VOB 2012 Änderungen gegenüber der VOB 2009 und Stand der "Verschlankung und Vereinfachung der VOB"

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1 VOB 2012 Änderungen gegenüber der VOB 2009 und Stand der "Verschlankung und Vereinfachung der VOB" Fachtagung des Bundesverbands evangelischer Behindertenhilfe Kassel Referent: Maximilian Bodenmüller Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Filius Brosch Bodenmüller u. Koll., Ulm

2 Inhalt des Vortrags Herr Rechtsanwalt Bodenmüller informiert über die wesentlichen Änderungen der VOB 2012/ Teil A und B gegenüber der VOB fasst die vom Hauptausschuss des DVA so genannte "Arbeit zur Vereinfachung und Verschlankung der VOB" zusammen, hinterfragt Spezialregelungen für Verteidigung und Sicherheit sowie zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs ohne Anknüpfung an die Hauptleistung, das Herstellen des Werks, bildet Verknüpfungen zu wichtigen und grundlegenden Aspekten der Anwendung der VOB/A und VOB/B und erläutert diese an Beispielfällen.

3 Übersicht 1. VOB 2012 a) RL 2004/18/EG VOB/A Abschnitt 2 EG b) RL 2009/81/EG VOB/A Abschnitt 3 VS c) RL 2011/7/EU VOB/B RL 2011/7/EU a) Umsetzung / EXKURS (1) Anwendung VOB/A (2) Anwendung VOB/B (3) Anwendung VOB/C b) VOB/B 2012 setzt RL um 3. Verzug a) Zentrale Bestimmungen des BGB zur Leistungszeit b) 271 BGB / 271a BGB-E c) 286 BGB / BGB-E d) 288 BGB/BGB-E e) 16 VOB/B im Detail f) 16 VOB/B Übersicht der Änderungen

4 1. VOB 2012 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichte nach Billigung durch den Vorstand des DVA bereits im Herbst 2011 die überarbeitete VOB Teil A Abschnitt 2 und Abschnitt 3 im Bundesanzeiger. Im Mai 2012 erfolgte eine Korrektur dieser Fassungen im Bundesanzeiger und im Juli 2012 wurden die Änderungen an der VOB/Bim Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit Inkrafttreten der 6. Änderungsverordnung zur Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheitam 19. Juli 2012wurden die Abschnitte 2 und 3 der VOB Teil A verbindlich vorgeschrieben. Zum 30. Juli 2012sind der Abschnitt 1 der VOB 2012 Teil Avom 26. Juni 2012 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz. AT B3 und die VOB 2012 Teil Bvom 26. Juni 2012 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz. AT per Erlass des BMVBS vom 26.Juli 2012 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Ab Herausgabe der neuen ATV als DIN Norm -Ausgabe September ist die VOBTeil C verbindlich anzuwenden.

5 a) RL 2004/18/EG und VOB 2012 Änderungen gegenüber VOB 2009: Im Bereich Teil A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe): Abschnitt 1derVOB/A (Basisparagraphen 1-22; Unterschwellenvergabe ) blieb inhaltlich unverändert, wurde aber in die "Ausgabe 2012" überführt und so in den Gesamtband übernommen. Schwerpunkt der Überarbeitung der VOB/A Abschnitt 2war die Zusammenführung der Basis-und der a-paragraphen ( 1 21 EG: Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG [ Überschwellenwertvergabe GPA]). Für Vergaben ab Erreichen der EU- Schwellenwerte gelten nun die Basisparagraphen nicht mehr zusätzlich, sondern ein durchnummerierter Regelungskanon. Damit wurde die Struktur dervob/a an die Struktur der VOL/A angeglichen. Begleitet durch die Gesellschaft für Deutsche Sprache wurden auch sprachliche Anpassungen (ohne inhaltliche Änderungen) vorgenommen.

6 b) RL 2009/81/EG und VOB 2012 Darüber hinaus wurde ein neuer Abschnitt 3 der VOB/A( 1 21 VS: Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der RL 2009/81/EG; Verteidigung und Sicherheit) geschaffen. Anlass hierfür war die notwendige Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über Beschaffungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit in nationales Recht. Grundlegende Vorgaben der Richtlinie traten bereits mit den Änderungen am GWB durch das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit am 14. Dezember 2011 in Kraft. Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) enthält vor allem die Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungen. Für Bauleistungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils der VSVgV sowie die Teile 3, 4 und 5.Die Kernvorschriften zur Vergabe von Bauaufträgen befinden sich im 3. Abschnitt der VOB/A, auf den die VSVgV verweist. Damit können verteidigungs-und sicherheitsrelevante Baumaßnahmen nach im Wesentlichen identischen Regeln wie "klassische" Baumaßnahmen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte vergeben werden.

7 c) RL 2011/7/EU und VOB 2012 Änderungen gegenüber VOB 2009: Im Bereich Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen): nur 16 Warum? -> jedenfalls keine Vereinfachung und keine Verschlankung der VOB -> EU-Richtlinie (RL) 2011/7/EU ( ) als Neufassung der RL 2000/35/EG: Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr -> RL 2000/35/EG war u.a. Auslöser der Schuldrechtsmodernisierung mit weitreichenden Änderungen des BGB (2001)

8 2. RL 2011/7/EU Ziel der RL 2011/7/EU Die Artikel 1 bis 8 und 10 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. L 48 vom , S. 1) waren nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 16. März 2013in deutsches Recht umzusetzen. Die genannten Artikel sehen die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führen einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetragsbei Zahlungsverzug ein. Darüber hinaus sehen sie Höchstgrenzenfür vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintrittsowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor.

9 a) Umsetzung der RL 2011/7/EU in nationales Recht / EXKURS Wo nachschauen im nationalen Recht wegen Umsetzung der RL 2011/7/EU ( Vertragsfrist )? Im BGB: In der VOB/B: 16 unergiebig, da bislang nicht umgesetzt Ist die VOB nationales Recht? Welcher Qualität? Unterschiede VOB/A VOB/B? VOB/A Haushaltsrecht / GWB / VgV / VgVSV / SektVO VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen VOB/C technische Bestimmungen

10 (1) Anwendung VOB/A In der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Die VOB Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - DIN 1960, die für öffentliche Auftraggeber ( 98 GWB) gelten. -> Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts-oder Gemeindehaushaltsordnungen. -> Für Nicht-ÖAG z.b. aus Fördermittelrichtlinien u.a. -> Die Regelungen des Abschnitts 2 der VOB Teil A gelten gemäß 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen oberhalb ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte (vgl. 2, 6 VgV; 1 SektVO).

11 Anwendung VOB/A Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab den EU- Schwellenwerten (Abschnitt 2) jeweils für sich. Die Regelungen des Abschnitts 3 der VOB Teil A gelten gemäß 100 Absatz 1 GWB für Vergaben von verteidigungs-oder sicherheitsrelevanten Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber ab Erreichen der Schwellenwerte nach 1 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer-und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit VSVgV). Sie werden durch eine entsprechende Verweisung in der VSVgV verbindlich vorgeschrieben ( 2 Absatz 2 VSVgV).

12 100 GWB 100 GWB (1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt sich für Aufträge, die 1. von Auftraggebern im Sinne des 98Nummer 1 bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen, aus 2der Vergabeverordnung, 2. von Auftraggebern im Sinne des 98Nummer 1 bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasser-oder Energieversorgung umfassen, aus 1der Sektorenverordnung, 3. von Auftraggebern im Sinne des 98vergeben werden und verteidigungs-oder sicherheitsrelevant im Sinne des 99Absatz 7 sind, aus der nach 127Nummer 3 erlassenen Verordnung. [VgVSV] (2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 6 und 8 sowie die in den 100abis 100c genannten Fälle.

13 (2) Anwendung VOB/B Die VOB/B enthält sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Regelungen. Wie wird die VOB/B einbezogen, also zum Inhalt eines (Bau-/Werk-) Vertrages? Variante 1: 305 ff BGB Text! Variante 2: 145 ff BGB Angebot und Annahme! (vgl. 4 VOB/A, 1,2 VOB/B) Die VOB Teil B, Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen -DIN 1961, bietet einen partnerschaftlich ausgerichteten Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen (BMVBS).

14 (3) Anwendung VOB/C Durch die VOB Teil C, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) werden Abrechnungsregelungen fachbezogen für alle wichtigen Baugewerke definiert. In der VOB Teil Cwurden durch die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH und HAT) des DVAinsgesamt 7 ATV materiell fortgeschrieben,29 ATV redaktionell überarbeitet und zwei neue ATVerarbeitet (ATV DIN "Kampfmittelräumarbeiten" und ATV DIN "Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen"). Nach 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) als Bestandteil des Vertrags. Der Deutsche Vergabe-und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), ein von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetztes Gremium, ist für die Erarbeitung und Fortschreibung der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zuständig.

15 b) VOB/B 2012 setzt RL 2011/7/EU um ERGO: Schneller als die Bundesregierung hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)reagiert und nach den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU eine Neufassung des 16 VOB/B vorgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Bundesanzeiger vom die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) -Ausgabe veröffentlicht. Eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C wurde im September 2012 herausgegeben. Daher stellen Juristen die Frage, welche VOB/Bin diesem Zwischenzeitraum Mitte Juli bis September gilt. Relevant ist dies insbesondere für solche Verträge, in denen auf die VOB/B in der derzeit geltenden Fassung Bezug genommen wurde. Nachdem der Beschluss zur Änderung der VOB/B bereits am bekannt gemacht wurde, müsste die neue VOB ab diesem Zeitpunkt gelten. Da die Gesamtausgabe der VOB 2012 erst im Sept ausgegeben wurde, ziehen manche in Erwägung, dass die VOB 2012 mit ihren Teilen A, B und C erst seit September / Oktober 2012 gelten könnte. -> VOB/A und VOB/C unverändert, i.ü. Anwendungsanweisung -> VOB/B ist kein Gesetz, gilt also nicht per se -> AUSLEGUNG: was haben die Parteien gewollt?

16 3. Verzug Die RL 2011/7/EU ist noch nicht umgesetzt. Befindet sich der deutsche Gesetzgeber in Verzug? VERZUGist Nichtleistung: keine Umsetzung, nur Entwürfe trotz Fälligkeit: muss(te) die Leistung (schon) erbracht werden? Bsp: Rate beim Bauträger - Ja, Gesetzgeber musste umsetzten und Mahnung: Aufforderung, zu leisten mit Verdeutlichung, dass Nichtleistung Konsequenzen haben wird - fehlt: keine Erinnerung aus Brüssel Also kein Verzug, oder? oder Substitut der Mahnung: Kalender etc. hier > Verzug des Gesetzgebers

17 a) Zentrale Regelungen des BGB zur Leistungszeit Zentrale Regelungen zur Leistungszeit sind im BGB in den 271, 286 und 288 BGB enthalten Allgemeines Schuldrechtrecht: wann muss ich leisten = 271 BGB Umsetzung der RL geplant im Entwurf als Einfügung eines 271a BGB Allgemeines Schuldrecht / Besonderes Schuldrecht: was passiert bei Leistungsstörungen, z.b. der Schuldner der leistet gar nicht / verspätet= 286, 288 / mangelhaft u.a. Umsetzung der RL geplant im Entwurf als Änderung der 286, 288 BGB

18 b) 271 BGB/ Entwurf 271 a I BGB 271 BGB: (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Nach 271 soll folgender 271a eingefügt werden: Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist (1)Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tagenach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

19 Entwurf 271 a II BGB (2)Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 30 Tagenach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 30 Tagenach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenndie Vereinbarung 1. ausdrücklich getroffen und2. aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. Eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung um mehr als 60 Tagenach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder um mehr als 60 Tagenach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, ist unwirksam.

20 Entwurf 271 a III, IV BGB (3)Ist eine Entgeltforderung erst nachüberprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, durch die die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung um mehr als 30 Tagenach Empfang der Gegenleistung überschritten wird, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vereinbarung von Teilleistungen sowie für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.? Machen also Unternehmen mit Verbrauchern keine Geschäfte i.s. der RL?? Und warum soll Zahlungsverzug von Verbrauchern nicht bekämpft werden?

21 c) Entwurf 286 BGB neu Nach 286 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ( 5)Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt 271a entsprechend. 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

22 d) Entwurf 288 BGB neu 288 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 288 Verzugszinsen und Pauschale. b) In Absatz 2 wird das Wort acht durch das Wort neun ersetzt. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter ; der Ausschluss des Anspruchs ist unwirksam eingefügt. 288 Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

23 Entwurf 288 BGB neu c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners außerdem einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 40 Euro. Soweit eine Vereinbarung diesen Anspruch ausschließt, wird vermutet, dass sie gegen die guten Sitten verstößt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

24 e) 16 VOB/B 2012 im Detail 16 VOB/B 2012 Auszug (3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nachprüfung und Feststellung fällig, spätestensinnerhalb von 30 Tagen nach Zugangder Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. (5) 2. Nicht vereinbarte Skontoabzügesind unzulässig. 3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeitnicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in 288Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommtjedoch, ohnedass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens30 Tage nach Zugangder Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

25 16 VOB/B 2012 im Detail 1. Verkürzung der Fälligkeit, 16 Abs. 3 Nr. 1 a) bislang: spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung b) jetzt: Schlusszahlung spätestens 30 Tagenach Zugang der Schlussrechnung (NB: Fälligkeitsvoraussetzungen: 12 VOB/B Abnahme und 14 VOB/B SR). c) Verlängerung möglich? laut VOB/B 2012 Ja, auf maximal 60 Tage alles was länger ist = unwirksam (steht so nicht in der VOB/B; vgl. BGB-Entwurf/RL) Voraussetzung 1: ausdrückliche Vereinbarung Voraussetzung 2: aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt -> Bedenken? JA: was soll das sein?

26 16 VOB/B 2012 im Detail 2. Verkürzung der Prüffrist, 16 Abs. 3 Nr. 1 a) Bislang: maximal 2 Monate b) Jetzt: grundsätzlich maximal 30 Tage c) Verlängerung möglich: ausnahmsweise maximal 60 Tage(nach Ablauf der jeweiligen Frist) Voraussetzungen: s.o. Fälligkeit (Vereinbarung und sachlicher Grund)? Was sind bei VOB/B 2012 Tage? Arbeitstage Wochentage -alle Tage? NURim Rahmen der Neufassung des 16 VOB/B wurde in der neuen Fassung der VOB/B 2012 im Rahmen der Fristenregelung von Werktagen auf Kalendertage umgestellt. Dies bedeutet, dass bei Fristen, wie bspw. solche zur Erklärung eines Vorbehaltes, anders als früher Sonntage und gesetzliche Feiertage mit zu berücksichtigen sind. Und umgekehrt : bei 16 VOB/B 2009 und früher zählen nur die Werktage! Und in den übrigen Paragraphen der VOB/B 2012 (z.b. 5, 12, 14). Vereinfachung???

27 16 VOB/B 2012 im Detail 3. Verzugseintritt ohne Mahnung und Nachfristsetzung, 16 Abs. 5 a) Nach 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B 2009 kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt, durch den Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt wird und der Auftraggeber auch innerhalb der Nachfrist nicht zahlt. In diesem Fall trat der Verzug mit dem Ende der Nachfrist ein. Wirksam? BGB keine Nachfrist etc. ABER: Nr. 4 unbestrittenes Guthaben ohne Nachfrist! b) Nach 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und 4 VOB/B 2012 kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlung in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Nachfristsetzung bedarf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat und der Auftraggeber für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Die 30-Tage-Frist kann auch hier durch eine ausdrückliche Vereinbarung auf höchstens 60 Tage verlängert werden, aber auch hier nur dann, wenn die Fristverlängerung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. Wenn vereinbart, aber ohne sachlich rechtfertigenden Grund? Was Juristen lieben: muss der Grund angegeben sein? Können Gründe nachgeschoben werden? Tja, das ist (ver) einfach (ung)

28 16 VOB/B 2012 im Detail 4. Neu: für die Rechtzeitigkeit der Zahlung / Für den Verzugseinritt kommt es nach der neuen VOB/B 2012 genauer nach 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 HS 1 nicht mehr auf die Leistungshandlung, also auf die Anweisung des Schlussrechnungsbetrages an, sondern auf den Erhalt des Geldes beim Auftragnehmer. Grund: RL 2000/35/EG und 2011/7/EU [auch Entscheidung EuGHzu diesem Aspekt] Dies bedeutet, dass eine Zahlung nur dann rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie beim Auftragnehmer fristgerecht eingegangen ist. Und dass die VOB/B derzeit vom deutschen gesetzlichen Leitbild abgeweicht. Eine angebliche Änderung des 270 BGB ist m.w. derzeit nicht auf dem Weg. -> weder Verschlankung noch Vereinfachung, sondern Streitpotential im Geschäftsverkehr (Beweislast; Verschulden etc.) Verkürzung der Zahlungsfristen, da diese nicht ausgenutzt werden können. 5. Ein logischer Folgestreit: Übertragung auf Skontofristen? Mit der Folge, dass Skonto nur dann noch berechtigterweise abgezogen worden ist, wenn der Auftraggeber seine Zahlung so rechtzeitig ausführt, dass der Zahlbetrag dem Auftragnehmer innerhalb der Skontofrist gutgeschrieben wird bzw. bei ihm eingeht. Bereits jetzt gibt es völlig gegenteilige Ansichten. Also im Zweifel: auf den Empfang beim Gläubiger / AN abstellen, wenn man als AG sicher Skonto in Abzug bringen will.

29 16 VOB/B 2012 im Detail 6. Anpassungen: 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden nicht mehr innerhalb von 18 Werktagen, sondern nunmehr innerhalb 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Für Abschlagszahlungen kommen verlängerte Verzugsfristen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden, hier tritt Zahlungsverzug also immer spätestens30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein ( 16 Abs. 5 VOB/B 2012) 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B Ein Vorbehalt gegen die Schlusszahlung ist nicht mehr innerhalb von 24 Werktagen, sondern innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung zu erklären, und nicht mehr nach weiteren 24 Werktagen, sondern innerhalb von weiteren 28 Tagen zu begründen. 7. Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

30 f) Übersicht Änderungen 16 VOB/B Abs. 1 Abschlagszahlungen: 21 Kalendertage statt 18 Werktage 16 Abs. 2 Vorauszahlungen: unverändert 16 Abs. 3 Schlusszahlungen: Nr. 1: 30/60 Tage statt 2 Monate Nr. 2: unverändert (vorbehaltlose Annahme) Nr. 3: unverändert (bzw. Ablehnung Zahlung) Nr. 4: unverändert (frühere unerledigte Forderungen) Nr. 5: Vorbehalt (Kalendertage) [statt bisher Werktage] Nr. 6 unverändert (Berichtigen Aufmaß-Rechen-Übertragungsfehler) 16 Abs. 4 Erledigung abgeschl. Teile: unverändert 16 Abs. 5 Zahlungen: Nr. 1 und Nr. 2 unverändert (beschleunigt, Skonto) Nr. 3 Verzugsschaden erleichtert (ohne Nachfrist) Nr. 4 (war bisher Nr. 5) unverändert (Arbeitseinstellung) 16 Abs. 6 Direktzahlungen unverändert

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