Unter Erasmus+ werden von der EU-Kommission unterschiedliche Fördersätze je Ländergruppe vorgegeben.

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1 Dezernat Internationales In diesem Merkblatt finden Sie Erläuterungen zum besseren Verständnis des Erasmus+ Grant Agreements und den Verpflichtungen, die Sie mit diesem eingehen. Bitte lesen Sie sowohl Ihr Grant Agreement als auch dieses Merkblatt aufmerksam und sorgfältig durch. Es liegt in Ihrer Verantwortung, den mit der Unterzeichnung des Grant Agreement eingegangenen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Der DAAD als Erasmus-Nationalagentur behält sich vor, im laufenden Hochschuljahr dringend notwendige Änderungen oder Ergänzungen in der Abwicklung des Erasmus-Programms vorzunehmen, die die Universität Bonn unmittelbar umsetzen muss. Hierüber werden Sie ggf. zeitnah schriftlich informiert werden. Inhalt: I. Finanzielle Förderung und Auszahlungsmodalitäten II. Erasmus-Grant Agreement III. Obligatorischer Online-Sprachtest und Online-Sprachkurse IV. Pflichtdokumente V. Weitere Hinweise zur Erasmus -Förderung Die finanzielle Förderung soll laut Erasmus- Programmphilosophie als sog. Mobilitätszuschuss dazu beitragen, die erhöhten Lebenshaltungskosten im Gastland auszugleichen und ist nicht als ein Stipendium im klassischen Sinne gedacht. 1. Berechnung der Höhe des Erasmus-Mobilitätszuschusses Unter Erasmus+ werden von der EU-Kommission unterschiedliche Fördersätze je Ländergruppe vorgegeben. Die Universität Bonn hat für das Förderjahr 2017/2018 folgende Fördersätze festgelegt: Ländergruppe Gruppe 1 (höhere Lebenshaltungs-kosten) mind. +50 zu Gruppe 2 Uni Bonn: +60 Gruppe 2 (mittlere Lebenshaltungskosten) Gruppe3 (niedrige Lebenshaltungskosten) mind. -50 zu Gruppe 2, Uni Bonn: -60 Länder Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lichtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden, Vereinigtes Königreich Belgien, Deutschland, Griechenland, Island, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Zypern Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Mazedonien (FYROM), Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn Fördersatz/Monat (=30 Tage) (Tagessatz) Mind. 250 Uni Bonn: 471 (15,70 ) Mind. 200 Uni Bonn: 411 (13,70 ) Mind. 150 Uni Bonn: 351 (11,70 ) 1

2 Bei der Förderung werden folgende Einschränkungen an der Universität Bonn vorgenommen: Die finanzielle Förderung beträgt: max. 5 Monate bei Aufenthalten bis zu 7 Monaten max. 7 Monate bei einem Aufenthalt von 8-12 Monaten Somit können Aufenthalts- und Förderdauer voneinander abweichen. Erläuterung zu den Einschränkungen: Um bei begrenztem Budget trotzdem möglichst viele Studierende mit einem hohen monatlichen Fördersatz fördern zu können, wurde eine zeitliche Beschränkung der max. Förderdauer vorgenommen. Diese von der Universität Bonn vorgenommene Beschränkung der Förderdauer ist konform mit den Erasmus-Richtlinien. 2. Auszahlungsmodalitäten Die Auszahlung erfolgt in 2 Raten: 1. Rate: Auszahlung von 70 % der Gesamtfördersumme innerhalb von 30 Tagen nach: Eingang des von Ihnen unterzeichneten Grant Agreements (zweifach als Originaldokument in Papierversion!) VOR Beginn Ihrer Auslandsmobilität Eingang Ihres Confirmation of Arrival. Ablegen des Online-Sprachtests (s. S. 4) Sie erhalten eine Bestätigung der Auszahlung der ersten Rate per und einen Bewilligungsbescheid per Post an Ihre Heimatadresse. 2. Rate: Auszahlung der restlichen 30% der Ihnen zustehenden Gesamtfördersumme nach Beendigung Ihres Auslandspraktikums (ggf. unter Verrechnung von zu viel gezahlter Förderung bei kürzerem Aufenthalt als ursprünglich gefördert) ca. 4-6 Wochen nach Eingang Ihrer vollständigen Pflichtdokumente (s. IV, S. 5) Voraussetzung für die Auszahlung der 2. Rate ist das fristgerechte und vollständige Einreichen aller Pflichtdokumente. Überweisungen auf ein Konto im Ausland sind nicht möglich. 3. Erasmus und andere Förderungen BAföG-Empfänger erhalten den vollen Erasmus-Mobilitätszuschuss. Bitte beachten Sie: Ein Mobilitätszuschuss über 300 /Monat wird auf den BAföG-Bedarf angerechnet. 1 DAAD-Stipendium sowie eine Förderung durch den PAD können nicht gleichzeitig mit einer Erasmus- Förderung in Anspruch genommen werden. Wenn Sie ein Stipendium von einer anderen Institution (z.b. Stiftung, Deutschlandstipendium) bekommen, erhalten Sie den regulären Erasmus-Fördersatz. Vergütungen von Praktika werden nicht auf die Erasmus-Förderung angerechnet Abs. 3 Nr. 2 BAföG 2

3 4. Studierende mit besonderen Bedürfnissen Für Studierende mit Behinderungen (mind. GdB 50) und mit Kind besteht die Möglichkeit der Sonderförderung im Erasmus-Programm. Diese muss im Voraus vor Beginn Ihres Auslandpraktikums beantragt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der Erasmus-Beratung im Dezernat Internationales. ist die vertragliche Grundlage für Ihre Erasmus-Förderung umfasst neben dem Vertrag die auf S.1 des Grant Agreement aufgeführten Anhänge wird Ihnen ausgestellt, sobald dem Dezernat Internationales Ihr von allen Parteien unterzeichnetes Learning Agreement for Traineeships (Scan möglich) vorliegt. Bitte beachten Sie: Inhalt und Form des Erasmus-Grant Agreements sowie die Förderkriterien und Berechnungsmodalitäten der Förderung sind Vorgaben der EU-Kommission und des DAAD, an welche die Universität Bonn gebunden ist. Hinweis zur Angabe der Daten zu Ihrem Auslandspraktikum Startdatum = 1. Tag der praktikumsbezogenen Anwesenheit in der Gastinstitution Enddatum = letzter Tag der praktikumsbezogenen Anwesenheit in der Gastinstitution Es liegt in Ihrer Verantwortung, korrekte Daten in das Learning Agreement for Traineeships und in das Grant Agreement einzutragen. Sie erhalten das von der Erasmus-Hochschulkoordinatorin gegengezeichnete Grant Agreement zusammen mit Ihrem Bewilligungsschreiben per Post zurückgeschickt. Sie müssen die Unterschrift der Erasmus- Hochschulkoordinatorin also NICHT selbst einholen! Eingangsbestätigungen werden nicht verschickt! Jede Änderung der von Ihnen bei der Online-Registrierung gemachten Angaben, v.a. , Heimatadresse und Bankverbindung, ist unverzüglich in ihrem Account im Online-Mobilitätsportal, in dem Sie sich registriert haben, einzutragen! 3

4 Alle Teilnehmer an Erasmus+ Auslandsaufenthalten, die eine der folgenden Sprachen als Hauptarbeitssprache verwenden (d.h. der Test ist nicht zwingend in der Landessprache) sind verpflichtet, sowohl vor als auch nach dem Auslandsaufenthalt an einem Online-Test zur Bewertung ihres Sprachniveaus teilzunehmen 2. Bulgarisch (BG) Dänisch (DA) Englisch (EN) Finnisch (FI) Französisch (FR) Griechisch (EL) Italienisch (IT) Kroatisch (HR) Niederländisch (NL) Polnisch (PL) Portugiesisch (PT) Rumänisch (RO) Schwedisch (SE) Slowakisch (SK) Spanisch (ES) Tschechisch (CS) Nur Sie und das Dezernat Internationales erhalten die Testergebnisse! Das Testergebnis hat keinen Einfluss auf die bereits erfolgte Auswahl für Ihre Teilnahme am Erasmus- Programm! Vielmehr erhalten Sie - je nach Testergebnis - die Chance, an einem kostenloten Online- Sprachkurs teilzunehmen. Ablauf: 1. Test vor dem Aufenthalt: Aufforderung zur Testteilnahme per 3 nach Eingang aller erforderlichen Dokumente im Mobilitäts-Portal der Universität Bonn. Absender: noreply@erasmusplusols.eu mit der Betreffzeile: RHEINISCHE FRIEDRICH-WILHELMS- UNIVERSITAT BONN invites you to complete your Erasmus+ OLS language assessment. Ablegen des Tests innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Da dies eine aus dem Online-System der EU-Kommission automatisch generierte ist, hat das Dezernat Internationales keinen Einfluss auf Form und Inhalt. Bitte lesen Sie vor allem den zweiten Absatz der aufmerksam durch. 2. Online-Sprachkurs Praktikanten mit Niveaustufe bis B2 in einer der o.g. Sprachen werden automatisch zu einem Sprachkurs eingeladen. Studierende mit Sprachkenntnissen ab B2-Niveau erhalten die Möglichkeit, an einem Online- Sprachkurs in der Landessprache teilzunehmen, sofern diese im OLS-System verfügbar ist. 3. Test nach dem Aufenthalt: Da die EU-Kommission die Fortschritte von Erasmus-Geförderten in der Fremdsprache überprüfen möchte, wird Ihre Sprachkompetenz nochmals am Ende Ihres Auslandsaufenthaltes getestet. Hierzu werden Sie per direkt nach Abschluss Ihres Auslandsaufenthaltes aufgefordert. Auch dieser Test ist verpflichtend. 2 Im Online-Sprachtest werden das Hör- und Leseverständnis sowie das Schreiben gemäß den Angaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bewertet. Teilnehmer mit einem C2-Niveau im ersten Test sind vom zweiten Test nach Ende des Erasmus-Aufenthaltes befreit. 3 Da dies eine aus dem Online-System der EU-Kommission automatisch generierte ist, hat das Dezernat Internationales keinen Einfluss auf Form und Inhalt. Bitte lesen Sie vor allem den zweiten Absatz der aufmerksam durch. 4

5 Bitte checken Sie in den genannten Zeiten besonders gut Ihre eingänge, ggf. auch Ihren Spam-Ordner! Änderungen Ihrer Aufenthaltsdauer können und müssen Sie selbst in Ihrem OLS-Account eingeben. Bewahren Sie sich also die Zugangsdaten zu Ihrem Account gut auf! Weitere Informationen zum Online-Sprachtest und kurs: A) Vor und zu Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes Die hier aufgeführten Dokumente müssen vor, bzw. unmittelbar nach Beginn Ihres Auslandspraktikums im Dezernat Internationales eingehen und sind Voraussetzung für die Auszahlung der 1. Rate des Mobilitätszuschusses. Die für die Förderung notwendigen Formulare finden Sie unter: 1. Learning Agreement for Traineeships Im Learning Agreement for Traineeships- Before the Mobility - wird das Programm Ihres Auslandspraktikums, das Sie mit der Gasteinrichtung vereinbart haben, beschrieben und die Ziele des Praktikums festgelegt. Es enthält Bestimmungen für die förmliche Anerkennung nach Ihrer Rückkehr an der Universität Bonn. Das Learning Agreement -Before the Mobility- muss vor Beginn des Auslandspraktikums erstellt und von allen drei beteiligten Parteien (Ihnen, Ihrem Fachkoordinator oder Prüfungsamt und der Gasteinrichtung) unterzeichnet werden. Das komplett unterzeichnete Learning Agreement -Before the Mobility- müssen Sie im Mobilitäts-Portal des Dezernats Internationales der Universität Bonn hochladen. Erst nach Eingang Ihrer Online-Registrierung und des Learning Agreements erhalten Sie Ihr Grant Agreement ausgestellt. Änderungen am ursprünglich vereinbarten Traineeprogramm können jederzeit beantragt werden. Bitte reichen Sie die Änderungen nach Befürwortung durch Ihren Fachkoordinator und die Gasteinrichtung im Learning Agreement- During the Mobility umgehend durch Hochladen des Dokuments im Mobilitäts- Portal des im Dezernats Internationales ein. Für die akademische Betreuung Ihres Auslandsaufenthaltes und die Erstellung des Learning Agreements ist Ihr Erasmus-Fachkoordinator/Fachbereich zuständig. B) Direkt nach Beginn Ihres Auslandspraktikums 2. Confirmation of Arrival Lassen Sie sich diese direkt nach Ihrer Ankunft von der an Ihrer Gastinstitution zuständigen Person (z.b. Ihrem Betreuer) unterzeichnen. Angabe der taggenauen Daten von Beginn und voraussichtlichem Ende Ihres Praktikums. Diese Daten sollten mit den Daten im Grant Agreement übereinstimmen, da sie die Grundlage für die Festlegung der Förderdauer Ihres Erasmus-Aufenthalts und die Zahlung der 1. Förderrate bilden. Sie oder die Gasteinrichtung senden die Confirmation of Arrival (möglichst per Scan) innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft an das Dezernat Internationales der Universität Bonn: p.friedrich@uni-bonn.de 5

6 C) Direkt nach Ende Ihres Auslandspraktikums Die hier aufgeführten Dokumente müssen innerhalb von vier Wochen nach offiziellem Ende Ihres Auslandspraktikums im Dezernat Internationales eingehen. 3. Learning Agreement for Traineeships After the Mobility- (Traineeship Certificate) wird am Ende Ihres Auslandspraktikums von Ihrer Gasteinrichtung ausgestellt. muss die taggenaue Dauer Ihres Praktikums enthalten. Diese sollte mit den im Grant Agreement gemachten Angaben übereinstimmen. Die dort angegebenen Daten sind die Grundlage für die abschließende Berechnung des Förderzeitraums. Sie können hierfür das Formular verwenden, das Sie unter Formulare finden oder ein entsprechendes Formular der Gasthochschule mit gleichem Inhalt. Das Dokument ist am Ende Ihres Auslandsaufenthaltes im Dezernat Internationales einzureichen. 4. EU-SURVEY: Online-Erfahrungsbericht Online-Fragebogen der EU-Kommission zur Evaluierung des Programms Der Link hierzu wird Ihnen unmittelbar nach Ende Ihres Aufenthalts (lt. Angaben im Confirmation of Arrival) automatisch per zugeschickt. Absender: Betreff: Erasmus+ individual participant report request Bitte schauen Sie sich auch unbedingt die Hinweise zum Online-Erfahrungsbericht unter Formulare an. D) Direkt nach Erhalt 5. Nachweis über die Anerkennung an der Universität Bonn (nur bei Pflichtpraktika!) Reichen Sie eine Kopie/Scan Ihres Basis-Ausdruckes (oder eines anderen Dokuments Ihres Fachbereichs) ein, aus dem hervorgeht, in welcher Form Ihnen das Auslandspraktikum an der Universität Bonn anerkannt wurde. Studierende der Medizin und Pharmazie (Abschluss Staatsexamen) reichen eine Kopie/Scan der Ladung des Landesprüfungsamtes ein, die die Anerkennung des Auslandspraktikums im PJ impliziert. Wenn die o.g. Unterlagen dem Dezernat Internationales der Universität Bonn nicht fristgerecht vorliegen, muss die Universität Bonn den bereits ausgezahlten Mobilitätszuschuss zurückfordern und Sie von weiteren Zahlungen ausschließen, da laut ERASMUS-Bestimmungen der EU-Kommission nur Studierende eine Förderung erhalten dürfen, die alle verpflichtenden Unterlagen eingereicht haben. 6

7 Alle wichtigen Daten auf einen Blick finden Sie in der Checkliste für Erasmus-Praktika auf Formulare. 1. Versicherungen Bitte beachten Sie, dass sowohl mit dem Erasmus-Programm als auch über die Universität keinerlei Versicherungsschutz während Ihres Auslandspraktikums verbunden ist. Für Studierende, die ein Erasmus-Praktikum absolvieren, besteht die Verpflichtung, über ausreichenden Haftpflicht-, Unfallversicherungs- und Krankenversicherungsschutz (inkl. Rücktransport) zu verfügen. Krankenversicherung Klären Sie vor Ihrer Abreise, ob und in welchem Umfang Ihre Krankenversicherung auch im Ausland gültig ist. Studierende, die nicht privat versichert sind, erhalten für Aufenthalte in EU-Ländern und jenen Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, von ihrer Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte 4, die im Gastland in der Regel den Versicherungsschutz sichert, der auch einheimischen Studierenden zusteht. Dieser kann von dem abweichen, was Sie in Deutschland gewohnt sind. Insbesondere bei einem Rücktransport oder wenn besondere medizinische Eingriffe erforderlich sind, ist dieser Versicherungsschutz nicht ausreichend. Für solche Fälle, insbesondere den Rücktransport, sollte eine ergänzende private Versicherung abgeschlossen werden. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer deutschen Krankenkasse über die Leistungen ihrer ausländischen Partner und schließen Sie im Zweifel eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung ab. Andere Versicherungen (Haftpflicht-und Unfallversicherung) Bitte beachten Sie, dass Sie in der Zeit Ihres Auslandspraktikums nicht über die Universität Bonn für Unfälle, die auf Ihrem Weg zwischen der Gastinstitution und Ihrer Wohnung sowie auf dem Gelände der Gastinstitution passieren, versichert sind. Bitte informieren Sie sich deshalb bei Ihrer Gastinstitution, ob Sie dort unfallversichert sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie sich privat um ausreichenden Unfallversicherungsschutz kümmern. Darüber hinaus benötigen Sie einen Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden, die am Arbeitsplatz verursacht werden. Bitte informieren Sie sich über die individuellen Erfordernisse in Ihrem Gastland (Ansprechpartner ist z.b. Ihre deutsche Versicherung) und unter Vorbereitung Als Erasmus-Praktikant können Sie z.b. über den DAAD eine kombinierte Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung (DAAD-Gruppenversicherung) abschließen. 2. Abbruch und Verkürzungen des Auslandsaufenthaltes Sollten Sie Ihr geplantes Auslandspraktikum vorzeitig abbrechen, nicht antreten oder verkürzen, müssen Sie das Dezernat Internationales der Universität Bonn sowie Ihren Erasmus-Fachkoordinator unverzüglich informieren. Wenn Sie den Aufenthalt deutlich verkürzen, werden Sie gegebenenfalls zu einer anteiligen Rückzahlung Ihrer ersten Rate aufgefordert. Warten Sie aber auf jeden Fall eine Aufforderung zur Rückzahlung mit den notwendigen Bankangaben ab. Bei Abbruch des Auslandspraktikums vor Ablauf von 60 Tagen wird die gesamte bereits ausgezahlte Fördersumme zurückgefordert, da die Mindestaufenthaltsdauer für Erasmus-Praktika 60 Tage beträgt. (Ausnahmeregelung für Härtefälle) 4 Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, muss die Europäische Krankenversicherungskarte nicht beantragen. Sie ist automatisch auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt. 7

8 3. Verlängerungen um mehr als 1 Monat Änderungen der von Ihnen im Grant Agreement/Learning Agreement angegebenen Praktikumsdauer bis zu 5 Tagen gelten nicht als Verlängerung. Es liegt in Ihrer Verantwortung, bei Beginn des Praktikums bereits genaue Angaben zur Praktikumsdauer zu machen. Eine begründete Verlängerung Ihres Praktikums ab 6 Tagen ist grundsätzlich möglich und muss von Ihrem Erasmus-Fachkoordinator und von Ihrer Gasteinrichtung befürwortet werden. Reichen Sie dazu eine formlose Einverständniserklärung Ihres Betreuers der Gasteinrichtung und Ihres Fachkoordinators der Heimathochschule spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Ende im Dezernat Internationales ein. Mit einem Verlängerungsantrag ist keine automatische Verlängerung der Förderung verbunden. Diese erfolgt nur, falls noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Zudem muss dieser Zeitraum auf der Endbescheinigung durch die Gasteinrichtung bestätigt werden und ggf. das Learning Agreement (Teil 2) entsprechend angepasst werden. Dies gilt für jede Änderung der Praktikumsdauer, auch unter 1 Monat! Bitte beachten Sie: Die max. praktikumsbedingte Aufenthaltsdauer 5 darf höchstens 12 Monate pro Studienphase (Bachelor, Master, Promotion) bzw. 24 Monate bei Staatsexamen betragen. Die Aufenthalts-, nicht die Förderdauer, wird auf das 12- (24-) Monatskontingent angerechnet! 4. Intensivsprachkurse im Zielland direkt vor Beginn des Auslandsaufenthaltes Kurskosten für vorbereitende Intensivsprachkurse können aus Erasmus-Mitteln nicht erstattet werden. Allerdings können Intensivsprachkurse im Ausland für Sprachen, in denen es kein Online-Sprachkursangebot gibt (s. III, S. 4) ggf. bis zu 4 Wochen auf den Förderzeitraum angerechnet werden, wenn damit die max. Förderdauer von 4 bzw. 7 Monaten (s. S.2) nicht überschritten wird. Ein Kurs muss hierzu mind. 15 UStd. pro Woche umfassen und unmittelbar vor Beginn des Auslandspraktikums stattfinden. Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung, die den Sprachkurs durchführt Bitte reichen Sie den Nachweis direkt nach Ende des Intensivsprachkurses ein, damit ggf. Ihr Grant Agreement geändert werden kann, wenn der Sprachkurs vor dem dort angegebenen Beginn der Mobilitätsphase lag. Ihre Ansprechpartnerin im Dezernat Internationales ist: Petra Friedrich Dezernat Internationales, Abt. 6.2 Poppelsdorfer Allee 53, Bonn p.friedrich@uni-bonn.de Tel. +49-(0) Fax: +49-(0) Sprechzeiten: Di, Mi Uhr und nach Vereinbarung 5 einschließlich der Teilnahme am vorherigen LLP/ERASMUS-Programm 8

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