Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 27/2013 Steuerprobleme bei Gemeinschaftskonten

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1 Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 27/2013 Steuerprobleme bei Gemeinschaftskonten Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Grundsätze bei der Einkommensteuer Zivilrechtliche Grundlagen Auswirkung aus Erbschaft und Schenkung Erbfall Anfall von Schenkungsteuer Aktuelle Sichtweise des BFH Besonderheiten bei der Zuordnung Regeln bei der Einkommen- und Abgeltungsteuer Kirchensteuer Verlustverrechnung... 8

2 1. Einführung Haben Paare gemeinsame Konten, kommt es oft unerwartet zu steuerpflichtigen Schenkungen. Auch im Erbfall lauern Fallen und hohe Abgaben. Zudem fällt bei Gemeinschaftskonten oft ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer an, weil mit Ausnahme von Ehegatten kein Freistellungsauftrag möglich ist und sich die von der Bank zuviel einbehaltene Abgaben nur mühselig über die Steuererklärung zurückholen lassen. Dabei handelt es sich um Alltagsprobleme. Denn in einer funktionierenden Ehe haben die Partner oft Gemeinschaftskonten oder -depots eingerichtet. Auch Paare ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartner führen oft gemeinsame Konten. Das führt bei Nichtverheirateten bereits mit Blick auf die Einkommen- und Abgeltungsteuer - kein Freistellungsauftrag möglich, getrennte Steuererklärungen- zu Problemen. Aber auch bei zusammenveranlagten Ehegatten gab es neue Hürden. Sie müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 jeweils in einer eigenen Anlage KAP ausfüllen, sofern sie eigene Kapitalerträge erzielt haben. Dabei haben sie Kapitalerträge aus Gemeinschaftskonten aufzuteilen - entsprechend der Beteiligungsquote. Viel Mühe haben auch Erben- und Hausgemeinschaften. Doch besonders im Erbfall kann es auch für den überlebenden Ehepartner zu unerwarteten und negativen Folgen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen. Denn die vorherigen Zuwächse auf den Gemeinschaftskonten könnten laufende unentgeltliche Zuwendungen sein, die als Schenkung steuerpflichtig sind. Da diese bis zur Kenntnis durch das Finanzamt nicht verjähren, können hier rückwirkend einige Jahrzehnte wieder aufgerollt werden. Der Beitrag zeigt, was bei Und- sowie Oder-Konten und Gemeinschaftsdepots im Fall des Todes und bei den vorherigen Zuwendungen unter Lebenden eines Ehegatten oder Partners vor allem in steuerlicher Hinsicht zu beachten ist. Dabei fließt auch das BFH-Urteil vom (II R 33/10, BStBl 2012 II S. 473) mit ein, wonach Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto nicht zwingend zu einer Schenkung führen müssen und die Finanzverwaltung die Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die für die Feststellung einer freigebigen Zuwendung notwendig sind. Hinweis: Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 kam es zur Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Insoweit sind nunmehr auch für Lebenspartnerschaften sowohl der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge als auch ein Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung möglich (BMF , IV C 1 - S 1910/13/10065 :001). Die nachfolgenden Ausführungen zu Eheleuten gelten in Hinsicht auf das EStG als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Bei der Erbschaftsteuer war die Gleichstellung bereits zuvor erfolgt. 2. Grundsätze bei der Einkommensteuer Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind Gesamtschuldner ( 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Erfüllung der Gesamtschuld durch einen Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten ( 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Im Innenverhältnis besteht zwischen den Eheleuten eine Ausgleichspflicht nach 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei jeder der Ehegatten für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen hat (BGH , XII ZR 111/03, NJW 2006, 2623). Bei der Zurechnung von Kapitaleinnahmen aus Konten, die mehreren Personen gehören, gibt es steuerliche Besonderheiten. Hierbei ist zwischen Ehegattenkonten und Konten sonstiger Gemeinschaften zu unterscheiden. Bei den üblichen Und- /Oder-Konten von Ehepaaren werden alle Erträge je zur Hälfte dem einzelnen Ehegatten zugerechnet. Auf die Kapitalherkunft kommt es nicht an. Allerdings kann das Paar nur bei intakter Ehe einen Freistellungsauftrag für die Gemeinschaftskonten erteilen. Bei übrigen gemeinsamen Konten werden Kapital und Erträge jeweils anteilig nach gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen auf die Personen verteilt. Freistellungsaufträge können nicht erteilt werden, sämtliche Erträge unterliegen ungemindert der Kapitalertragsteuer und werden erst mit der Steuererklärung anteilig für jeden Eigentümer angerechnet. Das gilt etwa bei Erbengemeinschaften, die aus dem geerbten Kapital gemeinsam ihre Erträge erwirtschaften, bei Partnern einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Sofern es sich nicht nur um Mini-Erträge (Fälle von geringer steuerlicher Bedeutung) handelt, muss die Gemeinschaft beim Finanzamt eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einreichen. Dort werden Kapitaleinnahmen, Werbungskosten (bis 2008) und Steuerabzugsbeträge in der Summe aufgelistet und auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Diese aufgeteilten Beträge können dann in den einzelnen Einkommensteuererklärungen angesetzt werden. Bei geringer Bedeutung können die Beteiligten den Steuereinbehalt auf der Steuerbescheinigung selber verteilen und den einzelnen Steuererklärungen beifügen. 3. Zivilrechtliche Grundlagen Ein Gemeinschaftskonto kann in Form eines Und-Kontos sowie eines Oder-Kontos bestehen. Beim Und-Konto können beide Ehegatten nur gemeinsam über das jeweilige Guthaben verfügen, beim Oder-Konto ist jeder einzelne von mehreren Kontoin

3 habern einzelverfügungsberechtigt, kann also alleine über das Guthaben verfügen. Haben die kontoführenden Eheleute keine Abreden über das Kontoguthaben getroffen, ist zu klären, wie die Beträge den kontoführenden Eheleuten im Innenverhältnis zuzurechnen ist. Gegenüber der Bank sind die Kontoinhaber beim Oder-Konto regelmäßig Gesamtgläubiger i.s. von 428 BGB, das heißt dass die Bank regelmäßig schuldbefreiend nur an denjenigen Kontoinhaber leisten kann, der die entsprechende Anweisung erteilt hat. Dies kann in vielgestaltiger Form eine rechtlich relevante Rolle spielen: Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander, Nachlasszugehörigkeit, Anfall von Schenkungsteuer, Pflichtteilsansprüche. Beim Oder-Konto kann im Innenverhältnis der Kontoinhaber zueinander nach 430 BGB ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Ehegatte mehr für sich allein verwendet, als ihm nach den rechtlichen Gegebenheiten zustand. Wird dagegen das Konto nur auf den Namen eines Ehegatten geführt, ergeben sich grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche nach 430 BGB, wenn es gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln genutzt wird, um davon zusammen Anschaffungen zu tätigen. Ist nur ein Ehegatte Kontoinhaber, haben aber beide Mittel darauf angespart, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegenüber der Bank gem. 741 ff. BGB. Hier ist im Zweifel anzunehmen, dass den Ehegatten im Innenverhältnis gleiche Anteile zustehen. Allerdings gibt die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren in der Regel keinen Aufschluss (BGH , XI ZR 321/95, NJW 1997, 1434). Hinweis: Bei Gemeinschaftskonten siehe zur/zum: Bei Bausparverträgen, die Eheleute gemeinsam abschließen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Oder-Konto handelt und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung gem. 428 BGB mit Einzelverfügungsbefugnis haben. Dafür spricht insbesondere der mit Bausparverträgen verfolgte Zweck, den Bausparern Finanzmittel für Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen und das Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel zügig und unkompliziert auszuzahlen. Dieser Interessenlage würde die Einzelverfügungsbefugnis eines Ehepartners über das Konto widersprechen, weil dann die Auszahlung des Guthabens von der Ermittlung der Erben abhängig wäre. Daher kann jeder Ehepartner allein die Auszahlung eines Kontoguthabens an sich verlangen (BGH , XI ZR 288/08). Hat der Erblasser seinem Ehegatten beim Gemeinschaftskonto durch freigebige Zuwendungen Vermögenswerte zugewendet, wird insoweit den Pflichtteilsberechtigten durch Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß 2325 BGB Rechnung getragen. Beispiel: Im Jahre 2012 hat der allein verdienende Ehemann ein Gemeinschaftskonto mit seiner Frau eröffnet und ein Guthaben von Euro eingezahlt. Bei seinem Tod wenige Monate später beläuft sich das Guthaben auf Euro. Die Ehefrau ist testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt, der Sohn soll leer ausgehen. Pflichtteilsanspruch des Sohnes 25% Nachlasswert (halbes Guthaben) Ergibt Forderung von Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Ergibt Forderung von Gesamter Anspruch Anteil am Nachlasswert 24,13% Pfändung die ausführliche Verfügung der OFD Hannover , S StO 136, StEK AO /14, Tz Berücksichtigung von gezahlten Stückzinsen bei Ehegatten bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008, im VZ 2009 und ab VZ 2010 OFD Frankfurt vom , S 2406 A St 54, DB 2012 S KapSt-Erstattung beim Steuerausländer OFD Frankfurt , S 2410 A St 54, DStR 2012 S Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird seit der am in Kraft getretenen Erbrechtsreform abgeschmolzen. Je weiter die Schenkung vom Erbfall entfernt ist, desto geringer fällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Nach der neuen Fassung des 2325 Abs. 3 BGB wird der anzusetzende Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, das bis zum Erbfall verstrichen ist, um 10 % gekürzt. Dies gilt für sämtliche Erbfälle ab dem Abwandlung: Der Tod erfolgte erst gute fünf Jahre nach der Einzahlung aufs Gemeinschaftskonto. Freistellungsauftrag OFD Frankfurt , S 2400 A St 54, StEd 2012 S. 442 Pflichtteilsanspruch des Sohnes 25% Nachlasswert (halbes Guthaben)

4 Ergibt Forderung von Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Ansatz Schenkung (5 volle Jahre) 50 % Ergibt Forderung von Gesamter Anspruch Anteil am Nachlasswert 18,31 % 4. Auswirkung aus Erbschaft und Schenkung In diesem Zusammenhang sind zwei schon etwas ältere Verfügungen der OFD Koblenz zu beachten. Die eine vom (S 3810 A St 535, DStR 1997, 2025) beschäftigt sich mit der Zurechnung von Guthaben auf Gemeinschaftskonten im Erbfall. Grundsätzlich soll die Hälfte des Guthabens zum Nachlass des Verstorbenen gehören. Die zweite Verfügung ( , S 3900 A St 535, DStR 591) behandelt die Zuwendungen unter Lebenden. Auch hier gilt der hälftige Blickwinkel. Zahlt nur ein Kontoinhaber ein, soll insoweit eine Schenkung vorliegen Erbfall Haben Ehegatten ein Gemeinschaftskonto eingerichtet, rechnen die Finanzämter das Kontoguthaben grundsätzlich hälftig den Kontoinhabern zu. Damit folgt die Verwaltung der gesetzlichen Vermutung des 430 (Gesamtgläubiger) und 742 BGB. Stirbt ein Ehegatte, fällt lediglich der hälftige Kontostand in den Nachlass und gilt somit als Erwerb von Todes wegen. Der überlebende Kontoinhaber kann aber diese Vermutung widerlegen. Dann muss er geltend machen, dass das Kontoguthaben zu mehr als der Hälfte aus seiner Vermögenssphäre stammt. Dies akzeptieren Finanzbeamte in der Regel aber nur, wenn schriftliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten vorgelegt werden. Ein Indiz für die Vermögenszugehörigkeit könnte sich aus den Angaben aus der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung ergeben: Werden die Einnahmen auf dem Gemeinschaftskonto nur von einem Partner erklärt, kann dies als Indiz für eine bestehende Abrede in Bezug auf das Innenverhältnis herangezogen werden (FG Düsseldorf vom , 4 K 7813/91, EFG 1996, 242). Tauchen die Einnahmen in der Erklärung je zur Hälfte auf, lässt sich hieraus nichts hinsichtlich einer getroffenen Vereinbarung ableiten. Werden Unterlagen vorgelegt, welche die hälftige Regelvermutung widerlegen können, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Finanzverwaltung weitergehende Prüfungen darüber anstellt, ob bereits in der Vergangenheit steuerpflichtige Schenkungen zwischen den Eheleuten stattgefunden haben, was unter Umständen zu einer nachträglichen Feststellung von Schenkungsteuer führen kann Anfall von Schenkungsteuer Wird ein Gemeinschaftskonto nur von einem allein verdienenden Ehegatten gespeist, kann in den Verfügungen des anderen Ehegatten über die Beträge bereits eine schenkungsteuerrechtliche Bereicherung liegen. Im Klartext: Hierbei handelt es sich um freigebige Zuwendungen i.s.d. 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn die Einzahlungen lediglich von einem der Partner vorgenommen werden. Diese sind nicht bereits deshalb von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie den anderen Ehegatten an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens beteiligen. Diese strikte Sichtweise würde selbst beim Ehegatten- Freibetrag von Euro dazu führen, dass laufende Gehaltseingänge über den Zeitraum von zehn Jahren schnell zu steuerpflichtigen Schenkungen führen würden. So würde der Freibetrag beispielsweise bei einem Monatsgehalt von Euro bereits nach gut acht Jahren überschritten, sofern der jeweils hälftige Betrag maßgebend sein sollte. Doch eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass es zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Leistenden kommt und dies unentgeltlich geschehen soll (BFH BStBl. II, 94, 366). Ob der nicht Einzahlende steuerrechtlich auf Kosten des Einzahlenden bereichert ist, hängt davon ab, ob und wieweit er das anteilige Bankguthaben behalten darf und ob er über den Gesamtbetrag tatsächlich frei verfügen kann. Dies bestimmt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Vielen Ehepaaren sind die möglichen zivil- und steuerrechtlichen Konsequenzen überhaupt nicht bewusst. Die gewollte Zuwendung muss das Finanzamt erst einmal nachweisen (siehe auch FG Niedersachsen vom , 3 K 296/96, EFG 2002, 480). Steuerfrei sind in diesem Zusammenhang lediglich solche Zuwendungen, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt gedacht sind. Somit unterliegen Verfügungen eines Gatten für die Lebenshaltung nicht der Ausgleichspflicht. Daher stellen sämtliche Einzahlungen des Alleinverdieners zum Zwecke der Alimentierung der Familie keine steuerbaren Zuwendungen dar. Weiterhin steuerfrei bleibt der Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner ( 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, R 13b.1 und 13b.2 ErbStR zum Erb- und Schenkungsfall). Wird dies aus dem Gemeinschaftskonto finanziert, - 4 -

5 fällt keine Steuer an. Dabei sind einige Fälle steuerbefreit, die aus Mitteln des Gemeinschaftskontos fließen können: Kauf oder Herstellung eines Familienwohnheims Mittelbare Grundstückszuwendung, also Kauf eines Objekts durch einen, Zahlung durch den anderen Ehegatten Tilgung eines Darlehens, das mit dem Hauserwerb in Zusammenhang steht Zahlung von nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen Hierbei ist weder eine wertmäßige Begrenzung noch eine Angemessenheit vorgeschrieben. Das Wohnheim kann sogar anschließend veräußert werden. Bereits die Einrichtung eines Oder-Kontos mit Geldvermögen nur eines Ehegatten oder die Umstellung eines Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto kann eine schenkungsteuerliche Zuwendung in Höhe von 50 Prozent des Guthabens darstellen. Hinweis: Laut FG München vom (4 K 324/02, EFG 2004, 1258) liegt regelmäßig eine Schenkung vor, wenn ein Einzelwertpapierdepot auf ein Gemeinschaftskonto umgeschrieben wird. Diese Sichtweise kann verhindert werden, wenn die Wertpapiere dem Beschenkten schon vor der Umschreibung zur Hälfte zustanden. Dies stellt jedoch eine dem Regelfall abweichende Vereinbarung dar, was die Beteiligten nachweisen müssen. Eine generelle Ausnahme vom halbierten Ansatz soll nur bestehen, wenn der Kontoinhaber nachweisen kann, dass keine hälftige Teilung des Kontos gewollt war. Diese Meinung vertritt die OFD Koblenz. Die Regelvermutung der hälftigen Zuordnung des Kontoguthabens kann auch von der Finanzverwaltung widerlegt werden, wenn der verstorbene Ehegatte beispielsweise Alleinverdiener war und offensichtlich ist, dass das Kontoguthaben ausschließlich von ihm stammt. Gelingt der Finanzverwaltung dieser Nachweis, unterliegt sogar das gesamte Guthaben der Erbschaftsteuer. Hinweis: In der vorgenannten Verfügung der OFD Koblenz werden die Finanzämter angewiesen, über die ihnen bekannt gewordenen Ehegattenzuwendungen Kontrollmitteilungen an die Erbschaftsteuerfinanzämter zu übermitteln Aktuelle Sichtweise des BFH Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.s. des 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH , II R 33/10, BStBl 2012 II S. 473). Durch die Veröffentlichung des Urteils im BStBl folgt dem die Finanzverwaltung, wobei es kein Schreiben zur konkreten Anwendung gibt. Das Urteil stellt allerdings weder eine Entwarnung noch einen Freibrief, sondern bestenfalls eine Erleichterung der Rechtslage dar. Relevant ist nämlich laut BFH, dass es bei Oder-Konten stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt und das Urteil daher keineswegs generalisiert angewendet werden kann. Im zugrunde liegenden Fall berief sich die Finanzverwaltung auf 430 BGB und nahm eine Schenkungsteuerpflicht an, indem Gesamtgläubiger wie die Inhaber eines Oder-Kontos im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Fehlt eine Vereinbarung, muss auf die tatsächliche Vermögensverteilung abgestellt werden. Während das Finanzamt die Feststellungslast für eine abweichende Vereinbarung bei den Ehegatten sah, wich der BFH hiervon ab und entschied, dass die Finanzverwaltung die Feststellungslast für die Tatsachen zu tragen hat, die für die Feststellung einer freigebigen Zuwendung notwendig sind. Infolgedessen hat die Finanzverwaltung nachzuweisen, dass der Ehegatte ohne Einzahlung auf das Oder-Konto tatsächlich über das eingezahlte Guthaben zur Hälfte verfügen konnte. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft. Die Verwendung von Erträgen, die aus dem Guthaben auf dem Oder-Konto erzielt werden, ist für sich allein genommen jedoch kein Indiz für die Berechtigung des nicht einzahlenden Ehegatten an dem Kapital. Für die Entschei

6 dung der Frage, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben auf dem O- der-konto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, ist letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgebend. 5. Besonderheiten bei der Zuordnung Steuerrechtliche Probleme in Bezug auf eine mögliche Schenkung bei Gemeinschaftskonten treten in der Regel nur bei vermögenden Partnern auf. Ansonsten werden die Kontenzugänge zum großen Teil für den Bedarf der Familie verwendet und der verbleibende Rest erreicht nicht die Freibeträge. Dennoch auch mit Blick auf die spätere Erbfolge sollten Unterlagen aufbewahrt werden, die beweisen, aus wessen Einkünften oder Vermögen das gemeinsame Konto gespeist worden ist. Soll eine andere als die hälftige Zuordnung des Vermögens erreicht werden, sollten hierüber entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Konsequent sollte auch die einkommensteuerliche Behandlung der auf dem Gemeinschaftskonto anfallenden Zinsen gehandhabt werden. Hat beispielsweise bei der Zusammenveranlagung nur ein Kontoinhaber sämtliche Erträge in der Anlage KAP der Einkommensteuer deklariert, ist die Annahme einer von der Regelvermutung abweichenden Vereinbarung gerechtfertigt. Um solchen Zuordnungsproblemen aus dem Weg zu gehen, sind Einzelkonten beider Partner mit Vollmacht für den anderen sinnvoll. Ansonsten besteht zu Lebzeiten die Möglichkeit, Guthaben steuerfrei durch kurzzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft aufzuteilen, selbst wenn dieser Güterstand anschließend postwendend wieder eingegangen wird (BFH , II R 29/02, BStBl 2005 II S. 843). Dabei stellt auch eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft keine erbschaftsteuerpflichtige Schenkung dar (FG Düsseldorf , 4 K 7107/02 Erb, EFG 2006 S. 1447; LfSt Bayern , S St 35 N, DStR 2007 S. 26). Bei größerem Vermögen und als Alternative zum bürokratischen Nachweis empfiehlt sich eine strikte Kontentrennung. Eine Kontovollmacht für den jeweils anderen Ehegatten über den Tod hinaus wird in der Regel der Interessenlage der Eheleute gerecht. Eine Lösung, um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen aus dem Weg zu gehen, ist die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts. Hinweis: Soll ein bereits bestehendes Gemeinschaftskonto oder - depot auf separate Bankverbindungen übertragen werden, sind steuerliche Klippen zu beachten. Das Konto sollte entsprechend der im Innenverhältnis bereits vereinbarten Rechtsverhältnisse aufgelöst werden und anschließend in verschiedenen Einzelkonten mit gegenseitiger Kontovollmacht geführt werden. Denn ansonsten vermutet das Finanzamt in Höhe des übersteigenden Betrages eine Schenkung an einen der Partner. Sofern das Finanzamt auf unentgeltliche Zuwendungen zwischen den Eheleuten plädiert, muss im Detail nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit und somit einer Schenkung nicht vorliegen. Bei der Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit ist auf den konkreten Lebensstandard der Ehegatten abzustellen. Maßgebend sind hierbei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Stand der Altersversorgung. Stellen die Zuwendungen nur eine Vergütung für langjährige Dienste oder einen wesentlichen Beitrag zur Alterssicherung dar, läge keine unentgeltliche Zuwendung vor. Klare Abgrenzungskriterien, die durch höchstrichterliche Entscheidungen abgesichert sind, gibt es nicht. Folgende Fragen sollten Ehegatten klären, bevor sie Gemeinschaftskonten eröffnen, auflösen oder weiterhin unterhalten: Wem und in welchem Umfang soll das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto rechtlich und wirtschaftlich zustehen? Soll hierüber ein schriftlicher Vertrag gefertigt werden? Ist es der Wille des Ehepaares, dass die Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto als Schenkung gelten? Wie wirken sich die gemeinschaftlichen Guthaben auf die späteren Erbfälle aus? Von wem sollen die Zinsen und Dividenden bei der Einkommensteuer angesetzt werden? 6. Regeln bei der Einkommen- und Abgeltungsteuer Auch bei der Einkommensteuer können sich Probleme oder zumindest ein Mehraufwand ergeben. Denn ein Freistellungsauftrag kann nur bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern als Kontoinhaber berücksichtigt werden. Die Erträge sind auf die Inhaber nach Köpfen zu verteilen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Da Unverheiratete für Gemeinschaftskonten keinen Freistellungsauftrag einreichen können, wird vom gesamten Kapitalertrag stets Kapitalertragsteuer einbehalten. Gleiches gilt für Konten von Erben- oder Hausgemeinschaften ( , IV C 1 - S 2401/08/10001 :008, BStBl 2013 I S. 36, Rn. 22). Den Sparer-Pauschbetrag erhalten die einzelnen Kontomitglieder nur, wenn sie die Ein

7 nahmen dem Finanzamt melden. Dann gibt es die Abgabe auf steuerfreie Einnahmen von 801 Euro pro Person zurück. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht keine Möglichkeit zur Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer. Für die Einkünfte muss jedoch nicht notwendigerweise eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgen, weil es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Stattdessen kann die anteilige Zurechnung der Kapitalerträge und der Kapitalertragsteuer auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt werden. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung kann eine Ablichtung gefertigt werden. Sowohl auf der Originalbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Die bis 2008 ausgestellte Jahresbescheinigung nach 24c EStG wurde für Gemeinschaftskonten / -depots auf den Namen der Inhaber ausgestellt. Die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge erfolgte dann grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s.d. 180 AO (BMF , IV C 1 - S /04 IV C 3 S /04, BStBl 2004 I S. 854). Bei Gemeinschaftskonten und -depots natürlicher Personen wird der Verlusttopf für die jeweilige Gemeinschaft geführt (z.b. nichteheliche Lebensgemeinschaft, bis Mitte 2013 auch die eingetragene Lebenspartnerschaft). Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften (z.b. private Investmentclubs, Sparclubs etc.). Unabhängig von einem Wechsel der Beteiligten (z.b. Ein- und Austritte bei Investmentclubs oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften) wird die Verlustverrechnung fortgeführt. Eine Aufteilung der Erträge und der Verluste oder sogar Zuordnung von Verlusttöpfen erfolgt weder unterjährig noch zum Jahresende. Wird eine Verlustbescheinigung beantragt, wird diese für die (im Zeitpunkt der Erstellung aktuelle) Gemeinschaft ausgestellt. Sofern kein Antrag gestellt wird, hat das Institut einen Verlustüberhang auf das Folgejahr vorzutragen. Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, wird es den Verlusttopf schließen. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag kann nicht geleistet werden. Da die Verlustverrechnung bei Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig vom Bestand der Gemeinschaft erfolgt, wird der Verlusttopf fortgeführt, wenn eine der beteiligten Personen stirbt. Stirbt ein Ehegatte, wird der für ihn selbst geführte Verlusttopf geschlossen, der Verlusttopf für den anderen Ehegatten sowie der Topf für die Gemeinschaftskonten und -depots werden hingegen fortgeführt. Sofern ein unentgeltlicher Wertpapierübertrag auf das Depot einer anderen Person erfolgt, kommt die Ersatz- Bemessungsgrundlage zur Anwendung und die Abgeltungsteuer bemisst sich mit 30 Prozent des Kurswertes am Tag des unentgeltlichen Übertrags. Diese fingierte Veräußerung nimmt die Bank aber nur bei Wertpapieren vor, die nicht unter den Bestandsschutz fallen. Das Kreditinstitut muss die anfallende Steuer vom Kunden einfordern bzw. das Betriebsstätten- Finanzamt informieren, soweit der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird ( 44 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 EStG). Hinweis: Depotüberträge zwischen Einzel- und/oder Gemeinschaftsdepots von Ehegatten gelten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als meldepflichtige unentgeltliche Übertragungen im Sinne des 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG (BMF , IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, Tz. 168). Kein Gläubigerwechsel liegt vor beim Übertrag aus Anlass von Erbfällen auf die Depots der Erben bei Vorlage von Erbscheins oder einer Erblegitimation von Wertpapieren, die im Rahmen des Bestandsschutzes nicht der Abgeltungsteuer unterliegen sofern die Anzeige einer Schenkung durch den Kunden erfolgt ( 43 Abs. 1 S. 4 EStG) 7. Kirchensteuer Zur pauschalen Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge kommt bei Sparern mit Konfession noch die Kirchensteuer hinzu. Zwar können Anleger die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung sofort durch die Bank einbehalten lassen. Doch gehören die Kontoinhaber mit Ausnahme von Ehegatten verschiedenen Religionsgemeinschaften an, sind die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Kapitalerträge nur im Wege der Veranlagung zu versteuern. Denn bei Gemeinschaftskonten darf die Bank den Einbehalt der Kirchensteuer gem. 51a Abs. 2c S. 10 EStG nur durchführen, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören, keiner der Beteiligten ohne Konfession ist und ein gemeinsamer Antrag gestellt wird. Gehören die Beteiligten verschiedenen Religionsgemeinschaft an oder ist nur einer konfessionslos, sind die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Kapitalerträge von den Beteiligten mit Konfession nur deshalb dem Finanzamt zu melden, damit die Kirchensteuer nacherhoben wird. Bei Gemeinschaftskonten von zusammenveranlagten Ehegatten gibt es hingegen eine Erleichterung. Gehört das Paar nicht derselben Religionsgemeinschaft an, kann es gegenüber der - 7 -

8 Bank angeben, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören ( 51a Abs. 2c S. 11 EStG). Ist zum Beispiel nur ein Partner Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, wird die Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben wird. Hinweis: Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften kommt es ab 2013 zur Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen nach 51a, 52a EStG 8. Verlustverrechnung Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 haben die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle beim Kreditinstitut geführten Konten und Depots der Ehegatten (Einzelkonten und -depots; Gemeinschaftskonten und -depots) vorzunehmen, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Bei Gemeinschaftskonten und -depots natürlicher Personen wird der Verlusttopf für die jeweilige Gemeinschaft geführt (z.b. nichteheliche Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft). Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften (z.b. private Investmentclubs, Sparclubs etc.). Die Verlustverrechnung wird unabhängig von einem Wechsel der Beteiligten (z.b. Ein- und Austritte bei Investmentclubs oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften) fortgeführt. Eine Aufteilung der Erträge und der Verluste oder sogar Zuordnung von Verlusttöpfen wird weder unterjährig noch zum Jahresende vorgenommen. Wird eine Verlustbescheinigung beantragt, wird diese für die - im Zeitpunkt der Erstellung aktuelle - Gemeinschaft ausgestellt. Sofern kein Antrag gestellt wird, hat das Institut einen Verlustüberhang auf das Folgejahr vorzutragen. vom Bestand der Gemeinschaft oder der Gesellschaft erfolgt, wird der Verlusttopf fortgeführt, wenn eine der beteiligten Personen stirbt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft dann noch aus mindestens zwei Personen besteht. Etwaige am Jahresende sich ergebende Verlustüberhänge im allgemeinen Verlusttopf und im Aktienverlusttopf werden getrennt auf das Folgejahr vorgetragen. Der Antrag auf die Erteilung der Verlustbescheinigung kann für beide Töpfe getrennt gestellt werden. In den Fällen der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung umfasst die Bescheinigung die ermittelten nicht ausgeglichenen Verluste. Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Gläubiger den Antrag stellen ( 43 a Abs. 3 Satz 4 EStG). Dies legen die Banken dahingehend aus, dass bei Gemeinschaftskonten/ -depots der Bevollmächtigte den Antrag stellen kann. Das muss nicht der Gläubiger im steuerlichen Sinne sein, z.b. bei Treuhandkonto. Die Kapitaleinkünfte werden unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags zunächst getrennt ermittelt - also wie gesondert für die Einzelkonten und -depots des Ehemannes, der Ehefrau sowie für die Gemeinschaftskonten und -depots. Einmalig zum Jahresende erfolgt dann die Verrechnung bestehender Verlustüberhänge über einen Ausgleich der einzelnen Verlusttöpfe. Voraussetzung ist, dass am Jahresende ein gemeinschaftlich gestellter gültiger Freistellungsauftrag vorliegt. Sofern am Jahresende keine Geschäftsbeziehung mehr besteht, werden die Kreditinstitute die Verluste bzw. die gezahlte Kapitalertragsteuer in der jeweiligen Steuerbescheinigung für Ehemann, Ehefrau sowie für die Gemeinschaftskonten und - depots ausweisen, ohne dass eine übergreifende Verlustverrechnung stattfindet. Es kommt also zur automatischen Erstellung einer Verlustbescheinigung zum Jahresende bei Beendigung der Kundenbeziehung. Bei Treuhandkonten, Nießbrauchkonten, Notaranderkonten, Mietkautionskonten und bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird eine getrennte Verlustverrechnung (je Konto oder Depot) unabhängig davon vorgenommen, ob der Treugeber bekannt ist und weitere Konten und Depots beim Kreditinstitut führt oder ob er dem Institut nicht bekannt ist. Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es den Verlusttopf zu schließen. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag ist nicht erforderlich. Da die Verlustverrechnung bei anderen Gemeinschaftskonten oder Personengesellschaftskonten sowie -depots unabhängig - 8 -

9 Ansprechpartner Rolfjosef Hamacher Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht, Fon 0221/ Fax 0221/ Bernhard Fuchs Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fon 0211/ Fax 0211/ Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann Rechtsanwalt, Steuerberater, Fon 030/ Fax 030/ axis RECHTSANWÄLTE GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Fon: , Fax: Littenstraße 10, Berlin Fon: , Fax: Heinrichstraße 155, Düsseldorf Fon: , Fax: axis GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: , Fax: axis actuarial services GmbH Fon: , Fax: Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: , Fax: axis consulting GmbH Fon: , Fax: Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der axis-beratungsgruppe übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen

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