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1 ANLAGE ZUM PLANERVERTRAG zwischen - Auftraggeber/AG - und - Auftragnehmer/AN - LEISTUNGSBESCHREIBUNG Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber für das im Vertrag bezeichnete Bauvorhaben die Leistungen, wie es im zugrundeliegenden Vertrag im Einzelnen festgelegt ist. Hierzu hat der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen, zu erbringen, sobald und soweit der entsprechende schriftliche Auftrag vom Auftraggeber erteilt wurde. 1. Architektenleistungen Gebäude / Innenräume Der Auftragnehmer schuldet die vollständige Planung des bzw. der zu errichtenden Gebäude. Insbesondere umfasst die Leistungspflicht des Auftragnehmers die folgenden Leistungsschritte: Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung - entfällt - Leistungsphase 2: Vorentwurfsplanung Analysieren der Grundlagen, Abstimmung der eigenen Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten und umgekehrt. Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte. Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts. Klären und Erläutern und Dokumentieren der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlichrechtliche). Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen. Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit. Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs. Seite 1 von 12

2 Erarbeiten und Fortschreiben des Raum- und Funktionsprogrammes mit den Inhalten jedenfalls nach DIN (ggf. Neuaufstellung in Excel) sowie Konzeption und Aufstellen eines technischen und funktionalen Raumbuches mit mindestens folgenden Angaben: Raumbezeichnung Fläche in m² HNF (Hauptnutzfläche) Funktionale Beschreibung Ausstattungsbeschreibung Bau Ausstattungsbeschreibung Medizintechnik Ausstattungsbeschreibung Technische Anlagen (sonstige technische Gebäudeausstattung) Jeweils nach Vorgaben des Auftraggebers und unter Einbeziehung des Auftraggebers und jeweils beauftragter weiterer Fachplaner. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Der Auftragnehmer erarbeitet ein Gesamtkonzept für das im Generalplanervertrag skizzierte Vorhaben. Die Planung wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber bis zu einer vom Auftraggeber freigegebenen Entwurfsplanung entwickelt. Durcharbeiten des Planungskonzepts (zeichnerische Lösung) bis zum vollständigen Entwurf. Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z. B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, z. B. bei Gebäuden mindestens im Maßstab 1:100, z. B. bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20. Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistung. Einholen der Zustimmung des Auftraggebers zur Verwendung neuer Baustoffe und Bauweisen unter ausführlichem Hinweis auf damit verbundene Risiken. Objektbeschreibung durch Erstellen eines umfassenden schriftlichen Erläuterungsberichts mit genauen Angaben über alle Einflussgrößen auf die Baukosten, die nicht unmittelbar aus den Zeichnungen hervorgehen (z.b. Konstruktionsart, Materialien, Technische Ausrüstung, Ausbaustandard u.a.). Fortschreiben des Raum- und Funktionsprogrammes sowie des technischen und funktionalen Raumbuches. Zeichnerisches Darstellen des Gesamtentwurfs in allen Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Lageplänen im Maßstab 1:100 mit allen für die Genehmigung erforderlichen Maßen, Materialangaben, Höhen- und Flächenangaben; bei Lageplänen im Maßstab 1:1000. Mit Darstellung der Einzelheiten der Wandabwicklungen in Teilbereichen, Farb-, Grundlicht- Seite 2 von 12

3 und Materialgestaltung. Falls erforderlich auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen. Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. Unterstützung und Vorbereitung von (soweit zwingend erforderlich auch Teilnahme an) Gesprächen mit den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der zuständigen Fachbehörden (z. B. Denkmalschutzamt, Wasserwirtschaftsamt u.a.) und Einbeziehen der an der Planung beteiligten Sonderfachleute, um die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Genehmigungsverfahren zu schaffen. Dokumentation der Verhandlungen, Gespräche. Kostenberechnung nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) durch Aufstellen eines Bauelementkatalogs (mit den wesentlichen Massen) und unter Mitwirkung des Auftraggebers. Auf Anforderung des Auftraggebers sind Generalunternehmermarktabfragen einzubeziehen. Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schriftlich festzuhalten. Die Kostenberechnung ist für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenberechnung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen. Die weiteren vertraglichen Regelungen zu Kostengrenzen und Kostenmanagement bleiben unberührt. Kostenkontrolle durch vergleichendes Gegenüberstellen der Ergebnisse der Kostenberechnung mit den Ergebnissen der Kostenschätzung und aller weiteren dazwischen erfolgten Kostenermittlungen und nachvollziehbares, schriftliches Erläutern und Begründen gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere von Veränderungen. Die weiteren vertraglichen Regelungen zu Kostengrenzen und Kostenmanagement bleiben unberührt. Aufstellen und Fortschreiben des Rahmen- und Planungsterminplans. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. Zusammenstellen aller Entwurfsunterlagen und schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen der gesamten Ergebnisse der Leistungsphase 3 gemäß 34 HOAI i.v.m. Anlage 10 Nr zur HOAI. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Erarbeiten und Erstellen der Vorlagen und Nachweise für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden. Umfang und Form der zu erarbeitenden Vorlagen richten sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und den erlassenen Durchführungsverordnungen. Einreichen aller Bauantragsunterlagen bei der/den Genehmigungsbehörde(n) und Vorlegen entsprechender Nachweise hierüber (Empfangsbestätigungen). Die Form der einzuholenden Empfangsbestätigung richtet sich nach den örtlichen Modalitäten des zuständigen Bauamts. Vervollständigen, Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge der beteiligten Sonderfachleute, soweit die Änderungen zum Erhalt der Baugenehmigungen der Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich sind und Unterrichtung des Auftraggebers hierüber. Prüfung auf notwendige Genehmigungen, Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen. Seite 3 von 12

4 Mitwirken bei der Beschaffung etwaig erforderlicher nachbarlicher Zustimmungen Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherren im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliche Verfahren Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Erstellen aller erforderlichen ausführungsreifen Planunterlagen und der hierzu notwendigen Erläuterungen als Grundlage für die Ausschreibung und die Ausführungen durch die jeweiligen Unternehmen in folgenden Arbeitsschritten: Erarbeiten der Ausführungsplanung durch stufenweises Durcharbeiten der Ergebnisse der vorhergehenden Planungsphasen. Stufenweise Erarbeitung und Aufstellung der Lösung unter Berücksichtigung städtebaulicher, wirtschaftlicher, bauphysikalischer, funktionaler, technisch-konstruktiver, gestalterischer, energiewirtschaftlicher und ökologischer Anforderung unter Verwendung der Beiträge der Sonderfachleute bis zur ausführungsreifen Lösung. Stufenweise Durcharbeitung bedeutet, dass die Planung vom Rohwerk in mehreren Abstimmungsebenen mit den Sonderfachleuten vor Baubeginn zur Ausführungsreife zu entwickeln ist. Die Planung ist nicht erst baubegleitend zu erstellen. Erstellen von Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad mit allen Angaben, die der jeweilige Unternehmer zur Ausführung seiner Leistung benötigt (mit Ausnahme von Montage und Werkstattplänen) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, z. B. bei Gebäuden im Maßstab mindestens 1:50 bis 1:1 bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1. Erarbeiten und Bereitstellen der Grundlagen für die Sonderfachleute/Erarbeiten der Grundlagen für andere an der Planung fachlich Beteiligte und Koordination sowie Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung. Soweit erforderlich, fristgerechtes Übergeben der Rohbauzeichnung an die Sonderfachleute und/oder bauausführende Firmen, soweit diese zeichnerische Leistungen zu erbringen haben, und Ergänzen der eigenen Zeichnungen um die Leistungsergebnisse anderer Planungsbeteiligter. Der Auftragnehmer übernimmt die übergeordnete Koordination der Planungsleistungen aller Planungsbeteiligten in wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht in verkehrsüblichem Umfang. Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und/oder auf den tatsächlichen Stand der Bauausführung. Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Soweit erforderlich Prüfungen von Werkstattzeichnungen (z. B. Aufzugspläne); Erstellen der Fliesen- und Bodenbelagsspiegel und Deckenspiegel Koordination und enge Abstimmung mit dem Auftraggeber. Fortschreiben des Terminplans Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Seite 4 von 12

5 Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (insbesondere Werkstattzeichnungen von Unternehmen) Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Auf die allgemeinen Leistungspflichten des Auftragnehmers bei der Vergabe gemäß nachfolgend Ziffer 2 dieser Anlage wird zunächst verwiesen. Folgende Leistungsschritte hat der Auftragnehmer insbesondere bei der Vorbereitung der Vergabe zu erbringen. Aufstellen und Fortschreiben eines Vergabeterminplans. Abstimmungen mit dem Strategischen Einkauf. Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Zusammenstellung erfolgt nach Gewerken orientiert. Hierbei sind auch die Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu berücksichtigen. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Abstimmen der Gliederung der Leistungsverzeichnisse mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Die Leistung soll durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe und durch ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden, welches, soweit möglich, funktional gefasst ist. Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben. Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Der Auftragnehmer übernimmt die Koordinierung der Leistungsbeschreibung der Sonderfachleute zur Vermeidung von Widersprüchen, Überschneidungen und Unvollständigkeiten. Hierzu zählen insbesondere das rechtzeitige Anfordern der Leistungsverzeichnisse der Sonderfachleute und Überwachen der Termine. Zur Koordination gehört auch, dass die Leistungsbeschreibung der anderen an der Planung fachlich Beteiligten mit den Vorgaben des Auftraggebers und den vertraglich garantierten Baukosten abgestimmt sind. Verhindern von Fehl- und/oder Mehrfachansätzen bei den einzelnen Ansätzen der Leistungsbeschreibungen und Mengenermittlungen. Abstimmen und prüfen, ob die Mengen- und Leistungsbeschreibungen nach den Kostengruppen gem. DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) aufgestellt sind. Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenrechnung. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Seite 5 von 12

6 Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten und Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe Auf die allgemeinen Leistungspflichten des Auftragnehmers bei der Vergabe gemäß nachfolgend Ziffer 2. dieser Anlage wird zunächst verwiesen. Das Nachfolgende hat der Auftragnehmer insbesondere bei der Mitwirkung der Vergabe zu leisten. Erstellen von technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Vergabeunterlagen, Auswerten der Angebote, Erarbeiten der Vergabevorschläge sowie Ermitteln der tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten in den nachfolgenden beschrieben Arbeitsschritten: Koordinieren der Vergaben der Fachplaner. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche. Abstimmung des Inhalts der Vergabeunterlagen vor der Vervielfältigung mit dem Auftraggeber. Einholung aller Angebote aller Leistungsbereiche. Aufforderung an alle Unternehmer zur Abgabe eines Angebots. Angebote sind auch dann einzuholen, wenn Sonderfachleute ein Leistungsverzeichnis erstellt haben. Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise. Die eingeholten Angebote sind unter Berücksichtigung aller rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte und unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligter Sonderfachleute zu prüfen. Die Angebote sind mit folgendem Prüfungsvermerk zu versehen: Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft. Ort, Datum, Unterschrift Die rechnerische Prüfung ist in einer geeigneten Form zu dokumentieren. Das Prüfen der Angebote umfasst die Kontrolle auf Vollständigkeit, richtiges Ausfüllen der Angebote und ihre rechnerischen Inhalte. Die Wertung der Angebote bezieht sich in erster Linie auf die Einzelpreise, ihre Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten und sonstigen Preisansätzen, wobei festzustellen ist, ob diese in einem vernünftigen und günstigen Verhältnis zur geforderten Leistung stehen. Es ist ein Preisspiegel nach Teilleistungen und eine vergleichende Übersicht der rechnerischen Ergebnisse der Angebote vorzulegen. Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken. Koordinieren und Prüfen aller Angebote (auch der von Sonderfachleuten eingeholten Angebote) mit dem Ziel, noch vorhandene Widersprüche, Unvollständigkeiten und Überschneidungen zu beseitigen. Erstellen einer Gesamtübersicht über alle eingegangenen, noch zu erwartenden und noch einzuholenden Angebote. Organisation und Führen von Bietergesprächen im Rahmen der Auftragsvergabe zusammen mit dem Auftraggeber und, soweit erforderlich, den Sonderfachleuten. Erstellen der Vergabevorschläge (auch in Form einer Präsentation), Dokumentation des Vergabeverfahrens. Seite 6 von 12

7 Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche. Erstellen eines Kostenanschlags, der alle Kosten enthalten muss, die in der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) enthalten sind. Spätestens vor Baubeginn muss der Kostenanschlag mit allen Unternehmerangeboten vorliegen. Die weiteren vertraglichen Regelungen zu Kostengrenzen und Kostenmanagement bleiben unberührt. Vergleichen der Ergebnisse des Kostenanschlages mit denen der Kostenberechnung und der vom Auftragnehmer bepreisten Leistungsverzeichnis und schriftliches Erläutern gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere im Falle von Veränderungen. Mitwirkung an der Erstellung der Verträge durch fachlich/technische Begleitung, nicht jedoch der Abschluss der Verträge selbst. Mitwirken bei der Auftragserteilung. Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation Verantwortliches Entstehenlassen eines plangerechten, technisch einwandfreien, mangelfreien Bauwerks unter strikter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst, der gesetzlichen Regelungen, einschlägigen technischen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, Regelungen der VOB/C und der mit den bauausführenden Firmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie Feststellen der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Zustimmungen, insbesondere der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Förderbescheidsauflagen den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Vorschriften. Der Auftragnehmer hat die Bauarbeiten persönlich oder durch verantwortlich ausgewählte Vertreter zu überwachen. Alle schriftlichen Mitteilungen der Baufirmen, sind mit einer entsprechenden Stellungnahme unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis. Koordinierung aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an den Bauausführungen beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigungen für bereits fertiggestellte oder bestehende Bauteile und zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs. Überwachen und Detailkorrektur von Fertigteilen vor und während des Einbaus hinsichtlich sichtbarer Mängel wie Maßabweichung und sonstiger sichtbarer Mängel der Fertigteile. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Bauzeitenplans (Balkendiagramm) mit Angaben über den Beginn, bedeutende Zwischentermine und das Ende aller für die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen erforderlichen Bauleistungen. Abweichungen von diesem Bauzeitenplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Gegenstand zu machen. Der Bauzeitenplan ist ständig zu überwachen und soweit erforderlich einvernehmlich mit dem Auftraggeber und dem Betroffenen fortzuschreiben. Dokumentation des Bauablaufs. Der Auftragnehmer führt während der gesamten Bauzeit und während der Mangelbeseitigungsarbeiten ein Bautagebuch, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: Seite 7 von 12

8 Witterungsverhältnisse, insbesondere Höchst-/Tiefsttemperaturen Tag/Nacht, Anwesenheit der bauausführenden Unternehmen, von den Unternehmen am jeweiligen Tag ausgeführte Arbeiten und besondere Vorkommnisse auf der Baustelle. Das Bautagebuch ist dem Auftraggeber bei allen Baustellenbesprechungen, spätestens jedoch alle 4 Wochen in aktualisierter Form zur Einsicht vorzulegen. Während der Baudurchführung hat der Auftragnehmer tabellarisch aufgestellte, fortlaufend durchnummerierte Listen zu allen während des Bauablaufs auftretenden Mängeln und angemeldeten Nachträgen zu führen. Die Listen sind dem Auftraggeber ebenfalls in den Baustellenbesprechungen, spätestens aber alle 4 Wochen in aktualisierter Form auszuhändigen. Beteiligung bei der Erstellung des gemeinsamen Aufmaßes mit den bauausführenden Firmen. Der Auftragnehmer hat beim Aufmaß aktiv mitzuwirken. Die Aufmaßblätter sind mit Datum zu versehen. Sie sind sowohl vom Auftragnehmer als auch vom bauausführenden Unternehmen zu unterschreiben. Der Auftraggeber ist rechtzeitig über die Termine zum gemeinsamen Aufmaß zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks durch den Bauherren beurteilt werden kann. Insbesondere sind Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der Angaben zur örtlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Die Bauleistungen sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachliche Beteiligter förmlich abzunehmen. Mängel sind schriftlich festzustellen. Die Abnahmen sind in Niederschriften zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist nicht zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt, insbesondere nicht dazu, Vertragsstrafen zu erlassen. Der Auftragnehmer hat die Abnahmetermine deshalb rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer wird die Beseitigung der bei Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel überwachen und hierüber schriftliche Protokolle anfertigen. Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistung korrekt abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnung übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses (LV) ausstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechnungen, bei denen die zahlungsbegründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind unverzüglich an die Baufirmen zurückzugeben; Der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnung und die dazugehörigen, die Zahlung begründeten Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf Ort, Datum, Unterschrift Seite 8 von 12

9 Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge mit kopierfähigem Farbstift kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen: Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote kritisch zu hinterfragen, nach Maßgabe der vertraglichen Regelung zu prüfen und dem Auftraggeber zu erläutern. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich den Auftraggeber selbst. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzlich notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführender Unternehmer deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf die vertraglich vereinbarten Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig waren. Er wird dem Auftraggeber bestätigen, dass diese Leistung weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen Bauverträge zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisverhandlung zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen. Ständiges umfassendes Nachvollziehen und Dokumentieren der Kostenentwicklung der Baumaßnahmen durch Vergleiche der Sollkosten/Vertragspreise mit den Auftragssummen und der Auftragssummen mit den Ergebnissen der Bauabrechnung. Die Kostenverfolgung muss so intensiv durchgeführt werden, dass der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt die Kostensituation überblicken und seine Mittel bereitstellungsnah orientieren kann. Bei Veränderungen der im Kostenanschlag prognostizierten Gesamtkosten (insbesondere bei Kostenerhöhungen) sind die Gründe darzulegen und Vorschläge für Maßnahmen zur Gegensteuerung zu unterbreiten. Aufstellen einer Kostenfeststellung in der Gliederungssystematik und der Gliederungstiefe der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ). Soweit erforderlich, rechtzeitiges Beantragen (Einleiten) aller nach dem öffentlichen Baurecht oder nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Abnahmen und Zustimmungen. Teilnahme an dem Abnahmetermin und ggf. Erläutern der mit der Genehmigung oder der in Auflage in Verbindung stehenden Sachverhalte. Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber. Überwachen der Beseitigung der bei Abnahme festgestellten sowie der vor Eintritt der Abnahmewirkung erkannten, gerügten, aber noch nicht beseitigten Mängel. Technische Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Die Überwachungspflicht erstreckt sich auch auf Arbeiten, die im Rahmen einer Ersatzvornahme von Dritten ausgeführt werden. Förmliche Übergabe des Objekts an den Auftraggeber und Erstellen einer Niederschrift darüber. Systematische Zusammenstellung der Dokumentation (auch digital bzw. Seite 9 von 12

10 gescannt), zeichnerischen Darstellungen (auch im CAD Format) und rechnerischen Ergebnisse des Objekts. Übergeben aller Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung und den Betrieb des Objekts erforderlich sind unter Beteiligung der Sonderfachleute; diese sollen unter anderem Verlegepläne für Installationen, Entwässerungen, Bedienungsanweisungen, Revisionspläne, Abnahme- und Prüfprotokolle, Genehmigung u. ä. enthalten; auch digital bzw. gescannt. Erstellen einer systematischen und übersichtlichen Liste aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten (Planer und bauausführende Unternehmen) mit Angabe des Beginns und dem Ende der jeweiligen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist. Sind bereits schriftliche Mängelrügen erfolgt, ist deren Zeitpunkt festzuhalten. Fortschreiben des Raum- und Funktionsprogrammes nach sowie des technischen und funktionalen Raumbuches anhand der tatsächlichen Bauausführung. Übergabe im Rahmen der Dokumentation. Leistungsphase 9: Objektbetreuung Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, einschließlich notwendiger Begehungen. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen. Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfristen. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen. Revision des funktionalen und technischen Raumbuchs gem. der erstellten Revisionspläne. Erstellen der Gebäude Bestands Dokumentationen Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen Erstellen eines Instandhaltungskonzeptes 2. Ergänzende Leistungspflichten des Auftragnehmers Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe Der Auftragnehmer hat die Texte zu fertigen und diese mit dem Auftraggeber und den Vergabeunterlagen abzustimmen. Die Vergabe von Leistungen hat grundsätzlich wie folgt abzulaufen: Vorverhandlungen. Vergabeverhandlungen. Umsetzung der Verhandlungsergebnisse in dem zuvor bezeichneten Musterbauvertrag durch den AN (Ausfüllen der Lücken und Ankreuzen der Optionen). Angebotsabgabe durch den Unternehmer durch Unterzeichnung des Vertrages und Zugang des vom Unternehmen unterzeichneten Vertrages beim Auftraggeber (Angebot). Seite 10 von 12

11 Prüfung des Angebots durch den Projektsteuerer sowie anschließend durch den Projektleiter des Auftraggebers und gegebenenfalls die Rechtsabteilung des Auftraggebers. Angebotsannahme und Vertragsschluss durch Gegenzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Leistungen in Abstimmung mit dem Projektsteuerer und dem Auftraggeber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse des Auftraggebers zu wahren. Objektüberwachung Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Auftragnehmer insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: Prüfung und Kontrolle der Entwurfs-/Ausführungs- und Genehmigungspläne auf Übereinstimmung. Teilnahme an der Abnahme. Prüfung und Dokumentation festgestellter Mängel. Flächendeckende Qualitätssicherung einschließlich Protokollierung und Veranlassung und Überwachung der Abarbeitung festgestellter Mängel. Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung. Führen eines Protokolls der Jour-Fix Besprechungen. Der Auftragnehmer hat die Rechnungen der bauausführenden Unternehmen und die zugehörigen Mengenabrechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder anderen Belege vollständig zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Geänderte und zusätzliche Bauleistungen: Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt der Auftraggeber. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Die Überwachung der erforderlichen Stundenlohnarbeiten und die Bescheinigung der Stundenlohnzettel obliegt dem Auftragnehmer. Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche Leistungen gefordert (notwendig) und fordert ein bauausführender Unternehmer deswegen neue (erhöhte oder zusätzliche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderung prüfbar mitsamt Leistungsbeschreibung und kalkulatorischer Nachweise übergibt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen, ferner zu bestätigen, dass diese Leistungen nicht bereits im LV enthalten sind (auch keine Nebenleistungen i.s. der VOB/C darstellen), um im Übrigen die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bauverträge bzw. der VOB/B zu prüfen. Er hat bei Abfassung der Nachtragsvereinbarung erforderlichenfalls mitzuwirken. Seite 11 von 12

12 Werden von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen verlangt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung gem. den Bestimmungen der Bauverträge bzw. 2 Abs. 5 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen. Kostenermittlung, Kostenkontrolle: Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Vorentwurfsplanung eine Kostenschätzung zu erstellen. Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung zu erstellen. Der Auftragnehmer hat ferner als letztmögliche Entscheidungshilfe für die Finanzierung und Bauausführung spätestens unmittelbar vor Bauausführung einen Kostenanschlag bzw. eine Fortschreibung der Kostenberechnung zu erstellen. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ausschreibungsergebnisse sind im Kostenanschlag zu berücksichtigen. Der Auftraggeber wirkt auf Verlangen des Auftragnehmers bei der Erstellung des Kostenanschlags mit und stellt erforderlichenfalls auch Unterlagen zur Verfügung. Die Kostenermittlungen sind mit dem Auftraggeber und dem Projektsteuerer abzustimmen und erforderlichenfalls eingehend zu begründen. Die Kosten sind nach DIN 276 [ ] zu ermitteln. In den Fällen, in denen die DIN 276 nicht gilt, sind die Kosten ausführungsorientiert nach der DIN 276 oder wenn vereinbart je nach Objekt nach anderer Systematik zu ermitteln. Die Kostenermittlungen (z.b. Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag) sind regelmäßig fortzuschreiben, sobald sich die Grundlagen der Kostenermittlungen (z.b. Pläne, Ausschreibungen) geändert haben. Im Übrigen ist der Auftraggeber in allen Leistungsphasen über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z.b. bei Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen). Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarte Kostenobergrenze unter allen Umständen einzuhalten und darauf hinzuwirken, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Er hat die Planungen und die Bauabläufe vor diesem Hintergrund während der gesamten Bauerrichtung zu optimieren und dem Auftraggeber Einsparmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber alle 4 Wochen einen Bericht über die Kostenverfolgung und Kostenentwicklung vor. Zeichnen sich Kostenänderungen / Kostensteigerungen ab, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und dabei die Gründe und Abhängigkeiten der Kostenänderungen aufzuzeigen. Er hat weiterhin unverzüglich geeignete Maßnahmen zu entwickeln, der Kostenerhöhung entgegenzuwirken, um eine Überschreitung der Kostenobergrenze zu vermeiden. Dabei hat er sich stets mit dem Auftraggeber und dem Projektsteuerer abzustimmen. Bei sich abzeichnenden unvermeidbaren Kostensteigerungen hat der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber diese unverzüglich gegenüber privaten oder öffentlichen Förderstellen in der erforderlichen Form anzuzeigen. Seite 12 von 12

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