Das neue Sachwalterrecht. Informationskampagne PatVG und SWRÄG 2006

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1 Das neue Sachwalterrecht Informationskampagne PatVG und SWRÄG 2006

2 Entwicklung der Rechtsfürsorge für psychisch kranke und behinderte Menschen Entmündigungsordnung 1984: Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht 1990: UbG 2004: HeimAufG SWRÄG 2006

3 Rechtspolitischer Hintergrund des SWRÄG 2006 Demografische Entwicklung Alterung der Gesellschaft Mängel der Sachwalterrechtspraxis -Subsidiaritätsgrundsatz schlägt nicht durch -Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten als Regel - Sachwalterschaft als Langzeitmaßnahme Formalisierung des Rechtslebens Steter Anstieg der Zahl der Sachwalterschaften Inflationärer Eingriff in die Autonomie alter Menschen Einzelne Rechtsanwälte und Notare betreuen hunderte von Sachwalterschaften -Professionelle Hilfe durch Vereinssachwalter nur für eine Minderheit von Betroffenen - Überlastung der Gerichte, unzureichende Zuwendung zum Einzelfall

4 Altersgruppenanteile an Entmündigten und Besachwalteten 1981 vs an Bevölk an Entmünd an Bevölk an Besachw

5 Prognose der Zahl betreuungsbedürftiger Menschen in Österreich in den Jahren 2010 und 2030 Intensität des Betreuungsbedarfs leicht betreuungsbedürftig mittel betreuungsbedürftig schwer betreuungsbedürftig GESAMT

6 Einfügung eines neuen Hauptstücks in den ersten Teil des ABGB 1. Hauptstück 15 bis Hauptstück 44 bis Hauptstück Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern 137 bis 186a 154 Abs. 3 und 4 (Vertretungshandlungen und Einwilligungen) 172 Abs. 2 (Ausfolgung von Vermögen und Urkunden) 4. Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person 187 bis bis 234 (Angelegenheiten der Vermögensverwaltung) 5. Hauptstück Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht 268 bis 284h 275 Abs. 3 (Vermögensangelegenheiten) 278 Abs. 1 und 2 (Übertragung/Beendigung der Sachwalterschaft)

7 Aufbau des 5. Hauptstücks Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht [Bestimmungen für Sachwalterschaft und Kuratel] Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) a) für behinderte Personen ( 268) b) für Ungeborene ( 269) c) für Abwesende und unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft ( 270) d) im Kollisionsfall ( 271, 272) Bestellung ( 273, 274) Rechte und Pflichten ( 275) Entschädigung Entgelt und Aufwandersatz ( 276) Haftung ( 277) Änderung und Beendigung ( 278) Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft a) Auswahl des Sachwalters ( 279) b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person ( 280) c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person ( 281) d) Personensorge ( 282 bis 284a) Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( 284b bis 284e) Vorsorgevollmacht ( 284f bis 284h)

8 Allgemeiner Teil für SW und Kuratel weitgehende Übernahme des bisherigen Rechtes Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters/Kurators ( 268 bis 272 entspricht 273, 274, 276, 271 und 272 af) Wer kann allgemein zum Sachwalter/Kurator bestellt werden ( 273, 274 vgl. 188, 189 af) Ausübung der Sachwalterschaft/Kuratel im Allgemeinen ( 275; vgl. 282 af) - Erfordernis gerichtlicher Genehmigung von Handlungen des Sachwalters/Kurators ( 275 Abs. 2 und 3) Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz ( 276 entspricht weitgehend 266, 267 af) Haftung ( entspricht weitgehend 264 Abs. 1 und 265 af) Änderung und Beendigung ( 278) - beseitigt Mängel und schließt Lücken des 283 af - wichtigste Neuerung: Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterschaft/Kuratel mindestens alle 5 Jahre

9 Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person Volljährigkeit psychische Krankheit/ geistige Behinderung Unvermögen zur Besorgung seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils keine Möglichkeit der Besorgung auf andere Weise (Subsidiarität) durch anderen gesetzlichen Vertreter (Heimbewohnervertreter, Patientenanwalt nach UbG, nächsten Angehörigen) Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung im Rahmen anderer Hilfen (Familie, Pflegeeinrichtung, sozialer und psychosozialer Dienst)

10 Kriterien für die Auswahl des Sachwalters Eignung des Sachwalters Umstände auf Seite der behinderten Person: - Art der Angelegenheiten ( 273/1) - Bedürfnisse ( 279/1) - Wünsche ( 279/1) - Anregungen nahe stehender Personen ( 279/1) Umstände auf Seite des Sachwalters: - Eigenberechtigung ( 273/2) keine Bedenken hinsichtlich Eignung ( 273/2) - kein Abhängigkeitsverhältnis und keine andere enge Beziehung zur Betreuungseinrichtung ( 279/1) - Bereitschaft (arg e contr 274/2) außer Rechtsanwalt/Notar (sofern nicht unzumutbar, was bei mehr als 5 vermutet wird)

11 Übernahme von Sachwalterschaften und Kuratelen durch Rechtsanwälte und Notare officium nobile 274 (2) Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet. 279 (5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Eine Person ausgenommen ein geeigneter Verein darf insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.

12 Gerichtliche Genehmigung? in wichtigen die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten ( 275 Abs 2): zb Änderung des Namens oder der Staatsbürgerschaft; vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses in Vermögensangelegenheiten ( 275 Abs 3 ivm 229 Abs 2 ivm 154 Abs 3): außerordentliche Vermögensverwaltung 275 Abs Abs Abs 3 Ausnahmen: Anerkennung der Vaterschaft ( 138b) Eheschließung ( 3 EheG) Heimvertrag (wenn 27d Abs. 6 KSchG gegeben ist)

13 Ansprüche des Sachwalters/Kurators ( 276) jährliche Entschädigung für Aufwand an Zeit und Mühe Entgelt für die Nutzung besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten für Angelegenheiten, die sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müssen Barauslagen tatsächliche Aufwendungen, Kosten einer Haftpflichtversicherung Keine Gefährdung der Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen

14 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz ( 276) Entschädigungshöhe im Allgemeinen ausnahmsweise 2 % des Euro übersteigenden Vermögens 5 % des Nettoeinkommens bei besonderer Verdienstlichkeit zusätzlich bis zu 5 % des Nettoeinkommens 5 % des Nettoeinkommens Minderung aus besonderen Gründen (Abs 1 letzter Satz), insbesondere bei Gefährdung der Lebensbedürfnisse (Abs 4)

15 Änderung der SW und Kuratel Änderung Erweiterung 278 Abs 2 1. S 2. HS Einschränkung 278 Abs 2 2. S Übertragung 278 Abs 1 SW stirbt SW weist nicht (mehr) erforderliche Eignung auf Amt ist SW nicht (mehr) zumutbar SW nicht mehr eigenberechtigt (selbst unter SW) ordnungsgemäße SWnicht (mehr) zu erwarten: zb strafgerichtliche Verurteilung Wohl des Betroffenen erfordert es aus anderen Gründen

16 Beendigung der SW und Kuratel Beendigung 278 Abs2 Enthebung 278 Abs 2 1. Satz Erlöschen 278 Abs 2 letzter Satz bei Wegfall der Voraussetzungen einer SW oder Kuratel bei Tod des Betroffenen

17 Besonderer Teil SW Zur Sachwalterschaft Berufene ( 279) Geschäftsfähigkeit ( 280, entspricht 273a Abs 1 und 2) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse ( 281, entspricht weitgehend 273a Abs 3) Personensorge ( a)

18 Kriterien für die Auswahl des Sachwalters Eignung des Sachwalters Umstände auf Seite der behinderten Person: - Art der Angelegenheiten ( 273/1) - Bedürfnisse ( 279/1) - Wünsche ( 279/1) - Anregungen nahe stehender Personen ( 279/1) Umstände auf Seite des Sachwalters: - Eigenberechtigung ( 273/2) keine Bedenken hinsichtlich Eignung ( 273/2) - kein Abhängigkeitsverhältnis und keine andere enge Beziehung zur Betreuungseinrichtung ( 279/1) - Bereitschaft (arg e contr 274/2) außer Rechtsanwalt/Notar (sofern nicht unzumutbar, was bei mehr als 5 vermutet wird)

19 Berufung zum Sachwalter 1. nahe stehende Person: (nicht mehr als 5) volljährig werdende behinderte Person: ein mit der Obsorge betraut gewesener Elternteil 2. Sachwalterverein: (keine Begrenzung) 3. Rechtsanwalt/Notar: (nicht mehr als 25) 4. andere geeignete Person: (nicht mehr als 5)

20 Geschäftsfähigkeit ( 280)... einer Person, die unter Sachwalterschaft steht Alltagsgeschäfte ( 280 Abs 2) Geschäfte, die bloß zum Vorteil des Betroffenen sind ( 865 S 2) Geschäfte, die nicht den Kreis der dem SW übertragenen Angelegenheiten betreffen ( 280 Abs 1 e contrario)

21 Geschäftsfähigkeit ( 280)... einer Person, die den Gebrauch der Vernunft nicht hat Alltagsgeschäfte ( 280 Abs 2)

22 Wohl der behinderten Person ( 275, 281) Bestmögliche Förderung des Wohls des Betroffenen Information über wichtige Angelegenheiten; Berücksichtigung von Äußerungen Lebensgestaltung nach den Wünschen und Vorstellungen der behinderten Person

23 Wohl der behinderten Person ( 275, 281) Spannungsverhältnis Wille objektives Wohl Äußerungen vor Verlust der Einsichtsfähigkeit (verbindliche PV und VV-Aufträge) Äußerungen während aufrechter SW > oder = obj. Wohl < obj. Wohl Wunsch befolgen! Wunsch nicht befolgen! obj. Wohl =?

24 Wohl der behinderten Person ( 281) Einkommen und Vermögen sind vorrangig für die Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden (vgl schon 149, 266 Abs 2)

25 Wohl der behinderten Person ( 281) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Pflegschaftsgericht die notwendigen Verfügungen zu treffen: Übertragung der SW Verständigung anderer Behörden strafrechtliche Anzeige

26 Ausgestaltung der Personensorge ( 282, 283, 284 und 284a ABGB) Was ist Personensorge? Immer: Bemühen um die ärztliche und soziale Betreuung Immer: persönlicher Kontakt Wenn vom Wirkungskreis umfasst und soferne die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist: Entscheidungen über die medizinische Behandlung Entscheidungen über den Wohnort

27 Es geht um eine eines einsichts- und urteilsunfähigen [1] Betroffenen eines einsichts- und urteilsfähigen 1 Betroffenen, für den ein Sachwalter mit einem die Einwilligung in medizinische Behandlungen umfassenden Wirkungskreis bestellt ist medizinische Behandlung Sachwalter mit einem die Einwilligung in medizinische Behandlungen umfassenden Wirkungskreis ( 282 Abs 1 ivm 146c Abs 1 Satz 2 ABGB) Betroffener ( 282 Abs 1 ivm 146c Abs 1 erster Halbsatz ABGB) medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist 2 Sachwalter mit einem die Einwilligung in medizinische Behandlungen umfassenden Wirkungskreis ( 282 Abs 1 ivm 146c Abs 1 Satz 2 ABGB); pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist erforderlich ( 282 Abs 1 ivm 216 ABGB) [2] Betroffener ( 282 Abs 1 ivm 146c Abs 1 erster Halbsatz ABGB) Lehnt er die Behandlung ab, - Es kommt allein auf den Willen des Betroffenen an [3]. Willigt er ein, - Es kommt allein auf den Willen des Betroffenen an 3.

28 Art der Behandlung Wer entscheidet? Gerichtliche Genehmigung erforderlich? Medizinische Behandlung einer einsichtsfähigen Person unter Sachwalterschaft Patient selbst ( 283 Abs 1 1. Satz ABGB) Nein ( 283 Abs 1 ABGB) Medizinische Behandlung einer einsichtsunfähigen Person (auch wenn noch nicht unter Sachwalterschaft) Sachwalter ( 283 Abs 1 2. Satz ABGB) Einfache oder normale medizinische Behandlungen Schwerwiegende medizinische Behandlungen Medizinische Behandlung bei Gefahr im Verzug Arzt ( 283 Abs 3 ABGB) Nein ( 283 Abs 3 ABGB)

29 Medizinische Behandlung einer einsichtsunfähigen Person gerichtliche Genehmigung der Entscheidung des SW (einfache gravierende Behandlung)? Nein ( 283 Abs 2 ABGB e contrario) Grundsätzlich nein, second opinion eines unabhängigen Arztes genügt ( 283 Abs 2 1. Satz ABGB) Nur wenn eine solche nicht vorliegt oder bei Veto des Patienten, gerichtliche Genehmigung ( 283 Abs 2 2. Satz ABGB)

30 Dimensionen Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ja nein Fähigkeit zur Erkenntnis von Tatsachen und Kausalverläufen Versteht der Betroffene aufgrund seiner intellektuellen Kapazität die (ärztlichen) Informationen über seine Krankheit? Ist er sich bewusst, dass er an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet? Versteht er, worin die geplante Behandlungsmaßnahme besteht? Begreift der Betroffene, welche Einschränkungen er hinnehmen muss, wenn es zu dem Eingriff kommt? Erfasst er die Folgen und möglichen Risiken der Unterlassung der Maßnahme? Nimmt er zur Kenntnis, dass es Alternativen gibt, worin sie bestehen und welche Fol-gen und Risiken sie aufweisen? Fähigkeit zur Bewertung Ist er in der Lage zwischen der durch die Krank-heit begründeten Selbst- oder Fremdgefährdung und der mit dem Ein-griff verbundenen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität abzuwägen? Kann er die Vor- und Nachteile der Behandlung abwägen? Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Selbstbestimmung Ist der Betroffene in der Lage sich dieser Er-kenntnisse gemäß zu verhalten oder unterliegt er irgendwelchen über-mäch-tigen Verlockungen bzw Ängsten?

31 Behandlungsvertrag 2 Seiten einer Medaille... persönlichkeitsrechtliche Seite : Einwilligung in körperlichen Eingriff! ( 283ABGB nf) rechtsgeschäftliche Seite: Behandlungsvertrag

32 Entscheidung über den Wohnort ( 284a) 2 Seiten einer Medaille... persönlichkeitsrechtliche Seite : Wo will ich leben? ( 284a ABGB nf) rechtsgeschäftliche Seite: Wie im Rechtsleben zu verwirklichen? ( 27d Abs 6 KSchG)

33 Bestimmung des Wohnorts ( 284a) Behinderte Person ist einsichtsfähig Sie entscheidet selbst. Behinderte Person ist einsichtsunfähig SW entscheidet wenn diesbezüglich betraut soweit das Wohl dies erfordert gerichtliche Genehmigung wenn Wohnort dauerhaft geändert werden soll Durchsetzung mit Zwangsgewalt? Mietvertrag? Heimvertrag?

34 Abschluss eines Heimvertrags Gerichtliche Genehmigung eines Heimvertrags... bei Verträgen, die nicht den Inhalts- und Formvorschriften des KSchG entsprechen in denen das Heimentgelt keine ausreichende Deckung im Einkommen und Vermögen der behinderten Person findet und ist nicht durch die Sozialhilfe gedeckt

35 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Wer wird vertreten? ( 284b) Volljährige Personen, die aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung Geschäfte des täglichen Lebens nicht selbst besorgen können. Von wem? ( 284c) -Eltern - volljährige Kinder -Ehegatte im gemeinsamen Haushalt - Lebensgefährte seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt Wofür? ( 284b) - Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die den Lebensverhältnissen des Vertreten entsprechen - Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs - Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut - Zustimmung zu einer gewöhnlichen medizinischen Behandlung bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit Verfügungsbefugnis ( 284b und 284e Abs. 2) - laufende Einkünfte und pflegebezogene Leistungen, soweit erforderlich - insb. Geldbezüge von einem Konto bis zum erhöhtem allgemeinem Grundbetrag des Existenzminimums (805,-- Euro)

36 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( 284b, 284c, 284d, 284e ABGB) Verhältnis zu SW und Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter hat Vorrang vor ( 268 Abs 2 2. S und 284b Abs 1) nächstem Angehörigen, dieser hat Vorrang vor ( 268 Abs 2 1. S) Sachwalter, ist ein solcher aber bestellt, hat er Vorrang vor

37 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( 284b, 284c, 284d, 284e ABGB) Wahrnehmung der Vertretung 1. Information des Vertretenen 2. Registrieren im ÖZVV 4. Befugnisse nicht überschreiten: erforderlichenfalls SW-Verfahren anregen 3. Bei Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis Wohl des Vertretenen bestmöglich fördern und auf Wünsche und Vorstellungen des Vertretenen Bedacht nehmen

38 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( 284b, 284c, 284d, 284e ABGB) Die vertretene Person kann widersprechen prophylaktisch vor Entstehen dieser Vertretungsbefugnis (ins Vertretungsregister eintragen lassen - 140h Abs. 1 Z 2 NO) während der Besorgung von Angelegenheiten, auch nach Verlust der Handlungsfähigkeit bei Missbrauchsgefahr Mitteilung an das Pflegschaftsgericht zur Bestellung eines Sachwalters

39 Vorsorgevollmacht ( 284f 284h) Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht ( 284f) Folgen einer wirksamen Vorsorgevollmacht ( 284g) Besondere Pflichten eines Vorsorgebevollmächtigten ( 284h)

40 Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Inhalt und Form der Vorsorgevollmacht Erteilungsschutz Grundsätzlich ( 284f Abs 1 und 2 ABGB nf) unabhängige Person (s 284f Abs 1 ABGB nf) als Bevollmächtigten einsetzen Schwerwiegende Angelegenheiten ( 284f Abs 1 bis 3 ABGB nf): gravierende medizinische Behandlungen, Wohnsitzwechsel und außerordentliche Vermögensverwaltung Bestimmtes Anführen der übertragenen Angelegenheiten (s 284f Abs 1 ABGB nf), Gattung genügt: zb ordentliche Vermögensverwaltung, Entscheidung über nicht gravierende medizinische Behandlungen 3. eigenhändig schreiben und unterschreiben oder Ausdrückliche Bezeichnung dieser schwerwiegenden Angelegenheiten (s 284f Abs 3 ABGB nf), Gattung genügt: zb außerordentliche Vermögensverwaltung, Entscheidung über gravierende medizinische Behandlungen Errichtung vor Rechtsanwalt ( 10 Abs 4 RAO nf), Notar ( 88, 89c NO bzw 68 NO) oder bei Gericht 3.

41 Text der VV fremdhändig geschrieben: oder Notariatsakt ( 52 69a NO) Eigenhändige Unterschrift: Bekräftigung des Inhalts in Gegenwart dreier Zeugen keine eigenhändige Unterschrift: Beurkundung der Bekräftigung durch einen Notar ( 88 NO) oder Notariatsakt ( 52 69a NO)

42 Folgen einer wirksamen Vorsorgevollmacht Vollmacht Vorsorgevollmacht Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Best. Inhalt Best. Form uu SW zu bestellen iar kein SW zu bestellen

43 Rechte und Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten Allgemeines Vollmachtsrecht ( 1002 ff ABGB): auch nach einem Widerruf der Vollmacht müssen Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, weiter geführt werden ( 1025 ABGB) Möglichkeit der Einräumung einer Gesamtvertretung besteht. Vollmachtgeber kann einen Ersatzbevollmächtigten bestellen. Unterbevollmächtigung Verschwiegenheitspflicht Dem Bevollmächtigten steht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu ( 1014 ABGB). Nach den 1004 und 1013 ABGB kann Entgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung vereinbart werden. Der Bevollmächtigte haftet dem Vollmachtgeber für eigenes Verschulden und für das Verhalten anderer Personen nach allgemeinen Grundsätzen.

44 Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten Besondere Pflichten ( Ausübungsschutz ) Dem Willen des Vollmachtgebers ist grundsätzlich Rechnung zu tragen. Keine Unterbevollmächtigung zur Entscheidung über medizinische Angelegenheiten und über Änderungen des Wohnortes. Vorsorgevollmacht soll (muss aber nicht) registriert werden im ÖZVV - österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis.

45 Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten Spannungsverhältnis Wille objektives Wohl Äußerungen vor Verlust der Einsichtsfähigkeit (verbindliche PV und VV-Aufträge) Äußerungen nach Eintritt des Vorsorgefalls > oder = obj. Wohl < obj. Wohl Wunsch befolgen! Wunsch nicht befolgen! obj. Wohl =?

46 Registrierung im ÖZVV und Rechtsfolgen Registrierung der Vorsorgevollmacht bei Notar oder RA Vorsorgevollmacht zunächst nicht registriert Vorsorgevollmacht nicht registriert Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei einem Notar Vorsorgefall Registrierung der Vorsorgevollmacht Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei einem Notar Registrierung des Wirksamwerdens und Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung sowie Überreichung einer Übersicht über Rechte und Pflichten durch Notar

47 Registrierung im ÖZVV und Rechtsfolgen (Fortsetzung) Information des Pflegschaftsgerichts, falls SW-Verfahren anhängig Schutz des guten Glaubens des Rechtsverkehrs in das Vorliegen des Vorsorgefalls kein besonderer Verkehrsschutz Anfragemöglichkeit für Gerichte, registrierenden Notar, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger, Bevollmächtigten und Vollmachtgeber

48 Ende der Vorsorgevollmacht Widerruf des Vollmachtgebers ( 1020) Vollmachtgeber mit Bevollmächtigtem erkennbar nicht mehr einverstanden ist und Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist, wird die Vorsorgevollmacht zu einer normalen Vollmacht herabgestuft. Sie steht dann einer Bestellung eines Sachwalters nicht entgegen. Dieser könnte dann die Vollmacht auch widerrufen ( 284g). Aufkündigung durch Bevollmächtigten ( 1021) Gefährdung des Wohls: Gericht bestellt SW, der Vollmacht widerrufen kann ( 284g) Tod des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten ( 1022)

49 Patientenverfügung nur einsichtsfähige Personen nur für sich selbst Verbindlichkeit Orientierungshilfe Bestimmtheit Aufklärung durch Arzt bzw. 2 Ärzte vor Errichtung, Bestätigung der Einsichtsfähigkeit und der Folgenabschätzung des Patienten Errichtung vor Not/RA/Gericht, Rechtsbelehrung, Bestätigung darüber Erneuerung alle 5 Jahre Keine Sachwalterbestellung mündlich oder schriftlich Orientierung für Arzt? Sachwalter zu bestellen und für diesen Orientierungshilfe Umso bindender, je...

50 Clearingfunktion der Vereinssachwalter Neue Beratungsleistungen Gemäß 4 VSPBG: Clearingfunktion der Vereine für Anreger im SW-Bestellungsverfahren Allgemeine Information über das Wesen der Sachwalterschaft und mögliche Alternativen

51 Clearingfunktion der Vereinssachwalter Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft Verfahren Clearingstelle Ergebnisse Anregung einer Sachwalterschaft Beratung der Anreger Alternativen gefunden Erstanhörung Mündliche Verhandlung (+ psychiatr.gutachten) Bestellung eines Sachwalters Verfahrenssachwalter Clearingbericht: SW-Vorschlag, Aufgabenkreise Schulung und Beratung für nahestehende SW Sachwalter nicht erforderlich Nahestehender Sachwalter Vereins-Sachwalter oder Rechtsberufler Association for Guardianship & Patients Advocacy 4

52 Clearingfunktion der Vereinssachwalter (2) Neu im Sachwalterbestellungsverfahren Klärung im Verlauf (oder im Vorfeld) auf Ersuchen des Gerichts: welche Angelegenheiten zu besorgen sind ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen Bericht darüber ans Gericht Diese Beratungsleistungen sind für Angehörige, nahe stehende Personen aber auch Einrichtungen offen.

53 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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