhalb der von der CCP festgelegten Frist erhalten. Mit der Annahme der von der CCP gemachten Open Offer entstehen Verträge zwischen der CCP und ihren Clearing- Mitgliedern, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind. Die Ablehnung durch die CCP von Verträgen, die aufgrund der Open Offer entstehen, hat deren Auflösung zur Folge.

6 Weisung 24 Seite Ausserbörsliche Abschlüsse zwischen Handelsteilnehmern Eine bilaterale Transaktion (die anfängliche Transaktion ) entsteht zwischen den Handelsteilnehmern und besteht bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem die CCP die Transaktion gemäss den Regeln der CCP annimmt. Jeder Handelsteilnehmer ersetzt seine Gegenpartei mit der CCP. Einzelheiten der Transaktion werden der CCP durch die vorgesehenen Clearing-Mitglieder oder in deren Auftrag unterbreitet. Es entstehen Verträge zwischen: Dem Clearing-Mitglied als Verkäufer und der CCP; und Dem Clearing-Mitglied als Käufer und der CCP. Im Falle, dass ein NCM im Zusammenhang mit einer Transaktion, wie sie oben beschrieben ist, als Stellvertreter für einen COP tätig ist, erwächst zwischen dem COP und dem NCM im Zeitpunkt der Zwischenschaltung der CCP ein zusätzlicher Vertrag. Die Annahme der Transaktion durch die CCP führt zu Verträgen zwischen der CCP und ihren Clearing-Mitgliedern, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind. Die Ablehnung durch die CCP von Verträgen, die aufgrund der Annahme durch die CCP entstehen, hat die bilaterale Transaktion zwischen den Handelsteilnehmern zur Folge. Die Handelsteilnehmer haben Vorkehrungen zu treffen, damit der Abschluss bilateral ausgeführt wird. 1.3 Clearing Alle Effekten, die börslich gehandelt werden, müssen gemäss vorliegender Weisung und den Bestimmungen der betreffenden CCP gecleart werden, ausser: Die SWX hat ausdrücklich bestimmt, dass die Effekte nicht über eine von der SWX anerkannte CCP gecleart werden muss; oder Die Transaktion innerhalb einer Clearing Prevention Group stattfindet. Mitglieder können mittels stehender Anweisung erklären, dass gematchte Aufträge zwischen Parteien, die derselben Unternehmensgruppe angehören und eine konsolidierte Bilanz teilen, nicht im Clearing Service enthalten sind. Ausserbörsliche Transaktionen, die während des Clearingtags über die Funktionalität der SWX Plattform durchgeführt oder bestätigt wurden (Abschlussbestätigung, adressierte Offerte und nachgemeldeter Abschluss), können optional über eine CCP gecleart werden, sofern die SWX bestimmt hat, dass die betreffende Effekte über eine von der SWX anerkannte CCP gecleart werden kann. Abschlussmeldungen (Trade Reports) können nicht gemäss dieser Weisung über eine CCP gecleart werden.

7 Weisung 24 Seite 5 Abschlüsse können nur dann gecleart werden, wenn sie am aktuellen Handelsdatum und während des Standard-Settlement- Zyklus (T+3; unter besonderen Umständen kann diese Zeitspanne verlängert oder verkürzt werden) eingegeben werden. Es sind keine besonderen Abmachungen erlaubt. 1.4 Fehlerhafte Clearingund Settlementanweisungen Die SWX kann eine ausgeführte Handelstransaktion für ungültig erklären, sofern der Teilnehmer über keine aktuelle und gültige Clearing- und Settlementanweisungen verfügt. Erklärt die SWX eine Handelstransaktion für ungültig, weist sie die beteiligten Parteien an, das entsprechende Geschäft mittels Trade Reversal zu stornieren. Generell darf eine Trade Reversal nicht später als am Schluss des betreffenden Clearingtags durch den Teilnehmer durchgeführt werden. 1.5 Folgen der Auflösung Wird ein Abschluss am Abschlussdatum vor Ende des Clearingtags aufgelöst, ist er ungültig und wird deshalb nicht abgewickelt. Wird ein Abschluss am Abschlussdatum nach Ende des Clearingtags aufgelöst, muss er rückgängig gemacht werden. Die ursprüngliche Transaktion wird gecleart; die entgegengesetzte Transaktion wird nicht gecleart, sondern einem bilateralen Settlement unterzogen. 1.6 Lieferung Jeder Handelsteilnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Effekten, die er im Zusammenhang mit einer Transaktion überträgt, ohne Eigentums- oder Beteiligungsrechte jeglicher Personen übertragen werden, ausser die beiden Parteien haben im Voraus ausdrücklich anderweitige Abmachungen getroffen. Das Versäumnis einer an einer Transaktion beteiligten Partei, am Stichtag für das Settlement die betreffenden Effekten zu liefern oder zu bezahlen, gilt nicht an sich als Grund, um die Transaktion als zurückgewiesen zu erachten. Alle Handelsteilnehmer haben im Zusammenhang mit einem solchen Versäumnis die Bestimmungen und Abläufe der SWX und/oder das relevante Settlementsystem zu beachten (je nach den spezifischen Umständen). 2. NICHT-CCP-CLEARING UND -SETTLEMENT 2.1 Annullierung von Settlementanweisungen Anträge auf Annullierung von Settlementanweisungen können von den Handelsteilnehmern an SIS SegaInterSettle AG gerichtet werden. Die SWX leitet Anträge auf Annullierung nach der Validierung an SIS SegaInterSettle AG weiter. Solche Anträge annullieren nicht den Abschluss, sondern lediglich die

8 Weisung 24 Seite 6 Settlementanweisung. Einem Antrag auf Annullierung wird nur aufgrund eines der folgenden Gründe stattgegeben: Ein Handelsteilnehmer hat keinen Bestand und es ist kein Bestand erhältlich, etwa wegen Dekotierung oder Rücknahme. Ein Handelsteilnehmer hat seine Settlementpflichten ausserhalb SIS SegaInterSettle AG erfüllt. Die SWX hat einen Buy-In-Prozess erfolgreich abgeschlossen und verlangt, dass die anfängliche Transaktion annulliert wird. SIS SegaInterSettle AG ist nicht in der Lage, die Transaktionen zu liefern, etwa wegen ungültiger Konten oder weil eine Effekte nicht bestimmt ist, über SIS SegaInter- Settle AG abgewickelt zu werden. Damit einem Antrag stattgegeben wird, müssen beide an einer Transaktion beteiligten Handelsteilnehmer der Annullierung zustimmen und der Börse einen Antrag stellen. Werden die Pflichten ausserhalb SIS SegaInterSettle AG erfüllt, müssen beide Handelsteilnehmer nachweisen, dass der Abschluss über eine andere Settlementorganisation abgewickelt wurde. Als Nachweise gelten u.a. Stellungnahmen und Transaktionsanweisungen. Die SWX behält sich vor, Anträge auf die Annullierung jeglicher Transaktionen nach eigenem Ermessen, und aus anderen Gründen als die Erfüllung der Pflichten ausserhalb SIS SegaInterSettle AG, zu annullieren oder zurückzuweisen. Die betreffenden Handelsteilnehmer werden in jedem Fall über solche Aktionen informiert. 2.2 Lieferung Jeder Handelsteilnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Effekten, die er im Zusammenhang mit einer Transaktion überträgt, ohne Eigentums- oder Beteiligungsrechte jeglicher Personen übertragen werden, ausser die beiden Parteien haben im voraus ausdrücklich anderweitige Abmachungen getroffen. Das Versäumnis einer an einer Transaktion beteiligten Partei, am Stichtag für das Settlement die betreffenden Effekten zu liefern oder zu bezahlen, gilt nicht an sich als Grund, um die Transaktion als zurückgewiesen zu erachten. Alle Handelsteilnehmer haben im Zusammenhang mit einem solchen Versäumnis die Bestimmungen und Abläufe der SWX und/oder das relevante Settlementsystem zu beachten (je nach den spezifischen Umständen).

9 Weisung 24 Seite 7 Beschluss der Geschäftsleitung vom 14. August 2007; in Kraft seit 7. September 2007.

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