Herbstakademie Rechtsanwalt Joerg Heidrich Justiziar Heise Zeitschriften Verlag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herbstakademie Rechtsanwalt Joerg Heidrich Justiziar Heise Zeitschriften Verlag"

Transkript

1 Herbstakademie 2006 Rechtsanwalt Joerg Heidrich Justiziar Heise Zeitschriften Verlag

2 Themenübersicht Bisherige Rechtsprechung zur Forenhaftung Das Rolex-Urteil des BGH Die heise Foren -Urteile Aktuelle Rechtsprechung Ausschluss von Forenteilnehmern Fazit RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

3

4 Urteile vor der Reform von TDG/MDStV Die ersten veröffentlichten Urteile rund um die Haftung für Foren und Gästebücher stammen aus dem Jahr Vorreiter war ein Urteil des LG Trier vom Mai In dem Gästebuch des Beklagten wurde der Kläger von einem anonymen, nicht zu ermittelnden Dritten der Geldwäsche und des Steuerbetrugs bezichtigt. Einträge Dritter in Gästebücher sind für den Betreiber zunächst fremde Inhalte gemäß 5 TDG a.f. Wer aber über einen längeren Zeitraum Einträge in seinem Gästebuch ungeprüft lasse, nehme damit in Kauf, dass mögliche rechtswidrige Äußerungen dort erscheinen. Daher müsse ein Gästebuchbetreiber die Einträge wenigstens einmal pro Woche überprüfen und rechtswidrige Einträge löschen, um sich diese nicht zu Eigen zu machen. LG Düsseldorf, Mitte 2002: Hier wurde ein Rechtsanwalt in einem Gästebuch mit dem Wort Parasit bezeichnet. Das Haftungsprivileg von 5 Abs. 2 TDG a.f. greife zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu Eigen macht. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

5 Dies sei dann der Fall, wenn er damit rechnen muss, dass etwa aufgrund redaktioneller Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung könne der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen. OLG München: Geht in einer Entscheidung hinsichtlich eines Online-Forums davon aus, dass für eine Haftung positive Kenntnis der Rechtsverletzung erforderlich ist. Ein Kennen müssen, wie es bei einer Überwachungspflicht vorausgesetzt wird, reicht allein nicht aus. Verfügt der Anbieter aber über eine solche Kenntnis, so scheidet die Haftungsprivilegierung des 5 TDG a.f. aus. Von einer Haftung kann nach Ansicht der Richter des OLG München auch ein Disclaimer nicht entlasten. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

6 Die Grundsätze von TDG/MDStV 8 Allgemeine Grundsätze (2) Diensteanbieter im Sinne der 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 9 bis 11 unberührt. ( ) 11 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. ( ) RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

7 Urteile nach der Reform von TDG/MDStv Die Umsetzung der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Deutschland zum 01. Januar 2002 schuf insbesondere die 8-11 TDG. Eine der wichtigsten Aussagen der Richtlinie ist, dass gemäß Art. 15 Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Eine solche Regelung fehlte im TDG a.f., was dazu führte, dass einige Gerichte eine derartige Verpflichtung annahmen. LG Köln, Urteil vom Dezember 2002: Gegenstand des Streits waren Äußerungen in einem Internetforum, die sich kritisch mit dem Geschäftsgebaren eines Händlers auseinander setzten. Eine Haftung des Foren-Anbieters verneint das Landgericht. Als Diensteanbieter im Sinne der 9 bis 11 TDG sei der Betreiber nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen. Ein Anbieter sei vielmehr erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt zur Überprüfung verpflichtet. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

8 Zu dem vermeintlich genau entgegengesetzten Ergebnis kommt das LG Köln in einer Entscheidung vom November 2003 und verurteilte den Betreiber eines Online- Anzeigenblatts zu Unterlassung und Schadensersatz. Allerdings hatte der Betreiber einer Kleinanzeigenseite sämtliche Angebote bei Annahme manuell kontrolliert, so dass die Frage nach Kenntnis der Inhalte eindeutig zu bejahen war. Einen wichtigen Randaspekt des Themas beleuchtet ein Urteil des LG München: Der Betreiber einer Link-Sammlung war verurteilt worden, bei der Dritte ohne Kontrolle durch den Betreiber Verweise auf Websites einstellen konnten. Ein solcher Link führte auf rechtswidrig bereitgehaltene Inhalte. Das LG verurteilte den Anbieter als Mitstörer zur Unterlassung. Nach Ansicht der Richter seien die Haftungsprivilegierungen der 8-11 TDG nicht anwendbar, da das TDG weder direkt noch analog auf Links anwendbar sei und es keinen Unterschied machen könne, ob der Link vom Seitenbetreiber selbst oder durch einen Dritten gesetzt werde. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

9

10 BGH, Urteil vom I ZR 304/01 ("Rolex") Das Haftungsprivileg des 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ( Hosting ), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. Der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

11 BGH: Keine Anwendung des 11 TDG auf Unterlassungsansprüche Komme im Wortlaut des 11 Satz 1 TDG nur insofern zum Ausdruck, dass dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede ist. Damit sei lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. Dass das Haftungsprivileg des 11 Satz 1 TDG Unterlassungsansprüche nicht berührt, werde durch die Bestimmung des 8 Abs. 2 TDG nahe gelegt. In 8 Abs. 2 Satz 2 werde klargestellt, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 9 bis 11 unberührt (bleiben)". 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG stelle für Schadensersatzansprüche geringere Anforderungen als für die Verantwortlichkeit im übrigen. Wäre auch der Unterlassungsanspruch von der Haftungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TDG erfasst, hätte dies die schwer verständliche Folge, dass an den Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den Schadensersatzanspruch. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

12 Zusammenfassung Keine Haftungsprivilegierung für Anbieter von Inhalten Dritter bei Unterlassung Keine globalen Kontrollpflichten für eingestellte Inhalte Dritter Regelmäßig keine Täterschaft, aber Mitstörerhaftung möglich bei Verletzung von Kontrollpflichten Sind bereits Rechtsverletzungen bekannt, muss der Anbieter technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung zu verhindern. Wie diese Maßnahmen aussehen können, wird nicht näher dargelegt. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

13

14 RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

15 Hintergründe Postings im Monat in den Foren von heise online. Das entspricht bis zu 8 Postings pro Sekunde in Spitzenzeiten. Ein Teilnehmer rief im Forum dazu auf, mittels einen Skripts die Malware massenhaft herunterzuladen und so die Server des Anbieters zu stören. Zwei Stunden nach Erscheinen des Postings (Freitag, 21 Uhr) wurde der Verlag per Mail um Löschung gebeten. Der Verlag entfernte innerhalb von etwa zwei Stunden nach Kenntnis den kompletten Thread. Dennoch erhielt er einige Tage später eine Abmahnung mit der Aufforderung, zukünftig zu unterbinden, dass Dritte zum massenhaften Download des besagten Programms aufrufen. Nachdem der Verlag dies abgelehnt hatte, erwirkte der Anbieter der Malware eine entsprechende einstweilige Verfügung, die das LG Hamburg mit Urteil vom 2. Dezember 2005 bestätigte. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

16 Das Urteil des LG Hamburg Anspruch aus 823, 1004 BGB analog, denn die Verbreitung der angegriffenen Forumsbeiträge verletze die Antragsteller in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Verlag sei dabei als Störer anzusehen, wobei das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung bereits ausreiche. Insbesondere würden die im MDStV oder im TDG vorgesehenen Haftungsprivilegien für Internetauftritte nach dem Rolex-Urteil des BGH eben nicht für die Verantwortlichkeit des Störers nach 1004 BGB analog gelten. Die Störereigenschaft entfalle nicht deswegen, weil es dem Verlag unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen. Technisch sei ihm eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne weiteres möglich, da er sein Forum in der Weise einrichten könne, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden. Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren Internetauftritt verbreitet, sei der Verlag auch verpflichtet. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

17 Weiterhin sei eine solche Prüfung auch zumutbar. Dem stehe auch nicht die hohe Anzahl der Postings entgegen, die jeden Tag in den Foren des Verlags erscheinen. Denn wer Betriebsmittel bereithalte, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhalte damit eine Gefahrenquelle. Vielmehr müsse der Verlag sein Unternehmen so einrichten, dass er mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage sei, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen. Ohnehin habe der Verlag aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben müssen, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht werden würde. Denn der Verlag hatte zu seinem Beitrag, in dem er das Verhalten der Antragsteller beanstandet hatte, ein Forum eröffnet. Aufgrund der in seinem eigen Beitrag geübten harten Kritik an dem Verhalten der Antragsteller habe er daraufhin damit rechnen müssen, dass die Nutzer des Forums dabei über die Stränge schlagen. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

18 Das Urteil des Hanseatischen OLG Ein Forum ist ein Mediendienst. Ein Forums-Betreiber hafte grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen 6 Abs.2 MDStV verstoßen. Bei vollständiger Freihaltung des Betreibers von Überprüfungspflichten entstände für den Betroffenen ein Schutz- Vakuum, da diese vom Forenbetreiber dann lediglich die Löschung des konkreten Beitrags verlangen könnten, ohne einen darüber hinausgehenden Schutz vor künftigen Verletzungshandlungen erreichen zu können RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

19 Der Senat hält eine spezielle Überprüfungspflicht des Betreibers dann für angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die neuen, rechtswidrigen Postings zu löschen. Vielmehr müsse der Forums-Betreiber in einem solchen Fall dafür Sorge tragen, dass zukünftige, rechtswidrige Postings unterbleiben. Eine solche Pflicht obliegt einen Forums-Betreiber um so mehr, wenn er seine Webseiten gewerblich betreibt. Die Überprüfungspflicht beschränkt sich auf das Einzelforum in dem die Rechtsverletzung erfolgte und erstreckt sich nicht auf alle Foren des Betreibers. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

20

21 Die Rechtsprechung nach dem Urteil des LG Hamburg Soweit ersichtlich, folgen die Instanzgerichte nicht der Linie des LG Hamburg. So vertritt etwa das LG München die Auffassung, der Betreiber eines Forums für Gehörlose hafte ohne Kenntnis nicht für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Kartenmaterial in seinem Forum. Vielmehr sei dem Anbieter eine urheberrechtliche Überprüfung jedes Foreneintrags nicht zumutbar, da dies den Betrieb des gesamten Angebots in Frage stellen würde. OLG Düsseldorf 1. Urteil vom April 2006: Primär ist die Person auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, die die rechtswidrigen Äußerungen von sich gegeben hat: Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es auch nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben. Eine Haftung des Betreibers auf Unterlassung ist nur für den Fall anzunehmen, wenn der Äußernde unbekannt ist. Datenschutzrechtlich ausgesprochen zweifelhaft! RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

22 OLG Düsseldorf, 2. Urteil vom Juni 2006: Gegen den Betreiber eines Internetforums, der unstreitig die streitgegenständlichen Äußerungen nicht selbst in das Internet eingestellt hat und deshalb nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann, besteht kein Unterlassungsanspruch. Es sei nicht davon auszugehen, dass er trotz Kenntnisnahme von den Äußerungen diese nicht gelöscht habe. Prüfungspflichten könnten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten hergeleitet werden. Es bestehe keine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen. Dies würde den Betreiber in technischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

23

24 Ausgangslage Insbesondere die vermeintliche oder tatsächliche Anonymität verleitet User dazu, in Beiträgen die Grenzen des rechtlich Erlaubten zu überschreiten. Erhöhung des Haftungsrisikos durch die jüngste Rechtsprechung: Mit den Folgen von Rechtsverletzungen sehen sich in den seltensten Fällen die eigentlichen Verursacher konfrontiert als vielmehr die Betreiber des jeweiligen Forums. Sperrungen sind notwendig, da häufig kann nur noch eine Sperrung von Usern die Diskussion wieder in sachliche Bahnen lenken. Aber: Neben rechtlichen Problemen vor allem große tatsächliche und technische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Users User nicht identifizierbar, nur Sperrung der IP, der Mail-Adresse oder des Nicknames möglich, jedoch weitgehend sinnlos Daher in Zukunft nur noch Foren mit verifizierten Nutzern wahrscheinlich RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

25 Virtuelles Hausrecht Das LG Bonn und das OLG Köln hatten sich allerdings im Jahr 2000 mit der Frage des Ausschlusses eines Teilnehmers aus einem Online- Chat zu befassen. In diesem Verfahren wollte der Betreiber eines unentgeltlichen und ohne Zugangskontrollen oder Nutzungsbedingungen bereit gehaltenen Online-Chats einen User von der weiteren Nutzung seines Angebots ausschließen. Die Richter des LG Bonn bejahten in dem Urteil die Existenz eines virtuellen Hausrechts, auf dessen Basis der Anbieter grundsätzlich berechtigt sei, einzelne Nutzer auszuschließen. Dieses Recht könne der Anbieter aber nicht willkürlich ausüben und Nutzer nach Belieben ausschließen. Vielmehr müsse er Gründe für den Ausschluss nachweisen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufes oder eine nicht übliche Nutzung jenseits des üblichen Chat-Verhaltens". OLG Köln vertrat die Ansicht, dass ein virtuelles Hausrecht grundsätzlich besteht, ließ jedoch offen, ab welcher Beeinträchtigungsintensität von diesem Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

26 Thesen zum Forenausschluss Scheiden diese technischen Maßnahmen aus, so bleiben dem Anbieter zur Gegenwehr nur noch rechtliche Mittel, etwa in Gestalt eines Unterlassungstitels Bei der Forennutzung wird ein Vertrag geschlossen, aus dem sich für beide Seiten bereits Rechte und Pflichten ergeben. Diese bestehen auf Seiten des Anbieters wesentlich darin, Speicherplatz auf seinem Server für die Veröffentlichung des Beitrags zur Verfügung zu stellen und das Posting thematisch geordnet dauerhaft in der Öffentlichkeit anzubieten. Im Gegenzug räumt der Nutzer urheberrechtliche Nutzungsrechte an seinem Beitrag ein, die es dem Anbieter erlauben, diesen zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Gemäß 241 BGB sind die Vertragspartner untereinander zur Rücksichtnahme verpflichtet. Für den Nutzer eines Forums bedeutet dies insbesondere konkret, dass er keine Beiträge posten darf, durch die der Anbieter von Dritten zur Verantwortung gezogen wird und dadurch dessen Rechte belastet werden. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

27 Werden Forenregeln und Nutzungsbedingungen vereinbart, so gelten diese als AGB. Der Betreiber des Forums hat jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag zu beenden. Wird in der Foren-Policy keine gesonderte Frist für eine Forenkündigung vereinbart, so gelten zunächst die gesetzlichen Kündigungsfristen. In den allermeisten Fällen ist es ist dem Forenbetreiber allerdings nicht zumutbar, weiterhin an einem Vertragsverhältnis mit einem Nutzer festzuhalten. Diese Sachlage rechtfertigt es, dem Forenbetreiber ein fristloses Kündigungsrecht zuzugestehen. Verhält sich der Nutzer nicht den Regeln entsprechend, also vertrags- oder rechtswidrig, begeht er eine Pflichtverletzung. Daraus ergibt sich, dass er keinen Anspruch darauf hat, das vertragswidrige Posting abzusetzen. Zudem entstehen schuldrechtliche Ansprüche des Foreninhabers. So muss der Nutzer bei verschuldeten Pflichtverletzungen unter den Voraussetzungen des 280 BGB dem Anbieter insbesondere den aus dem Posting entstandenen Schaden ersetzen. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

28 Sofern eine Kündigungsfrist möglich ist, kann diese Zeit durch eine Sperre des Nutzers auf Basis der Nutzungsbedingungen ausgefüllt werden. An diese Entscheidung des Anbieters hat sich der User juristisch zu halten. Insbesondere entsteht im Falle einer erneuten Anmeldung mit Hilfe falscher Daten kein wirksamer neuer Vertrag. Auf Basis dieser Rechtslage kann der Forenanbieter gegen den Nutzer vor Gericht einen Unterlassungstitel erwirken, nachdem dem User die weitere Teilnahme an dem Forum grundsätzlich für die Zukunft verboten ist Verfahren derzeit beim LG München anhängig. Ein Beschluss nach 91 a ZPO steht nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch aus. Details: Feldmann/Heidrich: Rechtsfragen des Ausschlusses von Usern aus Internetforen : praktische Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausschluss, in: CR 2006, S RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

29

30 Wohin geht die Reise? Das Heise-Urteil des LG Hamburg scheint ein Ausrutscher gewesen zu sein Es scheint sich eine eindeutige Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, OLG Hamburg, OLG Potsdam, LG München) herauszubilden, die eingeschränkte Überwachungspflichten nur nach vorheriger Kenntnis annimmt Prinzip des notice & take down nur bei der ersten Verletzung Enorme Gefahr des Ausnutzens der Rechtslage durch vorsätzlich verletzende Beiträge Schwierige Rechtslage bei der Sperrung von Forennutzern Erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Betreibern (Provider, Betreiber von Foren, Gästebüchern, Blogs, usw.) Klima der Rechtsunsicherheit begünstigt zweifelhafte Abmahnungen RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

31 Forderungen: Gesetzgeber gefragt Gefordert werden muss eine klare Rechtslage im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Richtlinien Klares Bekenntnis zum notice & take own - Verfahren wünschenswert Beschränkung der derzeit ausufernden Mitstörerhaftung sinnvoll RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

32 Gefahr erkannt! TMG: Reform der TDG/MDStV Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vom 14. Juni 2006 Dabei wird nicht verkannt, dass bei den Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Teilen der Internetwirtschaft Befürchtungen bestehen, diese Regelungen würden dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht mehr gerecht. Hier hat besonders ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung bei Internetversteigerungen (Rolex- Ricardo-Urteil) aus dem Jahre 2004 Besorgnis ausgelöst, dass damit eine Rechtsprechungsentwicklung eingeleitet werden könnte, die möglicherweise die Zielrichtung der Verantwortlichkeitsregeln der ECommerce-Richtlinie beeinträchtigt. In dem Urteil geht es um die Tragweite von Unterlassungsansprüchen gegen Internetanbieter bei Markenrechtsverletzungen, besonders hinsichtlich der Anforderungen, wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern (Überwachung des Internet-Angebots im Einzelfall). Änderungsüberlegungen im Bereich der Verantwortlichkeit bedürfen sorgfältiger Prüfung, besonders wenn die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber und der Diensteanbieter abgewogen werden müssen. RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

33 Gefahr gebannt? Die Europäische Kommission hat die Absicht, bis Ende 2007 einen Evaluierungsbericht zur E-Commerce-Richtlinie vorzulegen. Im Vorfeld weiterer Maßnahmen wird sie dazu unter anderem auch eine Studie zu Fragen der Verantwortlichkeit in Auftrag geben. Über die Studie will die Kommission genaue Angaben über die Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln in allen Mitgliedstaaten erhalten und daraufhin beurteilen, ob der Rechtsrahmen funktioniert oder Bedarf für weitere Maßnahmen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie (Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen sowie das so genannte notice and take down - Verfahren) besteht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden voraussichtlich bis Mitte 2007 vorliegen und mit 15 den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Kommission eingerichteten Expertengruppe ECommerce erörtert werden. Wer nicht mehr weiter weiß, bildet einen Arbeitskreis RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

34 RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

35 Heise Zeitschriften Verlag Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Rechtsanwalt Joerg Heidrich Helstorfer Straße e Hannover Telefon: Telefax: Website: joerg.heidrich@heise.de RA Joerg Heidrich Haftung für Internetforen Herbstakademie

Themenübersicht. Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken: Ein Praxisbeispiel. Passau, 8./9. November 2007.

Themenübersicht. Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken: Ein Praxisbeispiel. Passau, 8./9. November 2007. Konferenz Web 2.0 - ein Geschäftsmodell für f r die öffentliche Hand Passau, 8./9. November 2007 Fachanwalt für f r IT-Recht Justiziar Themenübersicht Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken:

Mehr

Urheberrechtsverletzungen beim Teilen von Facebook-Inhalten

Urheberrechtsverletzungen beim Teilen von Facebook-Inhalten Urheberrechtsverletzungen beim Teilen von Facebook-Inhalten von Bunnenberg Bertram Rechtsanwälte Ansprechpartner: RA Dr. Steffen Bunnenberg Telefon 030 983216490 An: Mitglieder des BVPA Grundsätze: Für

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar

Mehr

AGB Newsletter. (Stand: )

AGB Newsletter. (Stand: ) AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich

Mehr

41. DFN Betriebstagung Forum Recht

41. DFN Betriebstagung Forum Recht 41. DFN Betriebstagung Forum Recht Haftung für fremde Inhalte im Internet 1 1.Teil: Einführung und Begriffe Multimedia-Normen II. Providertypen III. Zuordnung nach Angebot bzw. Leistung 2 1.Teil: Einführung

Mehr

Datenschutzerklärung / Haftungshinweis / Disclaimer:

Datenschutzerklärung / Haftungshinweis / Disclaimer: Datenschutzerklärung / Haftungshinweis / Disclaimer: Haftung für Inhalte Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0496 05.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber Freies WLAN in Berlin Drucksachen 17/0255 und 17/0424 Abgeordnetenhaus von Berlin

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum

Mehr

Haftung für (fremde) Inhalte im Internet

Haftung für (fremde) Inhalte im Internet Haftung für (fremde) Inhalte im Internet Dr. Sibylle Gierschmann, LL.M. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Bild einfügen (Cover Small) Kompakt-Workshop: Rechtsfragen im Internet München, 28. März

Mehr

Impressum und Kontaktdaten

Impressum und Kontaktdaten Kontaktdaten Impressum und Kontaktdaten GOSGOH ist eine Produktmarke der 3Hmed GmbH Anschrift: 3Hmed GmbH Orthopädietechnik & Sport Pforzheimer Str. 176 Eingang 3 4 D-76275 Ettlingen Telefon: +49 (0) 7243

Mehr

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover, Geschäftszeichen: 2 W 13/05 9 O 2604/04 Landgericht Braunschweig Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Marke Domainrecht, Marke Domain 8a, 30419 Hannover, Gläubiger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Mitmach-Web eine rechtsfreie Zone?

Mitmach-Web eine rechtsfreie Zone? Zulässigkeit und rechtliche Grenzen des Web 2.0 HRO Ansprechpartner Mitmach-Web eine rechtsfreie Zone? Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt Dr. Ulrich Fülbier Holme Roberts & Owen Germany LLP Dr.

Mehr

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung

Mehr

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016 internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thumbnails BGH GRUR 2012, 602 Vorschaubilder II Die Veröffentlichung

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt UMFANG DER LÖSCHUNGSPFLICHTEN BEI RECHTSWIDRIGEN INTERNET-SEITEN

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt UMFANG DER LÖSCHUNGSPFLICHTEN BEI RECHTSWIDRIGEN INTERNET-SEITEN Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr AUS DER REIHE: RECHT FÜR WEBMASTER, DOMAIN-INHABER UND WEBSEITEN-BETREIBER UMFANG DER LÖSCHUNGSPFLICHTEN BEI RECHTSWIDRIGEN INTERNET-SEITEN!"#$$$ - Seite 2 - Aus der Reihe:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Provider-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Einwahlleitungen für den Zugang zum

Provider-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Einwahlleitungen für den Zugang zum Provider-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen

Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Foto: Dan Race - Fotolia.com Es ist nicht nur ärgerlich, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Manche Vermieter, die ihre Immobilienfinanzierung

Mehr

Rechtsfragen digitaler Bibliotheken. Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme

Rechtsfragen digitaler Bibliotheken. Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme Rechtsfragen digitaler Bibliotheken Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme Übersicht 1. Was leistet eine digitale Bibliothek? 2. Allgemeine Pflichten des Diensteanbieters

Mehr

LG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen

LG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen LG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen In einem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 31.01.2013 1 setzt sich das Landgericht Berlin ausführlich mit den Voraussetzungen der Bestimmbarkeit für

Mehr

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) entsteht bei einem Verstoß gegen ein vorher abgegebenes Vertragsstrafeversprechen. Im AGB-Recht

Mehr

Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider

Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider Die Entscheidungen: LG Hamburg vom 07.07.04 (LG Köln vom 29.07.04) 1 Tatbestände Antrag der Tonträgerindustrie gegen Access- Provider auf Auskunftserteilung

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 16 W 55/06 2-03 O 504/06 Landgericht Frankfurt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am

Mehr

Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014. Rechtswissenschaftliches Institut

Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014. Rechtswissenschaftliches Institut Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 XI. Provider-Haftung 1. Provider 2. Haftung 3. Access Provider 4. Haftungsprivilegierungen

Mehr

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de 1. Allgemeines Alle Leistungen, die vom Onlineshop für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben

Mehr

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de. Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de. Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar Telefon: 05138-600 34 33 Telefax: 05138-600 34 34 Vertreten

Mehr

Leitfaden Haftungsfragen bei Weblogs. Dr. Sabine Grapentin, LL.M Rechtsanwältin (NOERR STIEFENHOFER LUTZ) Leiterin des Arbeitskreises Recht im BVDW

Leitfaden Haftungsfragen bei Weblogs. Dr. Sabine Grapentin, LL.M Rechtsanwältin (NOERR STIEFENHOFER LUTZ) Leiterin des Arbeitskreises Recht im BVDW Leitfaden Haftungsfragen bei Weblogs Dr. Sabine Grapentin, LL.M Rechtsanwältin (NOERR STIEFENHOFER LUTZ) Leiterin des Arbeitskreises Recht im BVDW Berlin/Düsseldorf/Frankfurt a.m., 26.03.2007 1. Begriffsklärung

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.

Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015. Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Provider-Haftung 1. Grundlagen 2. Access Provider 3. Content Provider 4. Hosting Provider 5. Weitere

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG). Datenschutzerklärung Geltungsbereich Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter

Mehr

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16.

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber dem Access Provider Ass. iur. Johannes Franck Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren DFN-Betriebstagung,

Mehr

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Dr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com

Mehr

Fluch oder Segen Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen

Fluch oder Segen Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen Fluch oder Segen Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus, Datenschutzbeauftragter DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Autocomplete-Funktion Suchvorschläge (Predictions)

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016

Oberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016 Markenforum 2016 München, 16.-18. November 2016 Die Rechtsprechung des EuGH zum Markenrecht 2016 und ihr Einfluss auf die nationale Rechtsprechung sowie anhängige Vorlageverfahren Erfried Schüttpelz, Vors.

Mehr

Formale Rahmenbedingungen für Websites

Formale Rahmenbedingungen für Websites Formale Rahmenbedingungen für Websites Vorweg: Die Zusammenstellung kann nur eine Anregung sein, welche rechtlichen Aspekte bei Webseiten greifen können eine Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt

Mehr

Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06 - Haftung von Google; Haftung des Admin-C

Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06 - Haftung von Google; Haftung des Admin-C Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06 - Haftung von Google; Haftung des Admin-C Leitsatz: 1. Die Suchmaschine Google haftet nicht für im Usenet begangene, von ihr angezeigte

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Nutzungsbedingungen. für die Software "B-Wise XA MobileClient" sowie "B-Wise XA SmartClient" der BISS GmbH, Marie-Curie-Straße 4, 26129 Oldenburg.

Nutzungsbedingungen. für die Software B-Wise XA MobileClient sowie B-Wise XA SmartClient der BISS GmbH, Marie-Curie-Straße 4, 26129 Oldenburg. Nutzungsbedingungen für die Software "B-Wise XA MobileClient" sowie "B-Wise XA SmartClient" der BISS GmbH, Marie-Curie-Straße 4, 26129 Oldenburg. 1. Gegenstand der Vereinbarung 1.1 BISS bietet Ihnen die

Mehr

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus Cottbuser Medienrechtstage Urheberrechtstag Illegale Downloads und andere Urheberrechtsverletzungen im Internet Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus Gliederung Zuständigkeiten

Mehr

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen

Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved.

Mehr

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen Die KICS - Kinder-Computer-Schule wird betrieben durch: ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung Geschäftsführer: Herr Frank Herzig Am Teichfeld 31 06567 Bad Frankenhausen fon: +49 (0) 34671 76479

Mehr

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema A. Anwendbarkeit des deutschen UrhG (Urheberkollisionsrecht) I. Zu prüfen nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Schutzlandprinzip, Art. 8 I Rom II-VO B. Verletzung

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Gesetzgebung zum Internetrecht

Gesetzgebung zum Internetrecht Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Internetrecht Verena Steigert, Dipl. Jur. Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle

Mehr

Nutzungsbedingungen für My FERCHAU Experts

Nutzungsbedingungen für My FERCHAU Experts Nutzungsbedingungen für My FERCHAU Experts 1. Allgemeines, Anwendung, Vertragsschluss 1.1 Mit dem ersten Login (vgl. Ziffer 3.1) zu My FERCHAU Experts (im Folgenden Applikation ) durch den Nutzer akzeptiert

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

15. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen Varel, 3. September RA Joerg Heidrich Fachanwalt für IT-Recht Justiziar

15. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen Varel, 3. September RA Joerg Heidrich Fachanwalt für IT-Recht Justiziar 15. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen Varel, 3. September 2015 Fachanwalt für IT-Recht Justiziar Über den Referenten Studium der Rechtswissenschaften in Köln und Concord, NH, USA Justiziar und Datenschutzbeauftragter

Mehr

Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz

Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz Frederic Ufer Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 LI Gliederung Kapitel 1 Einleitung 1 I. Das Internet als gesellschaftliches Phänomen 1 II. Überblick

Mehr

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist

Mehr

Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz

Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz Veronika Heid Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz Zur Reichweite des 97 UrhG Nomos 2013 Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 Kapitell: Technische Grundlagen 15 A. Datenaustausch im Internet 15

Mehr

Urheberrecht für Publisher

Urheberrecht für Publisher Urheberrecht für Publisher DialogCamp 2016 Adrian Schneider München 19. Februar 2016 1 About me Adrian Schneider Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln Schwerpunkte: IT-Recht, Internetrecht Softwareentwickler

Mehr

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: ) Vertrag über Bannerwerbung auf www.geierlay.de zwischen Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße 17 56290 Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: 06762 9618271)

Mehr

Nutzungsbedingungen für den DGNB Navigator gegenüber Herstellern

Nutzungsbedingungen für den DGNB Navigator gegenüber Herstellern Nutzungsbedingungen für den DGNB Navigator gegenüber Herstellern Mit seiner Registrierung erklärt der Hersteller oder Anbieter (nachfolgend Hersteller ) von Bauprodukten, Baustoffen und/oder Systemprodukten

Mehr

www.vertragsstrafe-bernreuther.de (B) Gliederung 1. Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe 1.1 Ausgangspunkt für das Zahlungsverlangen Rz. 1.

www.vertragsstrafe-bernreuther.de (B) Gliederung 1. Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe 1.1 Ausgangspunkt für das Zahlungsverlangen Rz. 1. www.vertragsstrafe-bernreuther.de (B) Gliederung 1. Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe 1.1 Ausgangspunkt für das Zahlungsverlangen Rz. 1.1 1.2 Einwendungen gegen das Zahlungsverlangen im all- Rz.

Mehr

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen

Mehr

Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der

Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Was sind wirksame technische Maßnahmen im Sinne der Urheberrechts: - Hier ist 95 a Abs. 2 UrhG zu nennen: Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von

Mehr

Anwaltskanzlei Grimme & Partner

Anwaltskanzlei Grimme & Partner Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #2/2016 Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14 zur Zulässigkeit des Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler. Das in der Presse und

Mehr

Anmerkung zu LG München, Urt. v HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S

Anmerkung zu LG München, Urt. v HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S Anmerkung zu LG München, Urt. v. 12.1.2012 17 HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S. 605 - Das LG München I musste im Rahmen eines Wettbewerberstreits zur Frage der Identifizierungspflicht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen "einfachverheiratet.de"

Allgemeine Geschäftsbedingungen einfachverheiratet.de Allgemeine Geschäftsbedingungen "einfachverheiratet.de" I. Allgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung des Hochzeitsportals einfachverheiratet.de durch Verbraucher, die

Mehr

Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme

Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme In den vergangenen Jahren hat es unterschiedliche Entwicklungen im Hinblick auf die Haftungen von Regattateilnehmern bei Schäden, die während einer Regatta entstanden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder Dr. Malek Barudi, M. Jur. (Oxford) Heise CeBIT Forum 2013 Worum geht s? Rechtliche Gefahren für Eltern

Mehr

Einige Besonderheiten im Hinblick auf die Anwendung des CMR-Rechts Rechts durch die Belgischen Gerichte

Einige Besonderheiten im Hinblick auf die Anwendung des CMR-Rechts Rechts durch die Belgischen Gerichte Einige Besonderheiten im Hinblick auf die Anwendung des CMR-Rechts Rechts durch die Belgischen Gerichte RA Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be Kocks&Partners T +32 2626 14 41 Legrandlaan

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom

Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom Störerhaftung im Lichte des EuGH Urteils vom 15.09.2016 0 Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article153354781/deutschlandblamiert-sich-als-wlan-wueste.html 1 Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article153354781/deutschlandblamiert-sich-als-wlan-wueste.html

Mehr

AGB. 1. Vertragsparteien

AGB. 1. Vertragsparteien AGB Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Rohrer & Vogt Marketing AG, Föhrenweg 18, FL-9496 Balzers ( RVM ) und den Fahrzeughaltern. 1. Vertragsparteien RVM

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den

Mehr

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Aktuelle Rechtsprechung zu hochschulrelevanten Themen Ass. iur. Stefan Bröckers 1 Überblick Urteilsbesprechung I. Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen II. III. (LG München I)

Mehr

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben.. Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

Offenes WLAN offene Haftung

Offenes WLAN offene Haftung Offenes WLAN offene Haftung IT- Sicherheitstag NRW 2016 01.12.2016 Bonn Andreas Göbel Rechtsanwalt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Honorarprofessor der FH Südwestfalen

Mehr

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM URHEBERRECHT/ABMAHNUNGEN BEI TAUSCHBÖRSEN

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM URHEBERRECHT/ABMAHNUNGEN BEI TAUSCHBÖRSEN AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM URHEBERRECHT/ABMAHNUNGEN BEI TAUSCHBÖRSEN Privatpersonen werden häufig wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Internet von Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. Juni 2009, Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. Juni 2009, Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 210/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. Juni 2009, Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Impressum. Angaben gemäß 5 TMG: Vertreten durch: Kontakt: Registereintrag: Umsatzsteuer-ID: Farbenmühle mcdrent GmbH & CO. KG Hagdorn 13 45468 Mülheim

Impressum. Angaben gemäß 5 TMG: Vertreten durch: Kontakt: Registereintrag: Umsatzsteuer-ID: Farbenmühle mcdrent GmbH & CO. KG Hagdorn 13 45468 Mülheim Impressum Angaben gemäß 5 TMG: Farbenmühle mcdrent GmbH & CO. KG Hagdorn 13 45468 Mülheim Vertreten durch: Jens Müller Kontakt: Telefon: 004915168497847 E-Mail: info@mcdrent.de Registereintrag: Eintragung

Mehr

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien

Mehr

Leitfaden Haftungsfragen bei Weblogs. Dr. Sabine Grapentin, LL.M Rechtsanwältin NOERR STIEFENHOFER LUTZ. Berlin/Düsseldorf/Frankfurt a.m., 24.07.

Leitfaden Haftungsfragen bei Weblogs. Dr. Sabine Grapentin, LL.M Rechtsanwältin NOERR STIEFENHOFER LUTZ. Berlin/Düsseldorf/Frankfurt a.m., 24.07. Leitfaden Haftungsfragen bei Weblogs Dr. Sabine Grapentin, LL.M Rechtsanwältin NOERR STIEFENHOFER LUTZ Berlin/Düsseldorf/Frankfurt a.m., 24.07.2007 1. Begriffsklärung und Geschichte das Wort Weblog ist

Mehr

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern -

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - Webserver als Virenschleuder eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Arbeitskreis Sicherheit avocado rechtsanwälte spichernstraße 75-77

Mehr

Rechtliche Fragen und Aspekte im Zusammenhang mit kommunalen Portalen und Social Communities

Rechtliche Fragen und Aspekte im Zusammenhang mit kommunalen Portalen und Social Communities Rechtliche Fragen und Aspekte im Zusammenhang mit kommunalen Portalen und Social Communities BDIP-Expertenforum mit dem Deutschen Städte-und Gemeindebund/ Deutschen Städtetag 04. April 2011 Dr. Jan-Peter

Mehr

Online-Marketing Praxistag 2016

Online-Marketing Praxistag 2016 Online-Marketing Praxistag 2016 Zu meiner Person Johnny Chocholaty LL.B. Wirtschaftsjurist und Geschäftsführender Gesellschafter der Website-Check GmbH Schwerpunkt meiner Tätigkeit: Absicherung von Internetseiten,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich Für die Nutzung dieser Website gelten im Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem Betreiber der Seite (im folgendem: Rettung der Südkurve) die folgenden

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr