Gemeinde Kayna Gemeinderat

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1 Tagesordnung Gemeinde Kayna Gemeinderat der Sitzung 58 / IV / des Gemeinderates Kayna am Donnerstag, dem 07. Mai 2009 Beginn: 19:00 Uhr Sitzungsort: Sitzungszimmer des Rathauses in Kayna, BarbarossastraÅe 5 Tagesordnung: Çffentlicher Teil Top 1 BegrÅÇung und ErÉffnung der Sitzung durch die Top 2 Feststellen der ordnungsgemñçen Ladung und der BeschlussfÑhigkeit Top 3 BÅrgeranfragen Top 4 ÖnderungsantrÑge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung Top 5 Genehmigung der Niederschriften der Éffentlichen Teile der Sitzungen 53/IV vom ; 54/IV vom , 56/IV vom und 57/IV vom Top 6 Bericht der Åber wichtige Angelegenheiten der Gemeinde Kayna // VG Zeitzer Land und ihrer Verwaltung Top 7 Anfragen der Mitglieder des Gemeinderates Top 8 Umschuldung eines Kommunaldarlehens der Gemeinde Kayna - Instandsetzung 24 WE - Eilentscheidung der Top 9 Haushaltssatzung der Gemeinde Kayna får das Haushaltsjahr 2009 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen hier: 2. Lesung (die Vorlage zum Haushalt 2009 vom dazu bitte mitbringen) Top 10 KÅndigung des Stromkonzessionsvertrages entsprechend Energiewirtschaftsgesetz (EnWG Ü 46) Top 11 Erstellung eines gemeinsamen FlÑchennutzungsplanes des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden får die Mitgliedsgemeinden Bergisdorf, DroÇdorf, DÉbris, GeuÇnitz, Grana, Kayna, Luckenau, Nonnewitz, TheiÇen, WÅrchwitz, Zeitz hier: Beteiligung als TrÑger Éffentlicher Belange nach Ü 4 Absatz 1 BauGB Stellungnahme der Gemeinde Kayna IV/GKA/20/0110/09 IV/GKA/BMKAY/0077/09 IV/GKA/BMKAY/0080/09 IV/GKA/BMKAY/0081/09 NichtÉffentlicher Teil Top 12 Top 13 Genehmigung der Niederschriften der nichtéffentlichen Teile der Sitzungen 53/IV vom ; 54/IV vom , 56/IV vom und 57/IV vom FortfÅhrung des Berichts der Åber nichtéffentliche Angelegenheiten 1

2 Top 14 Top 15 Personalbedarfsplanung får die KindertagesstÑtte Kayna får den Zeitraum bis Waldbad Kayna 75 Jahre Waldbad Fest vom 03. Juli bis 05. Juli 2009 áffnungszeiten und Eintrittspreise wñhrend des Festes IV/GKA/40/0109/09 IV/GKA/BMKAY/0082/09 Öffentlicher Teil (2.Teil) Top 16 Top 17 Top 18 Bekanntgabe von BeschlÅssen aus der letzten nichtéffentlichen Sitzung Allgemeine Anfragen und Anregungen SchlieÇen der Sitzung Margarete SpÑte in Kayna 2

3 Gemeinderat Kayna TOP: 8 Die BÑrgermeisterin Sitzung - Nr.: 58 / IV / 2009 I n f o r m a t i o n Gemeinde Kayna Vorlage Nr.: IV/GKA/20/0110/09 Status: Éffentlich Datum: Wahlperiode: Umschuldung eines Kommunaldarlehens der Gemeinde Kayna hier: Eilentscheidung der BÑrgermeisterin gemöå Ü 62 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung fñr Sachsen-Anhalt (GO LSA) ausgearbeitet von: KÑmmerei, Haushaltswesen Beratungsfolge: Datum Gremium Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Kayna Sitzung Nr.: 58 / IV / 09 Umschuldung eines Kommunaldarlehens der Gemeinde Kayna hier: Eilentscheidung der gemñç Ü 62 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung får Sachsen-Anhalt (GO LSA) INFORMATION I n f o r m a t i o n Eilentscheidung der BÑrgermeisterin gemöå Ü 62 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung fñr Sachsen-Anhalt (GO LSA) hier: Umschuldung eines Kommunaldarlehens in HÉhe von ,10 GemÑÇ Ü 62 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung får Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit gåltigen Fassung ergeht folgende Eilentscheidung: Der Umschuldung des Kommunaldarlehens in HÉhe von ,10 wird zu folgenden Bedingungen zugestimmt: Kreditgeber: Sparkasse Burgenlandkreis DarlehenshÉhe: ,10 Auszahlungskurs: 100 % Zinssatz: 3,19 % p.a. nominal 3,215 % p.a. effektiv Tilgung: halbjñhrliche Raten zu je ,92 und eine Schlussrate zu ,69 Zinsbindung: 5 Jahre Bereitstellung zum: Diese Eilentscheidung ist dem Gemeinderat der Gemeinde Kayna in seiner nñchsten Sitzung bekannt zu geben. Margarete SpÑte Vorlage Nr. : IV/GKA/20/0110/09 1

4 Gesetzliche Grundlage: bereits gefasste BeschlÅsse aufzuhebende BeschlÅsse: ausgearbeitet von: Berichterstatter: Ü 62 Absatz 4 Satz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) keine keine KÑmmerei, Haushaltswesen Vorlage-Nr. IV/GKA/20/0110/09 Begründung: Zur Finanzierung von notwendigen InstandsetzungsmaÇnahmen des 24 Wohneinheiten Blockes Am Teich 1 3 in Kayna hat die Gemeinde Kayna im August 1999 einen zweckgebundenen Kredit in HÉhe von DM ( ,38 ) bei der Kreditanstalt får Wiederaufbau (KfW) zu einem Zinssatz von 4,35% aufgenommen. Die vereinbarte Zinsbindungsfrist endet am Die KfW hat mit Schreiben vom ein Prolongationsangebot får die Restlaufzeit zu einem Zinssatz von 4,63 % p.a. (nominal) / 4,68 % p.a. (effektiv) unterbreitet. Wenn diesem Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch den Kreditnehmer (Gemeinde Kayna) widersprochen wird, legt die KfW dem Darlehen diesen neuen Zinssatz zugrunde. Sofern der Kreditnehmer dem Angebot fristgemñç widerspricht, wird das Darlehen mit dem noch nicht getilgten Darlehensbetrag zur RÅckzahlung am fñllig. Um fristgerecht entscheiden zu kénnen, ob das Angebot der KfW angenommen wird, wurden 6 Banken angeschrieben und aufgefordert zum um Uhr ein Angebot abzugeben. Um im Rahmen der bevorstehenden Eingemeindungen zukånftig zeitnah von der MÉglichkeit von Kreditzusammenlegungen Gebrauch machen zu kénnen, wurde eine kurzfristige Zinsbindung von 5 Jahren favorisiert. FÅnf Banken haben Angebote abgegeben. Das gånstigste Angebot hat die Sparkasse Burgenlandkreis unterbreitet. Da die angebotenen Konditionen besser waren, als das Angebot des AltglÑubigers, wurde dem Prolongationsangebot der KfW fristgerecht widersprochen und das Darlehen folglich bei der Sparkasse Burgenlandkreis umgeschuldet. Anlagen: Kreditangebotstabelle vom Schreiben der BÄrgermeisterin der Gemeinde Kayna an die KfW vom Widerspruch des Prolongationsangebotes der KfW vom Beschluss des Gemeinderats vom zur Kreditaufnahme Kostenberechnung der Sanierung des 24 WE nach der Ausschreibung vom Bewilligungsbescheid Nr des LandesfÇrderinstitutes Sachsen- Anhalt vom : siehe Blatt 4 - VIII. b) besondere Nebenbestimmungen zu 2. a und b Beschluss 362 / 2 III / 99 des Gemeinderates vom zum Haushalt Bescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom zur Bewilligung der zweckgebundenen Kreditmittel fär die Modernisierung des 24 WE Blockes am Teich 1-3 in der Gemeinde Kayna. Vorlage Nr. : IV/GKA/20/0110/09 2

5 Gemeinderat Kayna TOP: 9 Die BÑrgermeisterin Sitzung - Nr.: 58/ IV / 2009 Vorlage Gemeinde Kayna Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0077A/09 Status: Éffentlich Datum: Wahlperiode: Haushaltssatzung der Gemeinde Kayna fñr das Haushaltsjahr 2009 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen hier: 2. Lesung ausgearbeitet von: Haushaltswesen in Zusammenarbeit mit der Beratungsfolge: Datum Gremium Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Kayna - Sitzung Nr.: 56 / IV / 09 Haushaltssatzung der Gemeinde Kayna får das Haushaltsjahr 2009 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen hier: 1. Lesung Beschluss Nr.: / 56 IV / Gemeinderat Kayna - Sitzung Nr.: 58 / IV / 09 Haushaltssatzung der Gemeinde Kayna fñr das Haushaltsjahr 2009 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen hier: 2. Lesung Beschluss Nr.: / 58 IV / 09 Beschluss - Nr. / 58 IV / 09 Vorlage: Beschlussempfehlung får das beschlieçende Gremium: Der Gemeinderat der Gemeinde Kayna berñt in seiner Sitzung 58 / IV / 09 am in 2. Lesung die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen sowie den Stellenplan der Gemeinde Kayna fñr das Haushaltsjahr Margarete SpÑte Gesetzliche Grundlage: bereits gefasste BeschlÅsse aufzuhebende BeschlÅsse: ausgearbeitet von: Berichterstatter: Ü 94 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine keine SG Haushaltswesen - in Zusammenarbeit mit der Vorlage-Nr. IV/BMKAY/0077A/09 Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0077A/09 1

6 Anlagen: ENTWURF der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen sowie dem Stellenplan der Gemeinde Kayna für das Haushaltsjahr 2009 Begründung: Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage får die HaushaltsfÅhrung eines Haushaltsjahres. Sie ist eine Rechtsnorm, die die Gemeinde zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung erlñsst. Der Gemeinderat der Gemeinde Kayna beschloss in seiner Sitzung 55 / IV / 08 am den G eb i etsän d eru n g sv ert rag zur Eingemeindung der Gemeinde Kayna in die Stadt Zeitz, der durch Bescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom 03.Februar 2009 und durch Veröffentlichung des Gebietsänderungsvertrages am Freitag, dem , rechtskräftig wurde. Die Gemeinde Kayna wird per 01.Juli 2009 in die Stadt Zeitz eingemeindet. Mit Wirksamkeit der Eingemeindung wird die Gemeinde Kayna aufgelést. Die Gemeinde Kayna wird im Rahmen ihrer Selbstverwaltung letztmalig für das gesamte Haushaltsjahr 2009 eine Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen sowie den Stellenplan aufstellen. Zum 01. Januar 2010 wird die Stadt Zeitz einen Gesamtetat får die nach der Gemeindegebietsreform entstandene Stadt Zeitz erarbeiten. Der Haushaltsplan ist verbindliche Grundlage får die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er gibt einen äberblick Åber den Umfang des Finanzbedarfes sowie seine Deckung und Auskunft Åber die Finanzsituation der Gemeinde. Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0077A/09 2

7 Gemeinderat Kayna TOP: 10 Die BÑrgermeisterin Sitzung - Nr.: 58/ IV / 2009 Beschlussvorlage Gemeinde Kayna Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0080/09 Status: Éffentlich Datum: Wahlperiode: KÑndigung des Strom-Konzessionsvertrages entsprechend des Energiewirtschaftsgesetzes hier: Gemeinde Kayna://:enviaM ausgearbeitet von: KÑmmerei Beratungsfolge: Datum Gremium Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Kayna - Sitzung Nr.: 58 / IV / 09 KÑndigung des Strom-Konzessionsvertrages entsprechend des Energiewirtschaftsgesetzes hier: Gemeinde Kayna://: enviam Beschluss Nr.: / 58 IV / 09 Beschluss - Nr. / 58 IV / 09 Beschlusstext: Beschlussempfehlung får das beschlieçende Gremium: Der Gemeinderat der Gemeinde Kayna beschlieçt in seiner Sitzung 58 / IV / 09 am : (1) Das Vertragsende des Konzessionsvertrages mit der envia Mitteldeutsche Energie AG - Åber die Versorgung der Gemeinde Kayna mit Strom - zum Ablauf der Vertragsbindung am , im elektronischen Bundesanzeiger Éffentlich bekannt zu machen. (2) Die Gemeinde Kayna beabsichtigt einen neuen Strom - Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abzuschlieçen. (3) Die wird beauftragt, die Verfahren entsprechend Ü 46 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einzuleiten. Margarete SpÑte Gesetzliche Grundlage: Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) Energiewirtschaftsgesetz (EnGW) bereits gefasste BeschlÅsse keine aufzuhebende BeschlÅsse: keine ausgearbeitet von: KÑmmerei - in Zusammenarbeit mit der Vorlage-Nr. IV/BMKAY/0080/09 Berichterstatter: Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0080/09 1

8 Begründung: 1. Sachstand Entsprechend den Regelungen im Einigungsvertrag endeten mit Ablauf des Jahres 1991 die den Energieversorgungsunternehmen in den neuen BundeslÑndern zustehenden Mitbenutzungsrechte an Éffentlichen GrundstÅcken der StÑdte und Gemeinden får Energiefortleitungen. Um die rechtlichen Grundlagen im Netzgebiet der Gemeinde Kayna wieder sicher zustellen, hat die Gemeinde Kayna mit der damaligen Mitteldeutsche Energieversorgung AG (der heutigen envia Mitteldeutsche Energie AG) einen Strom Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Der zwischen der Gemeinde Kayna und der envia Mitteldeutsche Energie AG bestehende Strom Konzessionsvertrag endet am Unter Beachtung des Ü 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundesrepublik Deutschland hat die Gemeinde Kayna vor dem , das Ende des Strom Konzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag) zum im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Hierdurch wird ein Verfahren eréffnet, in welchem sich Energieversorgungsunternehmen um den Abschluss eines Strom Konzessionsvertrages mit der Gemeinde Kayna ab dem bewerben kénnen. Die Bewerbungsfrist dauert 3 Monate. Im Anschluss daran werden die Bewerbungen analysiert, sodass der Gemeinderat / Stadtrat Åber den Abschluss des Strom Konzessionsvertrages ab dem mit einem Energieversorgungsunternehmen entscheiden kann. 2. Rechtliche Regelungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zur Konzessionsvergabe Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes von und dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom sind wesentliche Novellierungen des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten. So ist in Ü 46 Absatz 3 des EnWG i.v. mit Ü 46 Absatz 2 des EnWG geregelt, dass spñtestens zwei Jahre vor Ablauf von VertrÑgen von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden Åber die Nutzung Éffentlicher Verkehrswege får die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehéren, das Vertragsende durch VerÉffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden soll. Beabsichtigt eine Gemeinde eine VerlÑngerung von VertrÑgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden VertrÑge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende Éffentlich bekannt zu geben. Energieversorgungsunternehmen kénnen sich nun um den Abschluss eines Konzessionsvertrages bei den Gemeinden bewerben. VertragsabschlÅsse mit Unternehmen dårfen fråhestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder VerlÑngerung von VertrÑgen ihre Entscheidung unter Angabe der maçgeblichen GrÅnde Éffentlich bekannt. Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber auf Wettbewerb um das Netz. Zudem umfassen KonzessionsvertrÑge nunmehr nur noch den Netzbetrieb, nicht jedoch die allgemeine Versorgung. 3. Rechtlicher Rahmen zum Vergabeverfahren von Konzessionen KonzessionsvertrÑge im Sinne des Ü 46 Absatz 2 EnWG sind Vereinbarungen zwischen Kommunen und Energieversorgungsunternehmen betreffend die Nutzung von Éffentlichen Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0080/09 2

9 StraÇen und Wegen zur Verlegung und zum Betrieb von Versorgungsleitungen gegen Entgelt zur DurchfÅhrung der allgemeinen Versorgung. Es handelt sich somit um Dienstleistungskonzessionen, die gemñç Artikel 17 der Vergabekoordinationsrichtlinie 2004/18/EG ausdråcklich nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. Ein Vergabeverfahren im Sinne der ÜÜ 97 ff. des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschrÑnkungen oder entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen findet daher nicht statt. Beim Neuabschluss von KonzessionsvertrÑgen zwischen Kommunen und Energieversorgern sind lediglich die in Ü 46 Absatz 3 EnWG geregelten Bestimmungen zum Bekanntmachungsund Auswahlverfahren einzuhalten, sowie die Vorgaben der Konzessionsabgabeverordnung, betreffend die HÉhe der zu vereinbarenden Konzessionsabgaben, sowie die ZulÑssigkeit anderer Leistungen zu beachten. 4. Geltung von Konzessionsverträgen ohne Bekanntmachung Das OLG DÅsseldorf hat mit Urteil vom entschieden, dass ein ohne Bekanntmachung geschlossener Vertrag nichtig ist. Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0080/09 3

10 Gemeinderat Kayna TOP: 11 Die BÑrgermeisterin Sitzung - Nr.: 58 / IV / 2009 Beschlussvorlage Gemeinde Kayna Vorlage Nr.: IV/GKA/BMKAY/0081/08 Status: Éffentlich Datum: Wahlperiode: Erstellung eines gemeinsamen FlÖchennutzungsplanes des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden fñr die Mitgliedsgemeinden Bergisdorf, DroÅdorf, DÉbris, GeuÅnitz, Grana, Kayna, Luckenau, Nonnewitz, TheiÅen, WÑrchwitz, Zeitz hier: Beteiligung als TrÖger Éffentlicher Belange nach Ü 4 Absatz 1 BauGB Stellungnahme der Gemeinde Kayna ausgearbeitet von: Beratungsfolge: Datum Gremium Ja Nein Enthaltung Gemeinderat Kayna Sitzung Nr.: 45 / IV / 08 Vorstellung des Landschaftsplanes får die Gemeinden Kayna und GeuÇnitz INFORMATION Gemeinderat Kayna Sitzung Nr.: 53 / IV / 08 Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens får die Erstellung eines gemeinsamen FlÑchennutzungsplanes des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden Beschluss Nr.: 778 / 53A IV / 08 6 keine keine Gemeinderat Kayna Sitzung Nr.: 53 / IV / 08 Erstellung eines gemeinsamen FlÖchennutzungsplanes des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden fñr die Mitgliedsgemeinden Bergisdorf, DroÅdorf, DÉbris, GeuÅnitz, Grana, Kayna, Luckenau, Nonnewitz, TheiÅen, WÑrchwitz, Zeitz hier: Beteiligung als TrÖger Éffentlicher Belange nach Ü 4 Absatz 1 BauGB Stellungnahme der Gemeinde Kayna Beschluss Nr.: / 58 IV / 09 Beschluss - Nr. / 58 IV / 09 Beschlusstext: Beschlussempfehlung får das beschlieçende Gremium Der Gemeinderat der Gemeinde Kayna beschlieçt in seiner Sitzung 58 / IV / 09 am : Nach Ü 4 Abs. 1 BauGB sollen die BehÉrden und sonstigen TrÑger Éffentlicher Belange méglichst fråhzeitig am Verfahren beteiligt werden. Die Aufgaben der Gemeinde Kayna werden durch die Erstellung des gemeinsamen FlÑchennutzungsplanes beråhrt. Eine Beteiligung am Verfahren erfolgt, innerhalb der Frist vom bis durch eine schriftliche Stellungnahme. (Der ENTWURF dieser Stellungnahme wird noch erarbeitet und vorgelegt.) Den Vorentwurf zum gemeinsamen Flächennutzungsplan des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden, die Begründung, den Umweltbericht sowie die Pläne für die einzelnen Mitgliedsgemeinden Zeitz, Grana, Bergisdorf, Droßdorf, Döbris, Luckenau, Theißen, Nonnewitz, Würchwitz, Geußnitz und Kayna können im Stadtplanungsamt der Stadt Zeitz während der Dienststunden eingesehen und im Internet unter herunter geladen werden. Vorlage Nr. : IV/GKA/BMKAY/0081/09 1

11 Anlass und Zielsetzung für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist die Berücksichtigung der demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen im Plangebiet. Leitmotiv für die neuen Planungen ist hierbei der demografische Wandel mit abnehmender und älter werdender Bevölkerung, den daraus resultierenden Wohnungsleerständen und der notwendige Anpassungsbedarf von städtischer und dörflicher Infrastruktur. Margarete SpÑte Gesetzliche Grundlage: Ü 2 Absatz 1; Ü 3 Absatz 1 und Ü 4 Absatz 1 Baugesetzbuch ( BauGB) bereits gefasste BeschlÅsse Beschluss Nr.: 778 / 53A IV / 08 IV/GKA/61/0096/08 aufzuhebende BeschlÅsse: keine ausgearbeitet von: SG Stadtplanung/Verkehrsplanung Vorlage-Nr. IV/GKA/BMKAY/0081/09 Berichterstatter: Begründung: Am haben sich die Stadt Zeitz und die Gemeinden Bergisdorf, DroÇdorf, Grana, Luckenau, TheiÇen und Nonnewitz zum Planungsverband Zeitz und umgebende Gemeinden zusammengeschlossen. Am wurde der erste gemeinsame FlÑchennutzungsplan durch die zustñndige LandesplanungsbehÉrde genehmigt. Dieser Plan gilt bis jetzt als planerische Grundlage får die Erstellung von BebauungsplÑnen und Satzungen nach Ü 34 BauGB in den Mitgliedsgemeinden. Am wurde durch den Planungsverband beschlossen, diesen genehmigten FlÑchennutzungsplan fortschreiben und digitalisieren zu lassen und damit den geñnderten Rahmenbedingungen, besonders hinsichtlich des demographischen Wandels, anzupassen. GrundsÑtzliches Ziel der Planung ist die Sicherung der bestehenden Nutzung. Nach den positiven Positionierungen der Gemeinden zum Planungsverband, wurde aus planerischen Gründen entschieden, jetzt einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan, für die nun 11 Mitgliedsgemeinden zu erstellen. Anlass und Zielsetzungen für die Neuaufstellung des FNP sind: 1. Die Einarbeitung der Önderungen / Auswirkungen im Bereich der demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, Ékologischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen. 2. Die Beachtung des wirtschaftlichen Strukturwandels mit erheblichen Verlusten von ArbeitsplÑtzen und der demografische Wandel, mit abnehmender und Ñlter werdender BevÉlkerung, die WohnungsleerstÑnde und der hohe Anpassungsbedarf von stñdtischer Infrastruktur. Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden für die Mitgliedsgemeinden Zeitz, Grana, Bergisdorf, Droßdorf, Döbris, Luckenau, Theißen, Nonnewitz, Würchwitz, Geußnitz, Kayna PRESSEMITTEILUNG Planungsverband - am Der Planungsverband Zeitz und umgebende Gemeinden hat in seiner Sitzung am / Beschluss 07/2008 beschlossen, får die Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden Zeitz, Grana, Bergisdorf, DroÇdorf, DÉbris, Luckenau, TheiÇen, Nonnewitz, WÅrchwitz, GeuÇnitz, Kayna einen gemeinsamen FlÑchennutzungsplan aufzustellen. Aufgrund von Ü 4 Abs. 1 BauGB sollen die BehÉrden und sonstigen TrÑger Éffentlicher Belange méglichst fråhzeitig am Verfahren beteiligt werden. Sofern Ihre Aufgaben durch die Erstellung des gemeinsamen FlÑchennutzungsplanes beråhrt werden und Sie eine Beteiligung am Verfahren wånschen, bitte ich Sie, zum beiliegenden Entwurf innerhalb der Frist vom bis schriftlich Stellung zu nehmen. Die fråhzeitige áffentlichkeitsbeteiligung gemñç Ü 3 Abs. 1 BauGB findet ebenfalls in der Zeit vom bis im Stadtplanungsamt der Stadt Zeitz wñhrend der Dienststunden statt. Den Vorentwurf zum gemeinsamen FlÑchennutzungsplan des Planungsverbandes Zeitz und umgebende Gemeinden, die BegrÅndung, den Umweltbericht sowie die PlÑne får die einzelnen Mitgliedsgemeinden Zeitz, Grana, Bergisdorf, DroÇdorf, DÉbris, Luckenau, TheiÇen, Nonnewitz, WÅrchwitz, GeuÇnitz und Kayna kénnen im Internet unter herunter geladen werden. Vorlage Nr. : IV/GKA/BMKAY/0081/09 2

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