Vertrag. nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Badehilfen. zwischen. AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße Dortmund

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1 Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Badehilfen zwischen AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Kopenhagener Straße Dortmund - nachfolgend AOK NW genannt - und Innung für Orthopädie-Technik Nord Bei Schuldts Stift Hamburg sowie Landesarbeitsgemeinschaft für Orthopädie-Technik Nordrhein-Westfalen Klosterstraße Düsseldorf sowie EGROH Service GmbH Berliner Straße Homberg/Ohm - nachfolgend Vertragspartner genannt -

2 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages Grundsätze der Leistungserbringung Vergütung Verlust eines Hilfsmittels In-Kraft-Treten, Kündigung Salvatorische Klausel... 4 Anlage 1: Leistungsbeschreibung für Badewannenlifter... 6 Anlage 2: Leistungsbeschreibung für Badewannensitze und Badewannenbretter... 9 Anlage 3: Leistungsbeschreibung für Duschsitze, -hocker und -stühle...10 Anlage 4: Leistungsbeschreibung für Badewannengriffe und Boden-Deckenstangen...11 Anlage 5: Zusätzliche Vergütungsregelungen für Badehilfen...12 Anlage 6: Versichertenerklärung...14 Anlage 7: Vorgaben zu den Inhalten der Empfangsbestätigung 2 Abs. 4 des Vertrages...15 Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Vertrag auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Seite 2 von 15

3 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag ergänzt den bestehenden Rahmenvertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln. Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten auch für die Hilfsmittelversorgungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Sollte dieser Vertrag vom Rahmenvertrag abweichende Regelungen enthalten, kommen vorrangig die Regelungen dieses Vertrages in Bezug auf die hier vereinbarten Hilfsmittel zur Anwendung. (2) Dieser Vertrag regelt die aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der AOK NW mit Badehilfen gemäß der Definition, dem Indikationsbereich und der Beschreibung der Produktgruppe 04 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung einschließlich aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen auf der Basis von Versorgungspauschalen bzw. im Rahmen des Kauf-Wiedereinsatz-Verfahrens. (3) Eine Vereinbarung der AOK NW nach 127 Abs. 1 SGB V hat in jedem Fall Vorrang gegenüber dem vorliegenden Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages sind daher nur Badehilfen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung der AOK NW nach 127 Abs. 1 SGB V sind. Für Badehilfen, über die die AOK NW eine Vereinbarung nach 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat bzw. künftig abschließt, verliert der vorliegende Vertrag für die Laufzeit der Vereinbarung nach 127 Abs. 1 SGB V seine Gültigkeit. Sofern ein Vertrag nach 127 Abs. 1 SGB V nur auf bestimmte Losgebiete begrenzt ist, gilt die vorgenannte Regelung demzufolge auch nur für diese Gebiete. Die AOK NW informiert die betroffenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung gesondert schriftlich über das Ausschreibungsverfahren. (4) Dieser Vertrag gilt für die Mitglieds- und Partnerbetriebe der Vertragspartner - nachfolgend Leistungserbringer genannt. Diese werden durch die Vertragspartner zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. Der Vertragspartner stellt der AOK NW zu Vertragsbeginn eine aktuelle Liste der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer in Dateiform im Excel-Format entsprechend den Vorgaben der AOK NW per zur Verfügung und teilt Bestandsänderungen unverzüglich mit. (5) Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteile des Vertrages. 2 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Die Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 bis 5) regeln die Leistungsinhalte im Einzelnen. (2) Der Leistungserbringer hat eine aufzahlungsfreie Versorgung zu gewährleisten. Mehrkosten für den Versicherten sind auf der Grundlage des 3 Abs. 12 des Rahmenvertrages möglich. Das Hilfsmittel wird dabei weiterhin im Rahmen einer Versorgungspauschale abgegeben und der Leistungserbringer bleibt Eigentümer des Hilfsmittels. Sämtliche vertragliche Regelungen kommen weiterhin zur Anwendung. (3) Der Versicherte oder ein von ihm ermächtigter Dritter hat den ordnungsgemäßen Empfang und einwandfreien Zustand des Hilfsmittels zu bestätigen (Anlage 7). Bestätigungen im Voraus oder nachträglich sind nicht zulässig. (4) Die Regelungen zum Notdienst gemäß 3 Abs. 16 des Rahmenvertrages kommen für die in diesem Vertrag geregelten Hilfsmittel nicht zur Anwendung. Seite 3 von 15

4 3 Vergütung (1) Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1-5 des Vertrages. Voraussetzung ist, dass der Leistungserbringer die Leistungen nach diesem Vertrag vollständig erbracht hat. (2) Mit der Vergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils vorgesehenen Höhe ist in der Vergütung bereits enthalten. Sollte es zu einer Veränderung der Mehrwertsteuersätze kommen, werden die Bruttobeträge entsprechend angepasst. 4 Verlust eines Hilfsmittels Für den Verlust eines Hilfsmittels bei Versorgungspauschalen haftet der Leistungserbringer, selbst dann, wenn sich das Hilfsmittel bei Versicherten im Einsatz befindet. Der Leistungserbringer prüft im Einzelfall die Verantwortlichkeit des Versicherten. 5 In-Kraft-Treten, Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt sowohl für laufende als auch für neue Versorgungsfälle. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum , schriftlich gekündigt werden. Die Anlagen des Vertrages können auch einzeln mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (2) Endet der Vertrag durch Kündigung, hat der Leistungserbringer die Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ende der jeweils abgerechneten Versorgungszeiträume sicherzustellen. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis an sich. (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Inkrafttreten des Vertrages alle bestehenden Verträge hinsichtlich der in diesem Vertrag geregelten Badehilfen in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein ersetzt werden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die in rechtlich zulässiger Weise dem beidseits Gewollten am nächsten kommt. Seite 4 von 15

5 Ort, Datum AOK NordWest Die Gesundheitskasse. Ort, Datum Ort, Datum Innung für Orthopädie-Technik Nord Landesarbeitsgemeinschaft für Orthopädie-Technik Nordrhein-Westfalen Ort, Datum EGROH Service GmbH Seite 5 von 15

6 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 1: Leistungsbeschreibung für Badewannenlifter Produktgruppe 04 Badehilfen Produktart Badewannenlifter, mobil, fixierbar, verstärkte Badewannenlifter Hilfsmittelpositionsnummer , , Produktbeschreibung Es gelten die Definitionen, Indikationsbereiche und Beschreibungen der Produktgruppe 04 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Versorgungsform Versorgungspauschale Leistungsumfang Beratung des Versicherten gemäß Rahmenvertrag Auswahl des medizinisch erforderlichen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der beim Versicherten vorliegenden Indikationen und Risikofaktoren sowie der individuellen Bedürfnisse Anpassung des Hilfsmittels Erprobung des Hilfsmittels Lieferung des Hilfsmittels Erforderliche Montagearbeiten Nachbetreuung des Versicherten Reparaturen Stellung eines Ersatz- bzw. Leihhilfsmittels Wartungen und sicherheitstechnische Überprüfungen entsprechend den Herstellervorgaben bzw. einschlägiger gesetzlicher Vorschriften Hygienische Aufbereitung nach Herstellervorgaben bzw. einschlägiger gesetzlicher Vorschriften Rückholung des Hilfsmittels vom Versicherten Ausstattungen sowie Zubehör und Elektrisch- oder wasserdruckbetrieben Zurüstungen, die - soweit medizinisch Feststehende oder absenkbare erforderlich mit der Rückenlehne Versorgungspauschale abgegolten Rückenlehne abnehmbar sind. Ausgenommen sind Stopper/Abduktionseinheit erforderliche Sonderanfertigungen. Seitenklappabweiser Auswechselbare Sitz- und Rückenbezüge Umstellventil/Anschlussweiche Saugfüße Steckkupplung Höhenadapter Schlauchhalter Ladegerät Akkus/Batterien (inkl. erforderlicher Ersatzlieferung) Dreh- bzw. Dreh- und Umsetzhilfe Belastbarkeit bis 130 kg (Badewannenlifter mobil bzw. fixierbar) Seite 6 von 15

7 Versorgungszeitraum Erstversorgung Badewannenlifter (mobil, fixierbar) Versorgungspauschale brutto Für die Abrechnung ist ausschließlich die Hilfsmittelpositionsnummer zu verwenden. Folgeversorgung Badewannenlifter (mobil, fixierbar) Versorgungspauschale brutto Für die Abrechnung ist ausschließlich die Hilfsmittelpositionsnummer zu verwenden. Erstversorgung verstärkte Badewannenlifter Versorgungspauschale brutto Für die Abrechnung ist ausschließlich die Hilfsmittelpositionsnummer zu verwenden. Folgeversorgung verstärkte Badewannenlifter Versorgungspauschale brutto Für die Abrechnung ist ausschließlich die Hilfsmittelpositionsnummer zu verwenden. Genehmigungspflicht Vertragsschlüssel (AC/TK) Verwendungskennzeichen Belastbarkeit bis 170 kg (verstärkte Badewannenlifter) TÜV-,GM/GS-Zeichen, CE-Zeichen, Hilfsmittelnummer 4 Jahre 321,00 EUR 321,00 EUR 577,00 EUR 577,00 EUR nein ja in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen ja bei Mehrfachausstattungen (Versichertenbestand Westfalen-Lippe) (Versichertenbestand Schleswig-Holstein) 08 für die Erstpauschale 09 für alle Folgepauschalen Hinweise: Für die Berechnung der Versorgungspauschale ist der Tag der Auslieferung des Hilfsmittels an den Versicherten maßgeblich. Mit diesem Tage beginnt auch der Versorgungszeitraum. Die Versorgungspauschale kann innerhalb des Versorgungszeitraumes nur einmal abgerechnet werden. Seite 7 von 15

8 Sofern nach Ablauf des Versorgungszeitraumes die Versorgung mit dem Hilfsmittel weiterhin medizinisch erforderlich ist, kann die Versorgungspauschale für Folgeversorgungen abgerechnet werden. Hierfür bedarf es einer neuen vertragsärztlichen Verordnung. Die jeweiligen Regelungen zur Genehmigungspflicht gelten entsprechend. Wird ein Wechsel zu einem verstärkten Badewannenlifter erforderlich, kann innerhalb des Versorgungszeitraumes zusätzlich nur einmalig der Differenzbetrag zwischen den beiden Versorgungspauschalen berechnet werden. Die Abrechnung der Folgepauschale erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen. Seite 8 von 15

9 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 2: Leistungsbeschreibung für Badewannensitze und Badewannenbretter Produktgruppe 04 Badehilfen Produktart Badewannenbretter Badewannensitze - ohne Rückenlehne - mit Rückenlehne - mit Rückenlehne, drehbar Hilfsmittelpositionsnummer , , , Produktbeschreibung Es gelten die Definitionen, Indikationsbereiche und Beschreibungen der Produktgruppe 04 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Versorgungsform Kauf Leistungsumfang Beratung des Versicherten gemäß Rahmenvertrag Auswahl des medizinisch erforderlichen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der beim Versicherten vorliegenden Indikationen und Risikofaktoren sowie der individuellen Bedürfnisse Anpassung des Hilfsmittels Erprobung des Hilfsmittels Lieferung des Hilfsmittels Erforderliche Montagearbeiten Nachbetreuung des Versicherten Ausstattungen sowie Zubehör und Hygieneausschnitt bei Bedarf Zurüstungen, die - soweit medizinisch Anpassbar an Wannenbreite erforderlich mit dem Kaufpreis überwiegend rostfrei abgegolten sind. Ausgenommen sind Belastbarkeit bis 120 kg erforderliche Sonderanfertigungen. CE-Kennzeichen Vergütungssatz für Badewannenbrett brutto Badewannensitz brutto - ohne Rückenlehne - mit Rückenlehne - mit Rückenlehne, drehbar Genehmigungspflicht Vertragsschlüssel (AC/TK) Verwendungskennzeichen 51,00 EUR 62,00 EUR 88,00 EUR 171,00 EUR nein ja in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen ja bei Mehrfachausstattungen (Versichertenbestand Westfalen-Lippe) (Versichertenbestand Schleswig-Holstein) 00 für Neuversorgungen Seite 9 von 15

10 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 3: Leistungsbeschreibung für Duschsitze, -hocker und -stühle Produktgruppe 04 Badehilfen Produktart Duschsitze, an der Wand montiert Duschhocker Duschstühle Hilfsmittelpositionsnummer , , Produktbeschreibung Es gelten die Definitionen, Indikationsbereiche und Beschreibungen der Produktgruppe 04 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Versorgungsform Kauf Leistungsumfang Beratung des Versicherten gemäß Rahmenvertrag Auswahl des medizinisch erforderlichen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der beim Versicherten vorliegenden Indikationen und Risikofaktoren sowie der individuellen Bedürfnisse Anpassung des Hilfsmittels Erprobung des Hilfsmittels Lieferung des Hilfsmittels Erforderliche Montagearbeiten Nachbetreuung des Versicherten Ausstattungen sowie Zubehör und Sitzfläche auf vier Standbeinen Zurüstungen, die - soweit medizinisch Gummifüße oder sonstige rutschhemmende erforderlich mit dem Kaufpreis Fußenden abgegolten sind. Ausgenommen sind Komplett rostfrei erforderliche Sonderanfertigungen. Höhenverstellbar mind cm Belastbarkeit bis 120 kg CE-Kennzeichen Vergütungssatz für Duschsitze inkl. Montage brutto Duschhocker brutto Duschstuhl brutto Genehmigungspflicht Vertragsschlüssel (AC/TK) Verwendungskennzeichen Duschstuhl zusätzlich Hygieneausschnitt Rückenlehne Armlehnen 164,00 EUR 71,00 EUR 131,00 EUR nein ja in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen ja bei Mehrfachausstattungen (Versichertenbestand Westfalen-Lippe) (Versichertenbestand Schleswig-Holstein) 00 für Neuversorgungen Seite 10 von 15

11 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 4: Leistungsbeschreibung für Badewannengriffe und Boden-Deckenstangen Produktgruppe 04 Badehilfen Produktart Sicherheitsgriffe und Aufrichthilfen - Badewannengriffe, mobil - Boden-Deckenstangen Hilfsmittelpositionsnummer , Produktbeschreibung Es gelten die Definitionen, Indikationsbereiche und Beschreibungen der Produktgruppe 04 des Hilfsmittelverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Versorgungsform Kauf Leistungsumfang Beratung des Versicherten gemäß Rahmenvertrag Auswahl des medizinisch erforderlichen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der beim Versicherten vorliegenden Indikationen und Risikofaktoren sowie der individuellen Bedürfnisse Anpassung des Hilfsmittels Erprobung des Hilfsmittels Lieferung des Hilfsmittels Erforderliche Montagearbeiten Nachbetreuung des Versicherten Ausstattungen sowie Zubehör und CE-Kennzeichen Zurüstungen, die - soweit medizinisch erforderlich mit dem Kaufpreis abgegolten sind. Ausgenommen sind erforderliche Sonderanfertigungen. Vergütungssatz für Badewannengriff, mobil brutto 106,00 EUR Boden-Deckenstangen inkl. Montage brutto 345,00 EUR Genehmigungspflicht nein ja in Pflegeheimen/Behinderteneinrichtungen ja bei Mehrfachausstattungen Vertragsschlüssel (AC/TK) (Versichertenbestand Westfalen-Lippe) (Versichertenbestand Schleswig-Holstein) Verwendungskennzeichen 00 für Neuversorgungen Seite 11 von 15

12 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 5: Zusätzliche Vergütungsregelungen für Badehilfen Badehilfen mit vereinbarten Rabattsätzen Für die nachfolgenden Hilfsmittel der Produktgruppe 04 sind der AOK NW vor der Versorgung Kostenvoranschläge zur Genehmigung unter Berücksichtigung der aufgeführten Rabattsätze einzureichen. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweilige Herstellerlistenpreis. Die Abrechnung zusätzlicher Arbeitszeiten ist nicht möglich. Hilfsmittelpositionsnummer Bezeichnung Rabattsatz Badeliegen 15 v.h Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten 18 v.h. Vertraglich nicht geregelte Badehilfen In diesem Vertrag nicht geregelte Hilfsmittel der Produktgruppe 04 sind der AOK NW vor der Versorgung zur Genehmigung einzureichen. Hierfür ist ein Kostenvoranschlag gemäß 4 des Rahmenvertrages zu erstellen. Wiedereinsätze und Reparaturen von Badehilfen Hilfsmittelpositionsnummer Bezeichnung Es ist jeweils die Hilfsmittelpositionsnummer des einge- Wiedereinsatzpauschale setzten Hilfsmittels gemäß Hilfsmittelverzeichnis unter Angabe des Verwendungskennzeichens 02 zu nutzen. Die Pauschale beinhaltet die folgenden Leistungen: Beratung des Versicherten gemäß Rahmenvertrag Auswahl des medizinisch erforderlichen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der beim Versicherten vorliegenden Indikationen und Risikofaktoren sowie der individuellen Bedürfnisse Anpassung des Hilfsmittels Erprobung des Hilfsmittels Lieferung des Hilfsmittels Reinigung des Hilfsmittels Funktionsprüfung des Hilfsmittels ggf. anfallende Versandkosten Erforderliche Montagearbeiten Nachbetreuung des Versicherten EUR brutto 130,00 Seite 12 von 15

13 Hilfsmittelpositionsnummer Bezeichnung Arbeitszeiten für Reparaturen EUR brutto Die Abrechnung erfolgt nach Arbeitswerten: 1 Arbeitswert (AW) = 6 Minuten, manuell 1 Arbeitswert (AW) = 6 Minuten, elektrisch - gilt nur für elektrische Bauteile An- und Abfahrtszeiten sind nicht gesondert abrechenbar. Arbeitszeiten sind nicht abrechenbar im Rahmen von Versorgungspauschalen. 5,45 5, Fahrkostenpauschalen pro Besuch 30,00 Die Fahrkostenpauschale ist nur im Zusammenhang mit Reparaturen, Umrüstungen oder Wartungen abrechenbar. Die Pauschale kann pro Besuch abgerechnet werden, maximal jedoch zweimal je Reparatur-, Umrüstungs- oder Wartungsfall. Bei Versorgungen auf Inseln und Halligen kann die zweifache Fahrkostenpauschale angesetzt werden. Fahrkostenpauschalen sind nicht abrechenbar im Rahmen von Versorgungspauschalen. Vertragsschlüssel (AC/TK) Verwendungskennzeichen (Versichertenbestand Westfalen-Lippe) (Versichertenbestand Schleswig-Holstein) 01 Reparatur 02 Wiedereinsatz 12 Zubehör 14 Wartung Seite 13 von 15

14 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 6: Versichertenerklärung Frau / Herr Versicherten-Nr. erhielt am folgendes Hilfsmittel: Modell Hersteller Versorgungspauschale/Erstversorgung Ich habe in den letzten 4 Jahren keine Badehilfe (z. B. Badewannenlifter) erhalten. Mir ist bekannt, dass ich gegebenenfalls für die Kosten einer Mehrfachausstattung selber aufkommen muss. Folgeversorgungspauschale Ich nutze das Hilfsmittel regelmäßig und benötige es auch weiterhin. Ich nutze das Hilfsmittel unregelmäßig, benötige es aber auch weiterhin. Ich nutze das Hilfsmittel nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt, da es nicht mehr meinem Versorgungsbedarf entspricht. Ich benötige das Hilfsmittel nicht mehr und bitte um Abholung. Ort Datum Unterschrift des Versicherten Seite 14 von 15

15 Vertrag über die Versorgung mit Badehilfen Anlage 7: Vorgaben zu den Inhalten der Empfangsbestätigung 2 Abs. 4 des Vertrages Mindestinhalte der vom Vertragspartner zu verwendenden Empfangsbestätigung: Angaben zum Versicherten - Name, Vorname des Versicherten - Geburtsdatum - Versichertennummer - vollständige Anschrift des Versicherten - ggf. Name und Anschrift der Betreuungsperson Name des Vertragspartners mit vollständiger Anschrift und Telefonnummer Genaue Bezeichnung des gelieferten Hilfsmittels mit Hilfsmittelpositionsnummer Datum der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten Erklärung des Versicherten, dass das Hilfsmittel - in augenscheinlich hygienisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde - in einem technisch einwandfreien Zustand sowie voll funktionsfähig und nutzbar ist Feststellung, dass das Hilfsmittel Eigentum der AOK NW (bei Kauf) bzw. des Vertragspartners (bei Versorgungspauschale) ist Feststellung, dass das Hilfsmittel dem Versicherten leihweise überlassen wird Verpflichtungserklärung des Versicherten, das Hilfsmittel - schonend zu behandeln und zu pflegen - keinem Dritten zur Nutzung zu überlassen - nicht zu verleihen - nicht zu übereignen - nicht zu verpfänden Hinweis, dass der Versicherte für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, den Verlust des Hilfsmittels oder Nicht-Rückgabe des Hilfsmittels Schadensersatz leisten muss Hinweis, dass der Versicherte den Vertragspartner unverzüglich über Wohnortänderungen zu informieren hat Hinweis, dass der Versicherte den Vertragspartner unverzüglich informiert, wenn das Hilfsmittel nicht mehr benötigt wird Bestätigung des Versicherten, dass ihm eine Durchschrift/Kopie der Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde Ort, Datum und Unterschrift des Versicherten/Bevollmächtigten. Sofern es sich bei der Person, die den Empfang bestätigt, nicht um den Versicherten handelt, ist zusätzlich der Name in Druckbuchstaben anzugeben. Seite 15 von 15

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