Hilfsmittelbelieferung Stand Februar 2013

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1 Hilfsmittelbelieferung Stand Februar 2013 Für bayerische Apotheken, wenn sie nicht den neuen Verträgen beigetreten sind, ergibt sich das unten dargestellte Bild. In der ersten Tabelle stehen die Versorgungseinschränkungen, die zweite Tabelle ab Seite 2 nennt die Versorgungsausschlüsse. Neu ab 01. Februar 2013: AOK Bayern Hilfsmittelversorgungsvertrag für bestimmte Produktgruppen Belieferung dieser Gruppen (s.u.) nur mit Vertragsbeitritt möglich. (Rundschreiben Nr. 01/2013 vom und BAV aktuell Nr. 04/13 vom 23. Januar 2013). Zur Hilfsmittelversorgung von AOK-Versicherten benachbarter Bundesländer beachten Sie bitte die ausführlichen Hinweise in der gelben Rundschreibenanlage Krankenkassen- Fragen Nr. 09/2010 und die Mitteilung aus BAV aktuell Nr. 38/2011, siehe unten angehängt. Bei Betriebskrankenkassen beachten Sie bitte grundsätzlich die Empfehlung eine schriftliche Kostenzusage einzuholen (siehe Hinweise unten). Ausnahme - Bahn BKK und BKK Mobil Oil, siehe unten. 1. Versorgungseinschränkungen (Belieferung nur unter den genannten Voraussetzungen möglich) Krankenkasse Betroffene Hilfsmittel / -gruppen AOK Bayern PG 14: Pariboy keine Abgabe, wenn das Gerät für Tracheotomierte- oder Laryngektomierte bestimmt ist. Betriebskrankenkassen generell schriftliche Kostenzusage einholen! Keine generelle Kostenzusage erforderlich bei : BKK Mobil Oil (alter Himi- Vertrag gilt) Vereinigte IKK, jetzt: IKK classic (alter Himi-Vertrag gilt) HEK hkk Knappschaft LKK Barmer GEK (Beitrittsvertrag) Techniker KK (Beitrittsvertrag) Ersatzkassen (ausgenommen, wenn eigener Beitrittsvertrag besteht wie z.b. bei Techniker ab ) Techniker Krankenkasse PG 05: Bandagen; abgabefähig sind nur diejenigen Produkte, die zwar aufgrund der Umgruppierung neu eingeordnet wurden (z. B. von PG 05 in PG 23), jedoch nach früherer Systematik in Anlage 1 des Hilfsmittelversorgungsvertrages in PG 05 aufgeführt waren (Übersicht zur Umgruppierung siehe im Downloadbereich der BAV Homepage unter dem Stichwort Bandagen) Vermietung von Inhalationsgeräten (PG 14) nicht mehr möglich. Stattdessen auch wenn zur Miete verordnet- Versorgung durch endgültige Abgabe des verordneten Gerätes vornehmen. Für DAK gilt seit generell ein Abgabeverbot; sowohl für Verleih als auch für die Abgabe des kompletten Gerätes (s.u bei Ausschlussliste). PG 05: Bandagen; Abgabe gemäß Eintrag in der EDV; Besonderheit bei DAK: Bandagen/Orthesen der Gruppe 23. genehmigen lassen, auch wenn die Genehmigung nicht von der EDV angegeben sein sollte. PG 23 Orthesen Abgabe bis auf weiteres möglich, sofern Apotheke hierfür präqualifiziert ist (Genehmigungsgrenze 297,50 Euro beachten). 1

2 2. Versorgungsausschlüsse (Belieferung nicht mehr möglich) Krankenkasse AOK Bayern Betroffene Hilfsmittelgruppen Ab Februar 2013 Belieferung folgender Hilfsmittelgruppen bzw. -Untergruppen nur mit Vertragsbeitritt möglich (in Anlage 2a bis 2m des Vertrages sind die Gruppen/Untergruppen einzeln mit Preisvereinbarung aufgeführt): PG 01: Milchpumpen (Miete, Absaugsets für elektr. Milchpumpe, Brusthauben) PG 02: Adaptionshilfen(Anziehhilfen, Ess-/Trinkhilfen, rutschfeste Unterlagen, Greifhilfen, Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte der Körperhygiene, Schreibhilfen) PG 03: Applikationshilfen (Spülsysteme, Spritzen, Anwendungshilfen für Spritzen, Pens; Abgrechnungsnummern für Zubehör und Verbrauchsmaterialien wie z. B. PEN-Kanülen) PG 08: Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche PG 10: Gehhilfen (Hand-/Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Achselstützen samt Zubehör) PG 14: Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Aerosol- Inhalationsgeräte für tiefe und obere Atemwege, Inhalationshilfen, Zubehör sowie Verbrauchsmaterial) PG 15: Inkontinenzhilfen (Analtampons, Bettnässer- Therapiegeräte, Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur, Intravaginale Kontinenztherapie wie z. B. Pessare, Vaginaltampons; Abrechnungsposition f. Wassertherapie-Badebekleidung) PG 19: Krankenpflegeartikel (Stechbetten, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe) PG 20: Lagerungshilfen (Sitzringe, luftgefüllt oder aus Schaumstoff) PG 21: Messgeräte für Körperzustände/ -funktionen (Blutdruckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte samt Zubehör, Koagulationsmessgeräte, Spirometer, weitere Verbrauchsmaterialien) PG 25: Sehhilfen (Okklusionspflaster, Uhrglasverbände) PG 51 und PG 53: Pflegehilfsmittel (Produkte zur Hygiene im Bett, Waschsysteme, Lagerungsrollen) PG 99: Verschiedenes (Erektionsringe, Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase, Ersatzballons) PG 05: Bandagen und konfektionierte Orthesen; seit 01. April 2011 Belieferung nur noch mit Beitritt zum separaten Versorgungsvertrag möglich (siehe Rundschreiben Nr. 03/2011 v sowie BAV-Aktuell Nr. 18/11 v ). PG 12: Versorgung von Tracheotomierten und / oder Laryngektomierten mit Hilfsmitteln PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (häusliche Versorgung) seit Versorgung nur mit Beitritt zum eigenen Versorgungsvertrag möglich. PG 15: Inkontinenzversorgung, ableitend (Katheter etc), seit 01.April 2011 Belieferung nicht mehr möglich, ausgenommen mit Beitritt zum AOK/BKK-Vertrag. Ausgenommen davon sind Analtampons, Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur, Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme und Pessare (siehe dazu BAV aktuell Nr. 16/12 vom 09. März 2012), PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen bis , wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. 2

3 Fortsetzung Versorgungsausschlüsse: Barmer GEK PG 12 Tracheostoma-Hilfsmittel - ab 01. Mai 2012 keine Lieferberechtigung mehr PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante Versorgung - Lieferausschluss besteht seit August 2008) (für ehemalige GEK-Versicherte besteht seit Lieferausschluss) PG 19 Krankenunterlagen Für folgende Produktgruppen besteht seit nur eine Lieferberechtigung mit Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag Barmer GEK und TK: 01 (Milchpumpen) 02 (Adaptionshilfen) 14 (Inhalationshilfen/-geräte ) 17 (Hilfsmittel zur Kompressionstherapie) 19 (Krankenpflegeartikel und Spülsysteme) 21 (Blutdruckmessgeräte) Für nachfolgende Produktgruppen sind zum folgende Lieferausschlüsse zu beachten: Betriebskranken- kassen- Landesverband Bayern Betriebskrankenkassen (alle) Ausnahme: Bahn BKK, siehe dazu BAV Rundschreiben Nr. 12/2011 vom Ausnahme BKK Mobil Oil, siehe dazu BAV aktuell 09/12 vom BKK Hösch PG Duschhocker PG Duschstühle PG Hand-, Gehstöcke PG Unterarmgehstützen PG Achselstützen PG Zubehör PG Zuschläge Unterarmgehstützen PG Zuschläge Achselstützen PG Lagerungsschalen für Beine PG Beinlagerungshilfen PG Lagerungsschalen für Arme PG Lagerungskeile PG Umsetz- und Hebehilfen PG 29 Stomaartikel Belieferung ab nur noch mit Beitritt zum Vertrag möglich (siehe BAV aktuell Nr. 60/12 vom ). PG Toilettenhilfen PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen bis , wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. Hilfsmittelversorgung allgemein (=alle Hilfsmittelgruppen), siehe BAV- Aktuell Nr. 61/10, Beitrag vom , siehe unten angehängt. PG 15 aufsaugend und ableitende Inkontinenz PG 14 Hilfsmittel für Tracheostoma und Larynektomie PG 29 Stomaversorgung Fortsetzung BKK`n siehe nächste Seite 3

4 Fortsetzung Lieferausschlüsse: BKK ATU BKK Akzo Nobel - Bayern BKK BMW* BKK Faber Castell & Partner BKK KBA BKK Krones BKK Schott-Rohrglas BKK Stadt Augsburg BKK Textilgruppe Hof BKK Vital BKK Wirtschaft & Finanzen Audi BKK R+V BKK BKK MAN und MTU München BKK Werra-Meissner BKK Herkules BKK Miele BKK futur BKK Stadt Augsburg BKK vor Ort (eigener Beitrittsvertrag, siehe Download der BAV Homepage). *gilt nur für BAV Mitglieder BKK Mobil Oil PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (häusliche Versorgung) seit Versorgung nur mit Beitritt zum eigenen Versorgungsvertrag möglich. Andere Hilfsmittelgruppen: siehe BAV-Aktuell Nr. 61/10, Beitrag vom , siehe unten angehängt. Coaguchek XS Systemtasche (PZN ) Versorgungsausschluss gilt seit BIG direkt gesund Hinweis: Vorgehensweise zu dieser KK siehe BAV Hompage-Mitgliederbereich im Download mit Stichwort BIG direkt Für alle Hilfsmittelgruppen gilt: Belieferung erst nach genehmigtem Kostenvoranschlag BVG (Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz) DAK (gilt auch für die Fusionsteilnehmer BKK Gesundheit und BKK Axel Springer sowie Saint Gobain BKK) PG 15 Inkontinenzversorgung, aufsaugend Belieferung nicht mehr möglich Alle anderen Hilfsmittelgruppen sind wie bisher - grundsätzlich genehmigungspflichtig! PG Medikamentenvernebler für untere Atemwege PG Year-Set für Babys und Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr PG Year-Set für Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres PG Filter PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend - Belieferung ab nicht mehr möglich (siehe auch BAV aktuell Nr. 05/12 v PG 29 Hilfsmittel zur Stomaversorgung Lieferausschluss seit 01. März 2012 IKK classic PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (häusliche Versorgung)seit nur noch mit Beitritt zum eigenem Versorgungsvertrag möglich. Seit 01. Juli 2011 gilt ein Pauschalbetrag von 35 brutto. PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen bis , wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. 4

5 Fortsetzung Versorgungsausschlüsse: KKH Allianz PG 04. Badehilfen PG 10. Gehhilfen PG 33. Toilettenhilfen wg. Teilkündigung des Vertrages ist die Belieferung ab nicht mehr möglich (siehe BAV aktuell Nr. 32 vom ). PG 12: Hilfsmittel zur Tracheostomaversorgung Belieferung ab nicht mehr möglich. Belieferung nur möglich mit Beitritt zum Vertrag. PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante Versorgung Lieferausschluss gilt seit ) PG : Inkontinenzhilfen externe Systeme (z.b. Katheter etc.) seit 01. September 2010 Belieferung nur mit Vertrag PG 19 Krankenunterlagen PG 29: Hilfsmittel zur Stomaversorgung; Ausschluss seit (nicht ausgeschlossen von der Versorgung ist nach genehmigtem Kostenvoranschlag- die Abgabe von Stomaartikeln zur Fistelversorgung bzw. sonstigen Wundversorgung) Knappschaft PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend;(seit 01.August 2010 Lieferausschluss) PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen bis , wenn sie zur Behandlung von Stoma erforderlich sind (seit ). Lieferberechtigung in Höhe der Monatspauschale nur möglich, wenn Bedingungen der Anlage 6 der Stomavereinbarung beachtet werden (siehe BAV-Homepage; Download, Suchbegriff Stoma oder Anlage 6 ). LKK Bayern PG 15 Inkontinenzversorgung, aufsaugend PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen bis , wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. Lieferberechtigung in Höhe der Monatspauschale nur, wenn die Bedingungen der Anlage 6 der Stomavereinbarung (Knappschaftsvertrag) beachtet werden (siehe BAV-Homepage; Download, Suchbegriff Stoma oder Anlage 6 ); 5

6 Fortsetzung Lieferausschlüsse: Techniker Krankenkasse PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante Versorgung) PG Krankenunterlagen (ab ) PG Toilettenstühle (ab ) PG Duschhocker (ab ) PG Duschstühle (ab ) PG Lagerungsschalen für Beine (ab ) PG Beinlagerungshilfen(ab ) PG Lagerungskeile (ab ) PG Umsetz- und Hebehilfen (ab ) Für folgende Produktgruppen besteht nur eine Lieferberechtigung mit Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag Barmer GEK und TK bzw. dem Beitritt zum neuen TK-Vertrag ab : PG 01 Milchpumpen PG 02 Adaptionshilfen PG Infusionspumpen PG Elektrische Infusionspumpen PG Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie PG Infusionsständer PG Abrechnungspositionsnummern PG 14 Inhalationshilfen/-geräte PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie PG 19 Bettschutzeinlagen, Krankenpflegeartikel und Spülsysteme PG 21 Blutdruckmessgeräte *wenn die Apotheke bereits dem Vertrag zwischen DAV und Barmer GEK/TK beigetreten ist, der seit 01. März 2010 gilt, braucht die Apotheke dem neuen Vertrag zwischen DAV und TK nicht nochmal beitreten. Die erste Beitrittserklärung gilt automatisch auch für den neuen TK-Vertrag. Ab : Anlage 3 d Versorgungsbereich enterale Ernährung Anlage 05 Bandagen Anlage 15 ableitende Inkontinenz (Katheter etc.) Anlage 29 Stoma incl. PG 15-Artikel für Urostoma Belieferung dieser Versorgungsbereiche nur möglich, wenn die Apotheke der jeweiligen Produktgruppenanlage beigetreten ist (siehe Beitrag des Rundschreibens 06/2012 Teil 2, gelbe Anlage). Das Beitrittsformular hierfür ist in der BAV-Homepage im Downloadbereich der Mitglieder unter dem Stichwort Beitrittserklärung neu der Techniker eingestellt. Vereinigte IKK, siehe IKK classic Versorgung von BKK-Versicherten mit Hilfsmitteln (Textauszug BAV-Aktuell Nr. 61/10) Die Vertragssituation im Bereich der Hilfsmittelversorgung für Versicherte von Betriebskrankenkassen wird immer unübersichtlicher. Zwar hatte uns der BKK Landesverband Bayern vor geraumer Zeit bestätigt, dass die ihm angehörenden Betriebskrankenkassen den alten (gekündigten) Hilfsmittelversorgungsvertrag Bayern mit den Regionalkassen weiter gegen sich gelten lassen. Diese Aussage ist jedoch insofern mit Vorsicht zu genießen, als viele Betriebskrankenkassen sich über sogenannte Servicegesellschaften wie spektrumk und GWQ anderen Hilfsmittelverträgen mit verschiedensten Leistungserbringern angeschlossen haben. Es ist deshalb auch für die 6

7 Mitarbeiterinnen unserer Krankenkassenabteilung immer schwieriger, nachzuvollziehen, welche Betriebskrankenkasse für welche Produktgruppen gerade welchen Vertragswerken unterliegt. Zum Teil erhalten wir sogar Mitteilungen aus der Apothekenpraxis, dass ein und dieselbe Betriebskrankenkasse Apotheken einmal zur Belieferung eines bestimmten Hilfsmittels zulässt und ein anderes Mal nicht. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen derzeit nur folgendes empfehlen: Holen Sie vor der Versorgung eines BKK-Versicherten mit Hilfsmitteln eine Genehmigung seiner Kasse ein. Alternativ können Sie die Versorgung zur Vermeidung eines möglichen Schadens nur ablehnen oder das Hilfsmittel gegen Barzahlung liefern. Auszug Rundschreibenbeitrag Nr. 09/2010: Hilfsmittelversorgung von AOK-Versicherten benachbarter Bundesländer! Wie Sie wissen, richtet sich im Arzneimittelbereich bei Lieferungen über die Grenzen eines Bundeslandes hinweg die Rechtslage nach dem Arzneimittelversorgungsvertrag, der am Sitz der Apotheke im Fall eines Filialverbundes der Hauptapotheke besteht. Niedergelegt ist dies im Rahmenvertrag nach 129 SGB V. Bei Hilfsmitteln gibt es dagegen keine derartige bundesweite und kassenartenübergreifende Vereinbarung. Allerdings ist in früheren Jahren dieses sogenannte Sitzprinzip auch bei Hilfsmitteln von den Krankenkassen durchweg anerkannt und praktiziert worden. Dieses gilt jedoch nicht mehr ohne weiteres, seit eine Versorgungsberechtigung für Hilfsmittel zwingend das Bestehen eines Vertrages voraussetzt. Wir haben deshalb die AOKen der an Bayern angrenzenden Bundesländer sowie die AOK Rheinland-Pfalz angeschrieben und um eine Auskunft gebeten, wie bei Vorlage einer Hilfsmittelverordnung in einer bayerischen Apotheke die Versorgung eines Versicherten der betreffenden AOK durch die bayerische Apotheke erfolgen soll. Die Antworten der angeschriebenen Kassen sind unterschiedlich ausgefallen, und zwar wie folgt. AOK Baden-Württemberg: Die AOK Baden-Württemberg lässt Hilfsmittelverträge anderer Bundesländer nicht gegen sich gelten. Sie bietet aber an, dass Apotheken, die baden-württembergische AOK- Versicherte mit Hilfsmitteln beliefern wollen, von ihrem Beitrittsrecht gemäß 127 Abs. 2 a SGB V Gebrauch machen. Einsicht in die Verträge kann unter folgender Internetadresse genommen werden: In Ausnahmefällen, wenn die bayerische Apotheke eine einmalige Abrechnung vornimmt, kann diese auch über einen Kostenvoranschlag erfolgen. Jedoch fordert die AOK Baden- Württemberg hier eine Abrechnung per Datenträger entsprechend der Hilfsmittellieferungsverträge mit dem LAV Baden-Württemberg. Sollten Sie mehrfach und fortlaufend Kunden mit Hilfsmitteln beliefern wollen, die bei der AOK Baden-Württemberg versichert sind, sollten Sie einen Einzelbeitritt Ihrer Apotheke zu den in Baden-Württemberg geltenden Verträgen in Erwägung ziehen. Seit hat die AOK Baden-Württemberg einen eigenen Vertrag über aufsaugende Inkontinenzversorgung im häuslichen Bereich abgeschlossen; Belieferung ist nur noch mit Beitritt zu diesem neuen Vertrag möglich. 7

8 AOK Hessen: Die AOK Hessen hat uns wie folgt geantwortet: 1) Wenn ein hessischer AOK-Versicherter seine Hilfsmittel sozusagen ständig über die Landesgrenze hinweg bei einer bayerischen Apotheke beziehen möchte, gilt das Vertragsprinzip. D. h. die betreffende bayerische Apotheke muss einen Vertrag mit der AOK Hessen geschlossen haben, bzw. dem für Hessen abgeschlossenen Gesamtvertrag auf der Grundlage einer Protokollnotiz des Hessischen Apothekerverbandes mit den vertragsschließenden Primärkassen beigetreten sein. Vertragsschließende Krankenkassen dieser Protokollnotiz sind neben der AOK Hessen der BKK Landesverband Hessen, die IKK Baden-Württemberg und Hessen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Verträge können von Ihnen unter Hessen eingesehen werden oder unter angefordert werden. 2) Ausnahmefall: Der Versicherte befindet sich während seines Urlaubs außerhalb Hessens. Wenn also bayerische Apotheken Versicherte der AOK Hessen im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts bzw. im Rahmen einer Notfallversorgung mit notwendigen Hilfsmitteln versorgen, wird die AOK Hessen die Abrechnungen nach den Regeln des immer noch praktizierten bayerischen Hilfsmittelversorgungsvertrages vergüten. Wir empfehlen Ihnen aber, in diesem Fall trotzdem eine vorherige Anfrage bei der AOK Hessen durchzuführen, um sicherzugehen, dass Sie Ihre Lieferung auch bezahlt bekommen. AOK Niedersachsen: Bei Versorgungen der Versicherten der AOK Niedersachsen durch Mitgliedsapotheken des Bayerischen Apothekerverbandes lässt die AOK Niedersachsen bis auf Weiteres die zwischen uns (dem BAV) und der AOK Bayern vereinbarten Konditionen gegen sich gelten. Hiervon ist die Versorgung mit saugenden Inkontinenzartikeln in Teilbereichen Niedersachsens aufgrund einer erfolgten Ausschreibung der Versorgung der Versicherten mit saugenden Inkontinenzartikeln nach 127 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen. Nähere Einzelheiten zu dieser Ausschreibung hat die AOK Niedersachsen im Internet in ihrem Gesundheitsportal hinterlegt. Diese können Sie folgendem Link entnehmen: Bitte beachten Sie, dass nach bayerischem Vertrag die Gruppe 05 Bandagen nur beliefert werden kann, wenn die Apotheke diesem Beitrittsvertag beigetreten ist. Nur wenn dieser Beitritt gegenüber der AOK Bayern erfolgt ist, kann gegenüber AOK Niedersachsen- Versicherten die Abgabe von Bandagen zu Lasten der AOK Niedersachsen erfolgen. AOK Rheinland-Pfalz Die AOK Rheinland-Pfalz hat mit dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz einen Vertrag über Inkontinenzprodukte (PG 15) und einen Vertrag über Stomaartikel (PG 29) abgeschlossen. Beide Verträge gelten nicht für andere Krankenkassen. Die AOK Rheinland-Pfalz teilt mit, dass bayerische Apotheken, wenn sie rheinland-pfälzische AOK-Versicherte mit diesen Artikeln beliefern wollen, diesen Verträgen beitreten können. Wenden Sie sich dazu am besten an den Gesundheitspartnerservice der AOK Rheinland-Pfalz unter der adresse theresa.berres@rp.aok.de. Die AOK Rheinland-Pfalz teilt mit, dass sie sonst keine weiteren Verträge zu einzelnen Hilfsmitteln abgeschlossen hat. Wenn bayerische Apotheken Hilfsmittel an rheinland- 8

9 pfälzische AOK-Versicherte außerhalb der Produktgruppen 15 oder 29 abgeben wollen, so gilt nach Aussage der AOK Rheinland-Pfalz hierfür der Hilfsmittelversorgungsvertrag der AOK Bayern. Mit anderen Worten: Für diese Bereiche toleriert die AOK Rheinland-Pfalz das sogenannte Sitzprinzip. AOK PLUS (Sachsen und Thüringen) Die für die Länder Sachsen und Thüringen zuständige AOK PLUS hat mitgeteilt, dass sie nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Hilfsmitteln bei grenzüberschreitenden Lieferungen grundsätzlich die vertraglichen Regelungen anerkennt, die am Sitz der Apotheke bestehen. Dem Bayerischen Apothekerverband wurde daher bestätigt, dass die AOK PLUS die in Bayern zwischen dem Bayerischen Apothekerverband und der AOK Bayern im Hilfsmittelbereich geschlossenen Verträge gegen sich gelten lässt. Darüber hinaus hat jede bayerische Apotheke die Möglichkeit, dem Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der AOK PLUS und dem Sächsischen sowie Thüringer Apothekerverband durch die Abgabe einer Anerkenntniserklärung beizutreten. Die Apotheken können dann die Versorgung der AOK-Versicherten zu diesen Konditionen vornehmen, müssen diese Hilfsmittel aber nach dem vertraglich festgelegten Abrechnungsverfahren für Hilfsmittel nach 302 SGB V abrechnen. AOK Sachsen-Anhalt (Einschub BAV aktuell Nr. 38/11) Die AOK Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass eine Belieferung zukünftig nur noch möglich ist, wenn die Apotheke die Hilfsmittelregelungen des Arzneiliefervertrages zwischen dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung anerkennt. Wir der Vertrag nicht anerkannt, besteht grundsätzlich für zukünftige Versorgungen die Genehmigungspflicht. Wir haben den Vertrag der AOK Sachsen-Anhalt und dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.v. auf unserer Homepage unter Homepage-Aktuell Ausschreibungen und Verträge eingestellt. Bitte beachten Sie: Bei unsicherer Vertragslage (vor allem auch bei Krankenkassen außerhalb Bayerns) empfehlen wir nachdrücklich, die Versorgung vorab schriftlich genehmigen zu lassen oder Barzahlung zu verlangen. Die Angaben in den Übersichten sind ohne Gewähr. Hilfsmittelausschreibungen von Krankenkassen anderer Bundesländer finden Sie in unserer bundesweiten Gesamtübersicht in der BAV Homepage ( Auf der Startseite im rechten unteren Feld Homepage Aktuell bei Ausschreibungen können Sie durch Anklicken (und Mitglieder-Login) den jeweiligen Stand einsehen (Angaben ohne Gewähr). 9

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