Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge

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1 Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Seite 1 von 6

2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Einleitung Abbildung in Ihrem Abrechnungssystem 4 Allgemeiner Ablauf 4 Vertrag hinterlegen 4 Abrechnen und Ergebnis prüfen 6 Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Seite 2 von 6

3 1.0 Einleitung Beiträge für die betriebliche Altersversorgung, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem gezahlt werden, können unter Anwendung einer sogenannten Vervielfältigungsregelung entweder steuerfrei nach 3 Nr. 63 des EStG belassen oder mit 20 % pauschal nach 40 b Abs. 2 Sätze 3 und 4 des EStG alte Fassung versteuert werden. Für diejenigen Fälle, in denen keine Pauschalbesteuerung in Frage kommt, weil zum kein pauschal besteuerter vertrag vorlag, greift die Vervielfältigungsregelung nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG: Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Seite 3 von 6

4 2.0 Abbildung in Ihrem Abrechnungssystem Allgemeiner Ablauf Einrichten eines Vertrags zur betrieblichen Altersvorsorge Altersvorsorge für die Anwendung der Vervielfältigungsregelung kennzeichnen Abfindungslohnart erfassen Abrechnen und Ergebnis überprüfen Vertrag hinterlegen Wechseln Sie bitte auf die Seite ARBEITNEHMER> EXTRAS> Vorsorge. Klicken Sie nun doppelt auf den Eintrag <Neue Altersvorsorge hinzufügen>. DATENSTAMM> ARBEITNEHMER > EXTRAS> Vorsorge Im Unterformular wählen Sie zunächst im Feld <Vorsorgeart> den Eintrag Direktversicherung ab Geben Sie die Vertragsnummer ein. In unserem Beispiel erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von Um zu ermitteln, welcher Anteil nach der Vervielfältigungsregelung abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden kann, ist wie folgt vorzugehen: Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, maximal jedoch 10 Jahre Multiplikation mit 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze RV West des Kalenderjahres der Auszahlung Beispiel: Eintritt Austritt: Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Seite 4 von 6

5 Das Beschäftigungsverhältnis bestand somit 9 Kalenderjahre. 9 x EUR= EUR Damit können steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden. Für die Abfindung selbst verbleiben somit nur EUR. Bitte achten Sie darauf, keinen höheren Betrag zu erfassen. Bei Überschreitung der Grenze würde eine steuerpflichtige Hinzurechnung entstehen. Der mögliche Steuervorteil aus der Fünftelregelung ginge verloren. Gravierender ist jedoch die Entstehung einer SV-Hinzurechnung. Tragen Sie nun im Feld <Betrag> und im Feld <AG-Beitrag> ebenfalls ein. Im Feld <SV-Beitrag> ist der Eintrag <SV-frei bis Grenze> auszuwählen, im Feld <Steuer > der Eintrag <steuerfrei bis Grenze>. Nun wählen Sie als Zahlungsrhythmus die Einstellung <einmalig>. Setzen Sie bitte anschließend den Haken bei <Vervielfältigungsregel>. Der Haken bei <Berechnung von einmaligem Entgelt> wird automatisch durch die vorhergehende Einstellung gesetzt. Nun muss die Bankverbindung für die Überweisung angegeben werden. Sollen die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden, wählen Sie dies im Feld <Zahlungsart> aus. Klicken Sie anschließend auf <Übernehmen>. Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Seite 5 von 6

6 Abrechnen und Ergebnis prüfen Den Differenzbetrag in Höhe von erfassen Sie ganz normal als Lohnart Abfindung. Weitere Arbeitsschritte sind vor der Abrechnung nicht notwendig. LOHNBERECHNUNG > MONATSAUSWERTUNG > Lohnscheine JAHRESABSCHLUSS > LOHNKONTO > Altersvorsorge Vervielfältigungsregelung bei Neufällen der betrieblichen Altersvorsorge Seite 6 von 6

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