Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Aktualisierung 2014 der Infoplattform
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- Jürgen Ackermann
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1 Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Aktualisierung 2014 der Infoplattform 1. Änderungen in kantonalen und kommunalen Gesetzgebungen Die Informationsplattform "Vereinbarkeit Beruf und Familie: Massnahmen der Kantone und Gemeinden" ( jährlich mit Hilfe der zuständigen Fachpersonen aktualisiert. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungen, welche im Rahmen der Aktualisierung 2014 gemeldet wurden, kurz erläutert Politische Ziele Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist in vielen Kantonen sowohl auf Exekutiv- als auch auf Legislativ-Ebene als explizites politisches Ziel genannt. In folgenden Kantonen/Gemeinden wurden Zielsetzungen neu aufgenommen oder für eine neue Legislatur bestätigt: Kanton Basel Stadt Kanton Genf Gemeinde Neuenburg Kanton Schaffhausen Kanton Solothurn 1.2. Familienergänzende Kinderbetreuung Folgende Kantone und Gemeinden haben ihre Gesetze und Reglemente neu erstellt oder einzelne Bestimmungen überarbeitet (wesentliche Anpassungen): Kanton Basel-Stadt: Vorschulalter (Kindertagesstätten), Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Neue Statistiken: Angaben zu Anzahl Einrichtungen und Anzahl Plätze sowie Abschätzung der Nachfrage. Kanton Basel-Stadt: Schulalter (Horte/Tagesschulen): Neues Handbuch Tagesstrukturen der Volksschulen : Hilfestellung beim Auf- und Ausbau von Tagesstrukturen, inkl. Rahmenbedingungen und gemeinsame pädagogische Ziele. 1/10
2 Gemeinde Liestal: Schulalter (Horte/Tagesschulen), neue Richtlinie zu den erweiterten Tagesstrukturen: Einführung eines Nachmittagsbetreuungsangebotes (2 Modulen von bis Uhr und von bis Uhr). Kanton Bern: Vorschulalter (Kindertagesstätten), Schulalter (Horte/Tagesschulen): Anpassung bei den Elterntarifen: Erhöhung der Minimal- und Maximaltarife Erhöhung der Pauschalabzüge pro Familienmitglied bei der Berechnung des massgebenden Einkommens Erhöhung der Einkommensgrenzen für Minimal- und Maximaltarif Stadt Bern: Vorschulalter (Kindertagesstätten): Einführung der Subjektfinanzierung durch Betreuungsgutscheine Kanton Genf / Stadt Genf : Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische): erstmals Vorgaben zum Betreuungsschlüssel für die schulergänzende Betreuung Stadt Genf: Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Neuer Tageselternverein zur Koordination und Vermittlung von Tageseltern Kanton Luzern: Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische): überarbeitetes Gesetz und neue Richtlinien: Neue Regelung bezüglich Bewilligung und Meldeverfahren sowie Aufsicht insbesondere auch für private Anbieter Erstmals Vorgaben zum pädagogischen Konzept Erstmals Vorgaben zum Tarifsystem Stadt Luzern: Vorschulalter (Kindertagesstätten): Neue Vorgaben zu anerkannten Ausbildungen: Präzisierung der anerkannten Ausbildungen Kanton Neuenburg: Vorschulalter (Kindertagesstätten), Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische), Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Revision von Gesetz und Reglement: Explizit festgelegter Geschwisterrabatt für die familienergänzende Kinderbetreuungskosten (öffentliche und subventionierte private Einrichtungen) Erhöhung der Steuerabzüge für die familienergänzende Kinderbetreuung auf max. CHF 19'200.- (bisher CHF ) 2/10
3 Kanton Schaffhausen: Vorschulalter (Kindertagesstätten), Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische), Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Neue Richtlinien: Neuregelung der Aufsicht und erstmalige Vorgaben zum Betreuungsschlüssel Erstmalige Vorgaben zum pädagogischen Konzept, Ausbildung des Personals, Immobilien, Essen, Hygiene, Sicherheit und Öffnungszeiten (exkl. Tagesfamilien) Stadt Solothurn: Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Neuregelung der Aufsicht sowie Unterstützung und Begleitung der Tagesfamilien durch den Verein Tagesfamilien Kanton Solothurn Stadt Frauenfeld: Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische): Anpassung bei den Elterntarife: Erhöhung der Minimal- und Maximaltarife Stadt Lausanne: Vorschulalter (Kindertagesstätten), Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische): Neue Tarifordnung für öffentliche Einrichtungen: Harmonisierung der Elterntarife Kanton Zürich Vorschulalter (Kindertagesstätten), Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische), Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Teilrevision der Verordnung: Neue Regelung der Melde- und Bewilligungspflicht sowie Aufsicht Stadt Zürich: Vorschulalter (Kindertagesstätten), Schulalter (Horte/Tagesschulen/Mittagstische), Vorschul- und Schulalter (Tagesfamilien): Teilrevision der Verordnung: Senkung der Einkommensobergrenze für Subventionsanspruch Senkung der Abzüge bei der Berechnung des Massgebenden Einkommens für Subventionsanspruch Erhöhung der Normkostenansatz, wobei diese neu auf längeren Öffnungszeiten basieren Maximale Abgeltung der Raumkosten Erhöhung der Minimal und Maximaltarife Zudem wurden in mehreren Kantonen die maximalen Steuerabzüge für die Kinderbetreuung angepasst: Kanton Appenzell Ausserrhoden: Neu max CHF (bisher effektive Kosten) Kanton Neuenburg: Erhöhung auf max CHF (bisher CHF) Kanton Obwalden: Erhöhung auf max CHF (bisher CHF) 3/10
4 1.3. Die öffentliche Verwaltung als Arbeitgeberin Die kantonalen und kommunalen Verwaltungen haben in ihren Personalverordnungen bezüglich familienfreundlicher Arbeitsbedingungen folgende Änderungen gemeldet: Kanton Basel Stadt: Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs auf 10 Tage Kanton Bern: Kantonsangestellte, die ihr(e) Kind(er) in privaten, nicht subventionierten Kindertagesstätten betreuen lassen, können neu beim Verein Krippenplätze Kanton Bern ein Gesuch um einen Beitrag an die Betreuungskosten beantragen. Stadt Chur: Neue Vorgaben bezüglich dem Vaterschaftsurlaub: 5 Tage bezahlter Urlaub bei der Geburt, anschliessend 3 Wochen unbezahlter Urlaub möglich Kanton Luzern: Die Förderung der Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie wurde im Personalgesetz explizit festgelegt. Stadt Bellinzona: Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs auf 10 Tage Einführung eines bezahlten Adoptionsurlaub von 8 Wochen Kanton Wallis: Im Bereich Controlling wurden Personalkennzahlen bezüglich Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Zufriedenheit der Kantonsangestellte diesbezüglich) eingeführt. 4/10
5 2. Fokus: Vorgaben zum Personal bei Betreuungseinrichtungen Die Qualität der familienergänzenden Kinderbetreuung wird wesentlich durch die Qualifikation des Betreuungspersonals geprägt. Aus diesem Grund werden meist detaillierte Vorgaben zum Betreuungspersonal gemacht. Diese umfassen insbesondere Vorgaben zu den anerkannten Ausbildungen, zum Betreuungsschlüssel bzw. zum Anteil an ausgebildetem Betreuungspersonal sowie in wenigen Fällen auch zum Lohn. Die Vorgaben werden in den meisten Kantonen in kantonalen Gesetzen formuliert. Einzig die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Luzern überlassen die Regulierungsaufgabe den Gemeinden. Für einzelne Aspekte, insbesondere den Lohn, gibt es teilweise sowohl kantonale als auch kommunale Vorgaben. Der Kanton Uri und die Gemeinde Herisau verfügen zwar über Vorgaben, diese sind aber in nicht öffentlich zugänglichen Leistungsverträgen festgehalten. Keine Vorgaben zu den drei Aspekten existieren in Appenzell Innerrhoden. Nachfolgend werden für die drei Betreuungsformen Kindertagesstätten, Horte/Tagesschulen/Mittagstische sowie Tagesfamilien eine kurze Übersicht über die kantonalen und kommunalen Vorgaben gegeben. 2.1 Anforderungen an die Ausbildung des Personals a) Kindertagesstätten Anforderungen an die Ausbildung des Personals sind ein wesentlicher Bestandteil der kantonalen bzw. kommunalen Vorgaben (vgl. Abbildung 1). Für Kindertagesstätten orientieren sich diese Vorgaben häufig an den anerkannten Ausbildungen gemäss SavoirSocial. In den Kantonen, die Vorschriften machen, werden neben explizit genannten Berufen (z.b. Kleinkinderzieher/in KKE, Fachperson Betreuung Kinder FaBeK) auch ähnliche pädagogische Ausbildungen anerkannt, wobei teilweise zusätzliche Erfahrung mit der Arbeit mit Kleinkindern erwartet wird. Die abschliessende Prüfung der Anerkennung einzelner Ausbildungen wird jeweils den zuständigen Behörden überlassen. 5/10
6 Karte/Abbildung 1 : Vorgaben zur Ausbildung des Betreuungspersonals für die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter (Kindertagesstätten) Anm. zur Legende: 0: keine Vorgaben, 1: Vorgaben für private Einrichtungen mit Subventionen sowie für öffentliche Einrichtungen, 2: Vorgaben für alle Einrichtungen Werte in Klammern = Anzahl Gemeinden bzw. Kantone Quelle: Informationsplattform Vereinbarkeit Beruf und Familie: Massnahmen der Kantone und Gemeinden" b) Horte/Tagesschulen/Mittagstische Bei den schulergänzenden Betreuungseinrichtungen sind die Vorgaben stark von der Art der Einrichtung abhängig (vgl. Abbildung 2). In einzelnen Kantonen oder Gemeinden existieren Vorgaben nur für subventionierte Einrichtungen oder aber die Vorgaben gelten ausschliesslich für öffentliche Einrichtungen. Grund hierfür ist, dass häufig für Einrichtungen, die von der Schule geführt werden und für privat geführte Einrichtungen unterschiedliche Gesetze gelten. Machen Kantone oder Gemeinden Vorgaben an die Ausbildung des Betreuungspersonals und der Leitung der schulergänzenden Betreuungseinrichtungen, werden diese mehrheitlich offen formuliert. Anerkannte Ausbildungen umfassen meist alle pädagogischen oder sozialpädagogischen Ausbildungen. 6/10
7 Karte/Abbildung 2: Vorgaben zur Ausbildung des Betreuungspersonals für die familienergänzende Kinderbetreuung im Schulalter (Horte) Anm. zur Legende: 0: keine Vorgaben, 1: Vorgaben für private Einrichtungen mit Subventionen sowie für öffentliche Einrichtungen, 2: Vorgaben für alle Einrichtungen, 3: Vorgaben nur für öffentliche Einrichtungen, 4: Vorgaben nur für private Einrichtungen (mit oder ohne Subventionen) Werte in Klammern = Anzahl Gemeinden bzw. Kantone Quelle: Informationsplattform Vereinbarkeit Beruf und Familie: Massnahmen der Kantone und Gemeinden" c) Tagesfamilien Etwas weniger häufig werden auch Ausbildungsanforderungen an die Tageseltern gemacht (vgl. Abbildung 3). Die Vorgaben beschränken sich jedoch auf den Besuch eines Grundkurses für Tageseltern. Insgesamt 10 Kantone (BE, BS, FR, GE, NE, NW, OW, SO, VD und ZG) sowie die Gemeinden Luzern, Schaffhausen und Lausanne machen entsprechende Vorgaben. Neben dem Grundkurs wird mit Ausnahme der Kantone BE, FR, GE und SO auch eine einmalige oder jährliche Weiterbildung verlangt. In einzelnen Kantonen wird auch eine Mindestdauer für den Grundkurs vorgeschrieben. Diese beträgt im Kanton Genf 20 Stunden, in den Gemeinden Schaffhausen und Lausanne jeweils 24 Stunden. 7/10
8 Karte/Abbildung 3: Vorgaben zur Ausbildung der Tageseltern: Anm. zur Legende: 0: keine Vorgaben, 1: Nur Grundkurs vorgegeben, 2: Grund- und Weiterbildungskurse vorgegeben Werte in Klammern = Anzahl Gemeinden bzw. Kantone Quelle: Informationsplattform Vereinbarkeit Beruf und Familie: Massnahmen der Kantone und Gemeinden" Verhältnis zwischen ausgebildetem und nicht ausgebildetem Personal Der Betreuungsschlüssel ist eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente für die Qualität der Kinderbetreuung. Die meisten Kantone definieren mit dem Betreuungsschlüssel nicht nur die Anzahl Kinder, die pro Betreuungsperson betreut werden darf, sondern auch das prozentuale Verhältnis zwischen ausgebildetem und nichtausgebildeten Betreuungspersonal. a) Kindertagesstätten Wie aus der Abbildung 4 entnommen werden kann, beträgt der Anteil an ausgebildetem Personal in Kindertagesstätten in den meisten Kantonen der Deutschschweiz 50%. Die Kantone Zürich und Graubünden geben vor, dass pro Gruppe mindestens eine ausgebildete Person anwesend sein muss. Faktisch entspricht der Anteil in diesen Kantonen ebenfalls 50%, da für eine Gruppe ab 7 Kindern zwei Betreuungspersonen vorgeschrieben sind. In der Westschweiz gelten bezüglich dem Anteil an ausgebildetem Personal strengere Vorschriften. In Fribourg wird zwischen 50% bis 66% 8/10
9 vorgegeben, Neuenburg, Wallis und Genf 1 verlangen zwei Drittel ausgebildetes Personal. Die strengsten Vorgaben werden im Kanton Waadt und Jura mit 80%-100% gemacht. b) Horte/Tagesschulen/Mittagstische Für Horte (schulergänzende Betreuungseinrichtungen) wird häufig ein ähnliches Verhältnis zwischen ausgebildetem und nicht ausgebildetem Personal vorgegeben wie bei den Kindertagesstätten. Allerdings sind hier gesetzlich grundsätzlich mehr Kinder pro Betreuungsperson möglich und daher werden auch weniger Betreuungspersonen benötigt. Einige Kantone verzichten auf genaue Vorgaben bzw. geben nur vor, dass mind. eine anwesende Person ausgebildet sein muss (z.b. im Kanton GR). Mehrheitlich wird in der Deutschschweiz wiederum ein 50% Anteil vorgegeben, in der Westschweiz hingegen ein Anteil von 66%. Abbildung 4: Anteil Betreuungspersonal mit anerkannter Ausbildung Kanton Kita Horte Kanton Kita Horte Kanton Kita Horte Gde. Aarau 50% 50% Kanton GR 50% % 5) Kanton SZ 50% 50% Kanton AI - - Kanton JU 100% 100% Kanton TG 50% 100% Gde. Herisau - - Gde. Luzern 50% 50% 6) Kanton TI 33-50% 7) - Kanton BE 50% 1) 50% Kanton NE 66% 66% Kanton UR - - Kanton BL 50% 50% Kanton NW 50% - Kanton VD % 30-50% Kanton BS 50% 66% 3) Kanton OW 50% - Kanton VS 66% 66% Kanton FR 50-66% 33-50% 4) Kanton SG 50-60% - Kanton ZG 50% 50% Kanton GE 66% 2) - Kanton SH - - Kanton ZH 50% - Kanton GL 50% - Kanton SO 33% 33% 1) Unterschiedliche Gesetze für private Einrichtungen ohne Subventionen und öffentliche Einrichtungen bzw. privaten Einrichtungen mit Subventionen 2) bei Fachkräftemangel auch 50% 3) gilt nicht für private Einrichtungen ohne Subventionen 4) Von Gruppengrösse abhängig 5) mind. eine Person 6) Gilt nur für Private Einrichtungen ohne Subventionen; 7) Kita Leitung und jeweils einer von drei Angestellten Quelle: Informationsplattform Vereinbarkeit Beruf und Familie: Massnahmen der Kantone und Gemeinden" Bei Fachkräftemangel sieht Genf einen Anteil von 50% vor. 9/10
10 2.3 Lohnvorgaben a) Kindertagesstätten Vorgaben zu den Löhnen werden nur in wenigen Kantonen und Gemeinden gemacht. Bei Kindertagesstätten beschränken sich die Vorgaben grundsätzlich auf öffentliche Einrichtungen und private Einrichtungen mit Subventionen. Am häufigsten wird dabei vorgegeben, dass die Angestellten der Kindertagesstätten als städtische Angestellte gelten und somit dem städtischen Lohnreglement unterstellt sind. Dies gilt für die Gemeinden Bern, Schaffhausen und Lausanne sowie für Delémont und Neuchâtel (nur für öffentliche Einrichtungen). Der Kanton und die Gemeinde Genf verfügen als einzige über einen Tarifvertrag für Mitarbeitende in Kinderbetreuungseinrichtungen, in welchem die Löhne geregelt werden. Der Kanton VS hingegen legt Maximallöhne fest. Der Kanton ZH gibt lediglich Empfehlungen ab, während die Gemeinde Luzern eine ausbildungsgerechte Entlöhnung fordert und auf die Empfehlungen des schweizerischen Verbands KibeSuisse verweist. Zusammen mit dem Kanton GE sind die Gemeinde Luzern und der Kanton ZH die einzigen, deren Vorgaben auch für private Einrichtungen ohne Subventionen gültig sind. b) Horte/Tagesschulen/Mittagstische Auch in der schulergänzenden Kinderbetreuung (Horte) werden die Löhne hauptsächlich für öffentliche Einrichtungen vorgegeben, wenn auch nur in wenigen Kantonen und Gemeinden. Wenn Vorgaben bestehen, dann wird festgelegt, dass das Betreuungspersonal gemäss dem städtischen Personalreglement oder entsprechend der Lehrerbesoldung bezahlt wird. Die Kantone GE, JU und VS sowie die Stadt Genf führen zwar separate Listen, diese orientieren sich jedoch ebenfalls an den Lohnvorgaben für öffentliche Angestellte. Die Lohnvorgaben des Kantons VS gelten auch für nicht subventionierte Einrichtungen, die Vorgaben des Kantons JU und der Gemeinde Bern für subventionierte und öffentliche Einrichtungen. In den Gemeinden Delémont, Neuchâtel, Lausanne, Schaffhausen und Zürich sowie im Kanton Luzern gelten die Vorschriften nur für öffentliche Einrichtungen. c) Tageseltern Für Tageseltern bestehen Lohnvorgaben in den Kantonen BS, GE, JU, TI, TG, VS sowie in der Gemeinde Lausanne. Mit Ausnahme von Genf werden dabei klare Stundensätze definiert. Diese liegen zwischen CHF 5.50 (VS, TI) und CHF 6.50 (BS). Die Vorgaben der Kantone VS, BS und GE gelten dabei auch für nicht subventionierte Tageseltern. 10/10
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