1. Haushaltssatzung Gemeinde Röckingen für das Haushaltsjahr 2016
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- Nikolas Breiner
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1 Nr. 05/2016 Röckingen, den Haushaltssatzung Gemeinde Röckingen für das Haushaltsjahr 2016 Das Landratsamt Ansbach hat die vom Gemeinderat Röckingen am beschlossene Haushaltssatzung 2016 rechtsaufsichtlich genehmigt (Schreiben vom , AZ.: 941- SG 22). Die Haushaltssatzung wird nachstehend zur Erlangung der Rechtswirksamkeit amtlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan ab sofort eine Woche lang und die Haushaltssatzung das ganze Jahr öffentlich im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft in Ehingen, Zimmer 1.3 und in der Gemeindekanzlei Röckingen während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt. Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Röckingen folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen beträgt ,00 Euro. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 450 % Grundsteuer B (für die Grundstücke) 400 % Gewerbesteuer 330 % 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,-- Euro festgesetzt (je zur Hälfte VR-Bank Dinkelsbühl und Sparkasse Ansbach) 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Röckingen, den GEMEINDE RÖCKINGEN gez. Schachner, 1. Bürgermeister
2 Sirenenprobe am Donnerstag, den 2. Juni 2016 Bedingt durch Umbauarbeiten an der Feuerwehrsirene wird in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr mehrmals die Feuerwehrsirene ertönen. 3. Einladung zur Bergmesse am 03. Juli 2016 Die Gemeinde Röckingen feiert ihre Hesselbergmesse, welche nach alter Tradition jeweils am ersten Sonntag im Juli stattfindet. Dieses Volksfest in luftiger Höhe hat seinen besonderen Reiz. F e s t p r o g r a m m : 09:30 Uhr Begrüßung, kurze Ansprache und Vorstellung Mr. Hesselberg. 10:00 Uhr Festgottesdienst mit Pfarrer Matthias Ahnert (Bitte Gesangbücher mitbringen!) Ausgestaltung durch den Posaunenchor Röckingen und die Männergesangvereine aus Röckingen und Lentersheim. Anschließend Mittagessen u.a. mit original fränkischen Bratwürsten. In einem separaten Zelt werden Kaffee und Kuchen angeboten. 12:00 Uhr Unterhaltungsmusik mit der Blaskapelle aus Illenschwang Hinter den Marktständen auf der Osterwiese wird wieder ein Speedsoccerfeld aufgebaut sein. Alle Kinder, die dort mitmachen möchten, sollten Turnschuhe mitbringen. Eine Hüpfburg und ein Kinderkarussell werden ebenfalls für unsere Kids zur Verfügung stehen. Zudem gibt es in diesem Jahr ein Bungee-Trampolin für Kinder. Zu bewundern sind auch wieder Bulldogs aus vergangenen Tagen. Die Oldtimerfreunde Irsingen Hesselberg e. V. zeigen hier schöne Stücke aus ihrer umfangreichen Sammlung. Zudem gibt es dieses Jahr wieder eine geführte Wanderung zur Bergmesse. Dazu treffen sich alle Interessierten am Sonntag um 08:15 Uhr am Parkplatz beim Röckinger Badeweiher. Die Teilnehmer sollten festes Schuhwerk tragen. Herzlichst laden ein die Gemeinde Röckingen, die Kirchengemeinde Röckingen, der TSV Röckingen, sowie der Reservistenverein Röckingen. Wer zudem noch Interesse hat sich an der Bergmesse zu beteiligen, sollte sich im Rathaus melden. 4. Tag der Regionen in Kombination mit Gesundheitstag der Region Am 3. Oktober 2016 findet der Tag der Regionen in Kombination mit Gesundheitstag der Region statt. Veranstaltungsort ist Merkendorf. Wer für diese Veranstaltung als Aussteller aktiv werden möchte kann sich gerne im Rathaus melden. 5. Bekanntmachung über Hochwasserschutz Wassertrüdingen, Bauabschnitte 02 bis 05, Stadt Wassertrüdingen, Landkreis Ansbach; Die Bekanntmachung ist im Anhang abgedruckt. 6. Bekanntmachung über die Einleitung von Abwasser aus dem OT Röckingen in den Ortsbach durch die Gemeinde Röckingen Die Bekanntmachung ist im Anhang abgedruckt. 7. Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Die Bekanntmachung ist im Anhang abgedruckt. gez. Schmutterer 2. Bürgermeister
3 - 3 - Nichtamtlicher Teil 1. Kirchengemeinde Röckingen Konzert mit Manfred Siebald Die Kirchengemeinde Röckingen lädt ein zu einem Konzert mit Manfred Siebald am Freitag, 03. Juni 2016 um Uhr in der Laurentiuskirche Röckingen. Manfred Siebald ist bundesweit bekannt für seine brillant getexteten und vertonten Lieder. Seit 1970 ist er unterwegs und singt seine Lieder aus dem Alltag des Glaubens für den Alltag des Glaubens wobei er sich auf verschiedenen akustischen Gitarren begleitet. Viele seiner Lieder gehören zum festen Liedgut der Kirche, wie: - Ins Wasser fällt ein Stein; - Es geht ohne Gott in die Dunkelheit; - Geh unter der Gnade; - In deinem Haus; -Wir brauchen Mut; u.a. Die Kirchengemeinde Röckingen freut sich, Manfred Siebald begrüßen zu dürfen. Der Eintritt ist frei, Spenden gehen an diakonische und missionarische Projekte, welche während des Konzertes vorgestellt werden. Redaktionsschluss für das nächste Mitteilungsblatt ist Mittwoch,
4 Anhang Bekanntmachung Antrag auf wasserrechtliche Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bayer. Wassergesetz (BayWG): Ausbau eines Gewässers nach 68 WHG als Planfeststellung; Vorhaben: Hochwasserschutz Wassertrüdingen, Bauabschnitte 02 bis 05, Stadt Wassertrüdingen, Landkreis Ansbach; Vorhabensträger: Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, Dürrnerstraße 2, Ansbach Für diesen Gewässerausbau nach 67 Abs. 2 WHG, beantragte das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, in Vertretung des Freistaates Bayern, unter Vorlage von Planunterlagen mit Schreiben vom beim Landratsamt Ansbach die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Gutachten für das wasserrechtliche Verfahren wird, beim Eingang von Einwendungen, erst nach dem später noch durchzuführenden Erörterungstermin erstellt. Das Verfahren wird für die folgende Maßnahme beantragt: Errichtung einer Hochwasserschutzanlage (Bauabschnitte 02 bis 05) an der Wörnitz, einem Gewässer I. Ordnung, entlang der südwestlichen Bebauungsgrenze der Stadt Wassertrüdingen, Landkreis Ansbach. Die vorgesehene Maßnahme bedarf des Verfahrens für die Planfeststellung bzw. für eine Plangenehmigung nach 68 WHG. Das Vorhaben wird hiermit analog Art. 72 ff BayVwVfG i.v.m. Art. 69 Satz 1 BayWG bekanntgemacht. Die entsprechenden Planunterlagen liegen einen Monat vom bis (einschließlich der genannten Tage) in der Gemeindekanzlei Röckingen, Brauhausstr. 21 sowie im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg in Ehingen, Zimmer 1.3, Wittelshofener Straße 30 während der Amtsstunden (montags und mittwochs 8.30 Uhr Uhr sowie von Uhr Uhr, donnerstags 8.30 Uhr Uhr sowie von Uhr Uhr und freitags 8.30 Uhr Uhr) zur Einsicht auf. In Röckingen sind die Dienststunden wie folgt festgelegt: Dienstag von Uhr Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde, bei der VG Hesselberg oder beim Landratsamt Ansbach Sachgebiet 43, Wasserrecht, Zimmer 2.22, Crailsheimstraße 1, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, denen nicht entsprochen werden kann, so erörtert das Landratsamt Ansbach diese in einem Termin, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten auch solche für einen Bevollmächtigten können nicht erstattet werden. Hinweis des Landratsamtes Ansbach: Im Rahmen dieses Verfahrens war gemäß 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Anlage 1 Nr zum UVPG anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu klären, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Einschätzung des Landratsamtes Ansbach sind aufgrund überschlägiger Prüfung durch die Realisierung des Vorhabens keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.gez.schachner, 1. Bürgermeister
5 - 5 - B e k a n n t m a c h u n g Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Einleiten von Abwasser aus dem Ortsteil Röckingen in den Ortsbach durch die Gemeinde Röckingen Für diese geplante Gewässerbenutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte die Gemeinde Röckingen unter Vorlage von Planunterlagen mit Schreiben vom die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die Antragsunterlagen am und erstellte ein Gutachten. Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das Abwasser aus dem Ortsteil Röckingen in den Ortsbach Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis ( 15 WHG). Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.v.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht. Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom bis (einschließlich der genannten Tage) in der Gemeindekanzlei Röckingen, Brauhausstr. 21 sowie im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Hesselberg in Ehingen, Zimmer 1.3, Wittelshofener Straße 30 während der Amtsstunden (montags und mittwochs 8.30 Uhr Uhr sowie von Uhr Uhr, donnerstags 8.30 Uhr Uhr sowie von Uhr Uhr und freitags 8.30 Uhr Uhr) zur Einsicht auf. In Röckingen sind die Dienststunden wie folgt festgelegt: Dienstag von Uhr Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde, bei der VG Hesselberg oder beim Landratsamt Ansbach - Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstr. 1, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. gez. Schachner 1. Bürgermeister
6 - 6 - LANDESAMT FÜR DIGITALISIERUNG, BREITBAND UND VERMESSUNG Bekanntmachung über Höhenmessungen des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) führt in diesem Jahr in Ihrem Gebiet grundlegende Höhenmessungen (Nivellements) durch, mit denen das bestehende Netz von amtlichen Höhenfestpunkten erneuert werden soll. Diese Messungen sind für die Allgemeinheit von großer Bedeutung. Höhepunkte werden nicht nur für die Neuherstellung und Laufendhaltung von amtlichen Landkarten, sondern auch für eine Vielzahl anderer Zwecke benötigt. So sind genaue Höhenfestpunkte z.b. für Überwachungs- und Baumaßnahmen an Verkehrswegen, Gewässern (Hochwasserschutz) und Versorgungsleitungen sowie für die Auswertung von Luftbildern erforderlich. Für diese und eine Reihe weiterer Aufgaben hat es sich als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen, ein gleichmäßig über das ganze Land verteiltes Netz von Höhenfestpunkten zu schaffen. Aus diesem Grund wurde dem LDBV der gesetzliche Auftrag erteilt, ein Höhennetz aufzubauen und zu erhalten. Die Nivellements des LDBV dienen der Grundlagenvermessung und werden auch in Gebieten durchgeführt, in denen in nächster Zukunft keine Baumaßnahmen zu erwarten sind. Im Auftrag von Baufirmen oder Privatleuten führt das LDBV keine Nivellements durch. In bestimmten Zeitabständen müssen die Messungen wiederholt werden, um zu überprüfen, ob die Höhenfestpunkte ihre Höhenlage unverändert beibehalten haben. Die angewandten Messverfahren erlauben es, auch geringfügige Höhenänderungen der Punkte festzustellen, sodass u.a. Rückschlüsse auf Bewegungen der Erdoberfläche gezogen werden können. Die Höhenfestpunkte sollen über einen möglichst langen Zeitraum höhenbeständig und vor Verlust geschützt sein. Man verwendet deshalb in der Regel stabile Metallbolzen, die in gut fundierten Bauwerken oder in einbetonierten Granitpfeilern angebracht werden. Für jeden Höhenpunkt wird die Höhenlage über dem mittleren Meeresspiegel durch Nivellements mit Millimetergenauigkeit bestimmt und gegen eine Gebühr bekannt gegeben. Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom (BayRS F) regelt die Befugnis zum Anbringen der Höhenbolzen und zum Betreten privater Grundstücke, soweit dies zur Durchführung der Vermessungsarbeiten erforderlich ist. Für die Schaffung und Erhaltung von Höhenfestpunkten besteht ein öffentliches Interesse. Die Bevölkerung wird deshalb um Verständnis für die Arbeiten gebeten. Wenn bevorstehende Baumaßnahmen oder andere Vorhaben einen bereits bestehenden Höhenfestpunkt gefährden, wird gebeten, das LDBV oder das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung möglichst frühzeitig zu benachrichtigen. Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Alexandrastraße 4, München Postfach Telefon: Fax: service@geodaten.bayern.de Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Nivellement Herr Dieter Hemann, Referat 54 Telefon: dieter.hemann@ldbv.bayern.de
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