Hintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

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1 Hintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Allgemeines Betriebsrenten stellen als Ergänzung zur gesetzlichen Rente eine wichtige Zusatzversorgung im Alter und einen wichtigen Baustein im Gesamtkonzept zur Alterssicherung unserer Bundesministerin Andrea Nahles dar. Derzeit haben rund 57 Prozent der abhängig Beschäftigten eine aktive Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Doch gerade Beschäftigte mit niedrigem Einkommen und Beschäftigte in kleinen Unternehmen nutzen deutlich seltener Betriebsrenten. Um den Ausbau von betrieblicher Altersversorgung zu unterstützen, braucht es neue Impulse. Der Deutsche Bundestag hat dazu heute in 2./3. Lesung abschließend das Betriebsrentenstärkungsgesetz beraten. Das Gesetz soll durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen, erreichen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz regelt insbesondere: - Sozialpartnermodell: Stärkung der tarifvertraglichen Regelung von Betriebsrentensystemen, u. a. durch die Möglichkeit der Vereinbarung von Zielrenten und Optionsmodellen, - Verpflichtung für Arbeitgeber, bei Entgeltumwandlung künftig die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form an die Beschäftigten weiterzugeben, - Ausweitung und Optimierung der steuerlichen Förderung von Betriebsrenten, - Neue spezifische steuerliche Förderung für die betriebliche Altersversorgung von Beschäftigten mit niedrigem Einkommen, - Neuregelung der Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung, - Abschaffung der sog. Doppelverbeitragung in der Krankenversicherung bei über den Arbeitgeber organisierten Riesterverträgen, - Erhöhung der Grundzulage bei der Riesterrente. Den Kern des Gesetzentwurfes bildet das Sozialpartnermodell, mit dem die Rolle der Tarifparteien bei der Organisation der betrieblichen Altersversorgung gestärkt wird. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz werden die Möglichkeiten einer tarifvertraglichen Regelung von Betriebsrentensystemen erweitert, damit in Zukunft mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer möglichst einfach organisierten, passgenauen und kostengünstigen betrieblichen Altersversorgung profitieren. Dies - 2 -

2 - 2 - eröffnet auch kleinen und mittleren Unternehmen den Aufbau einer kostensichereren betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten. Nichttarifgebundene Arbeitgeber können sich auf die neuen Tarifverträge berufen. Im Steuerrecht wird ein neues spezifisches Fördermodell für Beschäftigte eingeführt, die weniger als Euro brutto im Monat verdienen. Arbeitgeber erhalten einen Förderzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Betriebsrenten für diese Beschäftigten finanzieren. Außerdem wird die steuerliche Freistellung von Zahlungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erheblich ausgeweitet. Künftig können über Euro im Jahr steuerfrei in eine Versorgungseinrichtung eingezahlt werden. Damit sich die betriebliche Altersversorgung am Ende auch für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen wirklich auszahlt, wird die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung begrenzt. Die Abschaffung der Doppelverbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Riesterverträgen, die über den Arbeitgeber organisiert werden, soll zudem die Riesterförderung auch im Rahmen von Betriebsrenten attraktiver machen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden über den Arbeitgeber organisierte Riesterrenten künftig genauso behandelt wie private Riesterverträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei. Gleichzeitig wird die jährliche Riestergrundzulage ab 2018 erhöht. Im parlamentarischen Verfahren konnte der ursprüngliche Gesetzentwurf an wichtigen Punkten noch weiter verbessert werden: So wurde die Verpflichtung zur Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung an die Beschäftigten auf alle Fälle der Entgeltumwandlung ausgeweitet. Die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben an die neue Zielrente wurden verschärft. Die Einkommensgrenze für die Steuerförderung von Geringverdienenden wurde von auf Euro erhöht. Schließlich wurde die Riestergrundzulage auf 175 Euro angehoben. Die Änderungen stärken also nochmals die Beteiligung der Arbeitgeber an den Betriebsrenten, sorgen für eine bessere Absicherung der Zielrenten gegenüber Schwankungen und stärken die Förderung der Betriebsrenten für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen. 2. Das Sozialpartnermodell Betriebsrenten zusammen stark machen Auf der Grundlage des Sozialpartnermodells sind Betriebsrenten ganz einfach zu organisieren. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen werden dadurch Aufwand und Risiko minimiert. Damit sollen mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betriebsrentensystemen profitieren können. Neue Möglichkeiten durch reine Beitragszusagen und Zielrenten Im Rahmen von Tarifverträgen können die Sozialpartner künftig Betriebsrenten ohne Haftung der Arbeitgeber - sogenannte reine Beitragszusagen - vereinbaren. Bisher mussten die Betriebe für die spätere Auszahlung der Betriebsrenten haften. Dieses Risiko hat vor allem kleine und mittlere Betriebe an der Einführung eines Betriebsrentensystems gehindert und minimierte die Möglichkeit, das Kapital renditeträchtiger einzusetzen. Zukünftig entfällt mit dem Haftungsrisiko ein wesentliches Hemmnis für die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung. Die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten

3 - 3 - richten sich damit ausschließlich gegen die jeweilige Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung). Beteiligung der Arbeitgeber an der Absicherung der Betriebsrenten Die Arbeitgeber sollen sich im Gegenzug für die Enthaftung an der Absicherung der Betriebsrente durch Sicherungsbeiträge beteiligen. Dies soll im Tarifvertrag geregelt werden. Sofern für die neue Betriebsrente die Entgeltumwandlung genutzt wird und dadurch Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Gehalts an die Versorgungseinrichtung abführen. Auch in allen anderen Fällen der Entgeltumwandlung soll der Arbeitgeber zukünftig verpflichtet werden, die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15 Prozent) an den Beschäftigten bzw. die Versorgungseinrichtung weiterzugeben, soweit dies tarifvertraglich nicht anders vereinbart ist. Diese Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2019 für künftige und nach einer vierjährigen Übergangsfrist auch für in der Vergangenheit abgeschlossenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung gelten. Stärkung der Rolle der Sozialpartner bei Durchführung und Steuerung Die Sozialpartner müssen sich an der Durchführung und Steuerung der neuen Betriebsrenten beteiligen. Dadurch werden die Betriebsrentensysteme transparenter. Diese Beteiligung kann entweder durch eine eigene Einrichtung oder durch die Mitwirkung in einer bereits bestehenden Einrichtung erfolgen. Die Tarifparteien bestimmen dabei selbst, in welchem Verhältnis Sicherheit und Renditechancen stehen sollen. Dies hängt vom Umfang und vom Risiko der von ihnen gewählten Anlageformen ab. Den Rahmen dafür setzen spezifische Vorschriften im Versicherungsaufsichtsrecht. Durch vorgeschriebene Sicherungspuffer in den künftigen neuen Versorgungseinrichtungen der Sozialpartner soll sowohl in der Ansparphase als auch in der Auszahlungsphase die Volatilität beschränkt werden. Auf diese Weise soll die Wahrscheinlichkeit von Betriebsrentensenkungen bei Schwankungen am Kapitalmarkt weiter verringert werden. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung durch Optionsmodelle Um die Betriebsrenten weiter zu verbreiten, können Arbeitgeber zukünftig ganze Belegschaften, unabhängig von einer jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit, automatisch in ihre betriebliche Altersversorgung aufnehmen. Damit wird den Sozialpartnern die Möglichkeit eingeräumt, rechtssichere Modelle der automatischen Entgeltumwandlung (sogenannte Options-Modelle) zu regeln. Beschäftigte, die daran nicht teilhaben möchten, können ihren Austritt erklären (Opt-out). Betriebsrenten zusammen stark machen Die kollektive Organisation von Betriebsrenten durch die Sozialpartner bietet zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten: Der Aufwand und die Komplexität für die einzelnen Betriebe wird reduziert. Die Bündelung der Verträge durch die Sozialpartner ermöglicht eine kostengünstige und leistungsstarke Durchführung. Dabei entstehen auch Spielräume für

4 - 4 - eine Erweiterung des Leistungsspektrums, beispielweise für eine Absicherung von Erwerbsminderung. Eine branchenweite Organisation entschärft auch das Problem der Portabilität der betrieblichen Altersversorgung beim Wechsel des Arbeitgebers und ermöglicht es zusätzlich, die Betriebsrenten auf die Besonderheiten der jeweiligen Branche zuzuschneiden. 3. Optimierung der steuerlichen Förderung Steuerförderung für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen Insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen ist es wichtig, dass sich der Arbeitgeber finanziell am Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung beteiligt. Mit einem neuen Förderbetrag für betriebliche Altersversorgung sollen Arbeitgeber motiviert werden, ihren geringer verdienenden Beschäftigten eine Betriebsrente mit zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zu gewähren. Das Modell ist damit insbesondere auf Tarifverträge zugeschnitten. Für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von max Euro erhält der Arbeitgeber einen Steuerzuschuss, wenn er jährlich mindestens 240 Euro in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Bis zu 480 Euro werden auf diese Weise mit 30 Prozent gefördert, das entspricht einer Förderung von bis zu 144 Euro dieses Arbeitgeberbeitrags. Mehr Anreize durch höhere Steuerfreiheit Außerdem wird die bisherige allgemeine steuerliche Förderung der Betriebsrente ausgeweitet. So können künftig über Euro im Jahr steuerfrei an bav-einrichtungen gezahlt werden. 4. Verbesserung beim Problem der sog. Doppelverbeitragung Kompensation der vollen Beitragspflicht in der Auszahlungsphase Soweit keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen getroffen werden, ist der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung, die ab 2019 vereinbart wird, gesetzlich verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Damit wird ein Korrektiv zur vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die später in der Leistungsphase greift, geschaffen. In der Anwartschaftsphase findet weiterhin keine Verbeitragung im Rahmen der Entgeltumwandlung statt. Vor Vertragsabschluss sind Versorgungseinrichtungen künftig verpflichtet, über die Verbeitragung in der Auszahlungsphase angemessen zu informieren. Beseitigung der echten Doppelverbeitragung (Anspar- und Auszahlungsphase) in der Riester-bAV Im Übrigen wird auch die Möglichkeit einer Riesterförderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung attraktiver gemacht. Bislang ist eine Riesterrente, die über den Arbeitgeber organisiert wird, im Alter beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit sind bisher sowohl die Beiträge als auch die späteren

5 - 5 - Leistungen sozialversicherungspflichtig. Zukünftig werden die betrieblichen Riesterverträge ebenso wie die privaten Riesterverträge in der Verrentungsphase von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit sein. Die sogenannte Doppelverbeitragung bei den über den Arbeitgeber organisierten Riesterrenten wird damit ganz abgeschafft. Erhöhung der Grundzulage Die Grundzulage für die Riesterrente wird mit dem Gesetz ab 2018 von 154 Euro auf 175 Euro angehoben. Durch diese Erhöhung werden vor allem Riestersparerinnen und Riestersparer mit niedrigerem Einkommen zusätzlich unterstützt. 5. Ein echtes Plus: Freibeträge für Zusatzrenten in der Grundsicherung Zusätzliche Altersvorsorge muss sich immer und für jeden lohnen. Deswegen wird die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung neu geregelt. Künftig soll bei selbst aufgebauten Zusatzrenten, wie Betriebs- und Riesterrenten, ein Freibetrag geltend gemacht werden können. Ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der Zusatzrente bleibt bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 204,50 Euro anrechnungsfrei. Selbst Beschäftigte, die aufgrund geringer anderer Alterseinkommen im Alter auf Grundsicherung angewiesen sein werden, können damit durch private Vorsorge ihr Alterseinkommen verbessern. Die zusätzliche Altersvorsorge wird damit zu einem echten Plus auch für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen. 1. Juni 2017

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