NEUES IN K BAV Personalabrechnung (PROVIA)
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- Matthias Berg
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1 Stand NEUES IN K BAV Personalabrechnung (PROVIA)
2 INHALT 1. Allgemeines Steuerliche Bewertung Förderbetrag Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung Abschaffung der Doppelverbeitragung bei der Riester-Förderung in der bav Bewertung von Beiträgen zur bav Freibetrag nach 3.63 EStG Förderfreibetrag 3.63 Satz 3 EStG Pauschalversteuerung nach 40b EStG Förderbetrag nach 100 EStG Neu für nachgelagerte Unterstützungskasse Jahresausgleich Arbeitsschritte vor Abrechnung Januar... 24
3 1. ALLGEMEINES Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) hat das Ziel, die betriebliche Altersversorgung weiter besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen zu verbreiten. Der Gesetzgeber beschreibt die getroffenen Regelungen so: Weitere Anstrengungen und auch neue Wege sind notwendig, um eine möglichst weite Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen. Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, die einfach, effizient, kostensicher und damit gezielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Beschäftigten zugeschnitten sind. Eine Teilnahme an dem Sozialpartnermodell ist nur den Arbeitgebern möglich, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren. Sozialpartner können künftig auch sogenannte reine Beitragszusagen vereinbaren, über Leistungen der durchführenden Einrichtungen entscheiden und rechtssicher Optionsbeziehungsweise Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben einführen. Mit der Einführung einer reinen Beitragszusage wird das Prinzip des pay and forget umgesetzt. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Weiter hat er damit nichts mehr zu tun. In der Konsequenz bedeutet dies jedoch auch, dass es keinerlei Garantie hinsichtlich der Höhe einer späteren Leistung geben wird. Um mit hoher Sicherheit ein vorher bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann ein entsprechender Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist. Daneben wird ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener eingeführt. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente wird vereinfacht und verbessert. Die im Folgenden beschriebenen Aspekte beziehen sich hauptsächlich auf das Jahr Was ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in der bav? Was ist neu? 1/24
4 1.1. STEUERLICHE BEWERTUNG Die steuerliche Bewertung von kapitalgedeckten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nach 3.63 EStG ändert sich. Der steuerliche Freibetrag wird von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze RV West erhöht. Der Förderfreibetrag nach 3.63 Satz 3 in Höhe von 1.800,00 wird gestrichen. SV-rechtlich bleibt es bei der Grenze von 4%. Beiträge zu einer Direktversicherung, die nach 40b EStG alte Fassung pauschal besteuert werden, sind auf den Freibetrag von 8 % anzurechnen, reduzieren ihn also. Dies gilt für alle auch für bestehende Versicherungsverträge FÖRDERBETRAG Ab 2018 wird ein Förderbetrag für Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichem Entgelt eingeführt. Dieser Förderbetrag nach 100 EStG ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur bav eines Arbeitnehmers mit geringem Einkommen. Er kann für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, deren Entgelt (laufendes Steuerbrutto) in Abhängigkeit vom Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge nicht übersteigt: pro Tag 73,34 pro Woche 513,34 pro Monat 2.200,00 pro Jahr ,00 Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung. Gefördert werden Beiträge von mindestens 240,00 bis höchstens 480,00 im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72,00 bis höchstens 144,00. Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbeitrag der einzubehaltenden Lohnsteuer einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrages zur kapitalgedeckten Altersversorgung, also den BAV-Förderbeitrag, entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen. Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist die vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der BAV-Förderbetrag, kommt es mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt. In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung leistet, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. 2/24
5 Der Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei, soweit er 480,00 nicht übersteigt. Der Dotierungsrahmen des 3 Nr. 63 wird durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag nicht gemindert. Dies gilt nicht für die SV. Hier werden die steuerfreigestellten Beitragsanteile in Summe betrachtet Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass Vertriebskosten beim Abschluss des Vertrages über eine bav nicht zulasten der ersten Beiträge einbehalten werden (»Zillmerung«). Vielmehr dürfen die Vertriebskosten nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden. Inwieweit Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pflichtversicherung förderfähig nach 100 EStG sind, ist aktuell noch unklar. Die VBL veröffentlicht folgende Sicht auf ihrer Website (Stand ): Förderbeitrag für Geringverdiener [ ] Nur Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung werden gefördert. Deshalb könnte der Förderbetrag nur für die VBLklassik im Abrechnungsverband Ost und für die freiwillige Versicherung in Betracht kommen. Die entsprechende Anfrage beim BMF ist noch nicht beantwortet und auch das aktualisierte BMF-Schreiben zu den Änderungen des BRSG ist noch nicht veröffentlicht. Allerdings kann die vorliegende Programmversion den Förderbeitrag nach 100 EStG für Pflichtversicherungen berechnen ARBEITGEBERZUSCHUSS BEI ENTGELTUMWANDLUNG Bei reiner Beitragszusage wird der Arbeitgeber im Falle einer Entgeltumwandlung verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten SV-freien Entgelts als Zuschuss an die Versorgungseinrichtung einzuzahlen, wenn er dadurch Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungsbeiträgen einspart. Bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 2019 gilt: Der Arbeitgeber wird bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten (bei kapitalgedeckter Pensionskasse und bei Direktversicherung). Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage ist dieser Zuschuss tarifdispositiv. Die Verpflichtung kann also durch Tarifvertrag, aber nicht durch Einzelvertrag (Arbeitsvertrag) abgeändert werden. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen wird dieser Arbeitgeberzuschuss erst 2022 eingeführt, damit den Firmen genügend Zeit bleibt, um sich darauf einzustellen. Regelungen in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben gültig. 3/24
6 1.4. ABSCHAFFUNG DER DOPPELVERBEITRAGUNG BEI DER RIESTER-FÖRDERUNG IN DER BAV Es wurde in der Vergangenheit kritisiert, dass auch auf Leistungen aus Netto- Entgeltumwandlung mit betrieblicher Riester-Förderung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Mit dem BRSG entfällt die Beitragspflicht in der Leistungsphase. Dies wird auch für bereits bestehende Verträge gelten. 2. BEWERTUNG VON BEITRÄGEN ZUR BAV 2.1. FREIBETRAG NACH 3.63 ESTG Die steuerliche und sv-rechtliche Bewertung von Beiträgen für kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen nach 3.63 EStG wird geändert. Der steuerliche Freibetrag wird von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze RV West erhöht. Der Förderfreibetrag nach 3.63 Satz 3 in Höhe von 1.800,00 wird gestrichen. Beiträge zu einer Direktversicherung, die nach 40b EStG alte Fassung pauschal besteuert werden, werden auf diesen Freibetrag von 8 % angerechnet, reduzieren ihn also. Beispiele GESETZLICHE WERTE AB BIS AB monatlich 127,00 130, monatlich 254,00 520,00 40b monatlich (abw.) 89,48 89,48 Übersicht Freibeträge 4/24
7 Beispielberechnung und bewertung bei Pauschalierung nach 40b EStG alte Fassung Pflichtversicherung umlagefinanziert, Freibetrag nach 3.56 EStG ist anwendbar, Pauschalierung nach 40b alte Fassung, Umlagesatz 5,85% ergibt Beitrag von 216,28 Freiwillige Versicherung kapitalgedeckte Pensionskasse, Freibetrag nach 3.63 EStG ist anwendbar, monatliche Entgeltumwandlung 450,00 BEWERTUNG STEUER BESONDERHEITEN Steuerfrei ,00 0, /2018: nicht ansetzbar auf Grund des Beitragsanteils nach 3.63 PLSt nach 40b alte Fassung 89,48 89, : keine Auswirkung auf den ansetzbaren Freibetrag nach : der nach 40b a.f. pauschal besteuerte Betrag kürzt den ansetzbaren Freibetrag 3.63 Stpfl. Sachbezug 126,80 126,80 Steuerfrei ,00 430, : max. Betrag von 254,00 ausgeschöpft 2018: max. Betrag von 520,00 Euro wird reduziert um den Beitragsanteil, der nach 40b a.f. pauschal besteuert wird (520,00 89,48 = 430,52) Nicht umwandelbar 196,00 19,48 mindert also das Steuerbrutto nicht Beispiel 40b alte Fassung Vergleich der steuerlichen Bewertung von bav-beiträgen zwischen 2017 und 2018 SV-rechtlich bleibt es bei der Grenze von 4% der BBG (SvEV 1 Absatz 1 Nummer 9). BEWERTUNG SV BESONDERHEITEN SV-pfl. Sachbezug 151,74 151,74 Beitrag pauschal versteuertem Anteil + Hinzurechnungsbetrag* (216,28 89, ,94) SV-frei ,00 Nach 3.63 freigestellter Betrag, der 4 % der BBG nicht übersteigt SV-pflichtig ,52 Nach 3.63 freigestellter Betrag, der 4 % der BBG übersteigt (430,52 260,00) Nicht umwandelbar 196,00 19,48 mindert also das SV-Brutto nicht Beispiel 40b alte Fassung Vergleich der SV-rechtlichen Bewertung von bav-beiträgen zwischen 2017 und 2018 * Der sv-pflichtige Hinzurechnungsbetrag ergibt sich aus: ((89,48 / 5,85) x 2,5) 13,30 = 24,94 5/24
8 Beispielberechnung und bewertung bei Pauschalierung nach 40b EStG neue Fassung Pflichtversicherung umlagefinanziert, Freibetrag nach 3.56 EStG ist anwendbar, Pauschalierung nach 40b neue Fassung, Umlagesatz 5,85% ergibt Beitrag von 216,28 Freiwillige Versicherung kapitalgedeckte Pensionskasse, Freibetrag nach 3.63 EStG ist anwendbar, monatliche Entgeltumwandlung 450,00 BEWERTUNG STEUER BESONDERHEITEN Steuerfrei ,00 0, /2018: nicht ansetzbar auf Grund des Beitragsanteils nach 3.63 PLSt nach 40b n.f. 89,48 89, /2018: keine Auswirkung auf den ansetzbaren Freibetrag nach 3.63 Stpfl. Sachbezug 126,80 126,80 Steuerfrei ,00 450, : max. Betrag von 254,00 ausgeschöpft 2018: max. Betrag von 520,00 ist ausschöpfbar, da nach 40b neue Fassung pauschal versteuert wird Nicht umwandelbar 196,00 mindert also das Steuerbrutto nicht Beispiel Vergleich der steuerlichen Bewertung von bav-beiträgen zwischen 2017 und 2018 SV-rechtlich bleibt es bei der Grenze von 4% der BBG (SvEV 1 Absatz 1 Nummer 9). BEWERTUNG SV BESONDERHEITEN SV-pfl. Sachbezug 151,74 151,74 Beitrag pauschal versteuertem Anteil + Hinzurechnungsbetrag (216,28 89, ,94) SV-frei ,00 Nach 3.63 freigestellter Betrag, der 4 % der BBG nicht übersteigt SV-pflichtig ,00 Nach 3.63 freigestellter Betrag, der 4 % der BBG übersteigt (450,00 260,00) Nicht umwandelbar 196,00 mindert also das SV-Brutto nicht Beispiel Vergleich der SV-rechtlichen Bewertung von bav-beiträgen zwischen 2017 und 2018 Für die Ausgabe des sv-pflichtigen Anteils des Freibetrags nach 3.63 muss im Register Lohnarten der jeweiligen bav-versicherung eine Lohnart hinterlegt werden. Die Lohnart muss mit der neuen Zugehörigkeit 86 angelegt werden und eine gültige Terminierung ab haben. Wichtiger Hinweis: Neue Zugehörigkeit Auf den Servern, die einen gemeinsamen Standard-Lohnartenrahmen nutzen, wurde die Lohnart bereits angelegt (Lohnart 6351). 6/24
9 Merkmale einer Lohnart mit Zug 86 Insbesondere das Kennzeichen 'Umrechnung Lst.-Besch.' muss gesetzt sein, da es sich bei den Beiträgen, die aus dieser Lohnart errechnet werden, um Beiträge aus nicht steuerpflichtigem Entgelt handelt, die nicht bescheinigt werden dürfen. Alle anderen Merkmale können wie vorgeschlagen beibehalten werden (Defaultwerte). WEITERES Integration AUSWAHL/EINGABE Die Lohnart muss nicht integriert werden Grenzwert SV-Freiheit Der Wert, an dem die SV-Freiheit für Beitragsanteile (die nach 3.63 EStG steuerfrei bleiben) abgegrenzt wird, ist in 'Gesetzliche Werte' im Register Steuern hinterlegt. 7/24
10 Er kann je Versicherung in der Maske 'bav-versicherungen' im Register abweichende gesetzliche Werte überschrieben werden. Bitte achten Sie auf eine korrekte Terminierung, wenn Sie den Wert überschreiben wollen! 2.2. FÖRDERFREIBETRAG 3.63 SATZ 3 ESTG Der Förderfreibetrag ist ab dem gestrichen. Dies hat folgende Auswirkungen: Gesetzliche Werte Der gesetzliche Wert wird ab diesem Zeitpunkt auf 0,00 gesetzt. Sind für alle oder einzelne bav-versicherungen im Register abweichende gesetzliche Werte von den gesetzlichen Werten abweichende Beträge hinterlegt worden, muss eine neue Terminierung zum angelegt werden und die entsprechenden Betragsfelder müssen auf 0,00 gesetzt werden. Wichtiger Hinweis! Arbeitsschritt Steuerliche Auswirkung Die Merkmale mit Bezug auf den Förderfreibetrag, die als steuerliche Auswirkung für einen bav-vertrag hinterlegt werden können, wirken wie folgt: STEUERMERKMAL steuerfrei, anschließend Förderfreibetrag Ausschließlich Förderfreibetrag anwenden Keine Steuerfreiheit, Pausch. und Förderfrei zulässig steuerfrei, Pausch. nach Par. 40b und Förderfrei angesetzt ABRECHNUNGSZEITRÄUME BIS Anwendung Freibetrag nach 3.63 in Höhe von 4 %, Förderfreibetrag nach 3.63, darüberhinausgehender Betrag in voller Höhe steuerpflichtiger Sachbezug Anwendung des Förderfreibetrags, darüber hinausgehender Betrag steuerpflichtiger Sachbezug PLSt-fähiger Betrag, dann Förderfreibetrag, darüberhinausgehender Betrag in voller Höhe steuerpflichtiger Sachbezug Anwendung Freibetrag nach 3.63 in Höhe von 4 %, dann PLSt-fähiger Betrag, dann Förderfreibetrag, darüberhinausgehender Betrag in voller Höhe steuerpflichtiger Sachbezug ABRECHNUNGSZEITRÄUME AB Anwendung Freibetrag nach 3.63 in Höhe von 8 %, darüberhinausgehende Beträge steuerpflichtiger Sachbezug Beitrag in voller Höhe steuerpflichtiger Sachbezug PLSt-fähiger Betrag, darüberhinausgehender Betrag in voller Höhe steuerpflichtiger Sachbezug Anwendung Freibetrag nach 3.63 in Höhe von 8 %, dann PLSt-fähiger Betrag, darüberhinausgehender Betrag in voller Höhe steuerpflichtiger Sachbezug Übersicht 'steuerliche Merkmale' 8/24
11 Um Verwechselungen zwischen dem alten Förderfreibetrag und dem neuen Förderbetrag nach 100 EStG auszuschließen, wurde in der Maske Versicherungen Register Lohnart die Verwendung 'Steuerfrei nach 3/63 Förderbetrag' umbenannt in Steuerfrei nach 3/63 Förderfreibetrag PAUSCHALVERSTEUERUNG NACH 40B ESTG Für die Ermittlung des ansetzbaren Freibetrags nach 3.63 EStG muss ab dem ein Beitrag, der nach 40b EStG a.f. pauschal besteuert wird, berücksichtigt werden. Diese Beträge kürzen den maximalen Freibetrag. Im bav-vertrag gibt es ein neues Feld, das zur Kennzeichnung verwendet wird. Bitte setzen Sie es, wenn notwendig. Mehrere Direktversicherungsverträge mit unterschiedlicher Besteuerungsgrundlage Die Pauschalversteuerung einer Direktversicherung nach 40b EStG ist zum einen für die alte Fassung und zum anderen für die neue Fassung des Gesetzes zulässig. Der Freibetrag von 1.752,00 kann einmal für den Vertrag, der nach der alten Fassung besteuert wird, und einmal für den Vertrag, der nach der neuen Fassung besteuert wird, angesetzt werden. Damit der Freibetrag auch tatsächlich zweimal angewendet werden kann, muss die Grundlage der Besteuerung aus den Verträgen hervorgehen. Beispiele Anwendung 'alte Fassung' 'steuerfrei, anschließende Pauschalierung nach Par. 40b' und das neue Merkmal wird gesetzt Anwendung 'neue Fassung' 'steuerfrei, anschließende Pauschalierung nach Par. 40b', das neue Merkmal bleibt leer 9/24
12 2.4. FÖRDERBETRAG NACH 100 ESTG Der Förderbetrag nach 100 EStG ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur kapitalgedeckten bav eines Arbeitnehmers mit geringem Einkommen. Er kann für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, deren Entgelt in Abhängigkeit vom Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge nicht übersteigt: pro Tag 73,34 pro Woche 513,34 pro Monat 2.200,00 pro Jahr ,00 Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung. Gefördert werden Beiträge von mindestens 240,00 bis höchstens 480,00 im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72,00 bis höchstens 144,00. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Beispiel Ein Arbeitnehmer schließt im Mai 2018 eine Direktversicherung ab. Der Beitrag von 100,00 wird monatlich als Entgeltumwandlung abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 20,00 monatlich. Der Förderbeitrag nach 100 EStG kann gewährt werden, da das monatliche laufende Steuerbrutto 2.150,00 beträgt und der zusätzlich gewährte Arbeitgeberzuschuss den Mindestbetrag von 20,00 monatlich erreicht. BETRAG Entgeltumwandlung 100,00 BESONDERHEITEN Arbeitgeberzuschuss 10 Bereits in 2016 gezahlt Zus. Arbeitgeberzuschuss BRSG 20,00 Förderbetrag 100 EStG 9,00 Steuerliche Bewertung Steuerfrei ,00 Steuerfrei ,00 SV-rechtliche Bewertung SV-frei ,00 10/24
13 Für die Ausgabe des Förderbeitrages nach 100 EStG muss im Register Lohnarten der jeweiligen Versicherung eine Lohnart hinterlegt werden. Die Lohnart muss mit der neuen Zugehörigkeit 420 angelegt werden und eine gültige Terminierung haben. Wichtiger Hinweis: Neue Zugehörigkeit Merkmale einer Lohnart mit Zug 420 Alle anderen Merkmale können wie vorgeschlagen beibehalten werden (Defaultwerte). WEITERES Integration AUSWAHL/EINGABE Die Lohnart muss integriert werden Kürzt Aufwand des AG für AGZ und kürzt den Zahlbetrag aus LStA 11/24
14 Für die Ausgabe des Betrages 'steuerfrei nach 100 EStG' muss im Register Lohnarten der jeweiligen Versicherung eine Lohnart hinterlegt werden. Die Lohnart muss mit der neuen Zugehörigkeit 90 angelegt werden und eine gültige Terminierung haben. Die grundsätzlichen Merkmale entsprechen denen der Lohnart mit Zug 420. WEITERES Integration AUSWAHL/EINGABE Die Lohnart muss nicht integriert werden Hat der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet, ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. Auf den Servern, die einen gemeinsamen Standard-Lohnartenrahmen nutzen, wurden die Lohnarten bereits angelegt (Lohnart 6360 und 6361). Beispiel Arbeitnehmer schließt im Mai 2016 eine Direktversicherung ab. Der Beitrag von 100,00 wird monatlich als Entgeltumwandlung abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt seit Beginn des Vertrages einen Zuschuss von 10,00 monatlich. Zum wird der Arbeitgeberzuschuss auf 30,00 erhöht. Der Förderbeitrag nach 100 EStG kann gewährt werden, da das monatliche laufende Steuerbrutto 2.150,00 beträgt und der zusätzlich gewährte Arbeitgeberzuschuss den Mindestbetrag von 20,00 monatlich erreicht. Da der Arbeitgeber jedoch bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, ist der jeweilige BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet. BETRAG Entgeltumwandlung 100,00 BESONDERHEITEN Arbeitgeberzuschuss 10,00 bereits in 2016 gezahlt Zus. Arbeitgeberzuschuss BRSG 20,00 Förderbetrag 100 EStG 6,00 Steuerliche Bewertung Steuerfrei ,00 Steuerfrei ,00 SV-rechtliche Bewertung SV-frei ,00 12/24
15 Im bav-vertrag muss dies so hinterlegt werden: Beispiel 2 Arbeitnehmer schließt im Mai 2017 eine Direktversicherung ab. Der Beitrag von 100,00 wird monatlich als Entgeltumwandlung abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 25,00monatlich. Der Förderbeitrag nach 100 EStG kann gewährt werden, da das monatliche laufende Steuerbrutto 2.150,00 beträgt und der zusätzlich gewährte Arbeitgeberzuschuss den Mindestbetrag von 20,00 monatlich erreicht. Bei einer erst ab 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (z.b. Neueinstellung in 2017) greift die Begrenzung des 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht. Dies gilt entsprechend für alle Erhöhungen der zusätzlichen AG-beiträge ab BETRAG Entgeltumwandlung 100,00 Arbeitgeberzuschuss Zus. Arbeitgeberzuschuss BRSG 25,00 Förderbetrag 100 EStG 7,50 Steuerliche Bewertung Steuerfrei ,00 Steuerfrei ,00 SV-rechtliche Bewertung SV-frei ,00 BESONDERHEITEN 13/24
16 Auf der bav-liste (LN422) wird dies so dargestellt Es gilt grundsätzlich: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist der Arbeitgeberbeitrag (Zuschuss) steuerfrei, soweit er 480,00 nicht übersteigt. Der Dotierungsrahmen des 3 Nr. 63 wird durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag nicht gemindert. Dies gilt nicht für die SV. Hier werden die steuerfrei gestellten Beitragsanteile in Summe betrachtet, siehe Änderung in 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der SvEV: 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung Inwieweit Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pflichtversicherung förderfähig nach 100 EStG sind, ist aktuell noch unklar. 14/24
17 Allerdings kann auch für die Pflichtversicherung ein Förderbeitrag abgerechnet werden: Nachfolgend ein Beispiel für die Eingabe: Bitte immer eine Terminierung mit gültig ab erstellen. Pflichtvertrag kapitalgedeckt, AN-Anteil als Entgeltumwandlung Angenommenes Brutto 2.100,00 Beitrag AG Beitragssatz 2016: 4,30 90,30 AG Beitragssatz 2017: 4,40 92,40 AG Beitragssatz 2018: 4,50 94,50 Abrechnung in 2017 Beitrag AG % 4,40 Betrag Beitrag AN % 1,00 Betrag zus. Beitrag nach BRSG % nix Betrag Abrechnung in 2018 vdn AN Eintritt in 2015 Differenz zwischen 2016 und Erhöhung danach Beitrag AG % 4,30 Betrag Beitrag 94,50 Beitrag AN % 1,00 Betrag st-frei ,50 zus. Beitrag nach BRSG % 0,20 Betrag 4,20 steuerfrei 100 0,00 AN Eintritt in 2017 voller Beitrag Beitrag AG % 0,00 Betrag Beitrag 94,50 Beitrag AN % 1,00 Betrag st-frei ,50 zus. Beitrag nach BRSG % 4,50 Betrag 40,00 steuerfrei ,00 entspricht individuellem Förderbeitrag Eintritt 2015 richtig Eintritt 2017 richtig Bitte beachten Sie, dass die Verlautbarungen der verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen zum Förderbeitrag nach 100 EStG uneinheitlich in der Beschreibung der Berechnung sind und - die uns vorliegenden - inhaltlich nicht übereinstimmen. 15/24
18 2.5. NEU FÜR NACHGELAGERTE UNTERSTÜTZUNGSKASSE Direktversicherung / Gruppenversicherung mit nachfolgender Unterstützungskasse Damit Beiträge zu einer Unterstützungskasse als Betriebsausgaben des Arbeitgebers anerkannt werden ( 4d EStG), ist unter anderem zu gewährleisten, dass die Beiträge zur Unterstützungskasse grundsätzlich gleich bleiben oder steigen. Sie dürfen somit nicht sinken (lt. Vblu und verschiedener Versicherer -> Ausnahme: Reduzierung der Arbeitszeit, Elternzeit ). Für Direktversicherungen, die nach 3.63 abgegrenzt werden, kann im bav-vertrag ein Abgrenzwert vorgegeben werden. Damit hat die Verdoppelung des Freibetrages nach 3.63 ab 2018 in diesem Zusammenhang keine Wirkung. Bitte erfassen Sie den für den Vertrag geltenden Abgrenzwert mit einer Terminierung ab dem Der erfasste Wert hat Vorrang vor abweichenden gesetzlichen Werten, die in der Versicherung hinterlegt wurden, und vor den allgemeinen gesetzlichen Werten. Der Default-/Umspielwert: das Feld ist leer Eine Eingabe von 0,00 wirkt als Betrag 0,00 Die Eingabe wirkt auf die Versicherungsarten Direktversicherung mit Unterstützungskasse Gruppenversicherung mit Unterstützungskasse Beispiel für einen Beitrag von 280,00 ABGRENZUNG ABGRENZWERT BIS ABGRENZWERT AB Gesetzlicher Wert 3.63 monatlich Als Abgrenzwert werden 254,00 Euro vorgegeben 254,00 Euro Direktversicherung 254,00 Euro Unterstützungskasse 26,00 Euro 520,00 Euro Direktversicherung 280,00 Euro Unterstützungskasse 0,00 Euro 254,00 Euro Direktversicherung 254,00 Euro Unterstützungskasse 26,00 Euro 16/24
19 2.6. JAHRESAUSGLEICH Die Funktion des Jahresausgleichs in der Dezember-Abrechnung wurde erweitert. Es wird für alle Versicherungsarten ein Ausgleich durchgeführt. In der Dezember-Abrechnung wird geprüft, ob die möglichen Freibeträge ausgeschöpft oder in zu großer Höhe gewährt wurden. Beispiel Pauschalbesteuerung nach 40b EStG alte Fassung Für einen Arbeitnehmer liegen 3 Versicherungsverträge vor. Eine Pflichtversicherung im umlagefinanzierten System, der Freibetrag nach 3.56 EStG ist anwendbar, die Pauschalierung erfolgt nach 40b alte Fassung mtl. in Höhe von 89,48 Eine freiwillige Versicherung nach der monatlich 450,00 umgewandelt und in eine kapitalgedeckte Pensionskasse eingezahlt werden Eine freiwillige Versicherung in Form einer Direktversicherung, die nach 40b alte Fassung pauschal besteuert wird. Im November jeden Jahres werden 1.752,00 des Weihnachtsgeldes umgewandelt ABRECHNUNG NOVEMBER BETRAG BESONDERHEITEN Beitrag Pflichtversicherung 216,28 Freiw. Versicherung mtl. 450,00 Freiw. Versicherung alte DV 1.752,00 Steuerliche Bewertung Steuerfrei 3.63 (520, ,00) aber max. Betrag der Umw. Steuerfrei 3.56 Freibetrag aufgezehrt durch 3.63 PLSt pflichtig PLSt pflichtig DV 857, ,00 894,80 (aufgelaufen bis Oktober) Steuerpfl. Sachbezug 216,28 Nicht umwandelbar 1.344,80 (450, ,80) SV-rechtliche Bewertung SV-frei 3.63 SV-pflichtig 3.63 SV-pflichtiger Sachbezug 216,28 In der Abrechnung für Dezember erfolgt zusätzlich zur 'normalen' Bewertung eine Überprüfung, ob die möglichen Freibeträge vollständig ausgeschöpft oder ob Freibeträge zu hoch angesetzt wurden. Differenzen werden gegebenenfalls 'umgebucht'. In Form einer Nebenrechnung werden die aufgelaufenen Werte in Bezug zu den möglichen Werten gesetzt. 17/24
20 Für die Steuer ergibt sich folgendes Bild: Der aufgelaufene Wert für die Pauschalierung nach 40b alte Fassung kürzt den Freibetrag nach Vom maximal möglichen Freibetrag 6.240,00 bleiben nach Abzug des pauschal besteuerten Betrags von 1.752,00 ( 857, ,80) für den Freibetrag 4.488,00. Der aufgelaufene Wert beträgt 4.305,20, so dass im Dezember noch 182,80 für den Topf 'steuerfrei nach 3.63' zur Verfügung stehen. NEBENRECHNUNG 3.63 Jahresfreibetrag 6.240,00 Umlage nach 40b a.f. -857,20 DV nach 40b a.f. -894,80 max. mögl. Freibetrag ,00 verbraucht bis ,20 verfügbar in ,80 Für die Sozialversicherung ergibt sich folgendes Bild: Die Nebenrechnung 3.63 ergibt einen Freibetrag in Höhe von 4.488,00. Von diesem Betrag sind 3.120,00 sv-frei (4% der BBG). Ausgeschöpft wurden bis Monat ,00, so dass in der Dezember-Abrechnung noch 520,00 zugeordnet werden können, um den Freibetrag vollständig auszuschöpfen. Für den sv-pflichtigen Beitragsanteil 3.63 stehen zur Verfügung 1.368,00 (individueller max. Beitrag 3.63 abzüglich sv-freier Beitragsanteil 3.63). Ausgeschöpft wurde bis Monat ,20, so dass in der Dezember-Abrechnung dieser Topf um 337,20 entlastet werden muss. NEBENRECHNUNG SV sv-frei bav bis 4% BBG 3.120,00 verbraucht bis ,00 noch verfügbar für das Jahr 520,00 Sv-pfl. bav > 4% BBG (Zug 86) 1.368,00 verbraucht bis ,20 umbuchbar/verfügbar in ,20 18/24
21 ABRECHNUNG DEZEMBER BETRAG BESONDERHEITEN Beitrag Pflichtversicherung 216,28 Freiw. Versicherung mtl. 450,00 Steuerliche Bewertung Steuerfrei ,80 noch verfügbar -> Ergebnis Nebenrechnung Steuerfrei 3.56 Freibetrag aufgezehrt durch 3.63 PLSt pflichtig Freibetrag bereits ausgeschöpft Steuerpfl. Sachbezug 216,28 Steuerpfl. Sachbezug JA -182,80 Ergebnis Nebenrechnung Nicht umwandelbar 276,20 (450,00-182,80) SV-rechtliche Bewertung SV-frei ,00 Ergebnis Nebenrechnung, incl. 182,80 aus 12 SV-pflichtig ,20 Ergebnis Nebenrechnung SV-pflichtiger Sachbezug 151,74 19/24
22 Beispiel Pauschalbesteuerung nach 40b EStG in alter und neuer Fassung Für einen Arbeitnehmer liegen 3 Versicherungsverträge vor. Eine Pflichtversicherung im umlagefinanzierten System, der Freibetrag nach 3.56 EStG ist anwendbar, die Pauschalierung erfolgt nach 40b neue Fassung mtl. in Höhe von 89,48 Eine freiwillige Versicherung, nach der monatlich 450,00 umgewandelt und in eine kapitalgedeckte Pensionskasse eingezahlt werden Eine freiwillige Versicherung in Form einer Direktversicherung, die nach 40b alte Fassung pauschal besteuert wird. Im November jeden Jahres werden 1.752,00 des Weihnachtsgeldes umgewandelt ABRECHNUNG NOVEMBER BETRAG BESONDERHEITEN Beitrag Pflichtversicherung 216,28 Freiw. Versicherung mtl. 450,00 Freiw. Versicherung alte DV 1.752,00 Steuerliche Bewertung Steuerfrei 3.63 (520, ,00) aber max. Betrag der Umw. Steuerfrei 3.56 (130,00 450,00) PLSt pflichtig 89,48 PLSt pflichtig DV 1.752,00 Steuerpfl. Sachbezug 126,80 Nicht umwandelbar 450,00 SV-rechtliche Bewertung SV-frei 3.63 SV-pflichtig 3.63 SV-pflichtiger Sachbezug 154,74 In der Abrechnung für Dezember erfolgt zusätzlich zur 'normalen' Bewertung eine Überprüfung, ob die möglichen Freibeträge vollständig ausgeschöpft oder ob Freibeträge zu hoch angesetzt wurden. Differenzen werden gegebenenfalls 'umgebucht'. In Form einer Nebenrechnung werden die aufgelaufenen Werte in Bezug zu den möglichen Werten gesetzt. Für die Steuer ergibt sich folgendes Bild: Der aufgelaufene Wert für die Pauschalierung nach 40b alte Fassung kürzt den Freibetrag nach Vom maximal möglichen Freibetrag 6.240,00 bleiben nach Abzug des pauschal besteuerten Betrags von 1.752,00 für den Freibetrag 4.488,00 übrig. Der aufgelaufene Wert beträgt 4.500,00, so dass im Dezember der Topf steuerfrei nach 3.63 um 12,00 reduziert werden muss. 20/24
23 NEBENRECHNUNG 3.63 Jahresfreibetrag 6.240,00 Umlage nach 40b a.f. DV nach 40b a.f ,00 max. mögl. Freibetrag ,00 verbraucht bis ,00 verfügbar in 12-12,00 Für die Sozialversicherung ergibt sich folgendes Bild: Die Nebenrechnung 3.63 ergibt einen Freibetrag in Höhe von 4.488,00. Von diesem Betrag sind 3.120,00 sv-frei (4% der BBG). Ausgeschöpft wurden bis Monat ,00, so dass in der Dezember-Abrechnung noch 520,00 zugeordnet werden können, um den Freibetrag vollständig auszuschöpfen. Für den sv-pflichtigen Beitragsanteil 3.63 stehen zur Verfügung 1.368,00 (individueller max. Beitrag 3.63 abzüglich sv-freier Beitragsanteil 3.63). Ausgeschöpft wurden bis Monat ,00, so dass in der Dezember-Abrechnung dieser Topf um 532,00 entlastet werden muss. NEBENRECHNUNG SV sv-frei bav bis 4% BBG 3.120,00 verbraucht bis ,00 noch verfügbar für das Jahr 520,00 Sv-pfl. bav > 4% BBG (Zug 86) 1.368,00 verbraucht bis ,00 umbuchbar/verfügbar in ,00 21/24
24 ABRECHNUNG DEZEMBER BETRAG BESONDERHEITEN Beitrag Pflichtversicherung 216,28 Freiw. Versicherung mtl. 450,00 Steuerliche Bewertung Steuerfrei ,80 noch verfügbar -> Ergebnis Nebenrechnung Steuerfrei 3.63 Jahresausgl. -12,00 Steuerfrei 3.56 Freibetrag aufgezehrt durch 3.63 PLSt pflichtig 89,48 Steuerpfl. Sachbezug 126,80 Stpfl. Sachbezug Jahresausgl. 12,00 Ergebnis Nebenrechnung Nicht umwandelbar 450,00 Freibetrag ist bereits ausgeschöpft SV-rechtliche Bewertung SV-frei ,00 Ergebnis Nebenrechnung SV-pflichtig ,00 Ergebnis Nebenrechnung SV-pflichtiger Sachbezug 151,74 SV-pfl. Sachbezug Jahresausgl. Damit ein Jahresausgleich korrekt durchgeführt werden kann, müssen im Register Lohnarten der jeweiligen Versicherung Lohnarten für folgende Verwendungen hinterlegt werden: Die Lohnart für die Verwendung 'Stpfl. Sachbezug Jahresausgleich' muss mit der Zugehörigkeit 3 angelegt werden und eine gültige Terminierung haben. Wichtiger Hinweis: Daten prüfen! 22/24
25 Merkmale dieser Lohnart mit Zug 3 Alle anderen Merkmale können wie vorgeschlagen beibehalten werden (Defaultwerte). WEITERES Integration AUSWAHL/EINGABE Die Lohnart muss nicht integriert werden Die Lohnart für die Verwendung 'Pausch stpfl. Sachbezug Jahresausgleich' muss ebenfalls mit der Zugehörigkeit 3 angelegt werden und eine gültige Terminierung haben. Merkmale dieser Lohnart mit Zug 3 Alle anderen Merkmale im Grunde wie oben. Das Merkmal für die pauschale Kirchensteuer muss aber mit dem der Ursprungs-Lohnart übereinstimmen! 23/24
26 3. ARBEITSSCHRITTE VOR ABRECHNUNG JANUAR Lohnarten für die neuen Zugehörigkeiten anlegen und in den betroffenen bav-versicherungen der jeweiligen Verwendung zuordnen. Zug 86 für die Verwendung sv-pflichtiger Anteil aus 3.63 Zug 90 für die Verwendung steuerfrei nach 100 EStG Zug 420 für die Verwendung Förderbetrag nach 100 Wie bereits beschrieben sind diese Lohnarten in den Standard-Lohnarten-Rahmen auf einigen Systemen bereits angelegt. Ansonsten sprechen Sie gern Ihre Kundenbetreuung an, diese kann Ihnen bei der Anlage helfen. Prüfen, ob in den bav-versicherungen abweichende gesetzliche Werte hinterlegt sind, und diese über eine neue Terminierung richtigstellen. Prüfen, für welche bav-verträge ggf. ein Förderbeitrag nach 100 EStG in Frage kommt und diese Verträge entsprechend kennzeichnen, indem eine neue Terminierung zum angelegt wird. Sofern die Beiträge zur Pflichtversicherung pauschal besteuert werden können, die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ermitteln (Versorgungszusage). Die betroffenen Verträge ggf. kennzeichnen. Prüfen, ob für 2018 ein Abgrenzwert zur Unterstützungskasse für Verträge zu einer Direktversicherung mit nachfolgender Unterstützungskasse (z.b. vblu) gesetzt werden soll und bei Bedarf diesen festlegen und mit einer neuen Terminierung im Versicherungsvertrag hinterlegen. Zur Unterstützung können die betroffenen Mitarbeiter über die Auswertung bav- Verträge im Auswertungscenter ermittelt werden. 24/24
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