Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Arten
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1 Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Arten Formulare Juli 2016
2 Wasserrechtsverfahren Oberstufe Häusern Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Arten Formulare - Dokumentenprüfblatt - Erstellt für: Schluchseewerk AG Säckinger Str Laufenburg Erstellt von: AG.L.N. Blaubeuren Dr. Ulrich Tränkle Rauher Burren Blaubeuren Prüfstatus: Bearbeitungsstand: 100 % Revisionsverlauf Rev. Datum Autor Geprüft Freigabe Beschreibung AGLN AGLN Überarbeitung AGLN Überarbeitung auf Basis Vollständigkeitsprüfung RP AGLN Überarbeitung auf Basis 2. Vollständigkeitsprüfung _NKH Formulare rev03_agln.doc
3 Inhaltsverzeichnis 1 Nordfledermaus Große Bartfledermaus Kleine Bartfledermaus Wasserfledermaus Wimperfledermaus Fransenfledermaus Zweifarbfledermaus Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Großes Mausohr Bechsteinfledermaus Kleiner Abendsegler Braunes Langohr Haselmaus: Fließgewässer Haselmaus: Seen und Staubecken Biber Luchs Gelbbauchunke Zauneidechse: Fließgewässer Zauneidechse: Seen und Staubecken Fitis: Fließgewässer Fitis: Schluchsee, Windgfällweiher Blässhuhn Haussperling Mittelmeermöwe Brutvögel Gewässer: Bodenbrüter Brutvögel Schluchseeufer, Windgfällweiher: Bodenbrüter Brutvögel Schluchsee und Windgfällweiher Ufer: Gehölzbrüter Brutvögel Gebäudebrüter _NKH Formulare rev03_agln.doc Seite I
4 - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Vorhaben bzw. Planung Die Schluchseewerk AG betreibt seit 1931 das Pumpspeicherkraftwerk Häusern im Südschwarzwald, das die Wasserkräfte im Bereich Schluchsee und Schwarza nutzt und ein Kraftwerk der insgesamt dreistufigen Kraftwerkskaskade WGS (Werksgruppe Schluchsee) ist. Das in den Jahren 1929 bis 1931 erbaute Kraftwerk erhielt eine unbefristete Bauund Betriebsgenehmigung sowie eine befristete wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1928, welche am 16. März 2017 ausläuft. Zur Oberstufe Häusern gehören neben Schluchsee und Schwarzabecken mit Schwarza, Titisee, Windgfällweiher auch 12 so genannte Großfassungen an den Fließgewässern Sägenbach, Goldersbach, Seebach, Waldhofbach, Wannenbach, Haslachbach, Schwarzenbach, Aubach, Wüstengraben/Kesselbach, Habsmoosbach, Taubach und Sägmattbach/Dreherhäusleweiherbach sowie 64 kleine bzw. kleinste Bachfassungen. Die Schluchseewerk AG beabsichtigt die Oberstufe Häusern wie im Antrag dargelegt zu betreiben. Im Zuge des dazu notwendigen Wasserrechtsverfahrens Oberstufe Häusern (Neue Konzession Häusern (NKH)) sind die Auswirkungen der Fortführung des Betriebes der Oberstufe Häusern auf die Umwelt zu untersuchen. Für das Vorhaben ist die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 in Verbindung mit 44 Abs. 5 BNatSchG notwendig. Für die sap relevante Planunterlagen: Textteil SaP, Fachbeiträge Biotope, Tiere und Pflanzen, UVU Hinweise: 1. Die Vorhabensbeschreibung gilt für alle Arten, auf eine Wiederholung in den einzelnen Formularen wird daher verzichtet. 2. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und um den Umfang der Formulare zu reduzieren, wurde bei den Arten, für die keine Ausnahme beantragt wird, der entsprechende Teil (Abschnitt 5) des Formulars entfernt _NKH Formulare rev03_agln.doc 2
5 Quellenangaben: Literatur Braun M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, Stuttgart. Dietz, C., Helversen, O. V. & Nill, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas: Biologie - Kennzeichen - Gefährdung. Stuttgart (Kosmos), 399 S. Hölzinger, J. (1987): Die Vögel Baden-Württembergs 1, Teil 1 und 2. Hölzinger, J. (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Band Singvögel 2. Ulmer, Stuttgart, 939 S. Hölzinger, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Band Singvögel 1. Ulmer, Stuttgart, 861 S. Hölzinger, J. et al. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Singvögel 1. Avifauna Bad.-Württ. Bd. 3.1, Karlsruhe: 861 S. Hölzinger, J.; Boschert, M. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.2: Nicht-Singvögel 2. Verlag Eugen Ulmer. 880 S. Hölzinger, J.; Mahler, U. (2002): Die Vögel Baden-Württembergs. Band 2.3: Nicht-Singvögel S. Kulzer, E. 2003: Großes Mausohr Myotis myotis (Borkhausen, 1797).. In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] 2003: Die Säugetiere Baden-Württembergs Band 1, S , Stuttgart. Laufer H., Fritz, K., & Sowig P. (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg. Erhaltungszustand der Arten in Baden-Württemberg. Meschede, A. & Heller, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. - Münster (Landwirtschaftsverlag) - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S. 18: MLR (Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2006): Im Portrait - die Arten der Vogelschutzrichtlinie. 144 S. Sierro, A.; Arlettaz, R. (1997): Barbastelle bats (Barbastella spp.) specialize in the predation of moths: implications for foraging tactics and conservation. - Acta Oecologica Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse: Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. Hohenwarsleben (Westarp Wissenschaften). Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648: 220 S. Stutz, H.-P. (1985): Fledermäuse im Kanton Schaffhausen. Neuhrsbl. Naturforsch. Ges. Schaffhausen, 37: UVM (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg) & LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) (2010): Im Portrait - die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. 175 S _NKH Formulare rev03_agln.doc 3
6 - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name 1 Nordfledermaus Wissensch. Name Eptesicus nilssonii Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen o- der verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) G Gefährdung anzunehmen V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) G (Gefährdung anzunehmen) i (gefährdete wandernde Art) i 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Nordfledermaus ist im Hinblick auf die Wahl ihrer Sommerquartiere eine ausgeprägte Gebäudefledermaus (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Als künstliche Quartiere dienen beispielsweise Spaltenstrukturen im Dachbereich und hinter Wandverkleidungen. Die Jagdgebiete dieser Art liegen in Ortschaften und in Wäldern unterschiedlicher Ausprägung, die Orientierung bei der Insektengd erfolgt dabei an Baumstrukturen, Häuserfronten oder Straßenlampen (SKIBA 2009). Während der Wochenstubenzeit liegen die Jagdgebiete oft quartiernah, im Anschluss daran können diese _NKH Formulare rev03_agln.doc 4
7 auch mehrere Kilometer entfernt sein (DIETZ et al. 2007). Die Nahrung besteht aus kleinen Insekten wie Käfern und Schmetterlingen, die ausschließlich im Flug erbeutet werden. Der Ausflug erfolgt in der Dämmerung oder auch später. Der Flug ist schnell, geschickt und wendig in mittlerer Höhe. Die Art gt in offenem Gelände an Waldrändern, Teiche oder Lichtquellen wie Straßenlaternen. Die Echoortungslaute liegen um 30 Khz. Kaltes Wetter hat kaum Einfluss auf die Flugaktivität. Die Sommerquartiere befinden sich in Dachstühlen, hinter Wandverkleidungen, Schieferplatten von Hausdächern und -wänden, hinter Fensterläden und in der Sparschalung von verschieferten Schornsteinen bzw. Giebelverkleidungen. In versteckten Wochenstuben (20-70 Weibchen) kommen je ein bis zwei Jungtiere der ortstreuen Art zur Welt. Männchen bilden im Sommer einzelne Gesellschaften auch in oben genannten Quartierarten. Winterquartiere sind Höhlen, Gewölbe und Stollen, wo sich die Tiere häufig in der Nähe des Eingangs einzeln oder zu wenigen, frei an den Wänden hängen oder sich in Spalten verkriechen. Die typische Überwinterungstemperatur liegt zwischen -2 C und 3 C. Die Quartiere sollen feucht und nicht zugig sein. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe. 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Erhebungen um den Schluchsee festgestellt. Die Nordfledermaus wurde an allen Flächen - mit Ausnahme von Fläche 35 - welche im Wald liegt, akustisch mit 298 Kontakten nachgewiesen. Koloniestandorte sind im Gebiet um den Schluchsee seit über 25 Jahren bekannt. Konkrete Hinweise auf Quartiere liegen allerdings nicht vor. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Die Art hat ihren badenwürttembergischen Verbreitungsschwerpunkt im Schwarzwald. Aussagen zum Erhaltungszustand einer kleinräumig abgrenzbaren Population sind auf Grundlage der vorhandenen Daten nicht ablesbar. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein unbekannter Erhaltungszustand vor _NKH Formulare rev03_agln.doc 5
8 3.4 Kartografische Darstellung Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 sap_säuger_rept_001 bis_003 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen. b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwankungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.b. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) _NKH Formulare rev03_agln.doc 6
9 Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maximalen Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließgewässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? nein Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in _NKH Formulare rev03_agln.doc 7
10 der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? nein - Nicht notwendig - Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? nein Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tagesquartiere geeignet sind. Dietz et al. (2007) berichten von seltenen Einzelfunden in solchen Strukturen. Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaßnahme V1 ausgeschlossen _NKH Formulare rev03_agln.doc 8
11 b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? nein Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Die allenfalls suboptimalen Strukturen unterhalb der 930 m ü. NN Linie werden allenfalls in Einzelfällen als Tagesquartiere genutzt. Winterquartiere oder Wochenstuben sind nicht vorhanden. Bockhalden werden grundsätzlich nur ausnahmsweise als Tagesquartier in Anspruch genommen (DIETZ et al. 2007) und bei der Untersuchung der Eisenbahnbrücke in der Ortschaft Schluchsee wurden keine Hinweise auf eine regelmäßige Nutzung festgestellt. Ferner besteht die Gefahr einer möglichen Tötung nur wenige Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühhr bis Herbst erfolgen müsste um eine Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartieren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsees auszuschließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von einzelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Schwall-Sunk-Betriebs V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben können, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt _NKH Formulare rev03_agln.doc 9
12 Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? nein Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommenden Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7:00-20:00 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein V1: : Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist vor dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle _NKH Formulare rev03_agln.doc 10
13 Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: nein 4.5 Kartografische Darstellung Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig _NKH Formulare rev03_agln.doc 11
14 - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name 2 Große Bartfledermaus Wissensch. Name Rote Liste Status in Deutschland Myotis brandtii 0 (erloschen o- der verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) i (gefährdete wandernde Art) i 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Große Bartfledermaus bevorzugt lichte wald- und gewässerreiche Landschaften, wobei sowohl Laub- als auch Misch- und Nadelwälder geeignet sein können. Bestandseinbußen der Art werden durch Trockenlegung von Feuchtzonen in den letzten Jahrhunderten angenommen. Das Wissen zum Jagdverhalten der Art ist noch sehr lückenhaft, aber eine breit gefächerte Nutzung von Jagdhabitaten im Wald und an Gewässern ist wahrscheinlich _NKH Formulare rev03_agln.doc 12
15 Die Jagd findet in verschiedenen Höhenstufen statt, auch nahe an der Vegetation oder dicht über einem Gewässer. Zur Wochenstubenzeit können regelmäßig genutzte Jagdhabitate bis zu 12 km vom Quartier entfernt liegen. Nahrungsanalysen nennen Schmetterlinge, Zweiflügler, aber auch Spinnen und Weberknechte als Beutetiere und belegen damit ein breites Beutespektrum. Die Ruffrequenzen liegen zwischen 30 und 90(120) khz. Die Wochenstuben- und Sommerquartiere der Großen Bartfledermaus befinden sich überwiegend in Gebäuden in Zwischendachbereichen und Dachböden in waldrandnaher Lage, im Wald oder auch in der freien Flur. In Bayern z.b. ganz überwiegend in spaltenförmigen Quartieren an Gebäuden wie unter Verschalungen, in Spalten zwischen Balken, hinter Fassaden oder ähnliches. Zudem werden geräumige Baumhöhlen, Hangplätze hinter abstehender Rinde toter oder kranker Bäume und Flachkästen genutzt. Quartierwechsel von Kolonien innerhalb einer Saison kommen regelmäßig vor. Die Größe der Wochenstubenkolonien schwankt zwischen 20 und 350 Muttertieren und ist vermutlich durch die Qualität der Lebensräume und das Quartierangebot beeinflusst. Die eigentliche Wochenstubenzeit erstreckt sich von Mai bis etwa Anfang August, die Weibchen gebären meist im Juni ein Junges. Zur Überwinterung suchen Große Bartfledermäuse frostsichere unterirdische Winterquartiere wie Höhlen, größere Keller oder Stollen mit Temperaturen zwischen 2 und 7 C und hoher Luftfeuchtigkeit auf, wo sie sowohl frei an den Wänden hängend als auch in Spalten anzutreffen sind. Nicht selten teilt sich die Art das Winterquartier auch mit der Kleinen Bartfledermaus. Schwärmverhalten vor manchen Winterquartieren im Frühherbst kommt vor. In den Winterquartieren können die Tiere zwischen November und April angetroffen werden. Die saisonale Wanderstrecken zur Erreichung der Winterquartiere liegen bei bis zu 230 km. Die Große Bartfledermaus ist eine langlebige Art (das älteste gefundene Tier war 38 Jahre alt). Das Verbreitungsgebiet der Großen Bartfledermaus schließt neben der warmgemäßigten Zone Mitteleuropas auch große Teile der kaltgemäßigten eurosibirischen Klimazone ein. In Deutschland ist die Art zwar in sämtlichen Bundesländern vertreten, gilt aber fast überall als selten. Dabei enthält das östliche süddeutsche Schichtstufenland größere Bestandsdichten. Die Vorkommen in BW sind über die ganze Nord-Südachse verteilt. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe _NKH Formulare rev03_agln.doc 13
16 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Erhebungen um den Schluchsee nicht eindeutig nachgewiesen. Große und Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii bzw. Myotis mystacinus) sind anhand von Detektoraufnahmen nur schwer zu unterscheiden. Die bei der Untersuchung dem Artenkomplex (Große/Kleine Bartfledermaus) zusammengefassten Rufe sind aufgrund der Habitatstruktur und der bekannten externen Nachwiese sehr wahrscheinlich ausschließlich der Kleinen Bartfledermaus zuzuordnen. Von der Großen Bartfledermaus sind keine Quartiere bekannt. Die Berücksichtigung der Art erfolgt aus einem konservativen Ansatz heraus. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich. Von der Art sind im gesamten Schwarzwald nur wenige Einzelnachweise vorhanden. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein ungünstig-unzureichender Erhaltungszustand vor. 3.4 Kartografische Darstellung Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 sap_säuger_rept_001 bis_003 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich des Wirkraumes, die zerstört werden könnten _NKH Formulare rev03_agln.doc 14
17 b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Der potentielle Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwankungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.b. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maximalen Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließgewässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist vor dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren _NKH Formulare rev03_agln.doc 15
18 V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? nein nicht notwendig g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? nein - Nicht notwendig - Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: nein _NKH Formulare rev03_agln.doc 16
19 n 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? nein Die Art nutzt keine Mauerspalten oder Blockhalden als Quartiere. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? nein Da nicht getötet wird ist das Tötungsrisiko auch nicht erhöht. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist vor dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betrieb V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: nein _NKH Formulare rev03_agln.doc 17
20 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? nein Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommenden Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkungen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch der Gebäude) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: nein _NKH Formulare rev03_agln.doc 18
21 4.5 Kartografische Darstellung Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig _NKH Formulare rev03_agln.doc 19
22 - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name 3 Kleine Bartfledermaus Wissensch. Name Myotis mystacinus Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen o- der verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) i (gefährdete wandernde Art) i 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Da die Kleine Bartfledermaus ihr Quartier an Gebäuden in ländlichen Gegenden und eher im Randbereich von Städten sucht, wird sie als typische "Dorffledermaus" bezeichnet. Sie ist hauptsächlich hinter Außenwandverkleidungen und Fensterläden von Wohnhäusern, Garagen und Scheunen zu finden, teilweise auch in Spalten zwischen Giebel und Dachüberstand. Gelegentlich werden auch Einzeltiere und Kolonien in Fledermauskästen (Flachkästen) im Wald bzw. in Waldnähe außerhalb von Dörfern beobachtet _NKH Formulare rev03_agln.doc 20
23 Die Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) gilt als anpassungsfreudige Art ohne streng festgelegte ökologische Ansprüche. Die Kleine Bartfledermaus gt sowohl in Wäldern als auch in gut strukturierten Landschaften mit Gehölzen wie Hecken oder Obstgärten und an Gewässern mit Ufergehölzen. Dabei zeichnet sie ein schneller wendiger Flug aus, der in seiner Höhe stark variiert. Typisch für diese Fledermausart ist auch ein häufiger Wechsel zwischen verschiedenen Jagdgebieten, die sich in der Regel im Umkreis von 3 km um das Quartier befinden. Die Ruffrequenzen liegen zwischen 30 und 75 khz. Die Kleine Bartfledermaus besitzt ein breites Beutespektrum, vorrangig aus Zweiflüglern (Diptera), Schmetterlingen (Lepidoptera) und Webspinnen (Araneae). Die Weibchen beziehen ab Mai ihre Wochenstubenquartiere, die oft erst im Juni die maximale Anzahl an adulten Tieren erreichen. Die Quartiere liegen nur selten außerhalb menschlicher Siedlungen im wenig temperaturabgeschirmten Bereich von Gebäuden. Die Koloniegröße liegt im Mittel bei Tieren. Im Sommer sind auch bei Wochenstuben häufig Quartierwechsel zu beobachten, erkennbar an einer späten Besiedelung oder kurzen Aufenthaltsdauer der Kolonie am Gebäude. Je nach Möglichkeit und ausgelöst durch Witterungswechsel wird der Hangplatz gerne auch innerhalb eines Gebäudes gewechselt. Nur sehr wenige Nachweise entfallen auf Stammrisse oder abgelöste Rinden. Mitte Oktober bis Mitte November zieht sich die Kleine Bartfledermaus wieder in ihr Winterquartier zurück, wobei sie als Art gilt, die nur kurze Wanderungen unter 100 km zurücklegt. An manchen Winterquartieren zeigt die Kleine Bartfledermaus im Sommer und Frühherbst ein ausgeprägtes Schwärmverhalten. Die bekannten Winterquartiere befinden sich ausschließlich unterirdisch in Kellern, Höhlen und Stollen, da die Tiere eine hohe Luftfeuchtigkeit und Temperaturen über Null Grad benötigen. Etwa Mitte April verlässt die Kleine Bartfledermaus ihr Winterquartier. Zum Verbreitungsgebiet der Kleinen Bartfledermaus gehört ein riesiges Gesamtareal, welches sich vom äußersten Westen Europas quer durch Eurasien bis Nordostchina und Japan erstreckt. In Deutschland liegen Nachweise aus allen Bundesländern vor. In Baden-Württemberg zählt sie zu den weit verbreiteten Arten. 3 Angaben bei Pflanzen entsprechend anpassen. 4 Zum Beispiel: Grundlagenwerke BaWü, Zielartenkonzept BaWü (ZAK) oder Artensteckbriefe _NKH Formulare rev03_agln.doc 21
24 3.2 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde bei den Erhebungen um den Schluchsee nicht eindeutig nachgewiesen. Große und Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii bzw. Myotis mystacinus) sind anhand von Detektoraufnahmen nur schwer zu unterscheiden. Die bei der Untersuchung dem Artenkomplex (Große/Kleine Bartfledermaus) zusammengefassten Rufe sind aufgrund der Habitatstruktur und der bekannten externen Nachwiese sehr wahrscheinlich ausschließlich der Kleinen Bartfledermaus zuzuordnen. Von der Kleinen Bartfledermaus sind auch Quartiere im Umfeld bekannt. 3.3 Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population Die lokale Population der Art ist großräumig abzugrenzen. Aussagen zum Erhaltungszustand einer kleinräumig abgrenzbaren Population sind auf Grundlage der vorhandenen Daten nicht ablesbar. Nach LUBW (2008) liegt für die Art in Baden-Württemberg ein günstiger Erhaltungszustand vor. 3.4 Kartografische Darstellung Antragsunterlagen Plan P_D.I.10 sap_säuger_rept_001 bis_003 5 Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 4. Prognose und Bewertung der Schädigung und / oder Störung nach 44 Abs. 1 BNatSchG (bau-, anlage- und betriebsbedingt) 4.1 Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? nein Es befinden sich keine tradierten Quartiere im Bereich der Fließgewässer und des Schluchsees, die zerstört werden könnten. Dagegen sind am Messhaus des Titisees sommerliche Ruhestätten der Art nicht auszuschließen _NKH Formulare rev03_agln.doc 22
25 b) Werden Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate so erheblich beschädigt oder zerstört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vollständig entfällt? nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 3. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Der Jagd- und Transferbereich der Tiere wird durch die Wasserspiegelschwankungen am Schluchsee zwar verändert bzw. unterliegt einer Dynamik, fällt aber nicht weg. An solche Änderungen, die z.b. regelmäßig in Auen stattfinden, sind die Tiere angepasst. Alle weiteren Wirkungen führen allenfalls zu marginalen Veränderungen der Teilhabitate. Erhebliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung- und Ruhestätten sind auszuschließen. c) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch Störungen oder sonstige Vorhabenwirkungen so beeinträchtigt und damit beschädigt, dass diese nicht mehr nutzbar sind? nein (vgl. LANA sta "Arten- und Biotopschutz": Ziffer I. 2. der Hinweise zu den zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, 2009) Sämtliche Wirkungen sind nicht in der Lage Fortpflanzungs- und Ruhestätten so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr nutzbar sind. Im Bereich des maximalen Höhenstaues des Schluchsees von 930 m ü. NN sind keine tradierten Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Auch die Wirkungen an den Fließgewässern betreffen keine tradierten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. d) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. V2: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Mindestwassereinrichtungen an den Talsperren _NKH Formulare rev03_agln.doc 23
26 V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: - LBP e) Handelt es sich um ein/e nach 15 BNatSchG oder 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zulässige/s Vorhaben bzw. Planung ( 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)? (vgl. BVerwG, Urt. vom A Rz.117 und 118) nein f) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewahrt ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)? nein Aufgrund der geringen Größe und Strukturierung des Messhauses sowie der Nutzung als Betriebsgebäude sind allenfalls einzelne sommerliche Ruhestätten von Fledermäusen potentiell möglich. Entsprechende Quartierstrukturen sind in der Ortslage von Titisee zahlreich vorhanden. Für gebäudebewohnende Arten ist vor allem bei älteren Siedlungen kein Mangel an Quartieren ersichtlich (vgl. Zahn o. Jahr). Daher ist zweifellos davon auszugehen, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang für die Fledermausarten weiterhin erfüllt ist. g) Kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden ( 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)? nein - Nicht notwendig - Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine h) Falls kein oder kein vollständiger Funktionserhalt gewährleistet werden kann: Beschreibung der verbleibenden Beeinträchtigung/en. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird erfüllt: _NKH Formulare rev03_agln.doc 24
27 nein 4.2 Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) a) Werden Tiere gefangen, verletzt oder getötet? nein Am Schluchsee befinden sich unterhalb des maximalen Höhenstaues von 930m ü. NN Strukturen wie Mauerfugen und Blockhalden, die theoretisch als Tagesquartiere geeignet sind. DIETZ et al. (2007) berichten von seltenen Einzelfunden Felsspalten für die Art. Ferner nehmen Einzeltiere ein weites Quartierspektrum an Eine Tötung durch den Anstieg des Schluchsees auf 930 m ü. NN kann daher in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eine Tötung beim Abriss des Gebäudes am Titisee ist durch Vermeidungsmaßnahme V1 ausgeschlossen. b) Kann das Vorhaben bzw. die Planung zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos von Tieren führen? nein Das Risiko einer Tötung ist sehr gering und bezieht sich nur auf den beantragten Höhenstau am Schluchsee von 930 m ü. NN. Alle weiteren Wirkungen töten nicht. Es gibt Nachweise von Einzeltieren in Felsnischen (DIETZ et al. 2007). Es ist daher nicht auszuschließen, dass z. B. die Mauernischen an der Eisenbahnbrücke bei der Ortschaft Schluchsee in Einzelfällen als Tagesquartiere genutzt. Winterquartiere oder Wochenstuben sind nicht vorhanden. Bei der Untersuchung der Brücke wurden keine Hinweise auf eine regelmäßige Nutzung festgestellt. Die Gefahr einer möglichen Tötung besteht nur wenige Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass dieser Höhenstau bis 930 m ü. NN im Frühhr bis Herbst erfolgen müsste um eine Tötung herbeizuführen, da die Tiere im Winter in ihren Überwinterungsquartieren sind. Winterquartiere sind entlang des Schluchsee-Uferbereiches auszuschließen. Insgesamt ist also auch bei konservativer Betrachtung von einer Tötung von einzelnen Tieren über einen Zeitraum von mehreren Jahren auszugehen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann daraus nicht abgeleitet werden. c) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein _NKH Formulare rev03_agln.doc 25
28 Mindestwassereinrichtungen an den Fassungen und am Titisee-Auslaufbauwerk V1 Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. Beendigung Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes V7: Die Beendigung der Titisee-Bewirtschaftung und des Sunk-Schwall-Betriebes führt zu einer weitgehend natürlichen Herstellung der Wasserspiegelschwankungen des Sees und zu einem naturnahen Abflussregimes der Gutach. Für Fledermäuse, die an den Bauwerken um das Titisee-Auslaufbauwerk potentielle Tagesquartiere haben, wird die Tötung vermieden, da der Schwallbetrieb tagsüber entfällt Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: keine LBP Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erfüllt: nein 4.3 Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört? nein Wesentliche Wirkungen durch die aufgrund der Mindestwasserabgabe veränderte bzw. zusätzliche Geräuschkulisse entlang der wieder mit Wasser versorgten Gewässerabschnitte sind nicht vorhanden. Alle im und am Gewässer vorkommenden Arten sind an die Geräusche angepasst. Diesbezüglich empfindliche Arten kommen auch mit Blick auf die Vorbelastung durch die vorhandenen Gewässer nicht vor. Die Belastungen durch die Herstellung der Mindestwassereinrichtungen sind so gering, dass eine erhebliche Störung ausgeschlossen ist. Die dort vorkommenden Arten sind, auch mit Blick auf die Vorbelastung, an entsprechenden Wirkun _NKH Formulare rev03_agln.doc 26
29 gen angepasst. Zudem reduziert die Vermeidungsmaßnahme V1 (Abbruch des Gebäudes) zur Verhinderung der Tötung auch die Störungswirkung. Aus Vorsorgegründen wird die Bauzeit ferner von auf 7-20 Uhr begrenzt (s. Vermeidungsmaßnahmen). Im Zuge der Änderung der Bewirtschaftung des Schluchsees entstehen keine störenden Wirkungen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein V1: Fällung des Baumes an der Schluchsee-Talsperre und Abbruch und Demontage der Bauwerke am Titisee-Auslaufbauwerk außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. zur Winterruhe der Fledermäuse im Winterhalbhr zwischen Oktober und Februar. Bei einem geplanten Abbruch bzw. der Demontage der genannten Anlagenteile außerhalb dieser Frist ist ab dem 1. März zu prüfen, ob potentielle Nist- oder Quartiersmöglichkeiten von gebäudebewohnenden Vögeln oder Fledermäuse in den betroffenen Bauwerken vorhanden sind. Bei positiven Nachweisen sind die potentielle Nist- bzw. Quartiersmöglichkeiten (Hohlräume, Nischen, Spalten usw.) zu verschließen. V2 und V4: Beschränkung der täglichen Bauzeit von 7 bis 20 Uhr. Verweis auf die detaillierten Planunterlagen: LBP. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erfüllt: nein 4.5 Kartografische Darstellung Die unter Punkt 3.4 und 4.5 erwähnten kartografischen Darstellungen können in einer gemeinsamen Karte erfolgen. 6. Fazit _NKH Formulare rev03_agln.doc 27
30 6.1 Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig. erfüllt - weiter mit Pkt Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und/oder der vorgesehenen FCS-Maßnahmen sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) nicht erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist unzulässig. sind die Voraussetzungen gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG (ggf. i.v.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) erfüllt - Vorhaben bzw. Planung ist zulässig _NKH Formulare rev03_agln.doc 28
31 - Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG (sap) Stand: Mai Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Art 1 Art des Anhangs IV der FFH-RL Europäische Vogelart 2 Deutscher Name 4 Wasserfledermaus Wissensch. Name Myotis daubentonii Rote Liste Status in Deutschland 0 (erloschen o- der verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) Rote Liste Status in BaWü 0 (erloschen oder verschollen) 1 (vom Erlöschen bedroht) 2 (stark gefährdet) 3 (gefährdet) R (Art geografischer Restriktion) V (Vorwarnliste) i (gefährdete wandernde Art) i 3. Charakterisierung der betroffenen Tierart Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Wasserfledermaus ist überwiegend eine Waldfledermaus. Sie benötigt strukturreiche Landschaften, die größere, nährstoffreiche Gewässer und viel Wald (Auwälder) aufweisen sollten. Die Wälder sollten baumhöhlenreich sein. Hauptgdgebiete sind langsam fließende oder stehende Gewässer, an denen sie dicht über der Wasseroberfläche in einer Höhe von etwa 30 m schnell und wendig feste Bahnen zieht und dabei Insekten an oder auf der Wasseroberfläche mit ihren großen Füßen ergreifen kann. Dementsprechend werden bei der Jagd am Gewässer v. a. Schnaken, _NKH Formulare rev03_agln.doc 29
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