SAG seit SAG seit Dirk Fiegenbaum, Lehrer. Milena Bücken, Dipl.-Pädagogin

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1 Blick auf das System Schule Entwicklungen im Kinderschutz von 2012 bis heute Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort Hamm, Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum Institut für soziale Arbeit e.v Serviceagentur Ganztägig Lernen NRW Dirk Fiegenbaum, Lehrer SAG seit 2009 Milena Bücken, Dipl.-Pädagogin SAG seit 2012 Institut für soziale Arbeit e.v. 1

2 Blick auf das System Schule Entwicklungen im Kinderschutz von 2012 bis heute Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort Vor dem Jahr 2012 Jugendhilfe 8a SGB VIII Schule 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Institut für soziale Arbeit e.v. 2

3 Vor dem Jahr 2012 Was heißt rechtzeitig? Wie bezieht man einen (Jugendhilfe-) Träger ein? Aber vor allem Wie geht man einem Anschein nach? Vor dem Jahr 2012 Jugendhilfe Schule 8a SGB VIII erfasstnicht allgemeine Erziehungsbedarfe nach 27 SGB VIII oder Förderung von Kindern und Jugendlichen, sondern Extremsituationen 42 Abs. 6 SchulGNRW: niedrigere Schwelle jeder Anschein Abwendung von Gefahr Institut für soziale Arbeit e.v. 3

4 Durch das Bundeskinderschutzgesetz Verantwortungsgemeinschaft GTS -Was gilt für wen? 8a Abs. 4 SGB VIII FreieTräger der Kinder- und Jugendhilfe Fachkräfte der Schulsozialarbeit / - pädagogik Erzieher/innen und sozialpädagogische Fachkräfte im Ganztag Integrationshelfer/innen jeweils, wenn sie bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind 4 KKG Kinder- und Jugendnahe Berufsgeheimnisträger (außerhalb der JH) Lehrkräfte Schulleitung Fachkräfte der Schulsozialarbeit / - pädagogik Schulpsychologie wenn sie NICHTbei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind 8b SGB VIII beruflicher Kontakt (außerhalb der JH) Mitarbeiter/innen des Sekretariats Schulhausverwalter/innen Seelsorger/in Übungsleiter/innen in Nachmittagsangeboten Durch das Bundeskinderschutzgesetz Bundesrecht 4 KKG Werden [ ] 7. Lehrerinnen oder Lehrern [ ] in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie Adressierte Personen Eingriffsschwellen Verfahren Landesrecht Schulgesetz NRW 42, Absatz (6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Institut für soziale Arbeit e.v. 4

5 Mittlerweile BASS Nr Gefährdung des Kindeswohls und ADO 29 ( ) Lehrkräfte, die einen derartigen Verdacht haben, informieren die Schulleitung unverzüglich. Sofern ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Personensorgeberechtigten keinen Erfolg verspricht u.a. soll hierbei auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden und eine Gefährdung auf andere Weise nicht abzuwenden ist und somit ein Tätigwerden des Jugendamtes als erforderlich erachtet wird, ist die Lehrkraft beziehungsweise die Schulleitung befugt, das Jugendamt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Vorab sind die Betroffenen hierüber in Kenntnis zu setzen, sofern damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie staatliche anerkannte Schulsozialarbeiterinnen und arbeiter beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und pädagogen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung feststellen, gilt dies entsprechend. Mittlerweile ADO 29 (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, eine Misshandlung oder einen sexuellen Missbraucheiner Schülerin oder eines Schülers innerhalb oder außerhalb der Schule, ist die Schulleitung umgehend zu informieren. Diese entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen ( 42 Absatz 6 SchulG). (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die dienstaufsichtlichzuständige Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die auf einen sexuellen Missbrauch durch eine Lehrerin oder einen Lehrer hindeuten. Entsprechendes gilt für das in der Schule tätige Personal der Schulträger und außerschulischer Partner der Schule. Institut für soziale Arbeit e.v. 5

6 Mehrstufiges Verfahren gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII und 4 KKG Kompetenzen Jugendhilfe im Kinderschutzhandeln Information des Jugendamtes Betroffenen informieren, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Kompetenzen Schule im Kinderschutzhandeln Auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Erörterung mit dem Kind, Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Potentielle Themen der Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft/ Insoweit erfahrene Fachkraft (IseF) (Darstellung in Anlehnung an Gerber, ) Institut für soziale Arbeit e.v. 6

7 Provokanter Dialog / Pauschale Vorwürfe und Vorurteile der Profession gegenüber Lehrer: Wenn ich als Lehrer im Jugendamt anrufe und den Fall der Kindeswohlgefährdung melde, dann unternehmen die nichts und die Schule wird mit dem Problem allein gelassen. Irgendwie ist es fast immer noch nicht schlimm genug, als dass das Jugendamt eingreifen könnte bzw. Sie haben keine Zeit dafür, weil es immer genug andere wichtige Fälle gibt. Jugendhilfe: Das ist mal wieder typisch die Lehrkräfte wollen die Verantwortung doch eh nur abschieben-und das am liebsten freitags und vor den Ferien. Für den Kinderschutz ist ja das Jugendamt und nicht die Schule zuständig und sie haben so viele andere Aufgaben und dafür keine Zeit Lehrer: Und dann sind die Sozialpädagogen im Jugendamt so gut wie nie erreichbar, obwohl die doch den halben Tag nur Kaffee trinken und quatschen Jugendhilfe: Von wegen Lehrerinnen und Lehrer sind nie erreichbar, da sie andauernd Ferien, und wenn sie mal arbeiten einen Halbtagsjob haben! Spätestens an dieser Stelle wird etwas deutlich Kooperation im Kinderschutz Den Stein ins Rollen bringen Bildnachweis: chrosis.com oder auch etwas in Bewegung setzen den Anstoß geben etwas in Gang setzen Institut für soziale Arbeit e.v. 7

8 Rahmenbedingungen für die Umsetzung eines aktiven und kooperativen Kinderschutzes Notwendig ist zu allererst einen Prozess des gegenseitigen Kennenlernens! Lehr-und Fachkräfte an einem Schulstandort brauchen Gelegenheiten, sich miteinander auszutauschen Lehr-und Fachkräfte in der Schule müssen zumindest im Grundsatz verstehen, wie der ASD aufgebaut ist, welche Handlungsmöglichkeiten der ASD hat (und welche nicht) Fachkräfte der Jugendhilfe müssen verstehen, wie die Schule arbeitet, welche Aufgaben Lehrkräfte, Schulleitungen, Beratungslehrkräfte, Fachkräfte im außerunterrichtlichen Bereich und SchulsozialarbeiterInnen haben und sie müssen erfahren, dass Lehrkräfte die Nöte von Kindern und Jugendlichen tagtäglich erleben, was Lehr-und Fachkräfte in der Schule selbst an Hilfen und Beratung leisten können und wo sie an ihre Grenzen stoßen. Die jeweiligen Sprachen müssen verstanden werden Wer meint was, wenn er von Kinderschutz spricht? Dazu gehört, dass sich die Akteure persönlich begegnen. Verantwortungsgemeinschaft Kinderschutz in der Ganztagsschule Jugendamt / Kommune Vereinbarung zwischen Schule und Jugendamt Vereinbarung zwischen Träger und Jugendamt (gem. 8a Abs. 4SGB VIII) Lehrkräfte / Schule Verfahrensabsprachen zwischen den verschiedenen Professionen / Fachkräften im Ganztag Schulsozialarbeit Fachkräfte/ Träger Quelle: Mavroudis, A. (LJA Rheinland) 2015 Kooperativer Kinderschutz braucht ein Konzept! Institut für soziale Arbeit e.v. 8

9 Kinderschutzkonzepte Überregional Dortmund Blauer Ordner Kinderschutzkonzepte Kommunal / Jugendhilfe/ Schule Frankfurter Modell zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Schule Leitfaden Kreis Kleve Handreichung Kreis Borken Leitfaden Stadt Monheim Institut für soziale Arbeit e.v. 9

10 Weitere Entwicklungen im Schulbereich Der Notfallordner NRW Beinhaltet fachliche und dienstrechtliche Verfahren in unterschiedlichsten schulischen Krisen Kindeswohlgefährdungen (familiäre Gewalt, sexuelle Übergriffe usw.) = Schulische Krise mit Gefährdungsgrad II Gemäß Notfallordner (MSW 2015) interveniert schulisches Krisenteambei Individualnotfällen und komplexen Schadenslagen in Schulen Neben präventiven Aufgaben gehört dazu auch Wahrnehmung von Problemlagen und potentiellen Kriseninterventionen bei Schülerinnen und Schülern( ) sowie das Fallmanagementbei auffälligen Schülerinnen und Schülern und Hinzuziehen externer Unterstützungssysteme. (vgl. Notfalllordner S. 17 ff.) Krisenteam hat fundierte Kenntnis der Vorgehensweisen bei vermuteter KWG laut Notfallordner Weitere Entwicklungen im Schulbereich Schule gegen sexuelle Gewalt 1. Schule soll nicht zum Tatort werden: Schüler*innen sollen vor sexueller Gewalt durch Erwachsene im schulischen Kontext und durch Mitschüler*innen geschützt werden. 2. Die Schule soll ein Kompetenzort sein: Hier finden Mädchen und Jungen Hilfe, wenn sie im schulischen, aber auch im privaten Umfeld sexuelle Gewalt erleben. Institut für soziale Arbeit e.v. 10

11 Weitere Entwicklungen im Schulbereich Schule gegen sexuelle Gewalt Bilder aus dem Online-Portal Schule gegen sexuelle Gewalt Weitere Entwicklungen im Schulbereich Schule gegen sexuelle Gewalt Kinderschutzfachkräfte werden neben Regionalen Schulberatungsstellen (Schulpsychologie) und Fachberatungsstellen konkret als Kooperationspartner*innen für Schulen benannt! Institut für soziale Arbeit e.v. 11

12 Eher so Bildnachweis: chrosis.com Bildnachweis: tags-sekundarstufe am Rossberg oder doch eher so!? An einigen Stellen aber auch schon so Bildnachweis: de.123rf.com de.dreamstime.com Institut für soziale Arbeit e.v. 12

13 und weil es mit der Kooperation halt immer so eine Sache ist und bleibt Zum Abschluss 10 Tipps für die Kooperation (nicht nur) im Kinderschutz 1.Machen Sie weiter wie bisher, egal was passiert! 2.Denken Sie nur in bestehenden Strukturen und Zuständigkeiten! In Anlehnung an: Prof.Dr. Karsten Speck, Universität Oldenburg (2014) Institut für soziale Arbeit e.v. 13

14 10 Tipps für die Kooperation (nicht nur) im Kinderschutz 3. Führen Sie auf keinen Fall gemeinsame Projekte durch! 4. Vergeuden Sie keine Zeit für Konzepte für Kooperation! In Anlehnung an: Prof.Dr. Karsten Speck, Universität Oldenburg (2014) 10 Tipps für die Kooperation (nicht nur) im Kinderschutz 5. Gehen Sie davon aus, dass Sie das richtige Konzept und die beste Lösung haben! 6.Bestehen Sie auf ihrem Revier, ihrem Informationsmonopol und vor allem ihren Vorurteilen! In Anlehnung an: Prof.Dr. Karsten Speck, Universität Oldenburg (2014) Institut für soziale Arbeit e.v. 14

15 10 Tipps für die Kooperation (nicht nur) im Kinderschutz 7. Gehen Sie mit Anerkennung für die Partner sehr zurückhaltend um! 8. Beteiligen Sie die Partner niemals Entscheidungen und Gremien! In Anlehnung an: Prof.Dr. Karsten Speck, Universität Oldenburg (2014) 10 Tipps für die Kooperation (nicht nur) im Kinderschutz 9. Reden Sie nicht über Erwartungen, Bedingungen und Verantwortlichkeiten der Kooperation! 10.Legen Sie sich niemals auf gemeinsame Ziele fest! In Anlehnung an: Prof.Dr. Karsten Speck, Universität Oldenburg (2014) Institut für soziale Arbeit e.v. 15

16 Alles klar? Vielen Dank für Ihre Kooperationsbereitschaft und weiterhin viel Freude und gutes Durchhaltevermögen! Den Stein ins Rollen bringen KONTAKT Dirk Fiegenbaum/ Milena Bücken Serviceagentur Ganztägig lernen Nordrhein- Westfalen Institut für soziale Arbeit e.v. (ISA) Friesenring Münster Bei Bedarf können Sie alle Veröffentlichungen heute hier bestellen. Sie finden Sie aber auch zum Download auf Tel: 0251 / Fax: 0251 / serviceagentur.nrw@ganztaegig-lernen.de Internet: Institut für soziale Arbeit e.v. 16

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