Verfahren über die Versorgung der Versicherten der AOK Sachsen- Anhalt mit wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln ab

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1 Verfahren über die Versorgung der Versicherten der AOK Sachsen- Anhalt mit wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln ab Die AOK Sachsen-Anhalt hat 1994 einen Hilfsmittelpool errichtet, der neben anderen Verträgen wie Rahmenvertrag Orthopädietechnik Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen Vertrag über die Versorgung mit Pflegebetten Vertrag über den Einsatz wiederverwendbarer Ortthesen Vertrag zur Versorgung mit Sauerstoffkonzentratoren Vertrag zur Abgabe von TENS-Geräten Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln bei Tracheostoma aus wirtschaftlichen Aspekten weiterhin betrieben wird, um die Versicherten wirtschaftlich mit wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln zu versorgen. Wiedereinsetzbare Hilfsmittel folgender Produktgruppen (die nicht über o.g. Verträge abgedeckt sind) werden von der Neuversorgung, über Wartung, Reparatur, Wiedereinsatz bis zur Verschrottung im Hilfsmittelpool registriert. Jedes Hilfsmittel im Hilfsmittelpool erhält eine Inventarnummer (Mitteilung bei der Genehmigung) Absauggeräte Applikationshilfen Badehilfen Elektrostimulationsgeräte Gehhilfen Hilfsmittel gegen Dekubitus Inhalations- und Atemtherapiegeräte Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Krankenfahrzeuge Krankenpflegeartikel Lagerungshilfen Messgeräte für Körperzustände/-funktionen Mobilitätshilfen Sitzhilfen Stehhilfen Therapeutische Bewegungsgeräte Toilettenhilfen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene Grundsätze: Grundlage für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, ist die vertragsärztliche Verordnung. Ohne Inventarnummer erfolgt grundsätzlich keine Bearbeitung des Kostenvoranschlages (KV) durch die AOK. Die Inventarnummer ist am Hilfsmittel gut leserlich mittels Aufkleber anzubringen. - Vordrucke für Kostenvoranschläge - Aufkleber für Inventarnummern und Eigentumsvermerk können bei folgenden Mitarbeitern abgefordert werden: 1

2 Ansprechpartner Telefon Fax Angela Gutt / / Andrea Tiegs / / Leihverträge werden mit der Kostenzusage in doppelter Ausführung zur Verfügung gestellt. Ein unterschriebenes Exemplar verbleibt beim Versicherten, das zweite erhält die AOK. Die Genehmigungssachbearbeiter der AOK Sachsen-Anhalt prüfen und entscheiden, wie die Versorgung erfolgt: 1. Versorgung aus dem Hilfsmittelpool der AOK nach dem Prinzip Wiedereinsatz vor Neuversorgung Leistungen des Vertragspartners: Neuversorgung, Einlagerung, Säuberung und Desinfektion, Wiedereinsatz (einschließlich notwendiger Reparaturen, Zu- und Umrüstungen) bzw. Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels, Aufklärung über die versicherungstechnische Absicherung, Wartungen, Verschrottung der Hilfsmittel 1.1. Wiedereinsatz, Reparaturen, Zu- und Umrüstungen, Wartungen Der Vertragspartner hat das Hilfsmittel selbst eingelagert, und den KV für den Wiedereinsatz eingereicht oder der Vertragspartner erhält eine Information, wo das Hilfsmittel eingelagert ist. Das Hilfsmittel wird bei diesem Vertragspartner durch den Ansprechpartner Hilfsmittelpool reserviert. Die Vertragspartner regeln die Bereitstellung bilateral. Zwischen den Vertragspartnern wird ein Abholtermin vereinbart. Überprüfung, ob die Inventarnummer noch gut lesbar ist, ansonsten erneuern! Der Kostenvoranschlag für den Wiedereinsatz, ggf. Reparaturen/Wartungen, Zu- und Umrüstungen wird bei der AOK eingereicht. Der Genehmigungssachbearbeiter der AOK Sachsen-Anhalt prüft den Kostenvoranschlag. Auftragserteilung an den Vertragspartner zur Auslieferung an den Versicherten. Pauschalbeträge für Rückholung von Hilfsmitteln beinhalteten Abholung, Reinigung, STK, Einlagerung und Transport. Bei AD-Matratzen ist dem Kostenvoranschlag eine Kopie der chemothermischen Aufbereitung beizufügen. Pauschalbeträge für Ausgabe von Hilfsmitteln beinhalten Auslieferung, Funktionsprüfung, STK, Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Hilfsmittels, Aufklärung über versicherungstechnische Absicherung. Rückhol- und Auslieferungspauschalen beinhalten alle Fahrkilometer bzw. den Aufwand für die Beschaffung der Hilfsmittel vom einlagernden Vertragspartner. 2

3 Hilfsmittel Rückholpauschale in zzgl. MwSt. Ausgabepauschale in zzgl. MwSt. Rollstuhl ( / u.03/ ) Zug- und Schubgerät E-Rollstuhl /E-Mobile Zimmer-Rollstuhl, Duschstuhl, Toilettenstuhl Badewannenlifter Lifter fahrbar zur Fremdbedienung Gehwagen Treppenfahrzeuge Wechseldrucksystem kleinzellig Wechseldrucksystem großzellig Sauerstofftherapiegerät Sekret- Absauggerät Babyüberwachungsgerät Sonstige nach Aufwand nach Aufwand Weitere Hinweise Nach durchgeführter Rückholung eines Pool-Hilfsmittels erfolgt eine Meldung an den Hilfsmittelpool, damit das Hilfsmittel wiedereingesetzt werden kann. Bei Auftragserteilung durch die AOK werden Rückholungen innerhalb von 14 Tagen durch den Vertragspartner realisiert. Bei Rückmeldung an die AOK-Mitarbeiter erfolgt generell eine Zustandsangabe: Note 1 - keine Reparatur erforderlich Note 2 - Reparatur unter 150 erforderlich Note 3 - Reparatur über 150 erforderlich Note 4 - Verschrottung (ein Verschrottungsprotokoll ist mitzusenden) Medizinisch-technische Geräte der Produktgruppen 1, 3, 9, 11, 14, 17, 21 sind grundsätzlich in aufbereitetem, einsatzfähigem Zustand einzulagern! - Alle Reparaturen ab 66,38 zzgl. MwSt. (brutto 77 ) sind genehmigungspflichtig - KV an die AOK - Bei längerfristigen Reparaturen (PG 18) erfolgt die kostenlose Bereitstellung eines Hilfsmittels durch den Vertragspartner bis zu 21 Tagen, ab 22. Tag kann eine Leihgebühr von 1,00 /Tag zzgl. MwSt. berechnet werden Verschrottung Wenn eine Reparatur bzw. der Wiedereinsatz nach Meinung des Vertragspartners unwirtschaftlich ist, stellt er einen Antrag auf Verschrottung (Begründung/Kostenaufstellung für evtl. Reparaturen). Die Verschrottung erfolgt für die AOK kostenlos. Zur Vermeidung unwirtschaftlicher Reparaturen informiert die AOK auf dem Kostenvoranschlag über die letztmalige Reparatur, Verschleißteile bleiben unberücksichtigt. Die AOK prüft in jedem Fall die Wirtschaftlichkeit der Kostenvoranschläge. Bevor der Vertragspartner beim Hilfsmittelpool der AOK Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Verschrottung stellt, weil das Hilfsmittel nicht auffindbar ist, muss er ernsthaft bemüht sein, das Hilfsmittel zurückzuholen. 3

4 1. Der Vertragspartner vereinbart einen Termin zur Rückholung. Das Hilfsmittel ist nicht auffindbar. 2. Der betreffende Versicherte wird durch den Vertragspartner angeschrieben. 3. Sollte immer noch keine Reaktion erfolgen, kann der Vertragspartner einen Antrag auf Verschrottung beim Hilfsmittelpool stellen. Die unter 1. und 2. genannten Schritte sollten innerhalb einer Frist von 14 Tagen erledigt sein. Die AOK Sachsen-Anhalt stellt den Sanitätshäusern dazu vorhandene Informationen zur Verfügung, z.b. Anschrift der Versicherten, Telefon-Nr. der Hinterbliebenen usw. 2. Neuversorgung aus dem Hilfsmittelpool Der KV wird genehmigt, wenn kein wiedereinsetzbares Hilfsmittel im Pool eingelagert ist und die Versorgung nicht über den Versorgungspauschalvertrag erfolgen kann. Danach erfolgt die Auslieferung des Hilfsmittel an den Versicherten und die Einweisung in den Gebrauch. Die Inventarnummer und Eigentumsvermerk sind am Hilfsmittel gut leserlich anzubringen. wichtig: In jedem Fall (Neuversorgung und Wiedereinsatz) ist bei der Abrechnung die Kopie der Empfangsbestätigung bzw. des Leihvertrages beizufügen! Verstirbt der Versicherte nach erfolgter Genehmigung durch die AOK werden die Kosten für das Hilfsmittel vergütet und dieses Hilfsmittel für den Wiedereinsatz im Hilfsmittelpool eingelagert. Kostenvoranschläge und Abrechnungen sind an folgende Adresse zu senden: AOK Sachsen-Anhalt KC... Lüneburger Str Magdeburg Bitte ergänzen Sie das entsprechende Kompetenzcenter (KC) in der Anschrift! Kostenvoranschläge an: Abrechnungen an: KC Heil- und Hilfsmittel KC Rechnungsprüfung 4

5 ANERKENNTNISERKLÄRUNG zum Verfahren über die Versorgung der Versicherten der AOK Sachsen-Anhalt mit wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln ab Leistungserbringer (Name, Firmenbezeichnung) (IK-Nummer der Hauptfiliale) (Inhaber/Geschäftsführer) Betriebssitz (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Hiermit erkenne(n) ich/wir den mir/uns ausgehändigten Verfahrensablauf** bei der AOK Sachsen-Anhalt vom an und verpflichte mich/uns die Bedingungen zu erfüllen. Voraussetzung für die Versorgung ist die Vorlage einer Zulassung gemäß 124 SGB V (mindestens Zulassungsgruppe 2) sowie eines gültigen ISO-Zertifikats 9001 und/oder 13485! Die Versorgungsverpflichtung des Leistungserbringers erstreckt sich auf folgende Filialen: * Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren Erfüllungsgehilfen die oben beschriebenen Bestimmungen zur Kenntnis zu bringen und deren Beachtung durch sie in geeigneter Weise zu überwachen. Ort, Datum Stempel, Unterschrift des Leistungserbringers Hauptfiliale * weitere Filialen auf einem gesonderten Blatt angeben ** Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam werden (z.b. Aufnahme neuer Produkte als Versorgungspauschalen), so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. 5

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