VERTRAGSSTECKBRIEF Medizintechnik/ Atemtherapie

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1 VERTRAGSSTECKBRIEF Medizintechnik/ Atemtherapie Vertragsgruppe PG 14, 12, 01, 27, 21 Vertrag Versorgung der Versicherten mit Medizintechnik (Atemtherapie/ Tracheostoma/ Babymonitoring/ Pulsoximetrie) Gesetzliche Grundlage Vertragspartner 127 Abs. 2 SGB V nach öffentlicher Bekanntgabe bzw. durch Vertragsbeitritt Homecare - Unternehmen, Beatmungsfirmen, weitere sonstige Leistungserbringer Vertragsbeginn Vertragsende Unbefristet Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende, frühestens nach 12 Monaten Vertragsbereiche Teil I Rahmenvertrag Teil II Präqualifizierungsbereiche: Medizintechnik/ Atemtherapie Vertragspreise Die Vertragspreise sind als Versorgungspauschale, Neupreis oder Rabatt verhandelt: Versorgungspauschale Die Versorgungspauschale wurde für die Versorgungszeiträume 12 bzw. alternativ 24 Monate vereinbart. Sauerstoff- und Schlafapnoe- Geräten geht eine Compliance-Pauschale als 6-Monatspauschale voraus. Preise beispielhaft: Sauerstoffkonzentrator

2 Compliancepauschale 6 Monate Folgepauschale 54 Monate Folgepauschale 12 Monate 130 CPAP Compliancepauschale 6 Monate 310 Folgepauschale 12 Monate 460 Kaufpreis/ Rabatt Der Kaufpreis ist für jedes Hilfsmittel verhandelt, welches auch in der Versorgungspauschale vereinbart ist. Preise beispielhaft: Sauerstoffkonzentrator 650 CPAP 900 Rabatte Rabatte sind auf den Herstellerabgabepreis vereinbart, wenn keine Pauschale bzw. ein Neupreis verhandelt wurde (bei Exoten oder schwer kalkulierbaren Hilfsmitteln). Preise beispielhaft: Ersatzteile Verkaufspreis minus 10 % Rabatt Zubehör Verkaufspreis minus 15 % Rabatt Entscheidung der Krankenkasse Entscheidung, festgelegt in der Beitrittserklärung, im Rahmen des Beitritts für ein Versorgungsmodell (Versorgungspauschalen oder Neukauf). Entscheidung ist mindestens 12 Monate verbindlich. Wesentliche Änderungen im Vergleich zu den Alt-verträgen Neustrukturierung des Vertrages (Rahmenvertrag, Teil I und Versorgungsvereinbarungen Teil III) Anpassung an die aktuellen Rahmenbedingungen Preisnachverhandlungen zu bereits in Altversionen vereinbarten Hilfsmitteln Neuaufnahme netzunabhängiger Sauerstoffkonzentratoren, Füllstationen und Konzentratoren mit Druckgasfülleinheit, von Pulsoxymetern und Ba- Vertragssteckbrief Medizintechnik/Atemtherapie Seite 2 von 7

3 bymonitoren Pauschalen in der Beatmung beziehen sich nicht auf das Hilfsmittel, sondern auf die Beatmungsart (mit und ohne Spontanatmung, invasiv und noninvasiv) und somit das Krankheitsbild. Je nach Krankheitsbild sind Gerätezulassung und Verbrauchsmaterialien differenziert zu betrachte Mitarbeiterstandard ab Bilevel-ST/ Beatmung und tracheotomierten Beatmeten ist der besonderen Versorgungsform angepasst Mobilitätspauschale für tracheotomierte Beatmete Rollstuhlfahrer wurde aufgenommen Einstufungsbogen Beatmung ist vereinbartes Dokument zur Versorgung Mögliche Risiken Klärung erforderlich, was mit dem Vermögen (eingelagerte Geräte) beim Wechsel von Kauf-Wiedereinsatz zu Pauschalen in der Beatmung geschieht Mengenausweitung möglich durch steigende Indikationsbereiche, z.b. mehr Beatmungsfälle, Genehmigungsfreie Folgeverordnungen bei CPAP werden durch Vertragspartner nicht ausreichend geprüft, Folgepauschale wird ggf. ohne Complianceprüfung vergütet, Vertragscontrolling durch GWQ und Versorgungskontrolle durch KK erforderlich Vertragspreise sind im Vergleich zum Altvertrag bei einigen Produkten minimal gestiegen. Sie liegen insgesamt unter den bekannten Preisen aus Verträgen anderer Kassenarten (TK, BKK LV Bayern, BKK LV Hessen) Mehrwerte des Vertrages Mehrwerte zur Senkung des administrativen Aufwandes der Krankenkasse und zur Steigerung der Transparenz Der Vertrag ist Grundlage für die bundesweite Sicherstellung der Versorgung Tracheotomierter, Laryngektomierter und Beatmeter. Die Inhalation ist eingegliedert. Neu aufgenommen sind die Pulsoximetrie und das Babymonitoring. Vergleichende Kostenvoranschläge nach 127 Abs. 3 SGB V entfallen. Der Vertrag strafft die Verfahrensabläufe durch die genehmigungsfreie Folgeversorgung bei CPAP und Bilevel. Transparenz im Vertrag durch Leistungsbeschreibungen auf Basis der Hilfsmittelpositionsnummern. Schneller und einfacher Zugriff der Kundenbetreuer auf den Vertragspreis in den Preistabellen. Der Vertrag orientiert sich an der Versorgungsrealität und vermeidet Mehraufwand durch gesonderte Teilgenehmigungen. Vertragssteckbrief Medizintechnik/Atemtherapie Seite 3 von 7

4 Als GWQ-Vertrag laufen die Beitrittsverfahren inkl. Eignungsprüfung über die GWQ, die Krankenkassen sind damit von hohem administrativem Aufwand befreit. Durch die Vereinbarung von Versorgungspauschalen auch für Verbrauchsmaterialien entfällt die aufwändige Produkteinzelprüfung, zusätzlich ist der Vertragspartner verpflichtet, sich im Rahmen der vorgegebenen Pauschale mit den Produkten zu bewegen, ohne dass der Versicherte über Aufzahlungen beteiligt wird. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Kostenvoranschläge elektronisch einzureichen (ekv). Wirtschaftliche Mehrwerte Die Verträge bestehen bundesweit oder regional, aber mit bundeseinheitlichen Preisen und Versorgungsstandards. Die Hilfsmittelversorgung mit Produkten aus den PG 01, 12, 14 und 27, die bisher in 3 verschiedenen Verträgen geregelt war, wurde im Vertrag zusammengefasst. Insbesondere beim Zubehör für Beatmete erhoffen sich die Vertragspartner Kosten reduzierende Synergieeffekte bei der Versorgung aus einer Hand. Der Vertrag sichert die Versorgung über Versorgungspauschalen und im Neukauf/Wiedereinsatz. Jede beitretende Krankenkasse kann sich für ihr individuelles Versorgungsmodell entscheiden. Der Einstieg in die Therapie der Schlafapnoe und die der Sauerstoffversorgung ist mit einer Compliancepauschale versehen, in der der Versicherte prüft, ob er die Therapie akzeptiert und umsetzen möchte. Entscheidet sich der Versicherte dagegen, entfällt die Folgepauschale bzw. der Neukauf zu höheren Vertragspreisen. Die Vertragspreise sind im Vergleich zu anderen Krankenkassen/ Kassenarten mindestens gleichwertig, in der Regel liegen sie darunter. Der Vertrag sichert eine aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten. Der Vertrag wird durch ein Vertragscontrolling begleitet. Qualitative Mehrwerte Der Versorgungsprozess ist von der Krankenhausentlassung bis zur Dauerversorgung im Wohnumfeld gesplittet. Jede Phase ist mit Qualitätsstandards belegt. Die Versorgung der Versicherten orientiert sich im Vergleich zum Altvertrag an den Krankheitsbildern (beatmet/ unbeatmet, beatmet mit Spontanatmung/beatmet ohne Spontanatmung). Die Kundenbetreuer können hier die Geräte dem Krankheitsbild schneller zuordnen. Vertragssteckbrief Medizintechnik/Atemtherapie Seite 4 von 7

5 Die Vertragspartner gründeten gemeinsam die GWQ AG Beatmung, die halbjährlich kritisch anzusehende Entwicklungen berät und Lösungen dafür sucht, sowie zur allgemeinen Begleitung des Vertrages. Vertragssteckbrief Medizintechnik/Atemtherapie Seite 5 von 7

6 Anlage 1 Präqualifizierungsbereiche Medizintechnik/ Atemtherapie Präqualifizierungsbereich 01B Sekret-Absauggeräte Präqualifizierungsbereich 14F Sauerstofftherapie-Geräte Präqualifizierungsbereich 14A CPAP, Bilevel, Bilevel-ST, Warmluftbefeuchter Präqualifizierungsbereich 14B, 14C Konfektionierte und individuelle Masken Präqualifizierungsbereich 14D Aerosol-Inhalationsgeräte Präqualifizierungsbereich 12A Tracheostomahilfen Präqualifizierungsbereich 14G Beatmungsgeräte zur invasiven und non invasiven Beatmung, Atemgasbefeuchter, Spezialgeräte zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen Präqualifizierungsbereich 21A Pulsoximetrie, Babymonitoring Vertragssteckbrief Medizintechnik/Atemtherapie Seite 6 von 7

7 Anlage 2 Genehmigungspflichtige/-freie Hilfsmittel Genehmigungspflichtige Hilfsmittel Lebenslange Dauerversorgung Genehmigungsfreie Hilfsmittel Sekret-Absauggeräte Sauerstofftherapie-Geräte, Flüssigsauerstoff CPAP- und Bilevel-Geräte (ohne Bilevel-ST) in der Erstversorgung Atemluft-Warmluftbefeuchter Beatmungsgeräte Tracheostomapauschalen Mikroinhalation, Pulsoximetrie, Babymonitoring, Masken entfällt CPAP- und Bilevel in der Folgeversorgung (ohne Bilevel- ST) ausschließlich unter den vereinbarten Voraussetzungen Reparaturen bis 100 Vertragssteckbrief Medizintechnik/Atemtherapie Seite 7 von 7

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