Kundentag Schalung. Bauablaufstörungen. Was ist dabei zu beachten? Fortbildung für Poliere und Bauleiter aus Rohbauunternehmen

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1 Kundentag Schalung Bauablaufstörungen Was ist dabei zu beachten? Fortbildung für Poliere und Bauleiter aus Rohbauunternehmen

2 Zur Person Dipl. -Ing. (FH) Michael Bieber Von der Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie für Bauablaufstörungen Johann-Schneider-Str Maßbach Tel.: / Fax: / bieber@baupreis-sv.de Web: Seite 2

3 Zur Person Vita 1985 Gesellenabschluss Schreiner / Tischler 1988 Abitur Bayernkolleg Schweinfurt (Zweiter Bildungsweg) 1994 Abschluss Diplom Ingenieur (FH) Bauingenieurwesen an der Fachhochschule Würzburg Schweinfurt Bauleiter primär Rohbau Großprojekte Oberbauleiter 2005 Mitentwicklung Gebrauchsmuster Auslotsystem - Senkelfix 2007 Von der Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt öffentlich bestellt und vereidigt zum Sachverständigen Selbständigkeit Seit 2008 Mitglied im Berufsverband der Sachverständigen BVS Seit 2008 Mitglied des Deutschen Baugerichtstag e.v. Seit 2008 Regelmäßiger Teilnehmer am Arbeitskreis Baurecht Nordbayern Seit 2010 Schatzmeister und 2. Stellvertreter des Berufsverbandes der Sachverständigen BVS - Sachverständige Bayern Seite 3

4 Hauptursachen für Bauablaufstörungen I. Vertragskonforme Bauablaufstörungen Mengenmehrungen Leistungsänderungen Zusatzleistungen II. Vertragswidrige Bauablaufstörungen Fehlende erforderliche Vorleistungen Verspätete und/oder falsche Planung Fehlende Leistungsbereitschaft Mangelhafte Organisation III. Vorvertragliche Störung Verspätete Vergabe Fehlende Genehmigungen / Gestattungen Seite 4

5 Hauptursachen für Bauablaufstörungen aus der Sphäre des Auftraggebers (AG) Fehlende Genehmigungen / Gestattungen Verspätete Planlieferung Änderungen am Tragwerks- oder Nutzungskonzept Nachträgliche Planänderungen Fehlende Pufferzeiten bzw. nicht realisierbare terminliche Überschneidungen zwischen den einzelnen Gewerken Koordinationsmängel Baugrund- / Altlastenprobleme Verspätete Entscheidungen z.b. Musterfreigaben Zusätzliche u. geänderte Leistungen / Mengenänderungen Verspätete oder mangelhafte Vorunternehmerleistungen u.v.m. Seite 5

6 Hauptursachen für Bauablaufstörungen aus der Sphäre des Auftragnehmers (AN) Mangelhafte Organisation, Disposition, Arbeitsvorbereitung Unzureichende Werkplanung / fehlende Montageplanung Verspäteter Baubeginn Fehlende Kapazitäten Personalunterbesetzung Nachunternehmer- und Lieferantenprobleme (Insolvenz) Verspäteter Einkauf v. Liefer- / Nachunternehmerleistungen Bemusterung zu spät veranlasst Falsche Einschätzung der auszuführenden Leistung Geräteschaden oder ungeeignete Geräte Qualitätsmängel u.v.m. Seite 6

7 Hauptursachen für Bauablaufstörungen weitere übergreifende Ursachen Streik und / oder Aussperrung Witterungseinflüsse Historische Funde (ggf. Baugrundrisiko AG) Kampfmittelfunde (ggf. Baugrundrisiko AG) (Neue) Behördenauflagen Insolvenz u.v.m. Seite 7

8 Rechtlicher Rahmen Vergütung VOB / B 2 Abs. 3 u. 5 Schadenersatz VOB / B 6 Abs. 6 Entschädigung BGB 642 Seite 8

9 Rechtlicher Rahmen - Vergütung Beispiele: Vertragliche Regelung bzgl. Unterbrechungen für zwischenzeitliche Montagen z.b. Einbau von Großgeräten Vertraglich planmäßige Unterteilung in Bauabschnitte mit jeweils eigenen Zeitfenstern Zusätzliche oder geänderte Leistungen Vereinbarung zwischen den Parteien über eine neue bzw. modifizierte Bauzeit Seite 9

10 Rechtlicher Rahmen - Vergütung Voraussetzungen : Vertragliche Regelung als Anspruchsgrundlage Vereinbarung zwischen den Parteien Anordnung des Auftraggebers der Zusatzleistung oder Leistungsänderung Folge zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen / Mengenmehrung Ausnahme: Annahme des Auftragnehmers einer in der Regel nicht vertragskonformen Bauzeitanordnung des Auftraggebers Immer wichtig! Dokumentation Seite 10

11 Rechtlicher Rahmen - Vergütung Vergütungsberechnung: Basis ist der Vertragspreis Fortschreibung der Urkalkulation Mehr- oder Minderkosten infolge der Anordnung Gewinn oder Verlust des AN bleibt Tatsächliche Kosten in der Regel meist nicht maßgeblich Vertragsregelungen / -rahmen sind zu beachten Seite 11

12 Rechtlicher Rahmen - Vergütung Praxishinweis 01: Bei allen Nachträgen Bauzeitenfolgen [Kosten + Zeit] - wenn nicht bereits explizit im Nachtrag enthalten - immer schriftlich vorbehalten: Bsp.: Wir behalten uns vor, etwaige bauzeitabhängige Kosten sowie die Bauzeitverlängerung, die durch diese zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen entstehen, separat zu ermitteln und vorzulegen. Ohne einen Vorbehalt kann der Auftraggeber von einem vollständigen Angebot ausgehen, in dem sowohl die neue Bauzeit als auch etwaige Bauzeitenkosten enthalten sind. Der Vorbehalt ist auch beim Rücklauf des auftraggeberseitigen Auftrages weiter aufrecht zu erhalten! Seite 12

13 Rechtlicher Rahmen - Vergütung Praxishinweis 02: Übergibt der Auftraggeber selbst einen neuen Terminablaufplan und ordnet dabei explizit an, dass der Auftragnehmer nach diesem neuen Terminablaufplan die Leistungen zu erbringen hat, handelt es sich hierbei in der Regel um eine nicht vertragskonforme Bauzeitanordnung des Auftraggebers. Wenn der Auftragnehmer diese Anordnung (unverändert) annimmt und nach dem neuen Terminablaufplan seine Leistungen erbringt, hat er Anspruch auf Vergütung der damit einhergehenden Mehrkosten. Dringende Empfehlung: Mehrkosten- / Behinderungsanzeige mit Hinweis auf Zeit- und Kostenfolgen unmittelbar nach Eingang des neuen Terminablaufplans. Seite 13

14 Rechtlicher Rahmen - Schadensersatz Beispiele: Verspätete Planlieferung, die zu einer tatsächlichen Behinderung führt Verspätete erforderliche Entscheidung des AG z.b. Freigabe der Muster Fehlende Vergabe von erforderlichen Vorleistungen Unterlassen von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z.b. Unterschrift auf Gestattungsvertrag für die Rückverankerung eines Verbaus) Behinderungen durch schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers Baugrundprobleme (unzureichendes Bodengutachten) Seite 14

15 Rechtlicher Rahmen - Schadensersatz Voraussetzungen : Schriftliche Behinderungsanzeige [VOB/B 6 (1)] rechtzeitig mit genauer Ursache und Auswirkung an den richtigen Adressaten (direkt an den Auftraggeber!) Schriftliche Abmeldung der Behinderung Seltene Ausnahme: Offenkundigkeit Schuldhaftigkeit des Auftraggebers Verschuldens- und Schadensnachweis Leistungsbereitschaft / -fähigkeit des Auftragnehmers Immer wichtig! Dokumentation Seite 15

16 Rechtlicher Rahmen - Schadensersatz Schadensberechnung: Differenztheorie Direkter Kostenvergleich der Kosten, die ohne Störung entstanden wären mit den Kosten, die mit der Störung entstehen bzw. entstanden sind. Berechnung in der Regel losgelöst von der Kalkulation des Auftragnehmers In gewissen Fällen Schätzungen nach ZPO 287 möglich Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Seite 16

17 Rechtlicher Rahmen - Schadensersatz Praxishinweis 03: Es besteht das Wahlrecht des Auftragnehmers anstatt Schadensersatz auch Entschädigungsansprüche nach 642 BGB geltend zu machen. VOB/B 6 (6):... Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach 642 BGB unberührt,... Hinweis: Eine Vermischung der verschiedenen Rechtsgrundlagen für ein und die gleiche Störung ist jedoch nicht möglich! Seite 17

18 Rechtlicher Rahmen - Entschädigung Beispiele: Behinderungen in Folge von unzureichender Vorunternehmerleistung Baugenehmigung verzögert sich ohne schuldhaftes Zutun des Auftraggebers Unerwartete Behördenauflagen Unerwarteter Kampfmittelfund Behinderungen ohne schuldhaftes Verhalten des Auftraggebers Seite 18

19 Rechtlicher Rahmen - Entschädigung Voraussetzungen : Schriftliche Behinderungsanzeige [VOB/B 6 (1)] rechtzeitig mit genauer Ursache und Auswirkung an den richtigen Adressaten (direkt an den Auftraggeber!) Schriftliche Abmeldung der Behinderung Seltene Ausnahme: Offenkundigkeit Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Auftraggeber gerät in Annahmeverzug Leistungsbereitschaft / -fähigkeit des Auftragnehmers Leistungsangebot des Auftragnehmers Immer wichtig! Dokumentation Seite 19

20 Rechtlicher Rahmen - Entschädigung Entschädigungsberechnung: BGB 642 (2): Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Vergütungsähnlicher / vergütungsgleicher Charakter Basis ist der Vertragspreis, Fortschreibung der Kalkulation Tatsächliche Kosten in der Regel meist nicht maßgeblich Seite 20

21 Praxishinweis 04: Die schriftliche Behinderungsanzeige [VOB/B 6 (1)] an den Auftraggeber sollte neben der genauen Ursache und Auswirkung auch immer ein Angebot der Leistung (z.b. Personalangebot) enthalten! Darüber hinaus ist die eigene Leistungsbereitschaft / - fähigkeit des Auftragnehmers zu dokumentieren. Hierzu gehören u. a. frühzeitige Vorlage von Mustern, von Montage- / Schalplänen, von Nachunternehmermeldungen usw. Seite 21

22 Praxishinweis 05: Bauablaufplanung / Plananforderungsliste Um z.b. bei verspätet übergebenen Ausführungsplänen einen Annahmeverzug des Auftraggebers zu belegen, empfehle ich, gleich zu Baubeginn einen detaillierten Bauablaufplan und eine daran gekoppelte Plananforderungsliste zu erstellen und an den Auftraggeber zu übergeben. In diesem Fall bedarf es bei einem verspäteten Planeingang dennoch der Behinderungsanzeige mit Verweis auf den versäumten Termin nach der Plananforderungsliste. Seite 22

23 DOKUMENTATION Leitsatz: Ohne eine aussagekräftige und schlüssige baubegleitende Dokumentation sind in der Regel keine Mehrkostenansprüche aus Bauzeitverlängerung durchsetzbar! Eine Dokumentation lässt sich später nicht mehr nachholen! Seite 23

24 Rechtliche Bedeutung der Dokumentation Nach dem Vertrag schuldet in der Regel der Auftragnehmer Zwischen- und/oder Endtermine. Der Auftragnehmer muss daher darlegen, warum die Störungen dem Auftraggeber zuzuordnen sind und welche Bauzeitenfolgen und -kosten daraus resultieren. Der Auftragnehmer hat hierfür eine bauablaufbezogene Darstellung für den konkreten Nachweis des Zusammenhangs zwischen einer Störung und den entstandenen Mehrleistungen / -kosten anzufertigen. Darstellung der Ursache sowie Anfang, Ende und Auswirkung jeder einzelnen Behinderung. [sinngemäß: BGH-Urteil vom (VII ZR 224/00)] Seite 24

25 Rechtliche Bedeutung der Dokumentation Nach dem Vertrag schuldet in der Regel der Auftragnehmer Zwischen- und/oder Endtermine. BGH 2002: weil dem Auftragnehmer gerade in einem Fall, in dem er sich behindert fühlt, zuzumuten ist, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Seite 25

26 Rechtliche Bedeutung der Dokumentation Nach dem Vertrag schuldet in der Regel der Auftragnehmer Zwischen- und/oder Endtermine. Der Auftraggeber kann ggf. Schadensersatzansprüche (z.b. Miet- oder Produktionsausfälle) gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Alleine um diese abzuwehren, empfiehlt es sich die auftraggeberseitigen Störungen baubegleitend zu dokumentieren! Seite 26

27 Inhalte einer Dokumentation Praxishinweis 06: Aussagekräftige Behinderungsanzeigen [VOB 6 (1)] Aussagekräftige u. zeitnahe Abmeldung der Behinderung [VOB 6 (3)] Dokumentation der Sachverhalte im Bautagebuch - wichtigstes Dokumentationsmittel (ggf. mit Planübersichten) Bautagebuch muss mit dem geführten Schriftverkehr inhaltlich übereinstimmen Kommunikation / Team: Bauleitung Polier Dokumentation über Jour-Fix Protokolle Sauber geführtes Planeingangsverzeichnis Arbeitstägliche Übersichtsfotos (z.b. vom Kran aus) Videoaufzeichnungen mit Sprachdokumentation Zweitablage: Zeitchronologisches Sortieren der Dokumente untergliedert nach den einzelnen Störungssachverhalten Seite 27

28 Bautagebuchdokumentation Dokumentation Praxishinweis 07: Was sollte ein Bautagebuch enthalten? Laufende Nummerierung, Datum Angaben zur Arbeitsstätte sowie zu Arbeitszeiten und Witterung Personalangaben (inkl. Berufsbezeichnung) Nachunternehmerangaben (Personal und Gerät) Geräteeinsatz / -vorhaltung Baustoffeingänge / Lieferungen Begehungen, Besuche, Aufsichten, Abnahmen usw. Ausgeführte Leistungen mit nachvollziehbaren Ortsangaben Behinderungen, Anordnungen, Besonderheiten mit Orts - und Zeitangaben sowie Angaben zu Stillständen und Wartezeiten Seite 28

29 Bautagebuchdokumentation Dokumentation Praxishinweis 07: Was sollte ein Bautagebuch enthalten? Bauzeitvorbehalte / Hinweis auf laufende Behinderungen Planübersichten: Behinderung: Rückverankerung Verbau Achse A fehlt. Bodenplatte zwischen Achse A und C kann nicht hergestellt werden. Seite 29

30 VOB/B 6 Abs. 3: Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. Praxishinweis 08: Alles zu tun zur Weiterführung der Arbeiten d.h. auch an anderer Stelle arbeiten Unverzüglich die Arbeiten nach einer Behinderung wieder aufnehmen Auftraggeber (schriftlich!) benachrichtigen (auch wichtig zur Dokumentation der Behinderung) Seite 30

31 Doppelte Kausalität Doppelte Kausalitäten bei Baubehinderungen werden in der Fachliteratur auch als Doppelkausalität, Konkurrierende Behinderung oder concurrent delays bezeichnet. Was wird unter einer doppelten Kausalität bei einer bauablaufbezogenen Untersuchung verstanden? Seite 31

32 Doppelte Kausalität Eine Doppelkausalität besteht dann, wenn zwei unterschiedliche Behinderungsursachen vorliegen und jede, auch für sich allein betrachtet, zu ein und der selben Behinderung geführt hätte. Seite 32

33 Doppelte Kausalität Beispiel: Ursache 1 Ursache 2 Seite 33

34 Doppelte Kausalität Ursache / Dauer: Überlagerung auftraggeber- und auftragnehmerseitiger Störungen. Behinderungsursache AG und AN zeitgleich und mit gleicher Dauer. Bauzeit- und Kostenfolgen: Anteilige Verlängerung der Bauzeit um den Behinderungszeitraum. In der Regel gegenseitig keine Kostenerstattung! Seite 34

35 Doppelte Kausalität In verschiedenen Veröffentlichungen wird eine Quotelung vorgeschlagen. Was ist von einer solchen Quotelung zu halten? Seite 35

36 Doppelte Kausalität Quotelung der Bauzeit Bei einer anteiligen Quotelung der Bauzeit müsste der Auftragnehmer seine Bauleistung, obwohl eine auftraggeberseitige Behinderung vorliegt, in kürzerer Zeit als geplant erbringen. Dies würde gerade bei längeren Behinderungszeiträumen dazu führen, dass die Bauleistung innerhalb der verbleibenden Zeit nicht mehr ausführbar wäre. Die Bauzeit muss unverändert erhalten bleiben. Eine Quotelung der Bauzeit ist daher aus baubetrieblicher Sicht abzulehnen. Seite 36

37 Doppelte Kausalität Quotelung der Kosten - AN Bei einer fehlenden Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers könnte dieser, auch ohne auftraggeberseitige Behinderung, keine Bauleistung erbringen, so dass diesem daher in Folge der auftraggeberseitigen Behinderung keine Kosten und auch kein Schaden entstanden sind. Baustellenvorhalte- und -gemeinkosten sind dann Sowiesokosten des Auftragnehmers. Seite 37

38 Doppelte Kausalität Quotelung der Kosten - AG Da sich allein in Folge der auftraggeberseitig zu vertretenden Behinderung die Bauzeit verschoben hätte, kann auch kein Schadensersatzanspruch (z.b. wegen Mietausfällen) gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um Sowiesokosten des Auftraggebers. Seite 38

39 Doppelte Kausalität Quotelung der Kosten In beiden Fällen scheitert der Kostenanspruch wegen fehlender Monokausalität. Die condicio sine qua non - Formel [lat.: Bedingung, ohne die nicht ] ist nicht anwendbar. Aus baubetrieblicher Sicht ist daher in der Regel auch eine Quotelung der Kosten abzulehnen. Jede Partei trägt dementsprechend jeweils ihre eigenen Kosten selbst. Seite 39

40 Überholende Kausalität Von einer Überholenden Kausalität spricht man, wenn eine der Behinderungsursachen über die zuvor erläuterte Behinderung mit doppelter (oder mehrfach) Kausalität hinaus geht. Wie ist dieser Fall zu behandeln? Seite 40

41 Überholende Kausalität Die Bauzeit wird um den Anteil der doppelten Kausalität verlängert. Nur für den Fall länger andauernder auftraggeberseitiger Behinderungen verlängert sich die Bauzeit adäquat. Eine länger andauernde fehlende Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers verlängert die Bauzeit nicht. Die Kostenansprüche im Zeitraum, in dem die doppelte Kausalität vorliegt, sind in der Regel, wie zuvor erläutert, von jeder Partei selbst zu tragen. Alle weiteren Kosten der über diesen Zeitraum hinaus gehenden Behinderungen wären grundsätzlich vom Verursacher der Störung / Behinderung zu tragen. Hinweis: Äquivalent werden vorangehende Störungen behandelt. Seite 41

42 Grundsätze Baubegleitende, ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation sowie Behinderungsanzeige(n) mit Leistungsangebot sowie schriftliche Abmeldungen der Behinderungen Adäquat - kausaler (schlüssig & begründet) Behinderungsnachweis mit Bezug zum tatsächlichen IST - Bauablauf Für eine Bewertung von gestörten Bauabläufen ist nach einer Entscheidung des BGH vom (VII ZR 224/00) eine Analyse des tatsächlichen Bauablaufs in Form einer bauablaufbezogenen Darstellung und eines konkreten Nachweises des Zusammenhangs zwischen einer Störung und den entstandenen Mehrleistungen unerlässlich. Bei umfangreichen Bauablaufstörungen empfiehlt sich eine baubegleitende Beratung Seite 42

43 Offenkundigkeit? 43

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Von der Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen Dipl. -Ing. (FH) Michael Bieber Johann Schneider Str Maßbach Telefon Telefax bieber@baupreis-sv.de Seite 44

Folgen doppelter Kausalitäten bei Bauablaufstörungen. Fehlende Leistungsbereitschaft gleichlaufend zur Behinderung.

Folgen doppelter Kausalitäten bei Bauablaufstörungen. Fehlende Leistungsbereitschaft gleichlaufend zur Behinderung. Stand : 02 / 2009 1 Von der Industrie- und Handelskammer Würzburg - Schweinfurt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie

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