Einführung des SozialTickets in Solingen Ressort 1: Oberbürgermeister Feith Vorlage erstellt: BSG Beteiligungsgesellschaft Stadt SG mbh
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1 erstellt am: öffentlich - Einführung des SozialTickets in Solingen Ressort 1: Oberbürgermeister Feith Vorlage erstellt: BSG Beteiligungsgesellschaft Stadt SG mbh Beratungsfolge Gremium Datum dafür dagegen enthalten BA ASUKM Rat Beschlussempfehlung 1.1 Beteiligungsausschuss Der Beteiligungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Solingen die Beschlussfassung entsprechend Ziffer Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz und Mobilität Der ASUKM empfiehlt dem Rat der Stadt Solingen die nachstehende Beschlussfassung: 1.3 Rat 1. Der Rat der Stadt Solingen stimmt der Teilnahme am VRR-SozialTicket für die Pilotphase vom bis einschließlich zu. Bis dahin wird durch die Stadtwerke Solingen GmbH Verkehrsbetrieb und der Beteiligungsgesellschaft Stadt Solingen mbh verbindlich geklärt, ob dem Konzern Stadt Solingen zusätzliche Aufwendungen entstanden sind. Für den Fall wird die Stadt Solingen den Ausgleich der entstandenen Mehraufwendungen vom Verkehrsministerium NRW einfordern. Dieses Ergebnis fließt in die Evaluation für eine Folgeentscheidung ein. Die Klärung einer weiteren Beteiligung erfolgt nach Gesamtbewertung. 2. Gemäß Ziffer 3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des SozialTickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein- Westfalen (Richtlinien SozialTicket 2011) wird die Abwicklung der Finanzierung des SozialTickets über den Zweckverband VRR / die VRR AöR bestätigt. 2. Sachverhalt 2.1 Ziel Probeweise Einführung des SozialTickets in Solingen 2.2 Anlass und Lösung Die Gremien des VRR haben am die probeweise Einführung des SozialTickets im Verbundgebiet beschlossen und die Mitgliedskörperschaften aufgefordert, für ihr Gebiet entsprechende Zustimmungsbeschlüsse zu fassen. Beschlussvorlage Einführung des SozialTickets in Solingen Seite 1/6
2 2.3 Alternativen zur Beschlussempfehlung Ablehnung der Einführung 3. Beschlussauswirkungen Versand der Beitrittsmitteilung an den VRR 4. Finanzielle Auswirkungen - für die Stadt Solingen o auf die Personalkosten o auf die Ergebnisrechnung Gemäß Risikoabschätzung durch die SWS-Verkehr und die BSG dürften sich keine Auswirkungen ergeben. o auf die Finanzrechnung o auf das Eigenkapital - für Dritte Es ist davon auszugehen, dass durch die Bearbeitung von Neuanträgen und den prognostizierten Kündigungen von Bestandskunden Mehrkosten im KundenCenter der SWS-Verkehr entstehen werden. Eine genaue Bezifferung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. 5. Bürger- bzw. Verbändebeteiligung 6. Erläuterungen Im Verkehrsverbund Rhein Ruhr wird seit längerem über die Einführung eines SozialTickets diskutiert, worüber laufend in den städtischen Gremien informiert wurde. In der Sitzung des Verwaltungsrates der VRR AöR am wurde die Einführung eines Pilotprojekts SozialTicket zum beschlossen. Das SozialTicket soll in der Pilotphase längstens bis zum auf freiwilliger Basis in den Kreisen und kreisfreien Städte getestet werden. Eine Überführung in das Regelsortiment nach dem erfolgt nicht automatisch; darüber wird im September Sitzungsblock 2012 des VRR auf Basis einer frühzeitig einzuleitenden Evaluierung erneut beraten. Hierzu wird vor Einführung des SozialTickets und während der Pilotphase eine gutachtlich begleitete Marktforschung durch die VRR AöR durchgeführt. Ziel ist es dabei, das Nachfrageverhalten in der Zielgruppe vor und während der Testphase zu ermitteln. Das SozialTicket wird mit folgenden tariflichen Merkmalen im VRR ausgestattet: Beschlussvorlage Einführung des SozialTickets in Solingen Seite 2/6
3 Ganztägige Nutzung während eines Monats Persönliches Ticket Preisstufe A (in einer Stadt bzw. 2-Waben-Tarif) monatlicher Preis 29,90 kostenfreie Mitnahme von max. 3 Kindern bis 14 Jahren nach 19:00 Uhr montags bis freitags sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ganztägig ZusatzTicket gemäß Regeltarif zur Geltungsraumerweiterung auf andere Städte im VRR Berechtigt zur Nutzung sind alle Personen gemäß Förderrichtlinie des Landes NRW (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen - Richtlinien Sozialticket 2011) insbesondere die Personen, die Leistungen nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld), Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, laufende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem SGB VIII 41 i.v.m. 39 für den Personenkreis gem. 7 Abs 1 Ziffer 3, sowie entsprechend dem Beschluss der VRR-Gremien Personen die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen. Die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des SozialTickets ist dem Verkehrsunternehmen durch den Kunden durch Vorlage der durch die zuständige Behörde ausgegebenen Bewilligungsbescheide nachzuweisen. Beschlussvorlage Einführung des SozialTickets in Solingen Seite 3/6
4 In Abänderung des im VRR verbundweit abgestimmten Verfahrens sollen in Solingen nicht die zuständigen Leistungsträger (JobCenter, Sozialämter, usw.) die Prüfung der Berechtigung und die Ausstellung der Trägerkarten vornehmen, sondern dies auf die Stadtwerke Solingen übertragen werden. Das hierdurch entstehende Risiko eines Missbrauchs, die Stadtwerke erhalten aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff auf die Originaldaten, wird für Solingen als gering eingeschätzt. Die Stadtwerke Solingen stellen auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide in den beiden KundenCentern das vorstehend abgebildete SozialTicket (Trägerkarte) aus. Der Kunde erwirbt in den KundenCentern und den elf privaten Verkaufsstellen die Monatswertmarken. Die Stadt Solingen und das JobCenter Solingen werden nach einem positiven Rasbeschluss alle Leistungsberechtigten über die Modalitäten informieren. Der VRR hatte in einer Musterrechnung die mit der Einführung des SozialTickets verbundenen voraussichtlichen tariflichen Mindereinnahmen p.a. unter Berücksichtigung der Landesmittel ausgewiesen. Hierzu wird auf die beigefügte Vorlage A21/11 für die Sitzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Solingen GmbH verwiesen. Danach ergibt sich auf der Grundlage des Berechnungsschemas des VRR und den darin getroffenen Annahmen, unter anderem über die Prozentanteile der Nutzer und deren Aufteilung auf Altkunden und Neukunden eine Risikoabschätzung für die Stadt von EUR. Dabei ist lediglich die Zahl der Solinger Berechtigten aufgrund eigener Ermittlungen mit zugrunde gelegt, während der VRR aufgrund von Angaben aus der Landesstatistik von ausgeht. Weiterhin wird die Ausstellung des o.a. SozialTickets (Trägerkarte), wie in der Vorlage der SWS beschrieben, von den Stadtwerken auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide mit minimalem Verwaltungsaufwand vorgenommen. Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW hat mit Schreiben vom bestätigt, dass während der Pilotphase des VRR die bereit stehenden Gelder aller Voraussicht nach für die vom VRR erwartete Sozialticket-Nachfrage ausreichen und auf die Kommunen, insbesondere die Nothaushaltskommunen, keine Mehrkosten zukommen werden. Das Verkehrsministerium wird in 2011 zum ersten Mal 15 Mio. (in 2012 voraussichtlich 30 Mio. ) landesweit für das SozialTicket zur Verfügung stellen. Eine abschließende Aussage über die auskömmliche Bereitstellung von Finanzmittel seitens des Landes NRW zur Deckung der Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Auf den VRR entfallen ca. 50 Prozent der für NRW zur Verfügung gestellten Mittel. Beschlussvorlage Einführung des SozialTickets in Solingen Seite 4/6
5 Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat weiterhin mit Schreiben vom an die Bezirksregierungen in NRW bestätigt, dass vor diesem Hintergrund keine finanzaufsichtlichen Bedenken gegen eine Teilnahme von Nothaushaltskommunen an der Pilotphase bestehen. Dabei geht das Ministerium davon aus, dass keine zusätzlichen (Personal-) Aufwendungen für Organisation und Verwaltung entstehen und, dass die Fördergelder für den Pilotzeitraum vom bis einschließlich auskömmlich zur Deckung der Mindereinnahmen sind. Die Zuwendung des Landes NRW wird dabei, sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012, für die Teilnehmer an dem Pilotprojekt als Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Kommunen für die mit dem SozialTicket verbundenen Preissenkungen angelegt und darf nicht zur Deckung etwaiger Verwaltungskosten Verwendung finden. In der Allgemeinen Vorschrift bzw. im Beschluss des Verwaltungsrates der VRR AöR vom ist u. a. geregelt, dass nach einer von einem Wirtschaftsprüfer begleiteten Evaluierungsphase im September Sitzungsblock 2012 über die Weiterführung des Sozialtickets erneut beschlossen werden muss. Sollte die Evaluierung zu einem für die auf dem Gebiet der Stadt Solingen fahrenden Verkehrsunternehmen negativen Ergebnis führen, d.h. den Verkehrsunternehmen entstehen nachweislich Mindereinnahmen und sonstige negative Effekte aus der Einführung des Sozialtickets, besteht für die Stadt Solingen nach Abzug der Landesleistung und unter Berücksichtigung aller entstandenen Positiveffekte eine Verpflichtung auf vollständigen Ausgleich des verbliebenen Defizits gegenüber diesen Verkehrsunternehmen. Die Abwicklung möglicher Zahlungsansprüche erfolgt über die VRR AöR. Zur Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben nach der EU VO 1370/07 hat der Verwaltungsrat der VRR AöR in der o. g. Sitzung die Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des SozialTickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) als Höchsttarif als Allgemeine Vorschrift für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beschlossen. Diese wird vom Rat der Stadt Solingen zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung des Zeitplanes durch den VRR bestätigte dieser, dass ein Ratsbeschluss in Solingen zum 13. Oktober 2011 einer Einführung des SozialTickets in Solingen zum 1. November nicht entgegen steht. Hierbei geht der VRR davon aus, dass alle notwendigen Maßnahmen bereits begonnen werden. Von Seiten des VRR sind die notwendigen Maßnahmen (Tarifantrag, Bestellung der Trägerkarten und der entsprechenden Hüllen) derart erfolgt, als wenn alle Kommunen bereits eine Teilnahme zugesagt hätten. Entsprechendes müsste auch durch die Stadt Solingen veranlasst werden. Eine Umsetzung ist damit sichergestellt und das Risiko für den Fall eines negativen Ratsbeschlusses begrenzt. Die Auslieferung der Trägerkarten und Hüllen ist für die 42 KW 2011 anvisiert. Beschlussvorlage Einführung des SozialTickets in Solingen Seite 5/6
6 7. Anlagen Vorlage A21/11 für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Solingen GmbH Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des SozialTickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) als Höchsttarif Beschlussvorlage Einführung des SozialTickets in Solingen Seite 6/6
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR Herrn Martin Husmann Herrn Dr. Klaus Vorgang Augustastraße Gelsenkirchen. per Fax (0209)
Die Oberbürgermeisterin 42849 Remscheid ZD 0.10 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR Herrn Martin Husmann Herrn Dr. Klaus Vorgang Augustastraße 1 45879 Gelsenkirchen per Fax (0209) 15 84 12 31 49 Kontakt Beate
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