Bebauungsplan Nr. 256 Groß Tarup Dorf Stadt Flensburg

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1 Bebauungsplan Nr. 256 Groß Tarup Dorf Stadt Flensburg Fachbeitrag zum Artenschutz gemäß BNatSchG Freie Biologen Auftraggeber: Bearbeiter: Stadt Flensburg Entwicklung und Innovation Stadt- und Landschaftsplanung Pferdewasser 14 D Flensburg Biologenbüro GGV Stralsunder Weg Altenholz-Stift Dipl. Biol. O. Grell Entwurf Stand 5. September 2016

2 Inhalt Zusammenfassung Aufgabenstellung Methode Vorhabenbedingte Wirkungen Bestand und Relevanzprüfung Fischotter Haselmaus Fledermäuse Europäische Brutvogelarten Amphibien Reptilien Sonstige Tierarten Vegetation und Flora Konfliktanalyse Fledermäuse Ausgangssituation Tötungsverbot 44 BNatSchG Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG Störungsverbot 44 BNatSchG Fazit Europäische Vogelarten- Gehölz besiedelnde Vogelarten Ausgangssituation Tötungsverbot 44 BNatSchG Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG Störungsverbot 44 BNatSchG Fazit Artenschutz Europäische Vogelarten- Gebäude besiedelnde Vogelarten Ausgangssituation Tötungsverbot Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Störungsverbot Fazit Artenschutz Europäische Vogelarten- Offenland besiedelnde Vogelarten Ausgangssituation Tötungsverbot Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Störungsverbot... 31

3 5.4.5 Fazit Artenschutz Rauchschwalbe Ausgangssituation Tötungsverbot Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Störungsverbot Fazit Artenschutz Fristen und Maßnahmen Minimierung- und Vermeidungsmaßnahmen Eingriffsfrist Brutvögel Allgemeine artenschutzrechtliche Maßnahmen Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen Gehölzkompensationen Planungsempfehlungen Einhaltung von Eingriffsfristen Gehölze und Grünanlagen Minimierung der Beleuchtung Erhalt von Nahrungshabitaten für Fledermäuse und Rauchschwalbe Ausblick Literatur

4 Zusammenfassung In vorliegendem Fachbeitrag wurde vom Biologenbüro GGV im Rahmen des Bebauungsplan Nr. 256 Groß Tarup Dorf der Stadt Flensburg eine floristische und faunistische Untersuchung und ergänzende Potenzialabschätzung durchgeführt. Näher betrachtet wurden gemäß der rechtlichen Anforderungen europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wie Fischotter, Haselmaus, Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphibien, sowie Wirbellose und Pflanzen. Es erfolgte eine Überprüfung von möglichen Verbotstatbeständen gemäß 44 BNatSchG durch das Vorhaben. Es wurden im Plangebiet 35 Vogelarten angenommen, sowie zwei Amphibienarten und Fledermausarten nachgewiesen. Die Betroffenheit der einzelnen Arten und Artengruppen wird dargestellt. Verbotstatbestände gemäß BNatSchG sind bei Einhaltung von Minimierungsmaßnahmen sowie Baufristen vermeidbar. Es werden Planungsempfehlungen gegeben. Die Untersuchung wird im Frühjahr 2017 abgeschlossen. 4

5 1. Aufgabenstellung Die Stadt Flensburg beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 256 Groß Tarup Dorf aufzustellen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß BNatSchG notwendig. Hiermit wurde das Biologenbüro GGV aus Altenholz-Stift beauftragt. Am trat das bisherige Bundesnaturschutzgesetz außer Kraft und wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009, ersetzt. Nach 44 (1) BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Angefügt ist Absatz (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43 EWG aufgeführte 5

6 Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Der vorliegende Fachbeitrag stellt die Erfordernisse des BNatSchG in die Planung ein. Es wird an Hand der Planungsunterlagen, Recherchen, und einer floristischfaunistischen Untersuchung und einer ergänzenden Potenzialabschätzung geprüft, ob durch das geplante Vorhaben Verbotstatbestand gemäß 44 BNatSchG zu erwarten sind. Das Ergebnis liegt hiermit vor. 6

7 2. Methode Für das Untersuchungsgebiet in Folgendem auch Plangebiet genannt wurden allgemeine Veröffentlichungen zur Verbreitung einzelner Arten berücksichtigt (z.b. LANU 2003, FÖAG , Borkenhagen 2011, Koop & Berndt 2014). Es erfolgte eine Datenabfrage beim LLUR. Geländeuntersuchungen zur Erfassung floristischer und faunistischer Daten wurden an folgenden Terminen durchgeführt: / / Vögel wurden durch Sicht und Verhören erfasst. Nach Amphibien wurde gekeschert. Zur Erfassung der Fledermäuse kamen zwei mobile und ein stationärer Ultraschall-Detektoren zum Einsatz. Es handelt sich um die Geräte Pettersson 240x, Pettersson 100 und EcoObs mit Echtzeitaufzeichnung. Ergänzend erfolgte eine Potenzialabschätzung zum Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aufgrund der Einschätzung der faunistischen Habitate. Die Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Bearbeitung ist an LANU (2008), LLUR (2013) und LBV (2013) orientiert. Angaben zur Biologie der Arten erfolgen nach unten stehender Fachliteratur. 7

8 3. Vorhabenbedingte Wirkungen Habitatveränderungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz sind die Überbauung mit Wohneinheiten einer landwirtschaftlichen Fläche, gegenwärtig als Getreideacker genutzt, sowie die Einrichtung von mehreren Erschließungsstraßen mit Anlage- und Betrieb bedingten Wirkungen. Von Bedeutung sind ebenso zu erwartende Lichtemissionen. Abb. 1. Geltungsbereich und Planentwurf, Quelle: Stadt Flensburg Juni

9 Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Wirkfaktoren, die zu einer Erfüllung eines Verbotstatbestandes gemäß 44 BNatSchG führen könnten, werden in nachfolgender Übersicht tabellarisch zusammengestellt. Bauphase Anlage Betrieb Während der Bauphase könnten Tiere getötet werden, die sich in den Baufeldern aufhalten. Es könnten Habitatstrukturen zerstört werden, die eine ökologische Funktion für Tier- oder Pflanzenarten besitzen. Lichtemissionen und allgemeine Störungen könnten zur Vergrämung empfindlicher Arten führen Foto O.Grell Tarup Tastruper Straße 9

10 Foto O.Grell Tarup Dorfstraße Foto O.Grell Getreideacker, zukünftig Wohnbebauung Foto O.Grell Bahndamm am Geltungsbereich 10

11 Foto O.Grell Brache Foto O.Grell Grünland, im Hintergrund die zukünftige K8 11

12 4. Bestand und Relevanzprüfung In diesem Kapitel wird, orientiert an LANU (2008), LLUR 2013 und LBV (2013), der Bestand an Tieren oder Pflanzen im Plangebiet dargestellt, und es wird überprüft, für welche vorkommenden Arten oder Artengruppen eine artenschutzrechtlichen Relevanz besteht. Die artenschutzrechtlich relevanten Arten oder Artengruppen werden in der darauffolgenden planungsbezogenen Konfliktanalyse (Kap. 5) näher betrachtet. 4.1 Fischotter Das Plangebiet hat keine Bedeutung für den Fischotter. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 4.2 Haselmaus Die Haselmaus erreicht innerhalb Schleswig-Holsteins ihre nordwestdeutsche Verbreitungsgrenze (Mitchell-Jones et al. 1999, Juskaitis & Büchner 2010). Das Plangebiet liegt außerhalb des geschlossenen Verbreitungsgebietes der Haselmaus in Schleswig-Holstein. (Borkenhagen 2011, LANU 2007, Ehlers 2009).. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. Art RL SH D FFH Haselmaus Muscardinus avellanarius 2 G IV s Rote Liste SH: Borkenhagen (2014), Rote Liste D: Meinig et al (in BfN 2009) D = Daten unzureichend, V = Vorwarnliste, 3 = Gefährdet, 2 = Stark gefährdet FFH = Aufgeführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie, nach Petersen et al. (2004). s = Streng geschützte Arten nach 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz (29. Juli 2009). 12

13 Abb. 2: Verbreitung der Haselmaus in Schleswig-Holstein (Ehlers 2009). 13

14 4.3 Fledermäuse Im Plangebiet wurden fünf Fledermausarten nachgewiesen. Art RL SH D FFH Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V IV s Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 G IV s Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus - - IV s Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus V D IV s Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii 3 - IV s Rote Liste SH: Borkenhagen (2014), Rote Liste D: Meinig et al (in BfN 2009) D = Daten unzureichend, V = Vorwarnliste, 3 = Gefährdet, 2 = Stark gefährdet FFH = Aufgeführt in Anhang IV der FFH-Richtlinie, nach Petersen et al. (2004). s = Streng geschützte Arten nach 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz (29. Juli 2009). 14

15 Überblick über die Fledermausarten im Plangebiet, Gefährdungsstatus in Schleswig-Holstein und Kurzcharakteristik Tierart RLSH Kurzdarstellung der Lebensraumansprüche Abendsegler 3 Ursprünglich eine Waldfledermaus, aber auch in Parks im Siedlungsbereich anzutreffen (Borkenhagen 2011). Sommerquartiere und Wochenstuben überwiegend in Baumhöhlen, Winterquartiere oberirdisch in Bäumen und Gebäuden (NABU 2002). Große Homerange, migrationfähig (FÖAG , Hutterer 2005). Breitflügelfledermaus 3 Lebensraum in lichten Wäldern, auch in Siedlungen und Städten. Sommerquartiere in Bäumen und Gebäuden. Typisch sind Schuppen und Gebäude am Ortsrand bei ländlicher Bebauung (Robinson & Strebbings 1997, Kurze 1991). Winterquartiere in Spaltenquartieren an und in Gebäuden, selten in unterirdischen Hohlräumen (Höhlen, Stollen, Keller usw.), auch in Holzstapeln (NABU 2002). Zwergfledermaus - In Schleswig-Holstein häufig (Borkenhagen 2011). Bevorzugt Ortrandlagen (FÖAG ). Sommerquartiere / Wochenstuben in geeigneten Hohlräumen an Bauwerken/Gebäuden, in Baumhöhlen, Nistkästen (Boye et al. 1998), Winterquartiere v. a. in Kellern, Bunkern, Stollen sowie Spalten an Gebäuden (NABU 2002). Mückenfledermaus D Stärker an Gewässer gebunden als Zwergfledermaus (Dietz et al. 2007). Bisher kaum Funde von Winterquartieren bekannt. Wanderverhalten der Tiere über große Entfernung scheint sehr wahrscheinlich (FÖAG ). Hauptsächlich sind bisher oberirdische Überwinterungsstandorte in Gebäuden bekannt geworden (NABU 2002). Rauhhautfledermaus 3 Waldfledermaus (Meschede & Heller 2000); Sommerquartiere / Wochenstuben v.a. Baumhöhlen in Laub- und Nadelholz, oft in Wassernähe (Dietz et al. 2007, FÖAG ). Wanderfledermaus mit östlicher Verbreitung. In Schleswig-Holstein Brutpopulation und Durchzieher (Borkenhagen 2011, FÖAG ). 15

16 Abb. 3: Großer Abendsegler, aufgenommen im Plangebiet Groß Tarup Dorf Abb. 4: Breitflügelfledermaus, aufgenommen im Plangebiet Groß Tarup Dorf 16

17 Abb. 5: Zwergfledermaus, aufgenommen im Plangebiet Groß Tarup Dorf Abb. 6: Mückenfledermaus, aufgenommen im Plangebiet Groß Tarup Dorf 17

18 Abb. 7: Rauhhautfledermaus, aufgenommen im Plangebiet Groß Tarup Dorf Abb. 8: Besonders hohe Fledermausaktivitäten im Plangebiet Groß Tarup Dorf (gelb), vermutetes Quartier in einem Kuhstall (rot). Im Plangebiet wurde eine intensive Nahrungshabitatnutzung von Fledermäusen festgestellt. Schwerpunkt der Flugaktivitäten war der alte Dorfkern von Tarup mit dem dortigen Altholzbestand und die unmittelbar angrenzenden Grünländer. Während 2006 nur zwei Arten nachgewiesen wurden (GGV 2006), konnten

19 fünf Arten nachgewiesen werden. Dies ist v.a. auf die inzwischen verbesserten Methoden und der technischen Errungenschaften zurückzuführen. Die an diesem Standort erstmalig nachgewiesenen Abendsegler, Mückenfledermäuse und Rauhhautfledermäuse traten nur vereinzelt in den automatischen Aufzeichnungen der eingesetzten Geräte auf. Diese Arten werden als sporadische Nahrungsgäste und Durchzügler eingestuft. Die direkten Beobachtungen der Fledermäuse decken sich gut mit den 2006 gemachten Beobachtungen, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus sind häufig. Wochenstuben befinden sich voraussichtlich im Raum. Große Aktivitäten der Zwergfledermaus wurden an einem Kuhstall im Zentrum von Dorf Tarup registriert, was auf ein Quartier hinweist. Die vor Ort registrierten Fledermäuse haben in den verschiedenen ländlichen Gebäuden mit alter Bausubstanz zahlreiche Quartierangebote. Der Alle einheimischen Fledermausarten sind auf Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichnet. Es besteht artenschutzrechtliche Relevanz (s. Kap. 5). 4.4 Europäische Brutvogelarten Im Plangebiet wurden 35 Vogelarten nachgewiesen oder erwartet, davon sind 31 Arten Brutvögel. Art Status SH D VS Stockente Anas platyrhynchos N - - b Turmfalke Falco tinnunculus N - - s Flussregenpfeifer Charadrius dubius B - - s Ringeltaube Columba palumbus B - - b Türkentaube Streptopelia decaocto B - - b Rauchschwalbe Hirundo rustica B - 3 b Schafstelze Motacilla flava B - - b Bachstelze Motacilla alba B - - b Zaunkönig Troglodytes troglodytes B - - b Heckenbraunelle Prunella modularis B - - b Rotkehlchen Erithacus rubecula B - - b Grauschnäpper Muscicapa striata B - V b Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B - - b 19

20 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus B - V b Amsel Turdus merula B - - b Singdrossel Turdus philomelos B - - b Gelbspötter Hippolais icterina B - - b Dorngrasmücke Sylvia communis B - - b Klappergrasmücke Sylvia curruca B - - b Gartengrasmücke Sylvia borin B - - b Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B - - b Zilpzalp Phylloscopus collybita B - - b Blaumeise Parus caeruleus B - - b Kohlmeise Parus major B - - b Elster Pica pica N - - b Dohle Corvus monedula N V - b Rabenkrähe Corvus corone B - - b Star Sturnus vulgaris B - 3 b Haussperling Passer domesticus B - V b Feldsperling Passer montanus B - V b Buchfink Fringilla coelebs B - - b Grünling Chloris chloris B - - b Stieglitz Carduelis carduelis B - - b Gimpel Pyrrhula pyrrhula B - - b Goldammer Emberiza citrinella B - V b Rote Liste Schleswig-Holstein: Knief et al. 2010, Rote Liste Deutschland: Grüneberg et al = ungefährdet, V = Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet, 1 = Vom Aussterben bedroht VS = Aufgeführt in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) nach Petersen et al. (2004). s / b = streng / besonders geschützt gemäß 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz (29. Juli 2009). Als Brutvögel werden diejenigen Arten angesehen, für die im Plangebiet geeignete Brutplatzstrukturen vorhanden sind. Die Vögel werden in drei Gilden betrachtet, Gehölzbrüter, Gebäudebrüter und Offenlandbrüter. Individuell zu betrachten ist die Rauchschwalbe, (LBV 2013). Alle in den Eingriffsbereichen brütenden Vogelarten sind nach dem BNatSchG als europäische Vogelarten artenschutzrechtlich relevant (s. Kap 5). 20

21 4.5 Amphibien Im Plangebiet wurden Vorkommen von zwei Amphibienarten nachgewiesen. Art RL SH D FFH Teichfrosch Rana esculenta D - b Teichmolch Lissotriton vulgaris - - b Rote Liste Schleswig-Holstein: Klinge 2003, Deutschland: Kühnel, K.D. et al. 2008: in BfN 2009 D = Daten defizitär FFH = Arten der Anhänge II oder IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG), nach Petersen et al. (2003). b / s = besonders / streng geschützt nach 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz (29. Juli 2009). Es besteht ein Laichgewässer am Dorfrand welches als Viehtränke genutzt wird. Das Gewässer ist abgezäunt und mit einer Tränkvorrichtung versehen. Angrenzend erstreckt sich strukturreiche Vegetation des ländlich geprägten Dorfrandes, sodass für die Amphibien Sommer- und Winterhabitate in unmittelbarer Nähe liegen. Der Kammmolch wurde erwartet und es wurde gezielt nach ihm gesucht, da ein Vorkommen in <500 Meter bekannt ist, er konnte aber nicht gefunden werden. Die im Geltungsbereich lebenden Amphibien sind von der geplanten Bebauung und der Erschließungsstraßen durch die Lage des Laichgewässers gering betroffen. Beide dort lebenden Amphibienarten halten sind überwiegend am Gewässer und in seiner unmittelbaren Nähe auf. Die im Plangebiet vorkommenden Arten sind keine Amphibien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 21

22 Foto O.Grell Amphibien-Laichgewässer Foto O.Grell Larve des Teichfrosches Foto O.Grell Larven des Teichmolches 22

23 4.6 Reptilien Im Plangebiet wurden keine Vorkommen von Reptilienarten nachgewiesen. Die Zauneidechse wurde im Großraum Flensburg mehrfach am Bahndamm gefunden (eigene Erfahrung, LLUR 2016). Der Bahndammabschnitt am Geltungsbereich liegt jedoch stark beschattet. Zudem liegt eine angrenzende Brache (s.o. Foto) auf Lehmboden. Für die Zauneidechse relevante Strukturen wie Sandboden, Magerrasen oder Trockenruderalflächen wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Es wurde auch keine Zauneidechsen gesichtet. Da die Art im Raum vorkommt, kann eine Durchwanderung einzelner Tiere nie vollständig ausgeschlossen werden. Ein besiedelbarer Lebensraum ist jedoch im Plangebiet nicht vorhanden. Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie können aufgrund der Habitatbeschaffenheit ausgeschlossen werden (Petersen 2004, Doerpinghaus 2005). Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. 4.7 Sonstige Tierarten Es wurden Karauschen Carassius carassius gefunden. Die Karausche ist eine überregional stark gefährdete (BfN 2009) und daher schützenswerte einheimische Kleinfischart. Die Bestände in Schleswig-Holstein sind wenig bekannt, es ist mit sehr starken Rückgängen zu rechnen, zumal Neozoen wie der Giebel die Art aktuell verdrängen (Internetrecherche, Freyhof & Kottelat 2007, eigene Erfahrung). Die Karausche lebt im Plangebiet zusammen mit den o.g. Amphibien im Kleingewässer am Dorfrand und ist dort bei Erhalt des Gewässers nicht gefährdet. Das Plangebiet weist keine Habitate auf, die Vorkommen von streng geschützten sonstigen Tierarten (Wirbeltiere und Wirbellose) erwarten lassen (LANU 2003, Petersen 2003/2004, LANU 2007, Leguan 2007, LLUR 2015). Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz 23

24 Foto O.Grell Karausche 4.8 Vegetation und Flora Es erfolgte eine Bestandsaufnahme der charakteristischen Arten zur Biotop- und Standortbeurteilung. Art RL-SH RL-D Gehölze Spitz-Ahorn Acer platanoides * * Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus * * Gewöhnliche Hasel Corylus avellana * * Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna * * Gewöhnliche Esche Fraxinus excelsior * * Schwarz-Pappel Populus nigra * * Vogel-Kirsche Prunus avium * * Gewöhnliche Schlehe Prunus spinosa * * Stiel-Eiche Quercus robur * * Hecken-Rose Rosa corymbifera * * Sal-Weide Salix caprea * * Purpur-Weide Salix purpurea * * Schwarzer Holunder Sambucus nigra * * 24

25 Kräuter und Gräser Gewöhnlicher Giersch Aegopodium podagraria * * Kleiner Odermennig Agrimonia eupatoria V * Gewöhnlicher Beifuß Artemisia vulgaris. * * Gewöhnliche Zaunwinde Calystegia sepium * * Gewöhnliche Wegwarte Cichorium intybus V * Gewöhnliche Kratzdistel Cirsium vulgare * * Wiesen-Knäuelgras Dactylis glomerata * * Wilde Möhre Daucus carota * * Wilde Karde Dipsacus fullonum * * Zottiges Weidenröschen Epilobium hirsutum * * Einjähriger Feinstrahl Erigeron annuus * * Artengruppe Rot-Schwingel Festuca rubra agg. * * Kletten-Labkraut Galium aparine * * Gewöhnlicher Gundermann Glechoma hederacea * * Wiesen-Bärenklau Heracleum sphondylium * * Wolliges Honiggras Holcus lanatus * * Tüpfel-Johanniskraut Hypericum perforatum * * Wiesen-Platterbse Lathyrus pratensis * * Ausdauerndes Weidelgras Lolium perenne * * Rosen-Malve Malva alcea * * Spitz-Wegerich Plantago lanceolata * * Gänse-Fingerkraut Potentilla anserina * * Stumpfblättriger Ampfer Rumex obtusifolius * * Rote Lichtnelke Silene dioica * * Weiße Lichtnelke Silene latifolia * * Acker-Gänsedistel Sonchus arvensis * * Rainfarn Tanacetum vulgare * * Weiß-Klee Trifolium repens * * Gewöhnliche Brennnessel Urtica dioica * * Persischer Ehrenpreis Veronica persica * * Artengruppe Vogel-Wicke Vicia cracca agg. * * Rauhaarige Wicke Vicia hirsuta * * 25

26 Rote Liste Schleswig-Holstein: Mierwald & Romahn (2006), Rote Liste Deutschland BfN (1996) * = ungefährdet, V = Vorwarnliste s / b = streng / besonders geschützt gemäß 10(2)11 Bundesnaturschutzgesetz (29. Juli 2009). Vorkommen hochgradig spezialisierter Pflanzenarten sind in Schleswig-Holstein in der Regel bekannt und liegen innerhalb ausgewiesener Schutzgebiete (LLUR 2015, BArtSchV 2009, Mierwald & Romahn 2006, Stuhr & Jödicke 2007, Petersen 2003). Es treten im Plangebiet keine streng geschützten Pflanzen auf. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz 26

27 5. Konfliktanalyse In diesem Kapitel erfolgt eine Konfliktanalyse orientiert an LANU (2008), LLUR (2013) und LBV (2013). Nach Feststellung der artenschutzrechtlichen Relevanz für im Plangebiet vorkommende Arten und Artengruppen, werden alle konkret vom Vorhaben betroffenen europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie auf der Basis von Arten und Artengruppen in Bezug auf das Zutreffen der im 44 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote ( Tötungsverbot, Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und Störungsverbot ) überprüft. Bei Feststellung oder Erwartung von Verbotstatbeständen werden Planungsempfehlungen zur Vermeidung gegeben. 5.1 Fledermäuse Ausgangssituation Es wurden fünf Arten nachgewiesen. Das große Artenspektrum und die intensive Flugaktivität kennzeichnen das Plangebiet als lokal bedeutsam für Fledermäuse. Die nur vereinzelt registrierten Arten Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhhautfledermaus wurden als Durchzügler und sporadische Nahrungsgäste eingestuft. Die beiden Arten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus sind im Plangebiet häufig und kontinuierlich vertreten. Der Aktivitätsschwerpunkt liegt im Dorfkern von Alt-Tarup, es wird aber das gesamte Plangebiet als Nahrungshabitat genutzt. Wochenstuben wurden im Plangebiet nicht lokalisiert, können aber aufgrund der intensiven Fledermausaktivitäten im Plangebiet und der zahlreichen Quartierangebote in den älteren Gebäuden nicht ausgeschlossen werden. Ein Verdacht auf Ein Quartier besteht in einem Kuhstall im Dorfzentrum wo bereits am frühen Abend besonders viele Zwergfledermäuse beobachtet wurden Tötungsverbot 44 BNatSchG Die Beseitigung von größeren Bäumen und Gebäudeabrisse sind zur Realisierung des B-Plans Nr. 256 nicht vorgesehen. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen ist nicht erkennbar Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG 27

28 In den von Bebauung überplanten Teilgebieten befinden sich keine Quartiere, da dort keine entsprechend geeigneten Strukturen vorhanden sind. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird ausgeschlossen Störungsverbot 44 BNatSchG Das Plangebiet weist für Fledermäuse eine Funktion als Nahrungshabitat und voraussichtlich auch als Quartier auf. Bedeutsame Nahrungshabitate sind jedoch Gehölze und Grünflächen, während die überplante Ackerfläche eine nur geringe Funktion als Nahrungshabitat aufweist. Der größte Teil der Nahrungshabitate für Fledermäuse bleibt erhalten. Flächenverluste gibt es im zentralen Bereich, da dort auch Grünlandflächen überplant sind (s. Abb. 1). Es ist demnach insgesamt mit einer mäßigen Verschlechterung des Nahrungshabitats für Fledermäuse zu rechnen. Zudem könnten neue Habitate entstehen (z.b. RRB), die von Fledermäusen als Nahrungshabitat nutzbar sind. Fledermäuse reagieren in Bezug auf ihre Nahrungshabitate flexibel, es ist also möglich, neue Nahrungshabitate zu schaffen. Ein potenzieller Störfaktor stellt die zu erwartende Zunahme der Außenbeleuchtung dar. Verbotstatbestände sind vermeidbar, wenn Minimierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Es werden Planungsempfehlungen gegeben (s. Kap. 6) Fazit Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG können in Bezug auf Fledermäuse vermieden werden, wenn Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden (s. Kap 6). 5.2 Europäische Vogelarten- Gehölz besiedelnde Vogelarten Ausgangssituation Hierzu gehört der überwiegende Teil aller im Plangebiet registrierten Brutvogelarten. Besiedelt sind die Gehölze entlang der Bundesbahngleise, Knicks, Baumgruppen, Einzelbäume, Gärten und Gebüsche. Die im Plangebiet auftretenden Arten sind nicht gefährdet und landesweit verbreitet (Knief et al. 2010, Koop & Berndt 2014). 28

29 5.2.2 Tötungsverbot 44 BNatSchG Die Brutvögel der Gebüsche und Gehölze des Plangebietes sind in Teilbereichen von der Gehölzentnahme betroffen. Die vorkommenden Brutvögel sind mit ihren unbeweglichen Entwicklungsformen (Eier und Jungvögel) während der Brutzeit gefährdet. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen wird während der Brutzeit erfüllt (Zur Vermeidung s. Kap. 6) Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten 44 BNatSchG In Gebüschen und Bäumen bestehen Nester von besonders geschützten Arten, die bei der Entnahme von Gehölzvegetation zerstört werden. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird in der Brutzeit erfüllt (Zur Vermeidung s. Kap. 6) Störungsverbot 44 BNatSchG Die hier betrachtete Brutvogelfauna des Plangebietes wird von verbreiteten und häufigen Arten bestimmt. Keine der in dieser Gilde aufgeführten Arten ist in Schleswig-Holstein gefährdet. Angrenzend an die Eingriffsbereiche sind Knicks, Gehölzen, Baumgruppen, Grünanlagen und Gebüsche etc. in großer Zahl vorhanden, so dass die ökologischen Funktionen im Raum erfüllt werden. Das Vorhaben beseitigt nur einen sehr Teil der Gehölze, der überwiegend größte Teil der Gehölze bleibt erhalten. Die Neuanlagen von Grünflächen sind voraussichtlich von den im Plangebiet vorkommenden Arten besiedelbar. Aufgrund des guten Erhaltungszustands aller im Plangebiet erwartenden Arten ist eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten nicht zu erwarten. Der Verbotstatbestand Störung gemäß 44 BNatSchG kann unter der Voraussetzung des Gehölzausgleichs ausgeschlossen werden Fazit Artenschutz Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind in Bezug auf europäische Vogelarten der Gilde Gilde Gehölz besiedelnde Vogelarten während der Brutzeit zu erwarten, es ist ein Gehölzausgleich notwendig (s. Kap. 6). 29

30 5.3 Europäische Vogelarten- Gebäude besiedelnde Vogelarten Ausgangssituation Im Plangebiet wurden einige Vogelarten registriert, die nicht immer, aber überwiegend unmittelbar an Gebäuden brüten (Südbeck et al. 2005, Bauer et al. 2012), dazu gehören z.b. Bachstelze und Grauschnäpper. Geeignete Bruthabitate sind für diese Arten im Plangebiet an vielen v.a. im Dorf Tarup befindlichen Gebäuden vorhanden Tötungsverbot Gebäudeabrisse sind zur Realisierung des B-Plans Nr. 256 nicht vorgesehen. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen wird nicht erfüllt Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Die Brutplätze der an Gebäuden brütenden Vogelarten liegen nicht in den Eingriffsbereichen. Die Nester sind nicht gefährdet. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird ausgeschlossen Störungsverbot Durch die Bebauung entstehen neue Gebäude. Die neu entstehenden Gebäude können voraussichtlich teilweise ebenfalls wieder besiedelt werden. Die ökologischen Funktionen werden im räumlichen Umfeld erfüllt. Der Verbotstatbestand Störung wird nicht erfüllt Fazit Artenschutz Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind in Bezug auf europäische Vogelarten der Gilde Gilde Gebäude besiedelnde Vogelarten nicht zu erwarten. 5.4 Europäische Vogelarten- Offenland besiedelnde Vogelarten Ausgangssituation Das Plangebiet weist kaum noch Offenlandcharakter auf, da durch die begonnenen Bauarbeiten zur K8 bereits eine Barrierewirkung zur offenen Feldmark eingesetzt hat. Offenlandvögel mit größerem Raumbedarf werden daher nördlich der Trasse 30

31 der K 8 nicht mehr erwartet. Ausnahme bilden einige kleine Arten mit entsprechend geringerem Raumbedarf. Im Acker ist die Schafstelze nicht ausgeschlossen, die sich in den letzten Jahren stark in Getreidefeldern verbreitet hat (Berndt et al. 2002, Koop & Berndt 2014). Auf dem Rohboden einer Silage-Miete wurde eine Familie mit drei Jungen des Flussregenpfeifers festgestellt. Diese Art nutzt sporadisch entstehende geeignete Habitate in landwirtschaftlich genutzten Bereichen (Bauer et al. 2012, Koop & Berndt 2014), sie ist in SH nicht gefährdet (Knief et al. 2010). Foto O.Grell Brutplatz eines Flussregenpfeifers Tötungsverbot Der Flussregenpfeifer potenziell auch die Schafstelze- kommt im vom Flächenverlust betroffenen Raum als Brutvogel vor. Das Vorkommen befindet sich innerhalb des Eingriffsbereiches. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen wird in der Brutzeit erfüllt (zur Vermeidung s. Kap 6) Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Im Plangebiet befindet sich aktuell ein Brutplatz des Flussregenpfeifers, potenziell können weitere Bodenbrüter auftreten. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird in der Brutzeit erfüllt (zur Vermeidung s. Kap 6) Störungsverbot Einige lokale Brutplätze von am Boden brütenden Offenlandvögeln werden vom Vorhaben beseitigt. Die oft in landwirtschaftlichen Flächen brütenden Arten sind an 31

32 sporadisch auftretende Habitate angepasst. Die Arten sind nicht gefährdet. Der Verlust einzelner Brutplätze gefährdet nicht den lokalen Erhaltungszustand. Der Verbotstatbestand Störung gemäß 44 BNatSchG ist auszuschließen Fazit Artenschutz Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind in Bezug auf die Offenland besiedelnde Vogelarten während der Brutzeit zu erwarten. Zur Vermeidung ist eine Eingriffsfrist notwendig (s. Kap 6). 5.5 Rauchschwalbe Ausgangssituation Die Rauchschwalbe ist ein Langstreckenzieher mit Überwinterungsgebieten überwiegend südlich der Sahara. Sie tritt als Brutvogel mit einem geschlossenen Verbreitungsgebiet über ganz Europa auf (Beaman & Madge 2007, Bauer et al. 2012). Ihre Biotope sind alle Arten von offenem und halboffenem Gelände. In Mitteleuropa ist die Rauchschwalbe ein typischer Kulturfolger. Sie brütet überwiegend in Dörfern, Bauerhöfen, Gartenstädten und Blockrandbebauung. Mit zunehmender Verstädterung nimmt die Siedlungsdichte ab. Von besonderer Bedeutung sind offene Viehställe. Die Nahrungshabitate liegen im Umkreis von etwa 500 m um den Neststandort. Die Neststandorte liegen meist in frei zugänglichen Gebäuden, selten im Außenbereich. Die Rauchschwalbe brütet einzeln oder in lockeren Kolonien. In Schleswig-Holstein ist die Art flächendeckend mit Schwerpunkt in ländlichen Gegenden verbreitet (Berndt et al. 2002, Koop & Berndt 2014). Der landesweite Brutbestand beträgt etwa BP (Knief et al. 2010). Die lokalen Vorkommen sind in hohem Maße abhängig von geeigneten Nistplätzen. Im Plangebiet wurden mehrere Brutpaare festgestellt. Diese brüten im zentralen Bereich des Dorfes Tarup in Kuhställen. Es wurden dort ein- und ausfliegende Rauchschwalben festgestellt Tötungsverbot Die Rauchschwalbe kommt nur in älteren ländlichen Gebäuden und Ställen im Dorf Tarup als Brutvogel vor. Der Verbotstatbestand,,Fangen, Töten, Verletzen wird nicht erfüllt Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder 32

33 Ruhestätten Im Plangebiet befinden sich aktuell Brutplätze der Rauchschwalbe. Die Brutplätze befinden sich außerhalb der Eingriffsbereiche. Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird nicht erfüllt Störungsverbot Die lokalen Nistplätze der Rauchschwalbe werden vom Vorhaben nicht beseitigt. Eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszustandes ist dennoch nicht ausgeschlossen, da die Rauchschwalbe in hohem Maße an die gegenwärtig bestehende landwirtschaftliche Nutzung und die Präsenz von Kuhställen und Viehwirtschaft sowie an Weideland gekoppelt ist. Ein Verbotstatbestand Störung gemäß 44 BNatSchG ist jedoch nicht erkennbar. Die Rauchschwalbe ist an die lokale wirtschaftliche Entwicklung v.a. der Landwirtschaft gekoppelt, die artenschutzrechtlich nicht zu erfassen ist. Es werden Planungsempfehlungen gegeben (s. Kap 6) Fazit Artenschutz Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind in Bezug auf die Rauchschwalbe nicht zu erwarten. Es werden Planungsempfehlungen gegeben (s. Kap 6). 33

34 6. Fristen und Maßnahmen In diesem Kapitel werden Maßnahmen angeführt, die geeignet sind, die in Kap. 5 für die einzelnen Arten und Artengruppen herausgearbeiteten zu erwartenden Verbotstatbestände zu vermeiden. 6.1 Minimierung- und Vermeidungsmaßnahmen Eingriffsfrist Brutvögel Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen in Bezug auf Brutvögel sind Bauzeitenregelungen notwendig, insbesondere um eine Tötung zu vermeiden. Relevante Arten oder Artengruppen Betroffene Habitate Zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens Vorgeschlagene Maßnahmen Gehölzvögel Gehölzholzbestand Gefährdung bei der Gehölzentnahme Durchführung der Eingriffe außerhalb der Brutzeit vom 1. März bis 30. September. Offenlandvögel, Acker, Silagemiete, Gefährdung bei der Durchführung der Bodenbrüter Brache, Säume Baufeldräumung Eingriffe außerhalb der Brutzeit vom 1. März bis 30. September Allgemeine artenschutzrechtliche Maßnahmen Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß 44 BNatSchG sind allgemeine artenschutzrechtliche Maßnahmen notwendig, insbesondere um eine Störung im Sinne einer Verschlechterung des lokalen Erhaltungszustands zu vermeiden. 34

35 Relevante Arten Betroffene Habitate Zu erwartende Vorgeschlagene oder Artengruppen Auswirkungen Maßnahmen des Vorhabens Fledermäuse Beleuchtung an Störung der Minimierung der Erschließungsstraßen, ökologischen Außenbeleuchtung Gebäuden, Funktionen, auf ein absolut Parkplatzen etc. Vergrämung, notwendiges Maß, Ausfangen von Einsatz von Insekten aus den insektenfreundlichen umliegenden Leuchtmitteln. Biotopen Fledermäuse Grünland Verlust von Schaffung von neuen Rauchschwalbe Nahrungshabitaten Nahrungshabitaten, z.b. durch naturnahe Gestaltung von RRB, Säumen, Grünanlagen 6.2 Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen Gehölzkompensationen In Gebüschen und Gehölzen brüten besonders beschützte Vogelarten. Bei Entnahme von Gebüschen und Gehölzen sind Kompensationen notwendig. Die genaue Höhe der Kompensationen hängen von den Gehölzreduktionen ab. Dies sollte mit der zuständigen UNB abgestimmt und im Planwerk festgelegt werden. 35

36 7. Planungsempfehlungen 7.1 Einhaltung von Eingriffsfristen Die Eingriffe sind außerhalb der oben angegebenen Frist durchzuführen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige UNB. 7.2 Gehölze und Grünanlagen Es müssen Grünanlagen und Gehölze neu angepflanzt werden. Die Ausdehnung und Qualität der Neuanlagen muss der des Verlustes entsprechen. Es wird empfohlen, dies mit der zuständigen UNB abzustimmen. Es wird die Verwendung von standortgerechten einheimischen Pflanzen und eine naturnahe Anlage empfohlen. Düngemittel und Pestizide sind zu vermeiden. Wendeplätze, Parkplätze, Zufahrten etc. sollten als artenreiche Freiflächen mit naturnahen Säumen gestaltet werden. 7.3 Minimierung der Beleuchtung Es ist notwendig, die Anzahl der Lampen und die Stärke der Beleuchtung der Bebauung zu minimieren. Die verwendeten Leuchtmittel sollten in Bereichen mit Außenwirkung insektenfreundlich sein. 7.4 Erhalt von Nahrungshabitaten für Fledermäuse und Rauchschwalbe Dieser Punkt ist mit einem artenschutzrechtlichen Verbot nicht zu erfassen. Die Flächen und Strukturen mit Nahrungshabitatfunktion hängen von der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung und damit von vielen Faktoren ab. Es ist offensichtlich, dass Fledermäuse und die Rauchschwalbe in Tarup stark an die Präsenz von Viehhaltung gebunden sind sich und bei einem möglichen lokalen Verschwinden der Landwirtschaft ihre Lebensbedingungen verschlechtern. Vielleicht kann man dies nicht vollständig aufhalten. Zur Kompensation stehen jedoch verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten offen, die an dieser Stelle angesprochen werden sollen. Es ist von großem Vorteil für die genannten Arten, wenn in Tarup, die dorfnahen Grünflächen weiterhin genutzt werden. Wenn die professionelle Viehwirtschaft nicht mehr möglich sein sollte, könnte möglicherweise private Ponnyhaltung, 36

37 Schafhaltung etc. einsetzen. Auch eine Freizeit-Nutzung z.b. in großzügigen naturnahen Grünanlagen kann für die genannten Artengruppen Nahrungshabitate schaffen. Nicht zuletzt kann ein RRB so gestaltet werden, dass es als Nahrungshabitat bedeutsam sein kann. 37

38 8. Ausblick Im Frühjahr 2017 erfolgt eine weitere Geländeerhebung, da der Frühjahrsaspekt in vorliegender Untersuchung noch nicht berücksichtigt werden konnte. Insbesondere in Bezug auf Brutvögel ist mit Ergänzungen zu rechnen. Eine nicht abschließend beantwortete Frage ist, ob verbleibende Flächen von Offenlandarten wie z.b. der Feldlerche noch besiedelt sind. Bis zum vollständigen Abschluss der Untersuchung besteht die vorliegende Entwurfsfassung. 38

39 9. Literatur BArtSchV (2009): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)Ausfertigungsdatum: , Stand: zuletzt geändert durch Art. 22 G v I Bauer, H.-G., E. Bezzel & W. Fiedler (2012): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Ein umfassendes Handbuch zu Biologie, Gefährdung und Schutz, 622 S., Wiebelsheim. Beaman, M & S. Madge (2007): Handbuch der Vogelbestimmung. Europa und Westpaläarktis. 869 S. Berndt, R., B. Koop & B. Struwe-Juhl (2002): Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Bd. 5: Brutvogelatlas 464 S. BfN = Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) 1996 Rote Listen gefährdeter Pflanzen Deutschlands. Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 28, 744 S., Bonn-Bad Godesberg. BfN = Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere - Schriftenreihe Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1), 386 S, Bonn Bad Godesberg. Borkenhagen, P. (2011): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins. Faunistisch- Ökologische Arbeitsgemeinschaft e.v. (Hrsg.), 664 S. Borkenhagen, P. (2014): Die Säugetiere Schleswig-Holsteins Rote Liste. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg), 121 S. Dietz, C., Helversen, D. & Nill, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Biologie, Kennzeichen, Gefährdung, 397 S. Doerpinghaus, A. et al. (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Naturschutz und Biologische Vielfalt, BfN Heft 20, 448 S., Ebenau, C. (1995): Ergebnisse telemetrischer Untersuchungen an Wasserfledermäusen (Myotis daubentoni) in Mühlheim an der Ruhr, in Nyctalus (N.F.) Heft 5, , Berlin. FÖAG ( ): Berichte zum Status der in Schleswig-Holstein vorkommenden Fledermausarten. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR). GGV (2006): Faunistische und floristische Untersuchung im Bereich Flensburg- Südost, Stadt Flensburg, unveröffl. Gutachten. Grüneberg, C, H.G. Bauer, H. Haupt, O. Hüppop, T. Ryslavy & P. Sübdeck (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung des Nationales Gremium Rote Liste Vögel ( ). Freyhof, J. & M. Kottelat (2007): Handbook of European Freshwater Fishes, 646 S. 39

40 Helversen v. O & M. Holderied (2003): Zur Unterscheidung von Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) im Feld. Nyctalus N.F. Berlin 8, Heft 5: Hutterer, R. et al. (2005) : Bat Migrations in Europe, A Review of Banding Data and Literature, BfN : Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 28, 162 S. Klenk, R., Schmidt, W. & A. Kiefer (1996): Telemetrie zweier Wasserfledermäuse (Myotis daubentoni Kuhl, 1819) im Rhein-Lahn-Kreis. Fauna Flora Rhld. Pf. Beiheft 21: Knief, W., R. Berndt, B. Hälterlein, K. Jeromin, J. Kiekbusch & B. Koop (2010): Die Brutvögel Schleswig-Holsteins - Rote Liste. (MLUR) Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein (Hrsg), 118 S. LANU (2007): Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein. Steckbriefe und Kartierhinweise für FFH-Lebensraumtypen, 1. Fassung, Mai 2007 Koop, B. & R. Berndt (2014): Vogelwelt Schleswig-Holsteins. Band 7. Zweiter Brutvogelatlas. Wachholtz Verlag. Neumünster, 504 S. Krapp, F. (Hrsg.)(2011): Die Fledermäuse Europas. Ein umfassendes Handbuch zur Biologie, Verbreitung und Bestimmung, S. LANU (2008): Problemstellungen und Lösungen für Planungen im neuen Bundesnaturschutzgesetz. Fachbeitrag und Powerpointpräsentation vom im LANU, A. Drews. LBV (2011): Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr. Fledermäuse und Straßenbau. Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Juli LBV (2013): Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr. Erläuterungen zur Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung, hier: Aktualisierung der Rundverfügung vom 25. Feb 2009, Novelliert LLUR (2013): Seminar im LLUR: Fauna richtig «verplant»? Mindeststandards und Aussagen in Planungen. Leitung A. Drews uns R. Albrecht. LLUR (2015): Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein. Mit Hinweisen zu den gesetzlich geschützten Biotopen sowie den Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie. Kartieranleitung, Biotoptypenschlüssel - Standdardliste Biotoptypen, Stand Mai 2015, 286 S. LLUR (2015): Artenkataster des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein. Schriftliche Datenabfragen. Meckel, D.P. & P. Finke ( ): Jahresberichte in Eulenwelt , Landesverband Eulen-Schutz in Schleswig-Holstein e.v. Meinig, H. P. Boye & R. Hutterer (2008): Rote Liste der Säugetiere Deutschlands. In: Bundesamt für Naturschutz (BfN) 2009: Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1):

41 MLUR (2009): Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein), Biotopverordnung, MLUR (2010): Naturschutzrecht für Schleswig-Holstein. Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz, Naturschutzzuständigkeitsverordnung. 290 S. MLUR ( ): Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein)(Hrsg.), Jagd und Artenschutz - Jahresberichte Mierwald, U. & K.S. Romahn (2006): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen Schleswig-Holsteins. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg). Meschede, A. & K.-G. Heller (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 66, Bundesamt f. Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg. Meschede, A., K.-G. Heller & P. Boye (2002): Ökologie, Wanderungen und Genetik von Fledermäusen in Wäldern. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Heft 71, Bundesamt f. Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg, 288 S. NABU (2002): Fledermäuse in Schleswig-Holstein. Status der vorkommenden Arten. Schwerpunkt unterirdische Winterquartiere. Bericht für das Jahr 2002, 171 S. Petersen, B., G. Ellwanger, G. Biewald, U. Hauke, G. Ludwig, P. Pretscher, E. Schröder & A. Ssymank (2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd.1: Pflanzen und Wirbellose, 742 S. Petersen, B., G. Ellwanger, R. Bless, P. Boye, E. Schröder & A. Ssymank (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Bd.2: Wirbeltiere, 692 S. Rieger, I. (1997): Flugstraßen von Wasserfledermäusen (Myotis daubentoni) finden und dokumentieren. Nyctalus (N.F.), Berlin 6, Heft 4, S Romahn, K., Jeromin, K., Kiekbusch, J., Koop, B. & B. Struwe-Juhl (2008): Europäischer Vogelschutz in Schleswig-Holstein. Arten und Schutzgebiete. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig- Holstein, 358 S. Robinson, M. & R. Strebbings (1997): Home range and habitat use by the serotine bat, Eptisicus serotinus, in England. Journal of Zoology (London) 243: Skiba, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung. Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, 220 S. Stuhr, J. & K. Jödicke (2007): Erfassung von Bestandsdaten von Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II - IV der FFH-Richtlinie FFH-Arten- 41

42 Monitoring Höhere Pflanzen Abschlussbericht Auftraggeber: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) Südbeck, P., H. Andretzke, S. Fischer, K. Gedeon, T. Schikore, K. Schröder & C. Sudfeldt (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell, 792 S. Südbeck, P, H.G. Bauer, M. Boschert, P., Boye P., W. Knief (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung des Nationales Gremium Rote Liste Vögel ( ). Vowinkel, K. (1991): Zur Verbreitung der Wasserfledermaus Myotis daubentoni im südlichen Leinebergland, in Naturschutz Landschaftspfl. Nieders. Heft , Hannover. Weid, R. (1988): Bestimmungshilfe für das Erkennen europäischer Fledermäuse insbesondere anhand ihrer Ortungsrufe. Schriftenr. Bayer. Landesamt für Umweltschutz, München. Heft 81:

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