1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 der Stadt Ratzeburg Kreis Herzogtum Lauenburg

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1 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 der Stadt Ratzeburg Kreis Herzogtum Lauenburg Fachbeitrag zum Artenschutz gemäß BNatSchG Freie Biologen Auftraggeber: Bearbeiter: Büro für Bauleitplanung, Ass. jur. Uwe Czierlinski Am Alten Markt 9 A Bornhöved Biologenbüro GGV Stralsunder Weg Altenholz-Stift Dipl. Biol. O. Grell 29.September 2010

2 Inhalt 1. Aufgabenstellung Methode Vorhabensbedingte Wirkungen Bestand und Relevanzprüfung Haselmaus Fischotter Fledermäuse Europäische Vogelarten Amphibien und Reptilien Eremit Sonstige Tierarten Flora Konfliktanalyse Fledermäuse Ausgangssituation Tötungsverbot 44 BNatSchG Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG Störungsverbot 44 BNatSchG Fazit Ungefährdete europäische Vogelarten Ausgangssituation Tötungsverbot 44 BNatSchG Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG Störungsverbot 44 BNatSchG Fazit Maßnahmen CEF- Maßnahmen Ausgleichsbedarf Eingriffsfrist Ausnahme...20

3 7. Planungsempfehlung Zusammenfassung Literatur

4 1. Aufgabenstellung Die Stadt Ratzeburg, Kreis Herzogtum Lauenburg, beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 54 aufzustellen, bzw. die 1. Änderung vorzunehmen. Es handelt sich um Flur 14 der Gemarkung Ratzeburg am Ratzeburger See. Betroffen ist u.a. eine Baumreihe größerer Pappeln. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Überplanung der Fläche ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß BNatSchG notwendig. Hiermit wurde über das Biologenbüro GGV aus Kiel beauftragt. Am trat das bisherige Bundesnaturschutzgesetz außer Kraft und wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009, ersetzt. Nach 44 (1) BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Angefügt ist Absatz (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, 4

5 Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43 EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Der vorliegende Fachbeitrag stellt die Erfordernisse des BNatSchG in die Planung ein. Es wird an Hand der Planungsunterlagen, Recherchen und einer faunistischen Untersuchung und ergänzenden Potenzialabschätzung geprüft, ob durch das geplante Vorhaben ein Verbotstatbestand gemäß 44 BNatSchG erfüllt wird. Das Ergebnis liegt hiermit vor. 2. Methode Es wurden zur Datenlage von Tierartenvorkommen im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans in Folgendem auch Plangebiet genannt - allgemeine Veröffentlichungen zur Verbreitung einzelner Arten berücksichtigt (z.b. Berndt et al. 2002, LANU 2003, FÖAG 2007, Romahn et al. 2008, MLUR 2008). Es erfolgte eine Datenabfrage beim LLUR. Es erfolgte eine Geländebegehung am Auf der Geländebegehung wurden faunistische Daten erfasst soweit zu dieser Jahreszeit möglich. Ergänzend erfolgte eine Potenzialabschätzung zum Vorkommen europäischer Brutvögel und 5

6 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aufgrund der Einschätzung der faunistischen Habitate. Einzelheiten zur Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Bearbeitung sind orientiert an LANU 2008, Doerpinghaus et al. (2005) und LBV (2009). Angaben zur Biologie der Arten erfolgen nach unten stehender Fachliteratur. 3. Vorhabensbedingte Wirkungen Das Vorhaben im Sinne des Artenschutzes ist die Überplanung einer Fläche am Ratzeburger See im Innerstädtischen Bereich von Ratzeburg (s. Abb. 1 und 2). Es handelt sich um einen Ausschnitt eines befestigten Seeufers mit Spazierweg und um einen unversiegelten Parkplatz sowie um Gehölze und Gebüsche einschließlich naturnaher Säume. Entlang des Spazierweges stehen etwa acht größere Pappeln mit Strammdurchmessern bis >1 m, einige davon sind mehrstämmig. An der Nordseite des Geltungsbereiches sowie zwischen Parkplatz und Spazierweg befinden sich zahlreiche weitere kleinere Gehölze und Gebüsche. Der Parkplatz ist unbewachsen, randlich treten einige Ruderalfluren auf. Abb. 1: Lage des Plangebietes 6

7 GGV 2010 Abb. 2: Geltungsbereich und Bestand des Bebauungsplans Nr. 54 der Stadt Ratzeburg Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Wirkfaktoren, die zu einer Erfüllung eines Verbotstatbestandes gemäß 44 BNatSchG führen könnten, werden in nachfolgender Übersicht tabellarisch zusammengestellt. Bauphase Anlage Betrieb Während der Bauphase könnten Tiere getötet werden, die sich im Baufeld aufhalten. Das Vorhaben könnte Habitatstrukturen zerstören, die eine ökologische Funktion für Tier- oder Pflanzenarten besitzen. Insbesondere werden größere Bäume (Pappeln) gefällt. Durch Licht- und Schallemissionen sowie durch sonstige Störungen könnten Tiere vergrämt werden. 7

8 Foto O. Grell : Pappelreihe mit Spuren der Baumpflege Foto O. Grell : Detailansicht intakter Baum Foto O. Grell : Spazierweg zwischen Seeufer und Parkplatz 8

9 4. Bestand und Relevanzprüfung 4.1 Haselmaus Im Raum ist ein Vorkommen der Haselmaus aufgrund ihrer Verbreitung möglich. Art RL SH D FFH Haselmaus Muscardinus avellanarius 2 G IV s Rote Liste SH: Borkenhagen (2001), Rote Liste D: Meinig et al (in BfN 2009) 2 = Gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes FFH = Aufgeführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie, nach Petersen et al. (2004). s = Streng geschützte Arten nach 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz ( ) sowie BNatSchG vom 29. Juli Die Haselmaus erreicht innerhalb Schleswig-Holsteins ihre nordwestdeutsche Verbreitungsgrenze (Mitchell-Jones et al. 1999). Das Plangebiet liegt im geschlossenen Verbreitungsgebiet der Haselmaus in Schleswig-Holstein (Borkenhagen 1993, LANU 2007, Ehlers 2009). Abb. 3: Verbreitung der Haselmaus in Schleswig-Holstein (Ehlers 2009). 9

10 Das Plangebiet liegt relativ isoliert im Stadtgebiet von Ratzeburg, die Zuwanderung von Haselmäusen ist nicht ausgeschlossen, aber aufgrund des fehlenden Biotopverbundes und des räumlichen Umfeldes sehr unwahrscheinlich. Eine ausreichende Nahrungsgrundlage wie Beeren etc. (Büchner 2007) ist im Plangebiet nicht vorhanden. Kobel wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Das Artenkataster (LLUR 2010) ergibt keine Hinweise auf ein Vorkommen. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 4.2 Fischotter Der Fischotter kommt im Raum vor (Behl 2001 u. 2003, Blew & Fehlberg 2002). Die gegenwärtige Bestandsentwicklung der Art ist in Schleswig-Hostein positiv (MUNF 2001, MLUR ) Ein sporadisches Auftreten ist im Plangebiet nicht ausgeschlossen, da der Fischotter nachtaktiv ist und auch anthropogene Lebensräume nutzen kann (Reuter 1993, Braun & Dieterlen 2005). Ein Fischotter würde sich bei einem sporadischen Auftreten vom Ratzeburger See zur Nahrungssuche an das Ufer des Plangebietes begeben und ggf. in den See flüchten, das Plangebiet selbst weist keine für den Fischotter relevanten Strukturen auf (Petersen 2004). Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 4.3 Fledermäuse Im Plangebiet werden Vorkommen von mehreren Fledermausarten erwartet. Im Südosten von Schleswig-Holstein besteht die höchste Artenvielfalt des Landes (Borkenhagen 1993, FÖAG 2007). Aus der Inselstadt sind mehrere Arten bekannt (LLUR 2010). Anzunehmen ist eine Funktion der Gehölze und Gebüsche als Nahrungshabitat. Insbesondere durch die Lage des Plangebietes am Ratzeburger See ist anzunehmen, dass es an den Ufergehölzen zeitweilig zu Konzentrationen von schlüpfenden Insekten wie Trichopteren, Chironomiden etc. kommt, welche die Fledermäuse anlocken. Bei der Baumreiche handelt es sich um teilweise sehr mächtige Pyramidenpappel- Hybriden (Populus x nigra). Die Gehölze weisen Spuren einer konstanten Pflege auf, die aus Gründen der Verkehrsicherheit vorgenommen wurden. Tote Äste etc. wurden systematisch entfernt, ein Totholzanteil ist trotz der Größe der Bäume kaum vorhanden. Die Bäume erscheinen sehr vital (s. Fotos). Größere Höhlen wurden an den Pappeln nicht festgestellt, doch bestehen kleine Hohlräume an Ast-Faulstellen, 10

11 Astgabeln und in der teilweise sehr tiefen Rinde. Ein Potenzial an Spaltenquartieren für Tagesverstecke, Männchenquartiere, Balzplätze und ggf. kleine Wochenstuben ist vorhanden. Überwinterungen und größere Wochenstuben können aufgrund des Fehlens dafür geeigneter Habitate ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen durch den Habitatverlust kann in Unkenntnis der genauen Raumnutzung nicht für alle potenziell vorkommenden Arten völlig ausgeschlossen werden, zumal die im Plangebiet vorhandenen naturnahen Gehölze in ihrer Gesamtheit im urbanisierten Bereich lokal exponiert stehen. Alle Fledermausarten sind auf Anhang IV der FFH- Richtlinie verzeichnet. Es besteht artenschutzrechtliche Relevanz. 11

12 4.4 Europäische Vogelarten Im Plangebiet werden 19 Vogelarten als Brutvögel aufgrund ihrer Verbreitung und der Habitatbindung an Einzelbäume und Baumgruppen nicht ausgeschlossen. Art SH D VS Ringeltaube Columba palumbus - - b Bachstelze Motacilla alba - - b Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - b Heckenbraunelle Prunella modularis - - b Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus - - b Amsel Turdus merula - - b Klappergrasmücke Sylvia curruca - - b Gartengrasmücke Sylvia borin - - b Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - b Zilpzalp Phylloscopus collybita - - b Blaumeise Parus caeruleus - - b Kohlmeise Parus major - - b Rabenkrähe Corvus corone - - b Star Sturnus vulgaris - - b Buchfink Fringilla coelebs - - b Girlitz Serinus serinus - - b Grünling Chloris chloris - - b Stieglitz Carduelis carduelis - - b Birkenzeisig Acanthis flammea - - b Rote Liste SH (Schleswig-Holstein): MLUR 2008, Rote Liste D (Deutschland): Südbeck et al = ungefährdet, V = Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = Vom Aussterben bedroht VS = Aufgeführt in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) nach Petersen et al. (2004). s / b = streng / besonders geschützt gemäß 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz ( ). sowie BNatSchG vom 29. Juli Alle im Plangebiet brütenden Vogelarten sind nach dem BNatSchG als europäische Vogelarten geschützt und artenschutzrechtlich relevant. Als Brutvögel werden 12

13 diejenigen Arten behandelt, für die im Plangebiet geeignete Brutplatz-Strukturen vorhanden sind. In Anlehnung an LANU (2008) und LBV (2009) einzeln zu betrachtende Arten kommen im Plangebiet nicht vor, bzw. sind dort nicht zu erwarten. 4.5 Amphibien und Reptilien Nicht auszuschließen ist das Vorkommen einzelner Individuen der Erdkröte sowie ggf. weiterer euryöker Arten wie z.b. Teichmolch, die in Gärten und naturnahen Grünanlagen ein Tagesversteck beziehen könnten, da genannte Arten im Raum vorkommen (Klinge 2005). Eine besondere Bedeutung des Plangebietes für Amphibien und Reptilien kann ausgeschlossen werden. Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Plangebiet aufgrund der dort nicht geeigneten Strukturen nicht zu erwarten. Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Habitate ebenfalls nicht zu erwarten (Laufer et al. 2007, Klinge 2005, Petersen 2004, Doerpinghaus 2005). Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 4.6 Eremit Der Eremit Osmoderma eremita ist eine Käferart des Anhangs II und IV der FFH- Richtlinie (Petersen 2003). Die Art ist gemäß BNatSchG streng geschützt und es besteht ein Vorkommen in Schleswig-Holstein (LANU 2008), sodass eine Zuwanderung ins Plangebiet von der Verbreitung her möglich wäre. Die Art lebt in sog. Mulmhöhlen wie z.b. im Totholz sehr alter, aber noch lebender Bäume. Es wurden an den im Plangebiet befindlichen Bäumen keine geeigneten Habitate und keine Hinweise auf ein Vorkommen des Eremiten gefunden. Grund dafür ist voraussichtlich die bisher durchgeführten Baumpflege im Plangebiet sowie auch die Holzart (Pappel), welche bisher nicht als Habitat bekannt ist (Petersen 2003). Ein Vorkommen des Eremiten ist nicht zu erwarten. 4.7 Sonstige Tierarten Das Plangebiet weist keine Habitate auf, die Vorkommen von streng geschützten sonstigen Tierarten (Wirbeltiere und Wirbellose) erwarten lassen (LANU 2003, Petersen 2004, Leguan 2007, LANU 2007, LLUR 2010). 13

14 4.8 Flora Eine Betroffenheit von europarechtlich geschützten und hochgradig spezialisierten Pflanzenarten ist in Schleswig-Holstein meistens auszuschließen, da die Vorkommen in der Regel bekannt sind und innerhalb ausgewiesener Schutzgebiete liegen (BArtSchV 2009, Mierwald & Romahn 2006, Stuhr & Jödicke 2007, Petersen 2003). Da Ausnahmen aufgrund von Kenntnislücken nicht auszuschließen sind, erfolgte eine Erfassung der charakteristischen Arten zur Standortbeurteilung. Art RL-SH FFH Spitz-Ahorn Acer platanoides * - - Gewöhnlicher Giersch Aegopodium podagraria * - - Gewöhnlicher Beifuß Artemisia vulgaris * - - Gänseblümchen Bellis perennis * - - Gewöhnliche Hainbuche Carpinus betulus * - - Blutroter Hartriegel Cornus sanguinea * - - Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna * - - Wiesen-Knäuelgras Dactylis glomerata * - - Kriech-Quecke Elymus repens * - - Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaea * - - Gewöhnliche Esche Fraxinus excelsior * - - Gewöhnlicher Efeu Hedera helix * - - Tüpfel-Johanniskraut Hypericum perforatum * - - Gewöhnliche Stechpalme Ilex aquifolium * - - Spitz-Wegerich Plantago lanceolata * - - Schwarz-Pappel Populus nigra * - - Zitter-Pappel, Espe Populus tremula * - - Gänse-Fingerkraut Potentilla anserina * - - Vogel-Kirsche Prunus avium * - - Hecken-Rose Rosa corymbifera * - - Artengruppe Bruch-Weide Salix fragilis agg. * - - Weiße Lichtnelke Silene latifolia ssp. alba * - - Weg-Rauke Sisymbrium officinale *

15 Kanadische Goldrute Solidago canadensis * - - Acker-Gänsedistel Sonchus arvensis * - - Rainfarn Tanacetum vulgare * - - Winter-Linde Tilia cordata * - - Gewöhnliche Brennnessel Urtica dioica * - - Zierpflanzen: Topinambur (Helianthus tuberosus) (teilweise dominant) Spierstrauch Liguster Cotoneaster Rote Liste Schleswig-Holstein: Mierwald & Romahn (2006) * = ungefährdet FFH = Arten des Anhangs I der FFH-Richtlinie (92/43/EWG), nach Petersen et al. (2003). s / b = streng / besonders geschützt gemäß 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz ( ). sowie BNatSchG vom 29. Juli Artenschutzrechtliche Relevanz Im Plangebiet treten keine seltenen oder gefährdeten Pflanzenarten auf und sind aufgrund der Biotopausstattung nicht zu erwarten. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 15

16 5. Konfliktanalyse 5.1 Fledermäuse Ausgangssituation Das Plangebiet besitzt als Teilfläche eines von Fledermäusen besiedelten Lebensraumes eine ökologische Funktion für die Lokalpopulationen verschiedener Fledermausarten. Eine regelmäßige Nutzung als Nahrungshabitat sowie die Nutzung von Balz- und Spaltenquartieren an Bäumen ist zu erwarten. Überwinterungen sind nicht anzunehmen, da im Plangebiet keine geeigneten Höhlen in den Bäumen auftreten Tötungsverbot 44 BNatSchG Tagesverstecke von Fledermäusen sind aufgrund der Habitatbindung einiger Arten an Spaltenquartieren an Bäumen nicht auszuschließen. (Braun & Dieterlen 2003, Dietz et al. 2007, FÖAG 2007, NABU 2002) Tagesverstecke werden im Sommerhalbjahr aufgesucht. Überwinterungen sind nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen wird im Sommerhalbjahr nicht ausgeschlossen Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG Durch die Baumentnahme werden Strukturen wie kleine Faulstellen in Astlöchern, etc. beseitigt, die für Fledermäuse eine Bedeutung als Ruhestätte (Tagesversteck) aufweisen können. Kleine Wochenstuben (Fortpflanzungsstätten) können nicht ausgeschlossen werden. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird erfüllt Störungsverbot 44 BNatSchG Licht- und Schallemissionen sind an dem Standort bereits vorhaben und werden kaum verändert. Der Habitatverlust könnte jedoch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands lokaler Fledermauspopulationen verursachen, da die Gehölze des Plangebietes lokal exponierte, naturnahe Bereiche darstellen. In Unkenntnis der genauen Raumnutzung der Fledermäuse können Einschränkungen in der Habitatqualität nicht für alle potenziell vorkommenden Arten ausgeschlossen 16

17 werden. Neu Angepflanzte Bäume sind kleiner als die entnommenen Bäume, sodass über einen längeren Zeitraum ein Habitatverlust auf die Population wirksam wird, und eine Verschlechterung es Erhaltungszustands bewirken könnte. Der Verbotstatbestand Störung gemäß 44 BNatSchG ist nicht auszuschließen Fazit Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß 44 BNatSchG ist die Baumentnahme im Winterhalbjahr durchzuführen. Weiterhin sind CEF-Maßnahmen erforderlich, um die vorhabensbedingte Beeinträchtigung der Lebensraumqualität für Fledermäuse zu kompensieren (s. Kap. 6). 5.2 Ungefährdete europäische Vogelarten Ausgangssituation Im Plangebiet bestehen in Gehölzen und Gebüschen einige Bruthabitate europäischer Vogelarten. Es wird nicht davon ausgegangen, dass alle oben aufgeführten 19 Arten gleichzeitig vorkommen, aber einige Brutplätze dieser Arten wurden in Form von alten Nestern in den Gebüschen gefunden. Einige der genannten Arten bevorzugen höhere Bäume als Brutplätze. Die im Plangebiet erwarteten Vogelarten gehören ökologisch überwiegend zur Gruppe der Waldrandbesiedler und Kulturfolger (Bauer & Berthold 1996, Südbek et al. 2005). Die Arten sind euryök und unspezialisiert. Sie kommen landesweit häufig vor Tötungsverbot 44 BNatSchG Die Brutvögel des Plangebietes sind von der Gebüsch- und Gehölzentnahme betroffen. Die in den Eingriffsbereichen vorkommenden Brutvögel sind während der Brutzeit mit ihren unbeweglichen Entwicklungsformen Eiern und Jungvögeln gefährdet. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen wird erfüllt Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG Brutplatzverluste sind in den Eingriffsbereichen unvermeidlich. In der Vegetation bestehen Nester von besonders geschützten Arten, die bei Eingriffen zerstört 17

18 werden. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird erfüllt Störungsverbot 44 BNatSchG Die Brutvogelfauna des Plangebietes wird von euryöken Arten bestimmt. Keine der betroffenen Arten ist in Schleswig-Holstein gefährdet. Von Eingriffen betroffene Bruthabitate sind im Umfeld des Plangebietes vorhanden, so dass die ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden. Es ist anzunehmen, dass nach der Realisierung des Bauvorhabens viele Brutplätze wieder besetzt werden, da einige Gehölze erhalten bleiben und teilweise neu gepflanzt werden, sowie neue Grünflächen geschaffen werden (Mittl. Herr Czierlinski, Hinweise auf entsprechende Festsetzungen). Es ist aufgrund geplanter Neuanpflanzung von Bäumen und durch die Schaffung neuer Grünflächen damit zu rechnen, dass diese nach der Fertigstellung von euryöken Brutvogelarten genutzt werden. Aufgrund des guten Erhaltungszustands aller im Plangebiet erwartenden Arten ist eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten auszuschließen. Der Verbotstatbestand Störung gemäß 44 BNatSchG wird nicht erfüllt Fazit Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind in bezug auf europäische Vogelarten durch Beachtung der Eingriffsfrist vermeidbar (s. Kap 6). 18

19 6. Maßnahmen 6.1 CEF- Maßnahmen Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen CEF- Maßnahmen (continued ecological functionality) können nach 44 BNatSchG Art. 1 Abs. 5 seitens des Vorhabensträgers eingesetzt werden, um Verbotstatbestände zu vermeiden. Ist die Bereitstellung von geeigneten CEF-Maßnahmen nicht möglich, muss beim LLUR ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach 45 (5) BNatSchG gestellt werden. 6.2 Ausgleichsbedarf Es besteht aufgrund artenschutzrechtlicher Belange zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß BNatSchG für die Baumentnahme von Altholz ein Erfordernis für CEF- Maßnahmen. Artenschutzrechtlich relevante Artengruppe Betroffene Habitate Verbotstatbestand Vorgeschlagene Maßnahme Fledermäuse Spaltenquartiere Beseitigung von Ersatzquartiere im Altholz wie z.b. Tagesquartieren, Astlöcher, Balzquartieren, ggf. Faulstellen, grobe kleinen Rinde Wochenstuben 6.3 Eingriffsfrist Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen in bezug auf europäische Brutvögel und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist für die Beseitigung von Vegetation (Bäume, Gebüsche, Hecken) eine Eingriffsfrist zu beachten. Im BNatSchG 39 Abs. 5(2) wird eine Sperrfrist vom 1. März bis 1. Oktober angesetzt. Im LNatSchG S-H von mit Inkrafttreten zum wird in 27 a davon abweichend eine Sperrfrist vom 15. März bis 1. Oktober angesetzt. Nach Auskunft des MLUR (Herr Pechan, Mündl. Mittl ) gilt gegenwärtig in Schleswig- 19

20 Holstein das (jüngere) LNatSchG. Eine spätere Abgleichung des BNatSchG und des LNatSchG ist zu erwarten. Abweichungen von der Sperrfrist bedürfen der Zustimmung durch die zuständige UNB. 6.4 Ausnahme Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach 45 (5) BNatSchG entfällt, da Verbotstatbestände vermeidbar sind. 7. Planungsempfehlung Fledermaus-Ersatzquartiere Es wird zur Sicherung des Erhaltungszustands der Fledermäuse empfohlen, an verbleibenden Bäumen Fledermauskästen anzubringen. Die Kästen sind so hoch wie möglich, mindestens in 2,50 m Höhe anzubringen. Besonders geeignet sind Flachkästen (FF). Entsprechende Kästen sind z.b. zu beziehen unter sowie über andere internet-anbieter. Die Anzahl der Kästen sollte aus fachlicher Sicht nicht unter 5 betragen. Die Fledermauskästen haben den Sinn, den Verlust an Quartieren sofort auszugleichen, so dass die ökologische Funktion kontinuierlich erfüllt werden (CEF-Maßnahme, s. Kap. 6.1). Neu angepflanzte Bäume werden erst mit starker Verzögerung für Fledermäuse ökologisch wirksam, da die Bäume alt werden müssen, bevor sie Hohlräume ausbilden. 20

21 8. Zusammenfassung In vorliegendem Fachbeitrag wurde vom Biologenbüro GGV für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 der Stadt Ratzeburg im Kreis Herzogtum Lauenburg eine faunistische Untersuchung und Potenzialabschätzung durchgeführt. Betrachtet wurden gemäß der rechtlichen Anforderungen europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wie Haselmaus, Fischotter, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, Wirbellose und Pflanzen. Es erfolgte eine Überprüfung eines möglichen Verbotstatbestandes gemäß 44 BNatSchG durch das Vorhaben. Europäische Brutvögel sind in der Bauphase durch Verlust von Brutplätzen betroffen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß 44 BNatSchG ist für Eingriffe eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Sperrfrist gilt gemäß 27a LNatSchG S-H von mit Inkrafttreten zum vom 15. März bis 1. Oktober. Zur Vermeidung von Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind in bezug auf Fledermäuse CEF-Maßnahmen erforderlich, um den Verlust an Habitaten zu kompensieren. Es werden Planungsempfehlungen gegeben. Eine Festschreibung wird für das B-Plan-Verfahren empfohlen. 21

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