Energy Briefing. April Die EEG Novelle: Wesentliche Elemente des Regierungsentwurfs. wfw.com. Inhalt. 02 Vergütungsregeln 2.

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1 Energy Briefing April 2014 Inhalt 1. Änderung der 02 Vergütungsregeln 2. Obligatorische 06 Direktvermarktung 3. Ausschreibungsverfahren Förderung für ausländische 07 Anlagen 5. Eigenverbrauch, Ausnahmen für 08 energieintensive Industrien 6. Übergangsbestimmungen Ausblick 09 Kontakt 10 Die EEG Novelle: Wesentliche Elemente des Regierungsentwurfs Die Energierechts Reform steht weiterhin ganz oben auf der politischen Agenda der großen Koalition. Eine Änderung des Erneuerbare Energien Gesetzes ( EEG ) stellt dabei eine zentrale Maßnahme dar. Inzwischen liegt der am 8. April 2014 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf für das EEG 2.0 vor. Seit dem Beschluss der Eckpunkte für die EEG Reform im Januar 2014 wurde mit Hochdruck an der Umsetzung gearbeitet. Seit dem 10. Februar 2014 wurden in kurzen Abständen vier Arbeits bzw. Referentenentwürfe bekannt, welche kontrovers diskutiert wurden. Beim sogenannten Energiegipfel am 1. April 2014 einigten sich Bund und Länder über zentrale Punkte der Reform. Einigung wurde unter anderem über die Förderung von Onshore und Offshore Windenergie sowie die Regelungen zum Eigenverbrauch erzielt. Weiter ging dem Kabinettsbeschluss des Regierungsentwurfs eine Einigung mit der EU Kommission über Ausnahmen von der EEG Umlage voraus. Es ist nach wie vor geplant, dass das neue EEG am 1. August 2014 in Kraft treten soll. Der Zeitplan für das weitere Verfahren ist dementsprechend weiterhin ambitioniert: Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf ist nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser wird die Vorlage im sogenannten ersten Durchgang voraussichtlich am 23. Mai 2014 beraten. Die Debatten im Bundestag sollen im Mai und Juni stattfinden, wobei die erste Lesung bereits auf den 8. Mai 2014 terminiert ist. Wenn der Bundestag das Gesetz noch vor der Sommerpause beschließt, könnte der zweite Durchgang im Bundesrat am 11. Juli 2014 stattfinden. Danach wäre eine Behandlung erst wieder am 19. September 2014 möglich. Da noch nicht in allen Punkten Einigkeit mit den Ländern erzielt wurde, kann der geplante Zeitrahmen möglicherweise nicht eingehalten werden. wfw.com

2 02 DIE EEG NOVELLE In diesem Briefing geben wir einen Überblick über wichtige Elemente des Regierungsentwurfs für die Bereiche Wind und Photovoltaik und aktualisieren zugleich unser Briefing vom Februar 2014 (Stand des ersten Arbeitsentwurfs). Der Entwurf hält an bestimmten Kernelementen des aktuellen EEG fest: Die Netzbetreiber werden weiterhin verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie an das Netz anzuschließen, die Energie aus diesen Anlagen abzunehmen und den Einspeisevorrang zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf hält im Prinzip auch an der Verpflichtung der Netzbetreiber fest, eine Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage zu zahlen. Allerdings ist eine Reihe von Änderungen an dem aktuellen System der Einspeisevergütung vorgesehen. Deren wichtigste sind: Die Vergütungsregeln für verschiedene erneuerbare Energiequellen werden geändert. Wir konzentrieren uns nachfolgend auf die vorgesehenen Änderungen der Vergütungssysteme für Onshore und Offshore Windenergie sowie für Photovoltaik (1). Es wird eine obligatorische Direktvermarktung eingeführt (2). Der Entwurf sieht vor, dass in der Zukunft das Förderniveau für alle EEG Anlagen durch ein Ausschreibungsverfahren bestimmt werden soll. Ein solches System wird zunächst im Rahmen eines Pilotmodells für PV Freiflächenanlagen Anwendung finden (3). Anlagenbetreiber, die Strom für den Eigenbedarf produzieren, werden künftig an der EEG Umlage beteiligt. Die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen werden reduziert (5). Übergangsbestimmungen sollen den Betreibern und Investoren Vertrauens und Bestandsschutz bieten (6). 1. Änderung der Vergütungsregeln Onshore Windenergie Die Degression der Einspeisevergütung für den aus Onshore Windenergie erzeugten Strom soll von der Menge der neu installierten Kapazität in der jeweiligen Berichtsperiode abhängen, ähnlich wie im Rahmen der bestehenden Regeln für PV Anlagen. Hierdurch soll ein jährlicher Netto Zuwachs von ca MW in einem Korridor von bis MW pro Jahr erreicht werden. Während der ersten fünf Jahre nach der Inbetriebnahme beläuft sich der sogenannte Anfangswert auf 8,9 Ct./kWh. Die Dauer des Anfangswerts kann sich je nach dem Ertrag der Anlage verlängern: Die tatsächliche Energieausbeute einer Anlage wird mit einem sogenannten Referenzertrag verglichen, der für einen bestimmten Anlagentyp einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe errechnet wird. Nach dem Gesetzentwurf verlängert sich die Dauer des Anfangswerts um einen Monat pro 0,36 %, um die der Ertrag der Anlage 130 % des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 %, um die der Ertrag der Anlage 100 % des Referenzertrages unterschreitet. Einige Beispiele können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

3 DIE EEG NOVELLE 03 Verhältnis von Ertrag und Referenzertrag Zeitraum der Anfangsvergütung 80 Prozent 240 Monate 90 Prozent 192 Monate 100 Prozent 143 Monate 110 Prozent 116 Monate 120 Prozent 88 Monate 130 Prozent 60 Monate 140 Prozent 60 Monate 150 Prozent 60 Monate Quelle: Begründung Regierungsentwurf, S. 220 Nach Ablauf der sich für den hohen Anfangswert ergebenden Frist beläuft sich der Grundwert auf 4,95 Ct./kWh. Ab 2016 soll die Förderhöhe vierteljährlich angepasst werden. Im Prinzip soll die Vergütung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres jeweils um 0,4 % sinken. Allerdings wird sich die konkrete Höhe der Degression nach dem Zubau der Gesamtkapazität der Onshore Windenergie richten. Wenn der jährliche Zielkorridor von MW im maßgeblichen Referenzzeitraum überschritten wird (zum Vergleich: im Jahr 2012 wurden MW zugebaut; im Jahr 2011 waren es MW, Quelle: BWE Webseite), erhöht sich die Degression für das betreffende Quartal auf bis zu 1,2 %. Sollte die neu installierte Onshore Kapazität den Korridor unterschreiten, würde sich die Degression verringern bzw. könnte sogar positiv werden, so dass sich die Einspeisevergütung erhöhen würde. Die Einzelheiten dieses atmenden Deckels ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Erhöhung der Degression bei Überschreitung des Korridors um auf % bis zu 200 MW 0,5 mehr als 200 MW 0,6 mehr als 400 MW 0,8 mehr als 600 MW 1,0 mehr als 800 MW 1,2 Absenkung der Degression bei Unterschreitung des Korridors um bis zu 200 MW 0,3 mehr als 200 MW 0,2 mehr als 400 MW 0,0 Absenkung der Degression auf Null und Erhöhung des Anfangswerts / Grundwerts bei Unterschreitung des Korridors um um % mehr als 600 MW 0,2 mehr als 800 MW 0,4 Watson, Farley & Williams Die EEG Novelle

4 04 DIE EEG NOVELLE Maßgeblich ist dabei jeweils der Netto Zuwachs, d.h. von der installierten Leistung wird die im gleichen Zeitraum stillgelegte Leistung abgezogen. In diesem Punkt unterscheidet sich die Regelung von der Ausgestaltung des atmenden Deckels für Photovoltaik und sorgt dafür, dass im Fall des Repowering lediglich der Leistungszuwachs für die Berechnung der Degression berücksichtigt wird. Die Bundesnetzagentur ( BNetzA ) wird die Erzeugungskapazität überwachen und die entsprechenden Werte und die daraus resultierenden Einspeisevergütungen veröffentlichen. Der Repowering Bonus wird abgeschafft. Der Systemdienstleistungsbonus (der ohnehin zum Ende 2014 enden sollte) wird ebenfalls auslaufen. Offshore Windenergie Die Offshore Winderzeugungskapazität soll insgesamt 6,5 GW bis 2020 und 15 GW bis 2030 erreichen. Anders als bei Onshore Wind wird die Einspeisevergütung nicht von der Erhöhung der Erzeugungskapazität in einem Referenzzeitraum abhängen. Es besteht vielmehr die Absicht, eine Steuerung durch eine Änderung der Regeln für den Netzanschluss zu erreichen. Im Einzelnen: Ein Anfangswert von 15,4 Ct./kWh gilt während der ersten 12 Jahre nach Inbetriebnahme. Der Zeitraum kann sich in Abhängigkeit von der Entfernung zur Küste und der Wassertiefe am Standort der Anlage verlängern, wie bereits in der aktuellen Fassung des EEG vorgesehen. Nach Auslaufen des Anfangswerts beläuft sich der Grundwert für den Rest des Vergütungszeitraums auf 3,9 Ct./KWh. Wie auch im geltenden EEG können sich die Betreiber für das sogenannte Stauchungsmodell entscheiden, das einen höheren Anfangswert von 19,4 Ct./kWh in einem Zeitraum von acht Jahren bietet. Das Stauchungsmodell kann für Offshore Windparks gewählt werden, die vor dem 1. Januar 2020 (statt vor dem 1. Januar 2018 gemäß aktuellem EEG) in Betrieb genommen werden. Die Anfangsvergütung soll ab 2018 jährlich sinken, wobei die Degression für Basismodell und Stauchungsmodell unterschiedlich geregelt ist. Hiermit wird bezweckt, dass das Basismodell im Vergleich zum Stauchungsmodell wirtschaftlich attraktiv bleibt. Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass die Förderung ab 2018 jährlich um 0,5 Ct./kWh im Basismodell und um 1,0 Ct./kWh im Stauchungsmodell sinken sollte. Der Regierungsentwurf behält diesen Unterschied grundsätzlich bei, aber sieht nun vor, dass die Degression bei beiden Modellen im Jahr 2019 ausgesetzt wird. Im Basismodell wird der ausgesetzte Degressionsschritt allerdings im Jahr 2020 (d.h. nach Auslaufen des Stauchungsmodells) nachgeholt; ab 2021 erfolgt dann jährlich eine Absenkung um 0,5 Ct./kWh. Somit ergeben sich folgende Werte für die erhöhte Anfangsvergütung: Stauchungsmodell Basismodell Dauer der Anfangsvergütung 8 Jahre 12 Jahre bis ,4 Ct. / kwh 15,4 Ct. / kwh ,4 Ct. / kwh 14,9 Ct. / kwh ,4 Ct. / kwh 14,9 Ct. / kwh ,9 Ct. / kwh ,4 Ct. / kwh nach: Begründung Regierungsentwurf, S. 222

5 DIE EEG NOVELLE 05 Um den Zubau auf die Zielwerte zu begrenzen, sieht der Gesetzentwurf Änderungen der Netzanschlussregeln im Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG ) vor. Grundsätzlich soll die BNetzA bis zum Ende des Jahres 2020 eine Gesamtnetzanschlusskapazität in Höhe von maximal 6,5 GW zuweisen dürfen (wobei eine solche Größenordnung von Marktteilnehmern bereits im Vorfeld für realistisch erachtet wurde). Ab 2021 kann jährlich eine zusätzliche Netzanschlusskapazität von 800 MW zugewiesen werden. Der Regierungsentwurf enthält nun eine gewisse Flexibilisierung: Vor dem 1. Januar 2018 kann die BNetzA eine Netzanschlusskapazität von insgesamt bis zu 7,7 GW zuweisen. Eine solche erhöhte Zuweisung soll dazu dienen, dass das angestrebte Ziel von 6,5 GW bis zum Jahr 2020 tatsächlich auch dann erreicht wird, wenn sich Projekte, die eine Kapazitätszuweisung erhalten haben, über das Jahr 2020 hinaus verzögern. Wenn mehr Windparks einen Netzanschluss verlangen, kann die Kapazität versteigert oder auf andere Weise zugeteilt werden; das Verfahren ist durch die BNetzA festzulegen. Photovoltaik Angestrebt ist ein Zuwachs der Erzeugungskapazität aus Sonnenenergie von etwa MW pro Jahr brutto in einem gegenüber der aktuellen Regelung abgesenkten und verschmälerten Korridor von bis MW pro Jahr. Hierzu wird der atmende Deckel, d.h. Ermittlung der Degression in Abhängigkeit vom Zubau, im Grundsatz beibehalten, jedoch in einigen Werten geändert. Die neuen Degressionswerte ergeben sich aus der folgenden Gegenüberstellung (Änderungen hervorgehoben): EEG 2012 EEG 2014 Zubau Degression/Monat Zubau Degression/Monat ab MW 2,8 % ab MW 2,8 % ab MW 2,5 % ab MW 2,5 % ab MW 2,2 % ab MW 2,2 % ab MW 1,8 % ab MW 1,8 % ab MW 1,4 % ab MW 1,4 % Zielkorridor MW 1,0 % ab MW 1,0 % unter MW 0,75 % Zielkorridor MW 0,5 % unter MW 0,5 % unter MW 0,25 % unter MW 0 % unter MW 0 % unter MW 1,5 % einmalig für das Quartal nach: Begründung Regierungsentwurf, S. 201 unter MW 1,5 % einmalig für das Quartal Die Degression wird jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres von der BNetzA ermittelt. Bei einem Inkrafttreten des neuen EEG zum 1. August 2014 würde die Degression somit erstmals zum 1. Oktober 2014 nach der geänderten Regelung bestimmt. Watson, Farley & Williams Die EEG Novelle

6 06 DIE EEG NOVELLE Der Regierungsentwurf nennt folgende anzulegenden Werte: Dachanlagen bis 10 kw: 13,15 Ct./kWh, Dachanlagen bis 40 kw: 12,80 Ct./kWh, Dachanlagen bis 1 MW: 11,49 Ct./kWh, Dachanlagen bis 10 MW: 9,23 Ct./kWh; andere Anlagen bis 10 MW: 9,23 Ct./kWh. Die Förderhöhe für Photovoltaikanlagen wird somit gegenüber den aktuellen Werten leicht erhöht. Dies beruht auf der Erwägung, dass bei den derzeitigen Fördersätzen und den aktuellen Kosten ein wirtschaftlicher Betrieb neuer Solaranlagen erfordert, dass ein gewisser Anteil des erzeugten Stroms für die Eigenversorgung genutzt wird. Die Erhöhung der Förderhöhe soll kompensieren, dass die Eigenversorgung aus Anlagen größer als 10 kw zukünftig mit der EEG Umlage belastet wird. 2. Obligatorische Direktvermarktung Der Strom aus erneuerbaren Energiequellen soll generell direkt vermarktet werden, es sei denn, eine Anlage hat als Ausnahme von dieser Regel Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Eine solche Ausnahme von der Verpflichtung zur Direktvermarktung, d.h. ein Anspruch auf eine Einspeisevergütung, gilt für kleine Anlagen. Der Kapazitätswert wird nach und nach gesenkt, um eine bessere Marktintegration auch von kleineren Anlagen zu gewährleisten. Folgende Anlagen werden weiterhin eine Einspeisevergütung erhalten: Anlagen mit einer Leistung von höchstens 500 kw, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden, Anlagen mit einer Leistung von höchstens 250 kw, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden, Anlagen mit einer Leistung von höchstens 100 kw, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden. Im Falle der Direktvermarktung erhält der Betreiber vom Netzbetreiber eine Marktprämie. Die Marktprämie ist die Differenz zwischen (i) der (hypothetischen) Einspeisevergütung ( anzulegender Wert ) und (ii) dem Durchschnittspreis (Preiszone Deutschland/Österreich) an der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für den jeweiligen Monat und für die betreffende Art der erneuerbaren Energie. Eine zusätzliche Management Prämie wird nicht länger gezahlt. Um die Risiken der obligatorischen Direktvermarktung zu verringern, sollen Anlagenbetreiber ausnahmsweise eine Ausfallvergütung erhalten. In der Fassung des Regierungsentwurfs sind die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme nicht definiert, ergeben sich jedoch aus der Gesetzesbegründung: Der Anspruch soll bestehen, wenn der Betreiber ausnahmsweise vorübergehend den Strom nicht direkt vermarkten kann, z.b. aufgrund einer Insolvenz des Direktvermarkters oder unmittelbar nach Aufnahme des Anlagenbetriebs. Die vom Netzbetreiber zu zahlende Ausfallvergütung wird jedoch nur 80 % des anzulegenden Wertes betragen. Sowohl der Anspruch auf die Marktprämie als auch der Anspruch auf die Ausfallvergütung erfordern, dass die Anlage fernsteuerbar ist. Hierzu gehört einerseits, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, und andererseits, dass der Direktvermarktungsunternehmer oder ein anderer Abnehmer des Stroms auch berechtigt ist, die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.

7 DIE EEG NOVELLE Ausschreibungsverfahren Der Regierungsentwurf geht davon aus, dass die Förderung für alle EEG Anlagen dem Grunde und der Höhe nach ab dem Jahr 2017 grundsätzlich mittels Ausschreibungen zu ermitteln ist. Für Freiflächen Photovoltaik Anlagen wird ein Ausschreibungsverfahren bereits durch das EEG 2014 als Pilotprojekt eingeführt, um Erfahrung mit solchen Verfahren zu sammeln. Für die Durchführung solcher Ausschreibungen soll die BNetzA zuständig sein. Ab der Einführung des Ausschreibungsverfahrens (nämlich 7 Monate nach der erstmaligen Bekanntmachung einer Ausschreibung durch die BNetzA) sollen nur noch solche Anlagen vergütungsberechtigt sein, die in einem Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhalten haben. Die ausgeschriebenen Mengen in der Größenordnung von jährlich 400 MW werden für die Bestimmung der Degression auf die Zubauzahlen angerechnet. Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für Freiflächen Solaranlagen sollen nach der Reform des EEG in einer Verordnung festgelegt werden. In der weit reichenden Verordnungsermächtigung ist u.a. vorgesehen, dass die Regierung zur Gewährung von Rechtssicherheit für erfolgreiche Bieter vorsehen kann, dass eine durch Zuschlag erteilte Förderberechtigung auch im Fall einer erfolgreichen Konkurrentenklage bestehen bleibt. Der erfolgreiche Kläger kann dann aufgrund des Urteils ggf. zusätzlich eine Förderberechtigung erhalten. Die Einführung eines Ausschreibungsmodells für sonstige Anlagen (außer Freiflächen Solaranlagen) ab 2017 erfordert zunächst eine erneute Änderung des EEG. Jedoch wurde in den Regierungsentwurf bereits eine Übergangsvorschrift aufgenommen. Die Förderberechtigung folgender Anlagen soll von der zukünftigen Einführung eines Ausschreibungsmodells unberührt bleiben: Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanschlusszusage oder eine Zuweisung von Anschlusskapazität erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, und alle anderen Anlagen (außer PV Freiflächenanlagen), die nach Bundesrecht genehmigungsbedürftig sind und vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind. Die Aufnahme der Übergangsregelung belegt, dass die Umstellung auf Ausschreibungen ernsthaft beabsichtigt ist. Durch die Regelung soll bereits jetzt der notwendige Vertrauensschutz gewährleistet werden. 4. Förderung für ausländische Anlagen Derzeit wird diskutiert, ob auch ausländische Anlagen aus Gründen des Europarechts einen Anspruch auf Förderung haben müssten. In diesem Zusammenhang ist eine Regelung interessant, welche im Referentenentwurf noch nicht enthalten war: Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen des Ausschreibungsmodells für Freiflächen Photovoltaik Anlagen unter bestimmten Umständen auch eine finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzusehen. Voraussetzung wird allerdings unter anderem ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Verwaltungsabkommen mit dem jeweiligen Mitgliedsstaat sein, um einseitige Belastungen zu vermeiden. Somit dürfte eine Förderung ausländischer Anlagen jedenfalls nicht kurzfristig zu erwarten sein. Watson, Farley & Williams Die EEG Novelle

8 08 DIE EEG NOVELLE Jedoch deutet die Regelung darauf hin, dass im Zuge einer generellen Einführung des Ausschreibungsmodells ggf. auch ausländische Anlagen bei Erfüllung der Voraussetzungen generell förderberechtigt werden könnten. 5. Eigenverbrauch, Ausnahmen für energieintensive Industrien Die von den Netzbetreibern gezahlte Einspeisevergütung wird als sogenannte EEG Umlage letztlich an die Endkunden weitergereicht. Derzeit sieht das EEG vor, dass Erzeuger, die ihren eigenen Strom verbrauchen, von der EEG Umlage befreit werden, wenn der Strom nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet oder in der unmittelbaren Nähe der Erzeugungsanlage verbraucht wird. Nach dem Regierungsentwurf sollen Eigenversorger grundsätzlich zur vollen oder anteiligen Zahlung der EEG Umlage verpflichtet sein. Dies gilt allerdings nicht für bereits zur Eigenversorgung genutzte Bestandsanlagen, welche von den Neuregelungen ausgenommen werden. Auch Ersatzinvestitionen für solche Bestandsanlagen bleiben freigestellt, so lange die installierte Leistung nicht um mehr als 30 % erhöht wird. Die Belastung des Eigenverbrauchs für Neuanlagen richtet sich nach der Art der Anlage sowie der Art des Eigenversorgers: Eigenversorgergruppe Industrieunternehmen, die in der besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind Sonstige Industrieunternehmen bestimmer Branchen Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Privathaushalte Kleinanlagen Kraftwerkseigenverbrauch, ʺInselanlagenʺ, vollständige Versorgung aus EE Anlagen ohne Inanspruchnahme von Förderung nach: Begründung Regierungsentwurf, S. 233 Belastung von Neuanlagen 15 % der Umlage bis zur Erreichung des jeweiligen Deckels 15 % der Umlage 50 % der Umlage für erneuerbare Energien und hocheffiziente KWK Anlagen, andere: 100 % keine keine Gegen die Belastung der Eigenversorger wurden Verfassungsbeschwerden durch die Solarbranche und Verbraucherschützer angekündigt. Das aktuelle EEG sieht Erleichterungen für energieintensive Unternehmen durch Reduzierung der EEG Umlage vor. Gegen die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung hat die EU Kommission unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten Bedenken geäußert. Nach der Einigung mit der EU Kommission soll die Neuregelung nun an die Vorgaben der neuen Umwelt und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst werden. Der Entwurf der entsprechenden Neuregelung ist im Regierungsentwurf noch nicht enthalten und wird im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nachgetragen.

9 DIE EEG NOVELLE Übergangsbestimmungen Das neue EEG soll grundsätzlich ab dem 1. August 2014 gelten. Jedoch sollen Übergangsbestimmungen die berechtigten Interessen von Betreibern und Investoren schützen. Für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden, gilt grundsätzlich das neue Gesetz, jedoch mit wichtigen Ausnahmen: Die Fördervoraussetzungen und vor allem die Höhe der Einspeisevergütungen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten, sollen nicht angetastet werden. Auch das Wahlrecht zwischen der Direktvermarktung und der Einspeisevergütung bleibt für solche Anlagen unberührt. Eine Förderung der Direktvermarktung (durch Markt und Managementprämie) wird jedoch ab 1. Januar 2015 an die Fernsteuerbarkeit der Anlagen geknüpft. Ebenfalls ab 2015 wird die Managementprämie für Bestandsanlagen leicht abgesenkt, nämlich für fernsteuerbare PV und Windkraft Bestandsanlagen auf 0,4 Ct./kWh und für sonstige erneuerbare Energieträger auf 0,2 Ct./kWh. Die vorgenannte Übergangsregelung gilt auch für solche Anlagen, die zwar nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, wenn die Anlagen nach Bundesrecht genehmigungsbedürftig sind und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden sind. Eine spezielle Übergangsregelung ist nun vorgesehen für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Für diese alten Bestandsanlagen gilt grundsätzlich das EEG 2009 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung fort, allerdings mit einigen Modifikationen. So wird auch für diese Anlagen als Voraussetzung für eine geförderte Direktvermarktung die Fernsteuerbarkeit ab dem 1. Januar 2015 verlangt; ebenso greift die Absenkung der Managementprämie. 7. Ausblick Der Regierungsentwurf der EEG Novelle enthält nach wie vor das politische Bekenntnis zur Energiewende, d.h. zur langfristigen Umstellung von nuklearen und fossilen Energiequellen auf erneuerbare Energien. Wie sich im Eckpunktepapier und den verschiedenen Arbeits und Referentenentwürfen bereits abzeichnete, werden die Fördermechanismen für erneuerbare Energien komplexer sowie marktorientierter und zielen stärker auf die Eindämmung der Kosten für Endverbraucher. Da über wichtige Regelungen bereits eine Einigung mit den Ländern erzielt wurde, dürften grundlegende Änderungen der entsprechenden Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht wahrscheinlich sein. Die Einigkeit betrifft allerdings nicht den gesamten Entwurf. Insbesondere ist zu erwarten, dass die Übergangsregelungen noch Gegenstand der weiteren Diskussion sein werden. Möglicherweise können im Bundesrat noch Verbesserungen zugunsten von Betreibern und Investoren erzielt werden. Auch wenn der Regierungsentwurf bereits einige in den vorherigen Entwürfen noch offene Punkte behandelt, wird sich eine Reihe wichtiger Details erst nach der EEG Novelle ergeben, nämlich dort, wo Einzelheiten in Verordnungen geregelt oder durch die BNetzA festgelegt werden sollen. Ferner widmet sich die geplante Reform des EEG noch nicht dem Aspekt der Integration von erneuerbaren Energien in das Stromnetz. Dies soll einer künftigen Reform des EnWG vorbehalten bleiben. Watson, Farley & Williams Die EEG Novelle

10 10 DIE EEG NOVELLE Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen zu dem Inhalt des Briefings wünschen, kontaktieren Sie bitte einen der folgenden Ansprechpartner: Kontakt Dr. Malte Jordan Partner Hamburg Dr. Ivana Mikešić Partner Frankfurt Dr. Christine Bader Senior Associate Hamburg Hamburg Jungfernstieg Hamburg Tel: Fax: Frankfurt Ulmenstraße Frankfurt Tel: Fax: Alle Verweise auf Watson, Farley & Williams und das Unternehmen in diesem Dokument beziehen sich auf die Watson, Farley & Williams LLP und / oder deren verbundene Unternehmen. Alle Nennungen von einem Partner beziehen sich auf ein Mitglied von Watson, Farley & Williams LLP oder ein Mitglied oder Partner eines verbundenen Unternehmens oder einen Mitarbeiter bzw. Consultant mit vergleichbarer Position und Qualifikation. Dieses Briefing ist ein Produkt von Watson, Farley & Williams. Es liefert eine Zusammenfassung von rechtlichen Belangen und ist nicht darauf ausgerichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Das hier Dargestellte eignet sich möglicherweise nicht für Ihre Situation. Bei Anfragen oder Wünschen nach einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Watson, Farley & Williams. Diese Publikation dient ausschließlich dem Zweck der Werbung. Watson, Farley & Williams HAM 25/04/2014 wfw.com

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