Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 9. Juli 2014 I D VV /

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 9. Juli 2014 I D VV / franz-josef.cremers@senfin.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Umsetzung des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik zur Einsetzung und personellen Besetzung eines Portfolioausschusses und Verfahrensfestlegungen dazu Rote Nummer: Vorgang: Sitzung des Hauptausschusses vom Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: SenFin sagt zu, kurzfristig unaufgefordert zur Steuerung der Liegenschaftspolitik (Clusterung) nach Beschlussfassung durch den Senat zu berichten. Ich bitte, den Auftrag mit folgendem Bericht als erledigt anzusehen: Zur Implementierung der Transparenten Liegenschaftspolitik sieht das Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik eine Senatsentscheidung über die Einsetzung und personelle Besetzung des Portfolioausschusses vor. Der Senat hat daher am auf Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen einen Beschluss über die Umsetzung des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik (Vorgang Nr. S- 1551/ 2014 und Nr. S 1682/ 2014) gefasst. Der Inhalt ist näher der Anlage zu entnehmen. Mit dem Senatsbeschluss wurden vor allem technische Regelungen getroffen, so eine nähere Ausdifferenzierung der Cluster sowie Begriffsklärungen, Beschreibungen der Nachweispflichten im Rahmen der Clusterung, nähere Festlegungen zu Aufgaben und Mitgliedschaft im Portfolioausschuss,

2 Bestimmungen zum Verfahrensablauf im Portfolioausschuss, insbesondere zur Vorbereitung des Clusterungsverfahrens sowie Festsetzungen zur diesbezüglichen Infrastruktur sowie den dazu vorgesehenen Berichtspflichten. Das Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik, das am vom Senat beschlossen und am vom Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses mit Maßgaben zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist, bildet die wesentliche Grundlage der neuen Liegenschaftspolitik des Landes Berlin (Rote Nummern 199 C und 199 C-1). Darüber hinaus sind die Änderung der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen, die zum in Kraft getreten ist, sowie der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom zu Wohnungsneubau, bezahlbares Wohnen und Liegenschaftspolitik. Gemäß 63 Abs. 2 S. 3 LHO wird im Anschluss an den Senatsbeschluss vom die Geschäftsordnung für den Portfolioausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden. In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen

3 Anlage zum Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen an den Hauptausschuss zur Umsetzung des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik zur Einsetzung und personellen Besetzung eines Portfolioausschusses und Verfahrensfestlegungen dazu Der Senat hat am über die Umsetzung des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik, insbesondere Einsetzung und personelle Besetzung eines Portfolioausschusses und Verfahrensfestlegungen mit folgender Begründung beschlossen (Vorgang Nr. S-1551/ 2014 und Nr. S-1682/ 2014): Vorbemerkung Mit einer Portfolioanalyse des landeseigenen Liegenschaftsvermögens soll nach dem am vom Senat beschlossenen und am vom Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses mit Maßgaben zustimmend zur Kenntnis genommenen Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik eine langfristig-strategische Ausrichtung im Umgang mit den landeseigenen Grundstücken abgesichert werden. Um die für die Portfolioanalyse erforderliche organisatorische Neuausrichtung umzusetzen, sieht das Konzept eine Senatsentscheidung über die Einsetzung und personelle Besetzung des Portfolioausschusses (PFA) auf Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vor. Der zu benennende Personenkreis ist im Hinblick auf die anstehenden Aufgaben unter Beachtung der Vorgaben des 15 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) auszuwählen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kommt damit zugleich der Aufforderung nach, Verfahrensfestlegungen zur Portfolioanalyse zu treffen. 63 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LHO sind zu beachten. 1. Gegenstand der Portfolioanalyse Gegenstand der Portfolioanalyse sind unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem (Fach-) Vermögensträger Einzelgrundstücke, bei denen das Land Berlin oder ein von ihm eingesetzter Treuhänder im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist. Dementsprechend unterfallen alle Grundstücke des Fach- und Finanzvermögens, d.h. solche im Eigentum des Landes Berlin, einschließlich des von Berlin treuhänderisch vergebenen Bestandes an die Gesellschaft für Stadtentwicklung ggmbh (GSE ggmbh) sowie jene, die sich in treuhänderischer Bindung zu Berlin befinden, d.h. der Bestand des Treuhandvermögens des Liegenschaftsfonds (LF) (einmalig) sowie jene des SILB (dies umfasst nicht von Dritten am Markt angemietete Flächen) sowie Grundstücke, die Berlin durch Erbschaft erworben hat, wenn rechtliche Hindernisse (z.b. Vermächtnisse, Auflagen) nicht bestehen bzw. nötige rechtliche Klärungen abgeschlossen sind, der Clusterung. Ausgenommen von der Clusterung sind aus haushaltstechnischen, rechtlichen und Praktikabilitätsgründen Umlandflächen (Flächen mit Belegenheit außerhalb Berlins) und solche, die ansonsten im Eigentum einer Landesbeteiligung, gleichgültig welcher Rechtsform, stehen - vorbehaltlich von Änderungen im Kontext

4 der Landeshaushaltsordnung, die eine Einbeziehung in die Clusterung notwendig machen. Flächen im Teileigentum des Landes bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ausgenommen sind ferner entsprechend dem Senatsbeschluss zu den Hochschulverträgen von den Hochschulen genutzte Grundstücke. Ein Einzelgrundstück kann dabei sowohl aus einem einzelnen Flurstück als auch aus mehreren Flurstücken zusammengesetzt sein. Im Einzelfall kann der Portfolioausschuss aus Zweckmäßigkeitsgründen auch eine kleinere Einheit zur Clusterung vorsehen. 2. Kriterien, nach denen die Portfolioanalyse ausgerichtet wird Das Konzept benennt als Eckpunkte für den Umgang mit Landesliegenschaften eine zukunftsorientierte Bestandsaufnahme, präzisiert dahin, dass die bestehenden und zu erwartenden Aufgaben der Daseinsvorsorge dabei zu klären sind, und eine preisorientierte Betrachtung, die den haushaltsrechtlichen Vorgaben folgt. Neben diesen die Portfolioanalyse prägenden materiellen Kriterien sind formale Kategorien zur Clusterung vorgesehen. Diese Kategorien (Cluster) sind Grundstücke des Fachvermögens, Grundstücke zur künftigen Daseinsvorsorge durch das Land (Vorhalteflächen) und Grundstücke mit Vermarktungsperspektive (Verkaufsperspektive). Das Konzept wird dabei durch die Maßgabe des Hauptausschusses vom ergänzt. Demnach ist zusätzlich die Kategorie der Grundstücke mit Entwicklungsperspektive zu bilden. Diese sollen grundsätzlich unter Nutzung des konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens mit Durchsetzung stadtentwicklungspolitischer Ziele vermarktet werden. Auf dieser Grundlage ist über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer der o.g. Kategorien (Cluster) nach folgenden bereits im Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik näher präzisierten Tatbestandsmerkmalen zu entscheiden, für die vermögensträgerbezogene Nachweispflichten bestehen. Soweit ein Grundstück aus rechtlichen Gründen beschränkt ist (infolge eines vergebenen Erbbaurechts oder wegen vergebener Fördermittel, z.b. für Pflegeeinrichtungen oder aufgrund einer Bindung aus einer erfolgten Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur [GRW-Infrastruktur]) wird dies im Rahmen der Auslegung der nachfolgend dargestellten Tatbestandsmerkmale berücksichtigt:

5 2.1 Tatbestandsmerkmale von Grundstücken des Fachvermögens Ein Grundstück des Fachvermögens liegt vor, wenn der Nachweis erbracht ist, wonach das Einzelgrundstück - aktuell und vollumfänglich - für fachliche Zwecke genutzt (Fachnutzung) - und deren Nutzung durch die Fachverwaltung dauerhaft beibehalten werden soll. Damit werden insbesondere Grundstücke zur gegenwärtigen Daseinsvorsorge geclustert. 2.2 Tatbestandsmerkmale von Grundstücken zur künftigen Daseinsvorsorge durch das Land (Vorhalteflächen) Ein Grundstück zur künftigen Daseinsvorsorge durch das Land (Vorhaltefläche) kann in zwei Ausprägungen vorliegen, die unterschiedlich definiert sind Grundstück zur künftigen Daseinsvorsorge I (Vorhaltefläche I oder reine Finanzvermögengrundstücke) Ein Grundstück zur künftigen Daseinsvorsorge I (Vorhaltefläche I) liegt vor, wenn dieses - im Zeitraum der nächsten fünf Jahre - aufgrund einer gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere wegen einer demografischen Entwicklung - für eine Aufgabe der Daseinsvorsorge - als Fachnutzung benötigt wird - und deren Absicherung über die Investitionsplanung oder anderweitig haushalterisch erfolgt ist Grundstück zur künftigen Daseinsvorsorge II (Vorhaltefläche II oder Bewirtschaftungsgrundstücke durch das SILB) Ein Grundstück zur künftigen Daseinsvorsorge II (Vorhaltefläche II) liegt vor, wenn dieses - in einem Zeitraum von voraussichtlich zehn Jahren - für eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch das Land als Fachnutzung benötigt wird - oder überbezirkliche Bedeutung hat.

6 2.3 Tatbestandsmerkmale von Grundstücken mit Vermarktungsperspektive Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive kann in drei bzw. vier Ausprägungen mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen vorliegen. Für jede Vermarktungsweise greifen die Vorbehalte nach 64 LHO Grundstücke mit Vermarktungsperspektive I (Grundstück zur Vermarktung über das Treuhandvermögen des LF) Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive I liegt vor, wenn dieses - weder ein Grundstück des Fachvermögens noch ein Grundstück zur Daseinsvorsorge durch das Land noch ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive II oder III ist oder - nur noch untergeordnet fachlich genutzt wird. Grundstücke mit Vermarktungsperspektive sind mithin der Auffangtatbestand, falls keine andere Clusterung erfolgt Grundstücke mit Vermarktungsperspektive II (strategisch zu haltendes Grundstück mit Vermarktung über Erbbaurechte oder über Zwischennutzungen, jeweils über das Treuhandvermögen) Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive II liegt vor, wenn dieses - in günstiger Lage - mit entsprechend hochwertig planerischer Ausweisung - und nachgefragter Marktsituation - ein positives Wertpotential im Sinne eines zu erwartenden Wertzuwachses besitzt Grundstücke mit Vermarktungsperspektive III (Grundstücke zur Vermarktung an Dritte, die Aufgaben der Daseinsvorsorge leisten) Ein Grundstück mit Vermarktungsperspektive III liegt vor, wenn dieses - der Daseinsvorsorge dienen soll, - die von Dritten geleistet wird, wie z.b. private Träger von Kindertagesstätten etc. 2.4 Tatbestandsmerkmale von Grundstücken mit Entwicklungsperspektive Ein Grundstück mit Entwicklungsperspektive liegt vor, wenn es eines - mit Vermarktungsperspektive im Sinne von Nr. 2.3 ist, - diese Vermarktung unter Nutzung eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens geschehen kann und - eine Entwicklungsperspektive in dem Sinn besteht, dass ein öffentliches Interesse wegen der künftigen Nutzung eines Grundstücks besteht, das Land diese jedoch nicht selbst als Eigentümer wahrnehmen möchte, sondern die künftige Nutzung lediglich mitbestimmen will und sich deswegen bei einer

7 Vermarktung ein höherer Erlös oder anders dokumentierbarer Mehrwert erzielen lassen wird. 2.5 Weitere Begriffsklärungen Daseinsvorsorge im Sinne des Konzeptes meint eine Grundversorgung mit für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Gütern und Leistungen im Rahmen der staatlichen Gewährleistungspflichten. Der genauere Inhalt ist politisch von den zuständigen Senatsverwaltungen zu definieren und zu verantworten. Fachnutzung bedeutet die eigene Nutzung zur Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe. Vermögensträger ist ein Bezirk oder eine Senatsverwaltung Berlins, dem oder der ein Vermögensgegenstand zur Erledigung einer Aufgabe bzw. zur Vermögensverwaltung zugeordnet ist. Hauptverwaltung meint die Gesamtheit aus Senatskanzlei und aller Senatsverwaltungen. Senatsverwaltung meint damit korrespondierend eine Behörde der Hauptverwaltung. Ein konzeptorientiertes Entwicklungsverfahren kann zur Grundstücksvermarktung eingesetzt werden. Es findet auf der Basis eines gutachterlich ermittelten Verkehrswertes statt. Ein konzeptorientiertes Entwicklungsverfahren ist ferner ein Verfahren zur Durchsetzung stadtentwicklungspolitischer Ziele. Dies bedeutet: Die Veräußerung erfolgt nach der Bewertung eines Mixes aus dem Gebot zum Kaufpreis, das mindestens dem Verkehrswert entsprechen muss, und einem angebotenen Nutzungskonzept entsprechend einer in einer Auslobung vorgegebenen Bewertungsmatrix. Die Bewertungsmatrix weist dabei auch das Gewichtungsverhältnis von Kaufpreis und Nutzungskonzept zueinander aus. Es ist neben dem Festpreisverfahren eine Variante eines Konzeptverfahrens. 2.6 Nachweispflichten im Zusammenhang mit den o.g. Tatbestandsmerkmalen Die o.g. materiellen Kriterien zu Bedarfen und Bedarfsentwicklung sind wie im Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik festgelegt durch Nachweise konkret zu unterlegen. Der Nachweis ist vom Vermögensträger zu erbringen, dem das Grundstück zugeordnet ist bzw. von den Vermögensträgern, die einen zukünftigen Bedarf anmelden. Maßstab hierfür sind die Daten, die die BIM GmbH (BIM) und der LF für ihre Zwecke im Rahmen ihrer Portfolioanalyse erheben, erweitert um fachnutzungsbezogene Daten aus den einzelnen Fachverwaltungen (z.b. Bedarfsermittlungen, Prognosen, räumlichen und inhaltlichen Zielsetzungen), die das Land aus einer darüber hinausgehenden Interessenlage benötigt (z.b. infolge von Beschlüssen des Abgeordnetenhauses) Datenerhebung und Nachweis Nachzuweisen sind Nutzungserfordernisse und ggf. Aussagen über den möglichen Wandel dieser Erfordernisse, z. B. der Nachweis für die demografische Entwicklung im Bezirk zum Vorhalten eines Standortes für eine Grundschulnutzung, sowie die bezirkliche oder senatsseitige (für überregionale Bedarfe wie Oberstufenzentren) Schulbedarfsplanung, soweit vorhanden der Auszug aus der Investitionsplanung oder der anderweitigen haushalterischen Absicherung. Die jeweils betroffenen

8 Senatsverwaltungen können in diesem Zusammenhang anzeigen, welche fachlichen Planungen innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden und bei Grundstücken zur künftigen Daseinsvorsorge Berücksichtigung finden sollen. Nachzuweisen ist auch, dass das Objekt wirtschaftlich voll und flächenoptimiert für die Fachnutzung ausgenutzt wird und eine Verdichtung an anderen Standorten nicht möglich ist. Ist eine Verdichtung denkbar, sind die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu definieren (z.b. Bereitstellung von Mitteln zur Ertüchtigung anderer Standorte). Im Einzelnen liefert der Nachweispflichtige die Grundstücksdaten möglichst umfassend zu, insbesondere übliche immobilienwirtschaftlich relevante Daten, wie etwa zu Betriebskosten, Altlasten, Sanierungskosten und sonstigen Investitionsbedarfen sowie zu Belastungen vor allem mit Erbbaurechten (einschließlich der Angaben zum Zeitablauf und zur geschätzten Höhe evtl. Entschädigungen wegen eines errichteten Gebäudes o.ä.). Für Objekte, die im SILB von der BIM GmbH verwaltet und bewirtschaftet werden, bringt die BIM GmbH - für zentral verwaltete Schulen nach Beteiligung und im Einvernehmen mit SenBildJugWiss - diese Daten bei. Der LF liefert zu jedem Grundstück Verkehrswertaussagen bzw., soweit vorhanden, Verkehrswertgutachten sowie eine Einordnung des Grundstücks nach dem sog. Lagekriterium auf. In besonderen Einzelfällen unterstützen die BIM GmbH oder der LF die Senatsfachverwaltung bei der Datenermittlung. Soweit als möglich ist auf elektronisch bereits vorhandene Datenbestände zurückzugreifen und eine datenbankgestützte Zulieferung sicherzustellen. Die Daten werden nach den üblichen immobilienwirtschaftlich interessierenden Kriterien zu evtl. vorhandenen Gebäuden ergänzt, etwa zur Anzahl der Räume oder zur Brutto- und Nettogeschossfläche. Welche Daten immobilienwirtschaftlich interessieren, orientiert sich insbesondere an den Kriterien, nach denen der LF und die BIM ihre immobilien- und insbesondere betriebswirtschaftlich ausgerichtete Portfolioanalyse vornehmen. Ergänzungen und Einzelheiten legt die Senatsverwaltung für Finanzen fest. Die erforderlichen Daten für die Portfolioanalyse, die von den Senatsverwaltungen und Bezirken zuzuliefern sind, werden in aktueller Form kostenfrei zu diesem Zweck überlassen. Des Weiteren können Zusatzinformationen (Filter) mit fachspezifischen Daten aufgenommen werden, z.b., ob ein Grundstück aufgrund einer Förderkulisse (z.b. GRW-, EFRE-, ESF-Förderung oder solche mit Lottomitteln) Bindungsfristen oder Auflagen unterliegt, aufgrund einer im Senat beschlossenen Stadtentwicklungsplanung wie z.b. dem StEP Industrie und Gewerbe Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich EpB oder einer dort beschlossenen anderweitigen Fachplanung Restriktionen unterliegt, aufgrund des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom zur Neugestaltung der Erbbauzinssätze und der Erbbauzinsanpassung im Rahmen der Gewerbe- und Industrieansiedlung (Drs. 12/ 3791 und 12/ 4615) Erbbaurechtsvergaben für besonders förderungswürdige Investitionsvorhaben des Dienstleistungsgewerbes und förderungswürdige Investitionsvorhaben ein ortsüblicher Erbbauzins von 6,5% und für besonders förderungswürdige Investitionsvorhaben

9 des verarbeitenden Gewerbe zwischen 3 und 5% des jeweiligen Verkehrswertes gebunden ist, aufgrund des Beschlusses vom zur Ermittlung von Verkehrswerten bei Veräußerung von Erbbaugrundstücken an den Erbbauberechtigten gebunden ist oder aufgrund des Beschlusses vom zu den Reichsheimstätten Beschränkungen unterliegt. Gleiches gilt zu Angaben über sportfachlich relevante Grundstückskriterien (wie etwa nach dem Beschluss vom zur Veräußerung von Sportgrundstücken an nutzende Sportvereine oder Nutzungsbindungen etwa wegen Mitfinanzierung von Sportanlagen durch den Bund), die Beschlüsse vom und vom zur Vergabe von Pflegeeinrichtungen infolge von Trägerwechselverträgen und die Beschlüsse vom und vom zur Veräußerung von Kita-Grundstücken zu einem Euro. Die Erhebung weiterer ressortbezogener Daten wie hier nach Festlegung der jeweiligen Senatsfachverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen oder infolge eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses bleibt unbenommen. Transaktionen nach diesen Beschlüssen finden im Licht des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustimmungsvorbehalte des Abgeordnetenhauses, neuerdings etwa folgend aus 64 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 LHO, statt. Die angebotenen Nachweise werden im Rahmen des Clusterungsverfahrens vorab durch Voten der Senatsverwaltungen evaluiert, d.h. qualitativ auf Kompabilität mit Rahmensetzungen auf der Landesebene geprüft. Um trotz des inhomogenen und vermutlich zunächst lückenhaften Datenbestandes zügig mit der Portfolioanalyse beginnen zu können, erfolgt die Clusterung bis auf Weiteres mit dem vorhandenen Datenbestand, der von dem bisher verantwortlichen Vermögensträger nach bestem Bemühen im Rahmen einer Datenbanklösung zugeliefert werden kann. Eine verbesserte Datenermittlung und -erfassung zugunsten eines zukünftigen Clusterungsturnus soll sichergestellt werden Einschätzungsprärogativen, Nachweisdefizite, Dissenskonstellationen insoweit Für Infrastrukturvermögen (Fachvermögen Tiefbau bzw. Grünflächenamt, d.h. Straßen, Plätze, Parks und parkähnliche Grünanlagen, etc.), das weder vollständig noch teilweise perspektivisch für eine Veräußerung in Betracht kommt, soll es, wie durch das Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik festgelegt, bei der Ersteinschätzung des zuständigen Vermögensträgers bleiben können. Nach dem Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik besteht zudem sowohl wegen des Verbleibs als Fachvermögen wie hinsichtlich seiner Sortierung als Vorhaltevermögen korrelierend zur Kostenverantwortung eine Einschätzungsprärogative kraft fachpolitischer Verantwortlichkeit und Kompetenz für

10 die Fachverwaltungsträger bzw. die Bezirke. Ausgliederungen aus dem Fachvermögen und Nicht-Bestückungen aus dem Finanzvermögen in das Vorhaltevermögen sind nur im Einvernehmen mit diesen möglich. Ist Einvernehmen nicht herstellbar, führt dies zum Dissens. Darüber, ob ein Nachweis erbracht wurde oder Dissens vorliegt, entscheidet der PFA. Die Stellung der Bezirke nach Verfassung und AZG ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. 3. Einsetzung des PFA Der PFA hat die Aufgabe, über eine zukunftsorientierte Bestandsaufnahme und eine preisorientierte Betrachtung des Portfolios das Liegenschaftsvermögen, das Gegenstand der Portfolioanalyse ist, zu clustern. Die Mitgliederzahl des PFA folgt aus der Anzahl der Senatsverwaltungen plus der Senatskanzlei plus einer Mitgliedschaft für den Belegenheitsbezirk eines Grundstücks (in der 17. Wahlperiode kann der PFA also bis zu zehn Mitglieder haben). Ständige Mitglieder des PFA sind je ein/-e von der Senatsverwaltung für Finanzen, ein/-e von der für Stadtentwicklung, ein/-e von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung benannte/-r Vertreter/-in sowie ein/-e von der Senatskanzlei benannte/-r Vertreter/-in. Weitere ständige Mitglieder des PFA sind die von den Bezirksämtern entsandten Vertreter/-innen, deren Mitgliedschaft sich nur auf Grundstücke, die im jeweiligen Bezirk belegen sind, bezieht. Jeder Bezirk hat nur ein Mitglied. Ständige Mitglieder sind ferner ein/-e vom jeweiligen Fachvermögensträger entsandte/-r Vertreter/-in, woraus jedoch keine zweifache Mitgliedschaft folgt. Bezirke stellen auch demnach nur ein Mitglied des PFA. Bei eigengenutzten Liegenschaften ist mithin der jeweilige Fachvermögensträger (Verwaltungsträger) im Portfolioausschuss vertreten. Es ist sicherzustellen, dass ständige Mitglieder an jeder Sitzung des PFA teilnehmen. Andere Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Portfolioausschusses teil, wenn zu Dissens oder zu eigenem Fachbedarf führende Voten der sie entsendenden Verwaltung vorliegen (Betroffenheit). Da den Mitgliedern über das Infobrokersystem (siehe 4.) Informationen zu allen Grundstücken, die geclustert werden, offenstehen, ist die Möglichkeit einer Votenabgabe eröffnet. Ständige Mitglieder sind in jedem Fall betroffen. Es wird klargestellt, dass über das SILB oder ein treuhänderisches Vermögen keine Mitgliedschaft vermittelt wird (also z.b. für den LF, die BIM oder die GSE ggmbh, die keine Mitglieder sind). Zur Clusterung des SILB nimmt die BIM an den Sitzungen des PFA teil. Sie soll dann jeweils die Teilnahme der fachlich betroffenen Senatsverwaltung (in der Regel wegen der Anmietung eines Objektes zu ihren fachlichen Gunsten) sicherstellen, die insofern ihre Mitgliedschaft im PFA wahrzunehmen hat. Gleiches gilt analog in Fällen der GSE ggmbh. Zur Clusterung des Treuhandvermögens des LF nimmt der LF an den Sitzungen des PFA teil; die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt insofern ihre Mitgliedschaft im Sinne eines Fachverwaltungsträgers wahr.

11 Mitglieder sind ferner je ein/-e Vertreter/-in jeder der weiteren Senatsverwaltungen; auch insofern findet keine Dopplung der Mitgliedschaft statt. Diese Mitglieder können an den Sitzungen des PFA entsprechend ihren Einschätzungen auf der Grundlage eigener Recherche im Infobrokersystem teilnehmen. Sie nehmen mit Stimmrecht teil, soweit sie ein eigenes Votum (siehe nachfolgend unter 4.2) zu einem Grundstück abgegeben haben. Die Mitglieder bzw. ihre Vertreter/-innen werden von den sie entsendenden Verwaltungen gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen benannt und mit umfassender Entscheidungskompetenz ausgestattet. Die zur Portfolioanalyse federführende Senatsverwaltung für Finanzen stellt mit dem von ihr benannten Mitglied gleichzeitig den/ die Vorsitzende/-r des PFA. Vertreter des LF und der BIM haben beratende Funktion im PFA. 4. Verfahrensablauf im PFA Operativ wird der Prozess der Portfolioanalyse vom bei der Senatsverwaltung für Finanzen angesiedelten PFA übernommen. Der Prozess wird technisch vom LF gesteuert. Er bedient sich dabei ausschließlich eines EDV-basierten Informationsvermittlungssystems, mit dem Daten erfasst und für Zwecke des PFA strukturiert aufbereitet werden. Diese Daten stehen den Mitgliedern des PFA zur Verfügung (Infobrokersystem). Mit diesem Instrument finden gleichzeitig Datenzuund -einspielungen statt. Alle Verfahrensschritte finden auf der Grundlage des Infobrokersystems statt. Jedes Grundstück wird mit der Zugriffsmöglichkeit auf das Infobrokersystem den Mitgliedern des PFA (bei den Bezirken nach Belegenheit) zur Kenntnis gebracht. Ein schriftliches Umlaufverfahren findet nicht statt. Der PFA tagt regelmäßig, mindestens einmal monatlich. 4.1 Vorbereitung des Clusterungsverfahrens Zur Vorbereitung des Clusterungsverfahrens übersendet der LF der Senatsverwaltung für Finanzen eine listenmäßige Vorlage mit Grundstücken, über die in der Sitzung des PFA entschieden werden soll. Auf dieser Grundlage erstellt die Senatsverwaltung für Finanzen die vorläufige Tagesordnung des PFA. Insgesamt wird die Clusterung voraussichtlich über Objekte betreffen können. Die Clusterung des Vermögens soll mit dem Treuhandvermögen des LF beginnen. Nach dem Treuhandvermögen soll die Clusterung noch verbliebenen Finanzvermögens erfolgen. Anschließend soll bezirksweise vorgegangen werden. Dem schließt sich das in geringem Umfang noch vorhandene Fachvermögen der Senatsverwaltungen an. Der Turnus soll mit der Clusterung des von Berlin begebenen treuhänderischen Liegenschaftsvermögens bei der GSE und zuletzt mit der Clusterung des SILB enden. Nach Clusterung ist der Verbleib eines im Treuhandvermögen der GSE ggmbh befindlichen Grundstücks zur weiteren Fachnutzung möglich. Dementsprechend ergibt sich grundsätzlich die nachstehende Abfolge:

12 Vermögensträger (Zahlen auf der Grundlage von Angaben des Liegenschaftsfonds per sofern nicht mit anderem Bezug genannt) Liegenschaftsfonds für das Treuhandvermögen (Grundstücke lt. Liegenschaftsfonds vom ) GRW-infrastruktur-geförderte Grundstücke Finanzvermögen (Bestückungsobjekte lt. Liegenschaftsfonds vom nach ALB) Anzahl der zu clusternden Flurstücke im Fachvermögen bzw. mit anderem Bezug ggf. benannt (Fachvermögen gesamt/ Fachvermögen Tiefbau) ca nach Angabe der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung ca Fachvermögen Bezirk Mitte von Berlin 946 (2.722/ 1.776) Fachvermögen Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 900 (1.883/ 983) Fachvermögen Bezirk Pankow von Berlin (8.057/ 5.096) Fachvermögen Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin (4.211/ 2.712) Fachvermögen Bezirk Lichtenberg von Berlin (4.025/ 2.504) Fachvermögen Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (2.926/ 1.797) Fachvermögen Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin (9.785/ 6.493) Fachvermögen Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin 972 (4.331/ 3.359) Fachvermögen Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin (5.818/ 4.151) Fachvermögen Bezirk Reinickendorf von Berlin (7.397/ 4.525) Fachvermögen Bezirk Neukölln von Berlin (3.479/ 2.208) Fachvermögen Bezirk Spandau von Berlin (4.283/ 2.577) Fachvermögen alle Senatsverwaltungen GSE ggmbh hinsichtlich von Berlin treuhänderisch begebener Grundstücke BIM für das SILB (Gebäude ohne angemietete Liegenschaften) geringfügig ca Unbenommen von dieser Clusterungsreihenfolge können die Vermögensträger und Fachverwaltungen bei der Senatsverwaltung für Finanzen für einzelne Grundstücke eine Ad-hoc-Clusterung in Erweiterung der Tagesordnung für den PFA beantragen. Diese Ad-hoc-Clusterung ist z.b. bei Direktvergaben von Grundstücken für die Gewerbe- und Industrieansiedlung unverzichtbar, um investitionswilligen Unternehmen zügig ein Grundstück zur Verfügung stellen zu können. Dem Antrag ist zu folgen, solange keine Überlastung der Sitzung des PFA zu befürchten ist.

13 4.2 Weitere Vorbereitung der Sitzungsunterlagen durch den LF, insbesondere Einholung von Voten des Fachvermögensträgers und deren Evaluierung Nach Eingang der von der Senatsverwaltung für Finanzen erstellten vorläufigen Tagesordnung beim LF, teilt er den betroffenen Vermögensträgern die ihnen zugeordneten Grundstücke mit und bittet die betroffenen Vermögensträger, insbesondere die Bezirke, den aktuellen Fachbedarf zu markieren und nachzuweisen. Für die einmalige Clusterung des Treuhandvermögens des LF wird den Bezirken diese Mitteilung nach Belegenheit zugesandt. In beiden Fällen erfolgt dies in elektronischer Form durch Einräumung eines Zugangs zum Infobrokersystem nach vorheriger Ankündigung. In diesem sind die dann nötigen Eingaben vom nachweispflichtigen Vermögensträger vorzunehmen, sofern vorhandene Daten, insbesondere Daten der BIM GmbH und des LF, nicht bereits eingetragen sind bzw. eingetragen werden konnten. Diese Verfahrensweise gilt entsprechend für Liegenschaften des SILB bzw. anderweitig treuhänderisch gebundenem Liegenschaftsvermögen außerhalb des LF. Die angebotenen Nachweise werden im Rahmen des Clusterungsverfahrens vorab bezüglich des Fachbedarfs durch Voten der fachlich jeweils zuständigen Senatsverwaltungen mit Blick auf übergeordnete Erwägungen evaluiert. Bei mischgenutzten Objekten wird ggf. von mehreren Senatsfachverwaltungen ein Votum erbeten. Im Zweifel entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen über den Umfang der Voteneinholung. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung teilt dem LF binnen zwei Monaten lediglich abweichende fachliche Bewertungen zur Grundstücksverwendung mit. Liegt binnen zwei Monaten kein Evaluierungsvotum der Senatsfachverwaltung vor, gilt die Fachbedarfseinschätzung des Vermögensträgers als konsentiert. Der LF liefert in Kooperation mit der BIM GmbH, insbesondere soweit dies eine Nutzung im Zusammenhang mit dem SILB betrifft oder betreffen kann, eine Evaluierung bzw. Auswertung der immobilienwirtschaftlichen Daten zu. Dazu gehört auch die Gegenüberstellung von Wirtschaftlichkeitsszenarien samt berechnungen. Die zugelieferten Daten sowie die sowohl den Fachbedarf als auch die immobilienwirtschaftlichen Kriterien betreffenden Evaluierungsvoten werden in einer Datenbank, d.h. dem Infobrokersystem, erfasst und gespeichert. Des Weiteren unterrichtet der LF alle Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei listenmäßig über Grundstücke, soweit Fachbedarf nicht geltend gemacht oder nach Evaluierung nicht konsentiert wurde. Auch insofern wird dann auf den Zugang zum Infobrokersystem hingewiesen. Nunmehr votieren dort die Senatsverwaltungen dazu, ob sie eine fachliche Verwendung eines gelisteten Grundstücks annehmen und ggf. in welcher Kategorie. Auch dieses Votum wird dem PFA binnen zwei Monaten über das Infobrokersystem übermittelt. Liegt binnen einer Frist von zwei Monaten kein Votum einer Senatsfachverwaltung vor, wird von einer Nicht-Bedarfseinschätzung ausgegangen. Auch diese Vorgänge sollen so weit als möglich über den Zugang zu und Einträge in eine Datenbank operationalisiert werden. Im Anschluss daran führt der LF die Voten zusammen und unterrichtet die Senatsverwaltung für Finanzen, welche daraufhin die endgültige Tagesordnung festlegt. Der LF teilt daran anschließend den Zugang im Infobrokersystem dazu mit der endgültigen Tagesordnung den betroffenen Mitgliedern des PFA mit.

14 4.3 Sitzungen des PFA und seine Beschlussfassung In der Sitzung des PFA werden zunächst jene Grundstücke über Konsenslisten geclustert, zu denen nach den vorliegenden Voten Einvernehmen zu erwarten ist. Das ist voraussichtlich die Mehrzahl der Grundstücke. Anschließend erfolgt die Beschlussfassung zur Clusterung einzelner Grundstücke. Der PFA tagt nicht öffentlich; das Protokoll und der Verlauf der Sitzung sind vertraulich Entscheidungsumfang des PFA Der einzurichtende PFA trifft zur Clusterung die Feststellung, ob und welcher Fachbedarf besteht. Er stellt außerdem fest, ob es sich um Vorhaltegrundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage oder ihrer künftigen Entwicklungschancen gehalten oder lediglich im Wege der Vergabe eines Erbbaurechts überlassen werden sollen. Für Grundstücke zur Daseinsvorsorge II (Vorhalteflächen II) votiert der PFA auch dazu, ob eine Übertragung in das SILB oder in das Finanzvermögen erfolgen soll. Trifft eine Senatsverwaltung eine diesbezügliche Einschätzung, ist die Übertragung an das SILB obligatorisch. Die Verfahren nach dem SILB-Errichtungsgesetz bleiben unbenommen. Bezüglich der Nachbestückung in das Treuhandvermögen des LF hat der PFA ausdrücklich zu bewerten, systematisch festzuhalten und zu evaluieren, ob und inwieweit Grundstücke der Clusterung entsprechend für Zwecke der Daseinsvorsorge benötigt werden; sie gehen nicht in das Treuhandvermögen des LF ein. Nach dem Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik gilt die Clusterung im Rahmen einer Portfolioanalyse auch für die aktuellen Grundstücke des Treuhandvermögens des LF. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Treuhandvermögen befindlichen Grundstücke bereits einmal als solche zur Vermarktung identifiziert worden sind und ein diesbezügliches Verfahren durchlaufen haben. Inzident als Grundstücke mit Vermarktungsperspektive I sind daher jene Grundstücke im Treuhandvermögen geclustert, die nach dem in das Treuhandvermögen bestückt worden sind. Dies gilt ferner für jene Grundstücke, welche wegen eines grundstücksimmanenten Grundes zu vermarkten sind (wie Arrondierungs- und Splitterflächen für Verkäufe an Nachbarn, Flächen, die aufgrund von Rechtsansprüchen [Sachenrechtsbereinigungsgesetz o.ä.] nur für eine Vermarktung in Betracht kommen). Soweit Fachverwaltungen aus fachpolitischen Erwägungen solche Grundstücke übernehmen, bzw. vorhalten wollen, müssen sie sie in das jeweilige Fachvermögen übernehmen und tragen etwaige Unterhaltungskosten. Betrifft die Rückführung eine Senatsverwaltung, bleibt das SILB-Errichtungsgesetz auch insofern unbenommen. An der Clusterung dieses Vermögens nehmen die Bezirke nach Belegenheit der Grundstücke teil. Hält der PFA die ihm zugelieferte Datenbasis für eine immobilienwirtschaftliche Einschätzung für unzureichend, bestimmt er, welche Daten der künftig verantwortliche Träger aufzeichnen soll. Die Entscheidung über die Clusterung eines Grundstücks kann einmalig bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden. Eine Clusterungsentscheidung des Portfolioausschusses, die zur Aufgabe einer Sportanlage im Sinne von 7 Abs. 2

15 SportFG führt, hat die dort genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach 7 Abs. 2 SportFG. Die Senatsverwaltung für Finanzen leitet derartige Entscheidungsvorschläge an die für Sport zuständige Senatsverwaltung weiter. Für das weitere Verfahren teilt der PFA nach Clusterung eines Wohnbaugrundstückes zusätzlich dem LF zur weiteren Vermarktung mit: Zunächst stehen die für das Bündnis für soziale Wohnungspolitik in Betracht kommenden Grundstücke den städtischen Wohnungsbaugesellschaften zur Verfügung Stimmrechte Jedes Mitglied des PFA hat zur Herstellung des Einvernehmens nur eine Stimme. Sie kann nur bei Teilnahme an und Betroffenheit bei Sitzungen des PFA ausgeübt werden Dissensfälle Wenn in einer Sitzung des PFA zur Clusterung eines Einzelgrundstücks kein Einvernehmen zwischen den anwesenden Mitgliedern besteht, liegt ein Dissens vor. Das Fehlen eines Mitglieds des PFA oder eine Enthaltung führt nicht zum Dissens. Der Dissens wird in der Sitzung des PFA unter Darlegung der widerstreitenden Standpunkte protokolliert. Dissensfälle entscheidet gemäß 63 Abs. 2 S. 4 LHO der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses. Diesbezügliche Vorlagen werden regelmäßig vierteljährlich im Rahmen des Geschäftsgangs über den Senat vorgelegt; Fehlanzeigen sind nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit eilbedürftigen Grundstücksgeschäften kann von diesem Turnus abgewichen werden, z.b. wenn sie im Zusammenhang mit Direktvergaben für Grundstücke stehen. Die Vorlage zur Beschlussfassung erstellt die Senatsverwaltung für Finanzen auf Basis des Protokolls über die Sitzung des PFA. Mehrere Dissensfälle können listenmäßig zusammengefasst werden. Über die für den jeweiligen Clusterungsturnus abschließende Entscheidung informiert die Senatsverwaltung für Finanzen in der nächsterreichbaren Sitzung des PFA. Sie wird in der Datenbank hinterlegt. 4.4 Transfer in die jeweiligen Vermögenskategorien Umgehend nach der Entscheidung des PFA werden die Bestückungslisten, soweit es Zuordnungen an das Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds, Herauslösungen aus dem Treuhandvermögen oder, dann nach den Regeln des SILB- Errichtungsgesetzes, Zuordnungen in das SILB betrifft, in kleineren Tranchen dem Senat und ggf. dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vorgelegt. Die Buchung von Fach- und Finanzvermögen veranlasst die Senatsverwaltung für Finanzen. 4.5 Besonderheiten bei Grundstücken zur Vermarktung Für das Grundstücksvermarktungsverfahren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, insbesondere die Grenzen nach 64 LHO.

16 Sind Grundstücke zur Vermarktung einschließlich solcher mit Entwicklungsperspektive in das Treuhandvermögen übertragen, können sie in einem bedingungsfreien Bieterverfahren verkauft werden. Unbenommen davon sind Erbbaurechtsvergaben, Vermarktungen über Direktvergaben oder unter Nutzung eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens möglich. Auf der Basis der im Portfolioausschuss bereits erfolgten fachlichen und administrativen Steuerung wird die Entscheidung über die Art des Vermarktungsverfahrens künftig im Aufsichtsrat der Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbh getroffen. Im Aufsichtsrat wird dabei bereits festgelegt, ob das Grundstück verkauft oder über ein Erbbaurecht vermarktet wird. Außerdem kann der Geschäftsführung der o.g. Gesellschaft vom Aufsichtsrat die Entscheidung über die Art des Vermarktungsverfahrens bis zu einem bestimmten betraglichen und/ oder flächenmäßigen Grenze übertragen werden. Entscheidet der Aufsichtrat über die Vermarktung eines Grundstücks, dessen Belegenheit von der bezirklichen Zugehörigkeit eines bezirklich gestellten Aufsichtsratsmitglieds abweicht, so wird vor der Vermarktungsentscheidung vom LF das Benehmen mit dem Belegenheitsbezirk hergestellt. Die Aufgaben des Steuerungsausschusses LF Berlin sind mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom (Drs. 17/ 1153 und 17/ 1251) im Zusammenhang mit konzeptorientierten Entwicklungsverfahren (Konzeptverfahren) festgelegt. Bei Direktvergaben und Vergaben unter Nutzung eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens stellt der LF im Vorfeld fest, ob ein grundstücksimmanenter Grund als Voraussetzung dieser Vergaben vorliegt. Erklärt der LF gegenüber der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bzw. dem Bezirk, dass kein grundstücksimmanenter Grund vorliegt, prüft die fachlich zuständige Senatsverwaltung, ob ein herausragendes Interesse des Landes Berlin besteht, falls ja bescheinigt sie dies. In Zweifelsfällen wird hierfür die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung tätig. Die fachliche Zuständigkeit folgt dabei aus dem Direktvergabekriterium, das in Anspruch genommen werden soll bzw. aus der diesbezüglichen Initiative der Behörde zugunsten eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens. Dabei wird die zuständige Fachverwaltung in der Bescheinigung aus ihrer fachlichen Sicht dem LF eine sachgerechte Stadtrendite aufzeigen und ausweisen. Maßgeblich sind die Direktvergabegründe, die im Konzept zur Transparenten Liegenschaftspolitik festgelegt sind oder zusätzliche durch Senatsbeschluss festgelegte Direktvergabegründe. Wegen der Einzelheiten der nachzuweisenden Stadtrendite finden insbesondere aus beihilfe- und vergaberechtlichen Gründen nähere Festlegungen der Senatsverwaltung für Finanzen statt, z.b. durch Rundschreiben. Zur Ermittlung der Stadtrendite entwickelt die Senatsverwaltung für Finanzen zur Verfahrensvereinfachung Standardformulare. Auf deren Grundlage findet die Klärung im Einzelfall statt. o Bei Direktvergaben bescheinigt die fachlich zuständige Senatsverwaltung die entsprechende Empfehlung. Auf der Grundlage einer Verkehrswertaussage des LF sowie dessen Einschätzung zu einem eventuell vorliegenden Preis wie nach einem Bieterverfahren legt die

17 fachlich zuständige Senatsverwaltung dar, welche Stadtrendite nach den Kriterien ihrer Vergabeempfehlung zu erwarten ist. o Vermarktungen mit einem Konzeptverfahren (konzeptorientiertes Entwicklungsverfahren, Festpreisverfahren) werden ausschließlich durch den LF gesteuert und finden nur unter seiner Regie statt. Kosten, die mit dem Verfahren verbunden sind und welche nicht von Dritten, d.h. Teilnehmern am konzeptorientierten Entwicklungsverfahren, etwa durch Festlegungen im Ausschreibungsverfahren, getragen werden, trägt der LF. Aus haushalterischen Gründen vermeidet der LF dabei die Beauftragung externer Dienstleister. Der Verwaltungsträger, der das Konzeptverfahren beim LF auslöst, wird gegenüber dem LF die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Auskünfte erteilen. Der LF bringt zum Verfahren ein Verkehrswertgutachten des Grundstücks bei. Der Steuerungsausschuss LF Berlin beschließt über die Einzelheiten eines Konzeptverfahrens (Mix und Gewichtung von Konzeptkomponenten, ggf. Hinzuziehung von externem Sachverstand und seine evtl. weitergehende Besetzung in diesem Zusammenhang als Jury). 4.6 Wiederholung des Clusterungsverfahrens in einem regelmäßigen Turnus Die Clusterung eines Grundstücks wird alle fünf Jahre im Wege der Wiedervorlage beim Portfolioausschuss wiederholt. 5. Rolle der Bezirke im Clusterungsverfahren Für die Bezirke ist die Portfolioanalyse eine Gelegenheit, das Grundvermögen auf Einsparungen bzw. Erwirtschaftungspotentiale zu überprüfen. Dabei unterstützt das Fachwissen des LF und der BIM die Bezirke. Grundlage für die Beteiligung der Bezirke ist der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom in der Fassung seiner Bekräftigung durch die zustimmende Kenntnisnahme des Konzepts zur Transparenten Liegenschaftspolitik im Hauptausschuss vom Damit besteht eine parlamentarisch bekräftigte Grundlage, nach der die Bezirke am Clusterungsverfahren teilnehmen und nach dem insbesondere Grundstücke, die in den Liegenschaftsfonds eingebracht werden können, identifiziert werden sollen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Bezirke aktiv der Empfehlung bzw. der Bitte aus dem Konzept folgen und am Clusterungsverfahren teilnehmen und mitwirken, zumal die Regelungen der LHO, hier vor allem 7, einzuhalten sind. 6. Infrastruktur zur Portfolioanalyse Der PFA hat eine Geschäftsstelle, deren organisatorische Ausgestaltung die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt. Sie erlässt eine Geschäftsordnung für den PFA. Die Geschäftsordnung genehmigt das Abgeordnetenhaus nach 63 Abs. 2 S. 3 LHO. Bis auf weiteres nimmt der LF die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. Personal- und Sachkosten des PFA und der von ihm geführten Verfahren trägt der LF im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit.

18 Für jedes Grundstück, das geclustert wird, legt der LF im Rahmen des Infobrokersystems ein Datenblatt für eine Datenbank an. Basis dieses Datenbestandes sind die Daten aus dem ALK/ ALB sowie des Bestandsverzeichnisses. Immobilienwirtschaftliche Daten sollen entsprechend der im Rahmen einer Portfolioanalyse des SILB von der BIM aufgezeichneten Daten erfasst werden können. LF und BIM GmbH kooperieren dabei. Hierzu ist eine flexible, einfache und kostengünstige EDV-Lösung anzustreben, die auch künftige Erweiterungs- und Anwendungsnotwendigkeiten problemlos realisieren kann. Die Einzelheiten der aufzuzeichnenden Daten sowie ein Datenblattmuster werden ebenso wie die näheren Modalitäten zur Erfassung und Verwaltung der Daten von der Senatsverwaltung für Finanzen festgelegt. Die Regelungen zur IT-Sicherheit im Land Berlin sind zu beachten. Vorhandene Daten sind möglichst umfassend elektronisch zu führen und zu verarbeiten; sie unterliegen der Vertraulichkeit entsprechend den Regularien für Mitglieder des Unterausschusses Vermögensverwaltung des Abgeordnetenhauses. Die mit der Bearbeitung dieser Datensätze betrauten Personen sind vom jeweiligen Vermögens- bzw. Verwaltungsträger bzw. dem LF darüber zu belehren. Der LF beschafft im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit die nötige Ausstattung des PFA einschließlich der anzuschaffenden Hard- und Software für die aufzubauende Datenbank. Die Kosten werden im Haushalt des LF dargestellt. Die Mitglieder des Portfolioausschusses sollen auf diese Datenbank zugreifen können. Allen Mitgliedern des PFA sollte regelmäßig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen mit zeitgemäßen immobilienwirtschaftlichen Inhalten angeboten werden. Die Inanspruchnahme externer Referentinnen und Referenten ist möglich. 7. Berichte zur Portfolioanalyse Die Senatsverwaltung für Finanzen berichtet dem Senat und dem für Vermögensverwaltung zuständigen Unterausschuss des Abgeordnetenhauses spätestens zum Ende eines vollständigen Clusterungsturnus über das Ergebnis der Portfolioanalyse sowie über die Erfahrungen mit dem Verfahren. 8. Kosten Es werden Ergebnisminderungen beim LF mit der Folge einer Verminderung der Einnahmen im Landeshaushalt wegen der Ausgaben für die einzurichtende Datenbank sowie Fortbildungsmaßnahmen erwartet.

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