LE 13: Skizze des Umweltrechts
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- Inge Keller
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1 1 LE 13: Skizze des Umweltrechts 13.1 Einleitender Hinweis 13.2 Der Begriff Umweltrecht 13.3 Die Schichten des UR 13.4 Die Rechtsarten 13.5 Die Schutzarten im Umweltrecht 13.6 Eine Systematik des geltenden deutschen UR 13.7 Grundrechte und Umweltschutz 13.8 Das Rechtsstaatsprinzip im Umweltrecht 13.9 Anmerkungen zum Umweltvölkerrecht (Textsammlung siehe Storm, a.a.o.)
2 Einleitender Hinweis Vor allem in der LE 2 wurden wichtige Begriffe der Umwelt und der Umweltpolitik behandelt. Trotz einer Vielzahl deutscher Rechtsnormen als Überblick diene die unter 12.2 wiedergegebene und in der Vorlesung erläuterte Gliederung der Textsammlung von Kloepfer gibt es kein geltendes Umweltgesetzbuch. Vorarbeiten hierfür wurden 1990, 1994 und 1998 vorgelegt (vgl. Umweltbundesamt (Hrsg.) 1990: Umweltgesetzbuch, Allgemeiner Teil (Verfasser: Klöpfer, Rehbinder, Schmidt-Aßmann unter Mitwirkung von Kunig). Berlin-Umweltbundesamt Berichte 7/90; dass. (Hrsg.) 1994: Umweltgesetzbuch, Besonderer Teil (Verfaser Jarass, Kloepfer, Kunig, Papier, Peine, Rehbinder, Salzwedel, Schmidt-Aßmann), Berlin- Umweltbundesamt Berichte 4/94; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.) 1998: Umweltgesetz-buch, Entwurf einer unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bonn/Berlin. Die ersteren Entwürfe werden auch zitiert als ProfE, der letztere als UGB-KomE. In dem Koalitionsvertrag vom November 2005 wurde die Erarbeitung eines Umweltgesetzbuches als Schlüsselprojekt erneut vereinbart. Durch die Föderalismusreform I (2006/2007) erhielt der Bund die dazu erforderlichen Kompetenzen. Daher wurde die Arbeit am Umweltgesetzbuch begonnen ( es scheiterte aber zuletzt an Bedenken von Bundesländern und CDU. Die Studierenden dieser Vorlesung, die sich ein vertieftes Basiswissen im Umweltrecht verschaffen wollen, werden zu allen folgenden Teilen auf Erbguth/Schlacke: Umweltrecht. 4. Aufl. 2012, Baden- Baden, verwiesen. In diesem Lehrbuch finden sich auch wichtige Hinweise auf weiterführende Literatur.
3 Der Begriff Umweltrecht a) Zum Umweltrecht gehören sämtliche staatliche Normen, die dem Schutz der Umwelt dienen (Erbguth/ Schlacke, a.a.o., S. 39) b) Umweltgesetze sorgen bei allen beteiligten für Rechtssicherheit und Orientierung. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden erhalten durch sie einen verbindlichen Regelungsrahmen für ihr Handeln. Mit seinen Anforderungen, Normen und Standards stellt das Umweltrecht sicher, dass Mensch und Umwelt zuverlässig geschützt und Risiken entsprechend dem technischen Fortschritt angemessen begrenzt werden. Anspruchsvolle Umweltvorschriften sind überdies ein wichtiger Anreiz zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Technologien und Verfahren; sie stärken den Innovationsprozess und sind zugleich Motor für die Entwicklung neuer Leitmärkte. (BMU) c) - Das Umweltrecht im engeren Sinne - Das Umweltrecht im weiteren Sinne
4 Die Schichten des UR Subnationales Recht, z.b. Länderrecht Gemeinderecht Nationales Recht, z.b. Bundesrecht Regionales transnationales Recht*, z.b. EU-Recht, siehe auch LE 9 Globales transnationales Recht* siehe 11.6 und 11.7 Internationales Recht *) Erbguth/ Schlacke, a.a.o., 7 und 8; Schweisfurth, Th.: Völkerrecht. Tübingen 2006, S. 601 ff.
5 Die Rechtsarten des UR Öffentliches Umweltrecht Umweltvölkerrecht (siehe LE 12) Umwelteuroparecht (siehe LE 10) Umweltverfassungsrecht (z. B. Art. 21a GG) Umweltverwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Besonderes Verwaltungsrecht Umweltstrafrecht (insbesondere d StGB) Umweltprivatrecht
6 Die Schutzsarten im UR Allgemeiner Schutz (13.6, Teile A a)+b)) Medialer Schutz (z. B. 13.6, Teile B d), D und G) Kausaler Schutz (13.6, Teile F c)+d)) Vitaler Schutz (13.6, Teil C) Integrierter Schutz (13.6, Teil B a)+b))
7 13.6 Eine Systematik des geltenden deutschen Umweltrechts 7 (Kloepfer, Michael: Umweltschutz, Textsammlung des Umweltrechts der Bundesrepublik Deutschland. München)
8 Grundrechte, Rechtsstaat, Völkerrecht Grundrechtsschutz im Umweltrecht (siehe Erbguth- Schlacke, S Das Rechtsstaatsprinzip im Umweltrecht (wie vor, S ) 13.9 Umweltvölkerrecht (wie vor, S )
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