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1 Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Tel.: Informationsstand: Januar 2015 Infoblatt Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs, Aushilfen) Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen hiervon sind geringfügige Beschäftigungen. Diese gliedern sich in geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie fest angestellte Mitarbeiter und sind daher auch gleich zu behandeln (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Einhaltung von Kündigungsfristen etc.). Die Anmeldung der geringfügig Beschäftigten (Minijobber und Aushilfen) erfolgt bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Minijob-Zentrale, Essen Tel , Der Arbeitgeber hat vor Beginn der Beschäftigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Hierfür muss der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern geben. Der Arbeitgeber muss die maßgeblichen Angaben mit den Lohnunterlagen aufbewahren. Die Minijob- Zentrale stellt einen entsprechenden Personalfragebogen zur Verfügung. > Download-Center Aufzeichnungspflicht: Der Arbeitgeber ist gemäß Mindestlohngesetz verpflichtet Beginn, Ende und die tägliche Arbeitszeit spätestens nach einer Woche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist zwei Jahre aufzubewahren. Bei geteilten Arbeitszeiten empfiehlt es sich zwei Aufzeichnungen pro Tag zu fertigen. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Minijobber in Privathaushalten. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Minijob Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 nicht übersteigt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das monatlich durchschnittliche Arbeitsentgelt darf 450 nicht übersteigen (jährlich maximal ). Sonderzahlungen wie Weihnachtgeld und Urlaubsgeld werden jedoch mitberücksichtigt. Beispiel: 12 x 450 = Weihnachtgeld = 5.600, monatlich = 466,67 Das Beschäftigungsverhältnis ist somit von vorneherein versicherungspflichtig. Tipp: Das monatliche Arbeitsentgelt entsprechend senken oder Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag ausschließen. Es ist nicht erforderlich, dass die Entgeltsgrenze von 450 in jeden Monat des Jahres eingehalten werden. Unterschiedliche monatliche Arbeitsentgelte sind möglich, wenn bei 12 Monaten Beschäftigung die Jahresentgeltgrenze von eingehalten wird.

2 Maximale Arbeitszeit: Bei einem allgemeinen Mindestlohn von 8,50 beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit 52,5 Std. monatlich bzw. 635 Std. jährlich. Beim Mindestentgelt in der Landwirtschaft von z.zt. 7,40 beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit 60,5 Std. monatlich bzw. 729 Std. jährlich. Die Führung von Arbeitszeitkonten ist ebenfalls möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes festes Monatsarbeitsentgelt und arbeitet je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Wenn es die betriebliche Situation erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von maximal 3 Monaten von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes sind alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Gemäß dem Mindestlohngesetz dürfen max. 50 % der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen. Zum Jahresarbeitsentgelt zählen nicht nur die ausgezahlten Beträge sondern auch evtl. Zeitguthaben. Das Jahresarbeitsentgelt darf nicht überschreiten. Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung wird mit einer Hauptbeschäftigung (mehr als 450 monatlich) nicht zusammengerechnet. Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen und gleichzeitiger Hauptbeschäftigung bleibt die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne Hauptbeschäftigung werden zusammengerechnet. Bei Überschreiten der 450 Grenze besteht Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen. Zu den Lohnunterlagen gehört daher eine Bescheinigung des Arbeitnehmers über evtl. weitere ausgeübte Minijobs. Rentenversicherungspflicht: Seit dem sind alle neu aufgenommenen Minijobs Rentenversicherungspflichtig. Das gleiche gilt auch für bestehenden Minijobs, die auf über 400 aufgestockt werden. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers 15 % bzw. 5 % und dem regulären Beitrag von 18,7 %. Durch den Arbeitnehmerbeitrag werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung erworben. Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Abgaben für Minijobs Arbeitgeberbeitrag Betriebe Privathaushalte 1) Pauschalbeitrag KV 13,00 % 5,00 % Pauschalbeitrag RV 15,00 % 5,00 % Pauschalsteuer 2,00 % 2,00 % U1 Krankheit 2) 0,70 % 0,70 % U2 Mutterschaft 0,24 % 0,24 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % - Unfallversicherung BG je nach BG 1,60 % Arbeitnehmerbeitrag Rentenversicherung 3,70 % 13,70 % 1) Arbeitgeber muss ein Privathaushalt sein und es muss sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln, d.h. Tätigkeiten die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeübt werden (z.b. Kochen, Putzen, Waschen, Gartenarbeiten, Betreuung etc.) 2) nur Betriebe mit bis zu 30 AN

3 Lohnsteuer Einheitliche Pauschalsteuer bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte = 2 % (diese wird von der Minijob-Zentrale eingezogen). Besteuerung nach Lohnsteuerkarte (bei den Steuerklassen I, II, III, und IV fällt für das Arbeitsentgelt von 450 keine Lohnsteuer an). Kurzfristige Beschäftigung Aushilfen Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längsten drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt wird und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzjobs sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber braucht auch keine pauschalen KV- und RV- Beiträge abführen. Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers: 3 Monate, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird 90 Kalendertage, wenn einzelne Beschäftigungszeiten, die keinen vollen Monat ergeben, mit mindestens 5 Arbeitstagen in der Woche zusammengefasst werden 70 Arbeitstage, wenn regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Werden an einen Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. Vor Einstellung des Arbeitnehmers ist stets zu prüfen, ob dieser im laufenden Kalenderjahr kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausgeübt hat (Personalfragebogen). Ist bereits zu Beginn der Beschäftigung klar, dass die Beschäftigungszeit überschritten wird, ist das Beschäftigungsverhältnis vom ersten Tag an versicherungspflichtig. Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung, entgegen der ursprünglichen Erwartung, die Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens die Versicherungspflicht ein. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitdauer überschritten wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird. Wenn der jeweilige Einsatztermin und die Einsatzdauer nicht von vornherein feststehen, können auf bis zu einem Jahr befristete Rahmenarbeitsverträge mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen abgeschlossen werden. Falls der Arbeitnehmer auch im nächsten Jahr eingesetzt werden soll, kann frühestens nach zwei Monaten Unterbrechung ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen werden. Berufsmäßigkeit: Nicht berufsmäßig ist die Beschäftigung, wenn sie für die betreffenden Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

4 Nicht berufsmäßig tätig sind: Selbständige, Rentner, Hausfrauen und -männer, Schüler, Studenten, Abiturienten zwischen Schul- und Studienzeit, Beamte, Arbeitnehmer während des bezahlten Erholungsurlaubs sowie Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst ableisten. Berufsmäßig tätig sind: Arbeitslose, Arbeitssuchende, Personen in der Elternzeit, Schulabgänger zwischen Schul- und Berufsausbildung, Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub. Arbeitgeberabgaben bei kurzfristigen Beschäftigungen U 1 (Krankheit) 1) 0,70 % U 2 (Schwangerschaft) 0,24 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1) nur in Betrieben mit bis zu 30 AN und bei einer Beschäftigungsdauer über 4 Wochen Lohnsteuer Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei. Die Steuer wird individuell abgerechnet (Vorlage einer Steuerkarte). Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal vom Arbeitgeber gezahlt werden. Für Aushilfskräfte mit den Steuerklassen I, II und III, die keine weiteren Einkünfte haben (Schüler, Studenten), empfiehlt sich die Besteuerung gemäß Lohnsteuerkarte. Der gezahlte Betrag kann im Rahmen der Antragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) in der Regel vom Finanzamt erstattet werden. Pauschalversteuerung mit 25 % gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer darf 62 täglich nicht übersteigen oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich Der durchschnittliche Stundenlohn je Arbeitsstunde während der Beschäftigungszeit darf 12 nicht übersteigen. Pauschalversteuerung mit 5 % in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 1. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Beschäftigung in einem Betrieb i.s.d. 13 Abs. 1 EStG. In Betrieben, die infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, ist eine Pauschalierung nicht möglich, auch wenn die Aushilfe mit typischen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wird. Demgegenüber ist die Pauschalierung zulässig, wenn ein Betrieb, der Land und Forstwirtschaft betreibt, ausschließlich wegen seiner Rechtsform (z.b. Kapitalgesellschaft) als Gewerbebetrieb gilt. 2. Aushilfen, keine land- und forstwirtschaftlichen Fachkräfte a) Tätigkeiten und Kenntnisse Arbeitnehmer die lediglich unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig sind und dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, ausüben.

5 Arbeitnehmer die ihre Kenntnisse für die Tätigkeit durch eine Berufsausbildung erworben haben oder angelernte Arbeitnehmer, die eine Fachkraft ersetzen können, gelten nicht als Aushilfe. b) Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen Dies sind Arbeiten die von ihrer Art her von vorübergehender Dauer sind (Saisonarbeiten, wie Pflanzen und Ernten). Durchgehend das Jahr über anfallende Arbeiten können mit einbezogen werden, wenn sie nicht mehr als 25 % der Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Tätigkeitsanteile können zeitlich sowohl von der Saisonarbeit abgegrenzt sein als auch neben der Saisonarbeit ausgeführt werden. c) Dauer der Tätigkeit Zu den Aushilfskräften zählen nicht Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr mehr als 180 Tage bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bleiben außer Betracht. 3. Typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit Zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten zählen grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten bis zur Fertigstellung des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisses, die im Rahmen des erzeugenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen. Eine Beschränkung des Pauschalierungsverfahrens auf wachstums- und witterungsbedingte Arbeit besteht nicht. Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit z. B. Blumenbinden, Verkaufen. 4. Maximaler Stundenlohn Der durchschnittliche Stundenlohn je Arbeitstunde während der Beschäftigungszeit darf 12 nicht übersteigen. Aufgrund der Einschränkungen kommt eine Lohnsteuerpauschalierung mit 5 % in der Regel nur für Erntehelfer, die einfache Arbeiten verrichten, in Frage. Dieses Infoblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.

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