Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
|
|
- Daniela Lang
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach München KOPIE Regierungen nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IIB / Telefon / - Fax Zimmer Baurecht; Novelle des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom (BGBl. I S. 1548) Anlage: Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz vom zum Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGBÄndG 2013 Mustererlass) Sehr geehrte Damen und Herren, am wurde das Gesetz vom zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts im Bundesgesetzblatt (s.o.) verkündet. Zentrales Anliegen des Gesetzes ist es, den im Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom (BGBl. I S. 3316) verfolgten Ansatz auszubauen und weitere Möglichkeiten zur Stärkung der Innenentwicklung zu schaffen, um insbesondere die Flächenneuinanspruchnahme Telefon: poststelle-obb@stmi.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring München Telefax: U4, U5 (Lehel), Bus 100 (Königinstraße)
2 - 2 - zu reduzieren. Am hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz den beigefügten Muster-Einführungserlass zum BauGB-Änderungsgesetz 2013 beschlossen (außerdem abrufbar unter der Internetadresse Unterpunkt Mustervorschriften /Mustererlasse ). Diesen Ausführungen schließen wir uns an, so dass im Folgenden zur Vermeidung von Wiederholungen und unter Übernahme der Gliederungsziffern des Mustereinführungserlasses im Wesentlichen nur noch ergänzende Hinweise z.b. mit Blick auf jeweils besondere bayerische Verhältnisse gegeben werden. 1. Allgemeines 1.1 Einführung Die Bundesregierung hatte schon 2009 geplant, den Klimaschutz und die Innenentwicklung im Bauplanungsrecht zu stärken sowie die BauNVO umfassend zu prüfen. Dieses Vorhaben sollte ursprünglich in einem einzigen Gesetzgebungsakt umgesetzt werden, wurde dann aber aufgrund der Energiewende in zwei Teile aufgespalten, dessen erster Teil als Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden am in Kraft getreten ist (Gesetz v , BGBl. I S. 1509; sog. Klimaschutznovelle). Das hier inmitten stehende Gesetz bildet somit den zweiten Teil dieser Gesetzesinitiative. Der gesamte Gesetzgebungsprozess war im Übrigen durch eine Expertenkommission (sog. Berliner Gespräche) vorbereitet und traditionell mit einem Planspiel begleitet worden, an dem unterschiedlich strukturierte Gemeinden (aus Bayern: die Stadt Landshut und die Gemeinde Alling) beteiligt waren (die einschlägigen und durchaus instruktiven Berichte finden sich unter 2. Bauleitplanung Die Änderungen im Bereich der Bauleitplanung sind schon in die Neuauflage der Planungshilfen für die Bauleitplanung Planungshilfen 2012/2013 (abrufbar/bestellbar unter eingeflossen.
3 Vorrangige Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung ( 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) Neben dem durch 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB nunmehr - als Leitlinie der Bauleitplanung - ausdrücklich normierten Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung sind in Bayern zusätzlich die Ziele und Grundsätze der seit (GVBl. S. 550) geltenden Novellierung des Landesentwicklungsprogramms für Bayern (LEP 2013) zu beachten. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang in besonderem Maße für die Festlegungen des Kapitels 3 zur Siedlungsstruktur, das unter Nr. 3.2 ein neu gefasstes Ziel der Raumordnung zum Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung enthält, an das die gemeindliche Bauleitplanung gem. 1 Abs. 4 BauGB gebunden ist. Danach sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Zum Themenkreis des Flächenverbrauchs gehört gleichfalls das zwar novellierte, aber in seinem Zielcharakter erhaltene sog. Anbindungsgebot in Nr. 3.3 Abs. 2 LEP 2013, wonach neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind, wovon in nur sechs - eng auszulegenden - Fallkonstellationen eine Ausnahme zulässig ist. Derzeit werden zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat Vollzugshinweise zum LEP 2013 erarbeitet. 2.3 Begründungsanforderungen bei der Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen ( 1a Absatz 2 Satz 4 BauGB) Um den neuen durch 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB statuierten höheren Begründungsanforderungen bei der Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen für bauliche Zwecke zu genügen, gibt es auch für Gemeinden mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten eine Reihe von nützlichen Instrumenten, die mit geringem Personal- und Sachaufwand Hilfestellungen bei Entscheidungsprozessen in Form von aussagekräftigen Zahlen und Fakten bieten. Der sog. Folgekostenschätzer steht kostenlos unter zur Verfügung. Er bietet die Möglichkeit, überschlägig die
4 - 4 - Kosten und Folgekosten der Bebauung alternativer Flächen für identische Nutzungen, aber auch alternativer Planungen auf demselben Grundstück zu ermitteln. Ab Anfang 2014 steht eine in Zusammenarbeit von LfU und StMI/OBB überabeitete und mit speziell bayerischen Kenndaten ausgestattete Version zum Download zur Verfügung. Daneben steht den Kommunen die ebenfalls in Kooperation von LfU und StMI/OBB erstellte und in der Praxis bewährte Flächenmanagementdatenbank kostenfrei zur Verfügung. Die neue Version 3.0 bietet viele Verbesserungen wie beispielsweise eine integrierte Schnittstelle zum Datenaustausch mit GIS-Software ( Weitere Informationen zum Thema Flächensparen und Innenentwicklung können Sie auch dem umfangreichen Informationsmaterial auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr entnehmen ( sowie der Internetpräsenz unter Beteiligung der Öffentlichkeit 3 Abs. 1 Satz 2 (nicht: 3) BauGB Ausweislich der systematischen Stellung im Gesetz gilt die neue Regelung, dass Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind, nur für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs.1 BauGB und nicht für die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB. 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Im Rahmen der Auslegungsbekanntmachung ist die Anpassung des Wortlauts in 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezüglich der Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Präklusion an die Formulierung in 47 Abs. 2a VwGO rein redaktioneller Natur. Die Verwendung der vorherigen Formulierung war nach dem BVerwG (Urteil v Az. 4 CN 4.09) unschädlich für die Auslösung der Präklusionswirkung.
5 Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan ( 5 Abs. 2 Nr. 2 d BauGB) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass bei den Bebauungsplänen, die auf der Grundlage einer Flächennutzungsplandarstellung Zentraler Versorgungsbereich erlassen werden sollen, wegen des Typenzwangs der BauNVO nur dann ein eigenständiges Sondergebiet nach 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden kann, wenn sich der beabsichtigte (ggf. Teil-) Gebietscharakter nicht über die Festsetzung eines auch feingesteuerten typischen Baugebiets nach den 2-10 BauNVO erreichen lässt Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten Neues Steuerungsinstrument im Baugesetzbuch ( 9 Abs. 2b BauGB) Die Einführung eines einfachen Bebauungsplans zur Steuerung von Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich gem. 9 Abs. 2b, 30 Abs. 3 BauGB schärft das vorhandene bauplanungsrechtliche Instrumentarium zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Allgemeinen und von Spielhallen im Besonderen. Die Neuregelung befreit zwar aufgrund ihrer Konzeption als einfacher Bebauungsplan von der Pflicht, ein Baugebiet der BauNVO zu ermitteln und ggf. feinsteuernd festzusetzen, verringert allerdings die Schwierigkeiten einer bereits jetzt möglichen Bestandsüberplanung nicht substanziell. Die Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen ist nach wie vor erforderlich: Nur auf Basis einer genauen Bestandsaufnahme kann über die Beeinträchtigung vorhandener schützenswerter Nutzungen entschieden werden oder darüber, ob eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten zu befürchten ist. Gleiches gilt für die Fragen einer etwaigen Entschädigung gem. 42 ff BauGB. In Anlehnung an die Regelung in 9 Abs. 2a BauGB, der die Berücksichtigung eines etwaigen informellen Einzelhandelskonzepts verlangt, ist als Grundlage für eine solche Planung daher die Entwicklung eines Vergnügungsstättenkonzepts durch die Gemeinde dringend zu empfehlen. Es kann ggf. auch auf einen abgrenzbaren Teilbereich der Kommune beschränkt sein.
6 - 6 - Für die immer wieder geforderten Mindestabstände zwischen Spielhallen gibt es allerdings nach wie vor keine bauplanungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeit. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) regelt jedoch im Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dass ein Mindestabstand zwischen Spielhallen von 250 m Luftlinie nicht unterschritten werden darf (vgl. im Übrigen das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Baurechtliche Steuerungsmöglichkeiten bei der Ansiedlung von Spielhallen vom , Nr. IIB /08). 3. Zulässigkeit von Vorhaben 3.1 Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens bei Wohnzwecken dienenden Anlagen ( 34 Absatz 3a BauGB) Für die nunmehr ebenfalls unter die befreiungsartig strukturierte Vorschrift des 34 Abs. 3a BauGB fallende Möglichkeit einer Nutzungsänderung von einem Gewerbe- und Handwerksbetrieb zu einem Wohnzwecken dienenden Gebäude schildert die Stadt Leipzig ein anschauliches Fallbeispiel einer Umnutzung eines hinterliegenden ehemaligen Schlachthauses für Wohnzwecke Einschränkung der Privilegierung bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen ( 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Allgemeines Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nach unserer Ansicht der Wechsel von einer Tierart zu einer anderen (mit ggf. anderem Emissionsverhalten) nur dann von den neuen Einschränkungen in 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfasst wird, wenn mit diesem Wechsel auch bauliche Änderungen an der Anlage verbunden sind, so dass von einer Änderung i.s.d. Vorschrift gesprochen werden kann - in Abgrenzung zur nach wie vor privilegierten bloßen Nutzungsänderung. Des Weiteren wird angemerkt, dass es sich nach unserer Auffassung mit Blick auf den Gesetzeszweck, die Rolle der gemeindlichen Bauleitplanung 1 Planspiel zur Novellierung des Bauplanungsrechts Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts - Endbericht S. 49f (abrufbar auf der o.g. Homepage des difu).
7 - 7 - in diesem Bereich zu stärken, bei 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bezüglich der Vorhaben im Rahmen einer gewerblichen Tierhaltung um eine abschließende Sonderregelung handelt, d.h. z. B. eine teilprivilegierte Erweiterung gem. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ausscheidet. 3.5 Begünstigung der Neuerrichtung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ( 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB) Die in Zielrichtung (Stichwort: Förderung der Innenentwicklung) und Ausformulierung im Gesetzgebungsverfahren sehr umstrittene Neuregelung in 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB, statt einer Nutzungsänderung gem. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch einen Ersatzbau errichten zu dürfen, lässt dies u.a. nur in begründeten Einzelfällen zu. Dies können nach der Gesetzessystematik jedoch nur städtebauliche (und keine aus rein persönlichen o- der sozialen Gründen gerechtfertigte) Fallkonstellationen sein. Zu denken wäre hier möglicherweise an die Zulassung eines Ersatzbaus für ein ehemaliges Betriebsleiterwohnhaus, um einen etwaigen kulturlandschaftsprägenden oder denkmalpflegerischen Wert auch der restlichen Gebäude an der (früheren) Hofstelle für die Zukunft besser abzusichern. 3.6 Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten ( 3 BauN- VO) Steuerungsmöglichkeiten Wegen der Ausdehnung der allgemein zulässigen Vorhaben durch die gebietsversorgenden Kinderbetreuungseinrichtungen in 3 Abs. 2 BauNVO wurde zwar die Vorschrift des 1 Abs. 5 BauNVO konsequenterweise um den 3 BauNVO ergänzt, nicht jedoch 1 Abs. 4 und 7 BauNVO, die die Gliederung der Nutzungsarten innerhalb eines Baugebiets ( horizontale Gliederung ) bzw. eine ebenen- und geschossweise Gliederung der Nutzungsarten ( vertikale Gliederung ) ermöglichen. 3.7 Zulässigkeit von Nebenanlagen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen Ausgangspunkt für diese Neuregelung (wie übrigens auch für den durch die Klimaschutznovelle 2011 neugeschaffenen 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB)
8 - 8 - ist die Sichtweise, dass es sich bei Photovoltaik- sowie Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen, deren Energie überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird, um eine eigenständige (nicht störende) gewerbliche Nutzung handelt. Mit der neuen Regelung will der Gesetzgeber demnach diese Anlagen unter den in der neuen Vorschrift genannten Voraussetzungen, sofern sie nach der Art als gewerbliche Nutzung nicht bereits als Hauptanlage nach den 2 bis 13 BauNVO zulässig sein sollten, zumindest als Nebenanlagen zulassen, um Rechtsunsicherheiten im Baurechtsvollzug zu vermeiden. Die Regierungen werden gebeten, die unteren Bauaufsichtsbehörden zu unterrichten. Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörden sind, in geeigneter Weise über die neuen gesetzlichen Regelungen zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Simet Ministerialdirigentin
9 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach München 2. Kopie IIB (nur per ) IIC5 IIB6 IIB3 IIB5 IIB5/Jost, Eichhorn, Dr. Göppert, Zettl IIB5/Hildenbrand (nur per ) Telefon: Franz-Josef-Strauß-Ring München Telefax: U4, U5 (Lehel), Bus 100 (Königinstraße)
Drucksache 6/637. Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/637 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 199 der Abgeordneten Axel Vogel und Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/466
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
INKRAFTTRETEN DER BAUGB-NOVELLE 2013: KLAPPE, DIE ZWEITE
RECHTSANWÄLTE Newsletter INKRAFTTRETEN DER BAUGB-NOVELLE 2013: KLAPPE, DIE ZWEITE 1. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES BAUGESETZBUCHES 1.1 Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme Ganz nach dem Motto Der Name
Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht
Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld
5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)
5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) FNA 213-1-6 geänd. durch Art. 2 G zur
GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN:
FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES GEMEINDE MERTINGEN FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: 7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM PARALLELVERFAHREN MIT DER 1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES
Mobilfunk und Baurecht
Mobilfunk und Baurecht von Christiane Steinmetz, Referentin für Umwelt und Städtebau beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, Bonn I. Einführung Die im August 2000 erfolgte Versteigerung der UMTS-Lizenzen
BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
Die wesentlichen Neuregelungen der BauGB-Novelle 2013
Die wesentlichen Neuregelungen der BauGB-Novelle 2013 ForumPlanenBauen am Rechtsanwalt Björn Reith Gliederung Änderungen durch die BauGB-Novelle 2013 in den Bereichen 1. Bauleitplanung 2. Städtebaulicher
Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich
Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung
Novellierung von BauGB und BauNVO
05.08.2013 Novellierung von BauGB und BauNVO Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen Executive Summary > Die Änderungen durch die Städtebaurechtsnovelle betreffen im BauGB u.a. die Steuerung von
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in
Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht
Inhalt Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht A. Grundbegriffe des Baurechts 7 I. Öffentliches Baurecht / privates Baurecht 7 II. Unterschiede Bauplanungs- / Bauordnungsrecht 7 III. Raumordnung und Landesplanung
Seite: 12 Sitzungstag: Beschlussprotokoll
Seite: 12 Beschlussprotokoll ------------------------ über die Sitzung des Stadtrates Ellingen ------------------------------------------------- am Donnerstag, dem 23. Februar 2012, 18.30 Uhr ------------------------------------------------------------------
Die Bayerische Flächenmanagement-Datenbank
Die Bayerische Ausgangslage Wege zur Reduktion des Flächenverbrauchs a. Strenge gesetzliche Regularien (politisch nicht gewünscht) b. Freiwillige Umsetzung der Innenentwicklung durch die Kommunen Unterstützung
B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB
B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte
Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche
Vermeidung von Konflikten bei der Ansiedlung von Gewerbe in Wohngebietsnähe
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -71- Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen, den 19.02.2015 Tel. 10389 (Lecke-Lopatta) Tel.8870 (Herr Zech) Bericht der Verwaltung für die Sitzung der
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Ersthinweise bzw. häufige Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung
Ersthinweise bzw. häufige Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung Mit der neuen bayerischen 10 H-Regelung, die am 21. November 2014 in Kraft getreten ist, soll entsprechend der Gesetzesbegründung (LT-Drs.
Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 16.07.2014 die 74. Änderung
Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB
Gemeinde Bühlertann GRDrs 34/2013 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den 22.05.2013 Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat
Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen
Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai 2012 Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Rudolf Graaff Beigeordneter des StGB NRW StGB NRW 2012 Folie 1 Ausbau Erneuerbarer Energien
Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011
Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse
Planungsausschuss öffentlich
BESCHLUSSVORLAGE 24/2016 Planungsausschuss öffentlich 13.04.2016 Betreff: Bezug: Beteiligung des es an Bauleitplanverfahren Hier: Februar 2016 März 2016 Beschluss der Verbandsversammlung vom 16.01.91,
Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB
Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf
Aspekte der neuen Camping- und Wochenendplatzverordnung und des Begleiterlasses
Qualitätsoffensive Campingtourismus der Entwicklungsgesellschaft Ostholstein 1. Informationsveranstaltung am 23.November 2010 in Oldenburg Aspekte der neuen Camping- und Wochenendplatzverordnung und des
Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom C 9/92
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.1993 1 C 9/92 Ein aus drei gewerberechtlich selbständigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und als solche einen baurechtlich
Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft
Bisherige Darstellung Verfahrensvermerke Änderung des Flächennutzungsplans des Regionalverbandes Saarbrücken im Bereich Gewerbegebiet nördlich Flughafen Ensheim Landeshauptstadt Saarbrücken Stadtteil Ensheim
Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.
Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Empfehlungsverfahren Zulassung der Anlage nach Bundesrecht gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2014/27). 1. Unter welchen Voraussetzungen liegt
Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!
Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen kleiner 7,69 kwp nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.2014) Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!
Arbeitshilfe. zur bauplanungsrechtlichen Zulassung von Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten
Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulassung von Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 27.03.2009 I. Einleitung Die Baunutzungsverordnung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Windenergieanlagen" 1. Änderung in der Gemeinde Herxheimweyher Kreis Südliche Weinstraße.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Windenergieanlagen" 1. Änderung Kreis Südliche Weinstraße Mai 2015 Gliederung 1. Ausgangslage 3 2. Grundlagen 4 2.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP) 4 2.2 Einheitlicher
Bebauungsplan. BP Einzelhandel Wilferdinger Höhe. (Ergänzungsbebauungsplan)
STADT PFORZHEIM Amt für Stadtplanung, Liegenschaften und Vermessung Bebauungsplan Einzelhandel Wilferdinger Höhe (Ergänzungsbebauungsplan) - 2 - Bei dem Bebauungsplan Einzelhandel Wilferdinger Höhe handelt
Stadt Wuppertal. Ressort Bauen und Wohnen. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 810 A Uellendahler Straße/ Zamenhofstraße - Begründung
Anlage 04 zur VO/0365/12 Stadt Wuppertal Ressort Bauen und Wohnen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 810 A Uellendahler Straße/ Zamenhofstraße - Begründung - Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss -
Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.
Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb
Ergänzung Quellen der Fälle und sonstigen Rechtsprechungshinweise
Dr. Tonio Gas Fallthemen und Rechtsprechungsnachweise zum Buch Baurecht - schnell erfasst Dr. Tonio Gas, Baurecht - schnell erfasst Ergänzung Quellen der Fälle und sonstigen Rechtsprechungshinweise Alles
Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB
Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung
Amtsblatt für die Stadt Lichtenau
Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Regierungen mit Kopien für die Kreisverwaltungsbehörden Bezirke nachrichtlich Bayerischer Städtetag Prannerstraße
35 Erlöschen der Leistungsansprüche
35 Erlöschen der Leistungsansprüche 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt
H F K R E C H T S A N W Ä L T E L L P W W W. H F K. D E. Ausgewählte Rechtsfragen zur Elektro-Ladeinfrastruktur
H F K R E C H T S A N W Ä L T E L L P W W W. H F K. D E Ausgewählte Rechtsfragen zur Elektro-Ladeinfrastruktur Vorstellung der Kanzlei HFK Rechtsanwälte LLP Bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei Sechs Standorte
Beschluss zu a): Beschluss zu b):
Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im
BEGRÜNDUNG ZUR 5. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE SCHÜLP BEI NORTORF KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE BESTEHEND AUS
BEGRÜNDUNG ZUR 5. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE SCHÜLP BEI NORTORF KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE BESTEHEND AUS TEIL I ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE TEIL II UMWELTBERICHT ZIELE, GRUNDLAGEN
Bezahlbarer Wohnraum für alle Rahmenbedingungen
Bezahlbarer Wohnraum für alle Rahmenbedingungen Dr. Jürgen Busse Rechtsanwalt Direktor des Bayer. Gemeindetags a.d. Schule der Dorf-und Landentwicklung Thierhaupten, den 17.März 2016 Finanzpolitik Bandbreite
L A N D B R A N D E N B U R G
L A N D B R A N D E N B U R G I Postfach 60 11 61 I 14411 Potsdam An die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8 14467 Potsdam Bearb.: Herr Finkeldei Frau
Kommunales Immobilienportal (KIP) Main-Kinzig-Kreis
Kommunales Immobilienportal (KIP) Main-Kinzig-Kreis effektives Mittel gegen örtlichen Leerstand aktives Standortmarketing einzigartiger Bürgerservice Agenda Vorstellung KIP Ergebnisse Neues Fragen kommunales
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
17. Wahlperiode 27.05.2014 Drucksache 17/2137
17. Wahlperiode 27.05.2014 Drucksache 17/2137 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens
A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis
A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall
STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E
STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E Gewerbegebiet Trier- Nord II gemäß 9 Abs. 8 BauGB Stadtplanungsamt Trier, Juli 2014 Stand: öffentliche Auslegung Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 1 1.1 Anlass und Erforderlichkeit
16. Überblick über die Zulassungstatbestände
16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hbrücken, Karlsdorf-Neuthard FNP-Einzeländerung Im Brühl Gemarkung Bruchsal Inhaltsverzeichnis Teil A A - I A - II A - III Plandarstellung Änderungsbereich
Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.
Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- März 2008 Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder
Informationsveranstaltung Mobilfunk Markelfingen Radolfzell, 15.05.2013
Informationsveranstaltung Mobilfunk Markelfingen Radolfzell, Rechtsanwalt Dr. Holger Weiß, LL.M. Lehrbeauftragter an der Hochschule Kehl Gliederung I. Rechtlicher Rahmen II. III. Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen
AMTSBLATT für die Stadt Leuna
AMTSBLATT für die Stadt Leuna 4. Jahrgang Leuna, den 05. Juni 2013 Nummer 26 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der 33. Sitzung des Stadtrates der Stadt Leuna vom 30. Mai 2013 1 2. Bekanntmachung
Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1968 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-
Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Technisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
Fachtagung Ausweisung von Windkonzentrationszonen:
Fachtagung Ausweisung von Windkonzentrationszonen: Ist rechtsicheres Planen noch möglich? Claudia Warnecke Technische Beigeordnete der Stadt Paderborn STADTPLANUNGSAMT PADERBORN Stadtentwicklung Verkehrsplanung
Rundschreiben Nr. 42/771/2012
40-4000-05.2009 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände
Städtebaulicher Vertrag
Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Radolfzell (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister Martin Staab, Marktplatz 2, 78315 Radolfzell und die HESTA Beteiligungs GmbH (nachfolgend
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Bayer. Datenschutzbeauftragter PF 22 12 19 80502 München Schleswig-Holsteinischer Landtag Innen- und Rechtsausschuss innenausschuss@landtag.ltsh.de
15. Weimarer Baurechtstage
15. Weimarer Baurechtstage Die Renaissance des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus Investorensicht Weimar, den 04. März 2016 Dr. Andreas Dazert Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Gliederung I. Abgrenzung
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen per E-Mail Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen
Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 14/2007 am 4. April 2007 Seite 1 von 7 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
Windkraft in der Planungsregion Landshut
Windkraft in der Planungsregion Landshut Eignungs- und Ausschlusskriterien für die Erstellung eines Kapitels Windenergie im Regionalplan Sebastian Bauer Regionaler Planungsverband Landshut 10.11.2011 1
Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg
Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht...
BEHÖRDEN / TÖB ANREGUNGEN ABWÄGUNGSVORSCHLÄGE. Keine Anregungen und Bedenken
Gemeinde Eberdingen Bebauungsplan Biogasanlage Nussdorf mit örtlichen Bauvorschriften Öffentliche Auslegung gem. 3(2) BauGB sowie Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem.
Bauplanungsrechtliche Steuerungsinstrumente bei der Ansiedlung von Spielhallen in Städten und Gemeinden Rechtsanwalt Dr. Florian Heinze, Hannover
Bauplanungsrechtliche Steuerungsinstrumente bei der Ansiedlung von Spielhallen in Städten und Gemeinden Rechtsanwalt Dr. Florian Heinze, Hannover Im Zuge der aktuellen Diskussionen um Spielstättenansiedelung
» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde
4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich
ÖFFENTLICHES BAURECHT
ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001
Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach
Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach Festlegung der Bodenrichtwerte nach 196 BauGB zum 31.12.2014 durch den Gutachterausschuss der Gemeinde Ummendorf am 08.09.2015/22.09.2015 Bauer-
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
DREI NOVELLEN IM BAURECHT BauGB HOAI VOB/B; Teil 1: BauGB
BauGB HOAI VOB/B; Teil 1: BauGB Dr. Claas Birkemeyer LL.M. (Europarecht) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter der Universität Bielefeld (Raumordnungs- und Baurecht) ADENAUERPLATZ
Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen Beispiel: Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Schwerin
Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen Beispiel: Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Schwerin 1 2 Konfliktpotenzial Kommunalwirtschaft Privatwirtschaft Ausgangsbasis Kommunalverfassung M-V 15 Anschluss-
... Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Christian Kühn (Tübingen), Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi
I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
R U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer
Neues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen
Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landrätinnen/Landräte der Landkreise des Saarlandes Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken Nachrichtlich: Landkreistag
Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode 05.05.2014. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1310 18. Wahlperiode 05.05.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen
Städtbaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag nach der BauGB-Novelle 2013. 14. Weimarer Baurechtstage am 06.03.2015
Städtbaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag nach der BauGB-Novelle 2013 14. Weimarer Baurechtstage am 06.03.2015 Referent: Dr. Andreas Dazert Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter der Universität
Schlagworte: Bebauungszusammenhang, wohnbauliche Nutzung, Kasernengelände, Angemessenheitsgebot, Koppelungsverbot, Grundabtretung
VGH München, Beschluss v. 16.11.2015 4 ZB 12.611 Titel: VGH München: Planungskosten, Zöllner, Greve, Bebauungszusammenhang, Abriss, Rechtsquelle, Wohnnutzung, Innenbereich, Bereicherungsanspruch, Decker,
Öffentliches Baurecht
InfoBrief Öffentliches Baurecht Juni 2013 Neuregelung des Erschließungsvertrages im neuen 11 BauGB 2013: Erschließungsverträge mit kommunalen Unternehmen und Folgekostenverträge über Erschließungsmaßnahmen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des
Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009
Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das
AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN
AMTSBLATT 24. Jahrgang, Nr. 27 der GEMEINDE BORCHEN 19.12.2013 Herausgegeben am Inhalt 23. 2013 Bekanntmachung über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Gemeinde Borchen für das Haushaltsjahr
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Anlage 2 zur Drucksache Nr. /2014 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Festsetzung allgemeiner Wohngebiete, privater und öffentlicher
Sog. 10 H-Regelung für Windkraftanlagen im Wesentlichen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar
Vf. 14-VII-14 2016 Vf. 3-VIII-15 Vf. 4-VIII-15 München, 9. Mai Sog. 10 H-Regelung für Windkraftanlagen im Wesentlichen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar P r e s semitteilung zur Entscheidung des
Fürstenhof Eisenach. Luisenstraße 11-13, 2.FLURKARTE GRUNDSTÜCKSDATEN: Eisenach Nr. 6139; Flur 067 BLATT 1/7 APRIL 2013 PLANUNG ARCHITEKTURBÜRO
2.FLURKARTE GRUNDSTÜCKSDATEN: - Flurstück:, 99817 Eisenach Nr. 6139; Flur 067 - Größe: ca.11538 m² - bebautes Bauland: ca. 9450 m² - Steilhangfläche: ca. 2100² BLATT 1/7 3.1 ANALYSE ER S TR CHL EP PE IESSU
Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT