Rolle der Behörden unter REACH: Ansätze in der Überwachung. Bettina Schröder Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz

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1 Rolle der Behörden unter REACH: Ansätze in der Überwachung Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz 1

2 Inhalt 2 Rechtlicher Rahmen Koordinierte Aufsicht zu REACH: Wer ist aktiv? Aufsicht zu REACH-Pflichten bei Erzeugnissen

3 Rechtlicher Rahmen: Einschlägige Vorschriften 3 EG-REACH-Verordnung (1907/2006) EG-Marktaufsichts-VO (765/2008) Chemikaliengesetz (ChemG) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

4 Rechtlicher Rahmen: REACH-Verordnung (1) 4 Artikel 125 Die Mitgliedstaaten unterhalten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten.

5 Rechtlicher Rahmen: REACH-Verordnung (2) 5 Artikel 126 Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest [ ]. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. [...]

6 Rechtlicher Rahmen: REACH-Verordnung (3) 6 Artikel 76 Abs. 1 Die Agentur besteht aus [ ] f) Einem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung, das ein Netz der Behörden der Mitgliedstaaten koordiniert, die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind; [...]

7 Rechtlicher Rahmen: REACH-Verordnung (4) 7 Artikel 76 Abs. 4 Das Forum nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Verbreitung bewährter Verfahren und Aufzeigen von Problemen auf Gemeinschaftsebene; b) Vorschlagen, Koordinieren und Bewerten harmonisierter Durchsetzungsprojekte [ ]; c) Koordinierung des Austauschs von Inspektoren; d) Ermittlung von Durchsetzungsstrategien [ ]; e) Entwicklung von Arbeitsmethoden und Hilfsmitteln [ ]; f) [ ] g) [ ] h) [ ]

8 Rechtlicher Rahmen: EG-MarktaufsichtsVO 765/2008 (1) 8 Artikel 18 Abs. 5 Die Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme, führen diese durch und aktualisieren sie regelmäßig. [ ]

9 Rechtlicher Rahmen: EG-MarktaufsichtsVO 765/2008 (2) 9 Artikel 19 Abs. 1 Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. [ ]

10 Rechtlicher Rahmen: Chemikaliengesetz (1) Überwachung Überwachungspflicht der Landesbehörden Auskunfts- und Zutrittsrechte 21a Mitwirkung von Zollstellen Unterrichtung der zuständigen Behörden Zurückweisung und Sicherstellung von Waren

11 Rechtlicher Rahmen: Chemikaliengesetz (2) Behördliche Anordnungen Anordnungsbefugniss (auch zur Verhütung künftiger Verstöße) 27b Zuwiderhandlungen gegen VO (EG)1907/2006 Überwiegend Straftatbestände Fahrlässigkeit bei Verstößen gegen Registrierungs-/ Informationspflichten: Ordnungswidrigkeit

12 Rechtlicher Rahmen: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 12 8 Abs. 3 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden Rückruf Rücknahme Warnmeldungen Sicherstellung + Beseitigung Auffangregelung, beschränkt auf Verbraucherprodukte und Gefahren für Sicherheit + Gesundheit

13 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Wer ist aktiv? 13 Umsetzung, Überwachung, Schnittstellen BLAC AGS ECHA/Forum LASI, SLIC UBA, BAuA

14 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (1) 14 Materialien für die REACH-Aufsicht in D, z.b. Projekt Vorregistrierung: Anschreiben, Fragebogen Zusammenstellung aufsichtsrelevanter Vorschriften

15 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (2) 15 Klärt Zusammenarbeit Länder/Bund/EU, z.b. REACH-IT, welchen Datenzugang braucht die Aufsicht? Zuständigkeitsabgrenzung Bund/Länder Informationsflüsse Künftige gemeinsame Aufsichtsprojekte

16 Koordinierte Aufsicht zu REACH: REACH-Forum (1) 16 Aufgabe: Austausch + Koordination der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten Angesiedelt bei der ECHA Vorsitz derzeit D, Länder sind vertreten

17 Koordinierte Aufsicht zu REACH: REACH-Forum (2) 17 Arbeitsgruppen z.b. zu REACH-IT: Was brauchen die Aufsichtsbehörden Leitfaden REACH-Aufsicht Gemeinsame Aufsichtsprojekte

18 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Bundesbehörden (1) 18 Umweltbundesamt (UBA) Forschungsvorhaben, Veranstaltungen ( REACH in der Praxis ) Ziel: Schnittstellen zum sektoralen Umweltrecht arbeitsfähig machen

19 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Bundesbehörden (2) 19 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Die Bundesstelle für Chemikalien ist zuständige Behörde gemäß REACH-VO (soweit nicht die Länder zuständig sind) Helpdesk nach Artikel 124 REACH-VO Informationsveranstaltungen Vertretung D im REACH-Forum

20 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Weitere Gremien (1) 20 Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Schnittstelle REACH und Arbeitsschutz: Berücksichtigung der REACH- Instrumente im Technischen Regelwerk Informationsmaterial für Arbeitgeber zum Zusammenspiel REACH/Gefahrstoffrecht

21 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Weitere Gremien (2) 21 Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Erstellt Handlungsanleitung: Aufgaben der AS-Aufsicht in REACH (z.b. SDB) REACH-Instrumente in der Gefährdungsbeurteilung Schnittstelle zur REACH(Markt)Aufsicht

22 Koordinierte Aufsicht zu REACH: Weitere Gremien (3) 22 Senior Labour Inspectors Committee (SLIC) Chemex-Working-Group : Arbeitet zur Schnittstelle REACH / EU- AgenzienRL (98/24/EG)

23 Aufsicht zu REACH-Pflichten bei Erzeugnissen 23 Beachte REACH ist nur eine der Vorschriften zur chemikalienrechtlichen Marktaufsicht Konkurrenz um Kapazitäten z.b. bei Marktaufsichtsprogrammen oder Projekten

24 Aufsicht: Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen (Art. 7 Abs. 1) 24 Notwendig: Identifikation betroffener Produktgruppen (ECHA-Guidance) Fragestellungen der Aufsicht: Ist ein Stoff > 0,1 % enthalten? Freisetzung beabsichtigt? Mengenschwelle 1t/a überschritten? Vorgehen: Aktuell: z.t. proaktive Aufsicht im Rahmen des Projekts Vorregistrierung Denkbar: Gezielte Aktivitäten mit dem Zoll zu bestimmten Produktgruppen

25 Aufsicht: Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen (Art. 7 Abs. 2) 25 Notwendig: Kenntnisse, in welchen Erzeugnissen vermutlich Stoffe der Kandidatenliste enthalten sind Fragestellungen der Aufsicht: Stoff der Kandidatenliste? Gehalt > 0,1 %? Mengenschwelle 1t/a überschritten? Vorgehen: Aktuell: keine Aufsichtsaktivitäten oder pläne (Bestimmung gilt erst ab 1. Juni 2011) Denkbar: Frühzeitige Recherche potenziell betroffener Produkte für künftige Aufsicht

26 Aufsicht: Informationen über Stoffe der Kandidatenliste in Erzeugnissen (Art. 33) 26 Notwendig: Kenntnisse, in welchen Erzeugnissen vermutlich Stoffe der Kandidatenliste enthalten sind Fragestellungen der Aufsicht: Ist ein Stoff > 0,1 % enthalten? (Verbindung zur Aufsicht zu Stoffverboten) Werden die Informationen übermittelt? (Verbindung zur Aufsicht zum SDB) Vorgehen: Aktuell: reaktive Aufsicht Denkbar: Gezielte Aufsicht (stoffspezifisch) in der Lieferkette

27 Aufsicht: Beschränkungen und Verbote für Stoffe in Erzeugnissen (Art. 67, Anh. XVII) 27 Notwendig: Kenntnisse, in welchen Erzeugnissen vermutlich beschränkte/verbotene Stoffe enthalten sind Fragestellungen der Aufsicht: Ist das betreffende Erzeugnis von dem Verbot erfasst? Ist ein geregelter Stoff oberhalb der festgelegten Konzentration enthalten? Vorgehen: Aktuell: z.t. proaktive Aufsicht zur RL 76/769 (Art. 67 gilt erst ab ) Chemikalien: z.b. Internetangebote Asbest, Bahnschwellen, Bedarfsgegenstände: z.b. Probenpläne Denkbar: Künftig Verzahnung mit Aufsicht zu anderen erzeugnisbezogenen Pflichten nach REACH

28 Aufsicht zu REACH-Pflichten bei Erzeugnissen 28 Fazit Beabsichtigt: Projekte/Aufsichtsprogramme (gesteuert durch Forum, BLAC, ) Immer: Reaktives Handeln bei Beschwerden (z.b. von anderen Behörden oder Konkurrenten) Unwahrscheinlich: Regelüberwachung ( alle x Jahre in jeden Betrieb ) Sicher nicht: flächendeckende Aufsicht

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