Beschluss. 1. Vergabekammer des Bundes Aktenzeichen: VK 1-31/10. In dem Nachprüfungsverfahren des. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:

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1 1. Vergabekammer des Bundes Aktenzeichen: VK 1-31/10 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des, - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:, gegen, - Antragsgegnerin -, - Beigeladene - wegen der Vergabe Baumaßnahme, Vergabenummer, hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Leitender Regierungsdirektor Behrens, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Dr. Dittmann und den ehrenamtlichen Beisitzer Barth am 21. April 2010 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

2 - 2 - Gründe: I. 1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt derzeit ein Offenes Verfahren zur Vergabe des Gewerks im Rahmen der Baumaßnahme durch. In der Bekanntmachung und in der Angebotsaufforderung hatte die Ag von den Bietern die Vorlage mehrerer Erklärungen und Formblätter mit dem Angebot verlangt. So mussten die Bieter u.a. mehrere Eignungsnachweise vorlegen (s. Ziff. III.2.1 der Bekanntmachung) und das Formblatt zur Preisermittlung 221 EG oder das Formblatt 222 EG ausgefüllt abgeben (s. Ziff. 4 der Angebotsaufforderung). Außerdem war ein Vertrag für Wartung und Inspektion der gelieferten technischen Anlagen abzugeben (s. Angebotsaufforderung, Formblatt 211EG, Buchstabe B), Formblatt 242). Ziff. 5.3 des entsprechenden Vertragsmusters enthält die Rechenformel für eine Preisgleitklausel, mithilfe der im Rahmen des anzubietenden Festpreises etwaige Lohnänderungen während der Vertragslaufzeit von zwei Jahren berücksichtigt werden sollen. In diese Formel hatte der Bieter einzutragen, welcher Anteil an der Gesamtvergütung auf Lohnkosten und welcher Anteil auf Allgemeinkosten entfällt. Der addierte Wert beider Anteile musste 1,0 (= 100%) ergeben. Sofern die Bieter eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgeben, war in Ziff. 8 des Formulars 213 EG Angebotsschreiben EG vorgesehen, dass sie mit ihrer Unterschrift unter dieses Formular die von der Ag verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkennen. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis (Ziff. 5.4 der Angebotsaufforderung, vgl. auch Ziff. IV.2.1 der Bekanntmachung). U.a. die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg) haben fristgerecht Angebote abgegeben. Nach dem Submissionsprotokoll vom 23. Februar 2010 ist das Angebot der ASt das preiswerteste, danach folgt das Angebot der Bg. Die ASt hat Ziff. 5.3 des mit ausgeschriebenen Wartungsvertrags so ausgefüllt, dass die Sätze für den Allgemeinkostenanteil und für den Lohnkostenanteil nicht insgesamt 1,0 ergeben. Außerdem enthält das Preisblatt 221 der ASt bei der Addition der Zuschläge zu den Lohnkosten in der Zeile Gesamtzuschläge einen Rechenfehler, in Ziff. 3 Ermittlung der Angebotssumme hat die ASt einzelne Kostenarten durch einen Klammerzusatz zusammengefasst und nicht wie in diesem Formblatt vorgesehen einzeln ausgewiesen; im

3 - 3 - von der ASt ebenfalls abgegebenen Formblatt zur Preisermittlung 222 hat sie einige Kosten in den dafür vorgesehenen Zeilen gar nicht angegeben. Die Bg hat alle geforderten Erklärungen abgegeben, sämtliche geforderten Formblätter vorgelegt und auch Ziff. 5.3 des Wartungsvertrags so ausgefüllt, dass beide Kostenanteile zusammen 1,0 ergeben; außerdem hat die Bg eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses eingereicht und das Angebotsschreiben (Formular 213 EG) unterschrieben vorgelegt. Die Ag kam in ihrer Wertung zu dem Ergebnis, dass das Angebot der ASt auszuschließen sei, weil das Formblatt 221 widersprüchlich und das Formblatt 222 unvollständig ausgefüllt worden sei, außerdem enthalte der Wartungsvertrag eine fehlerhafte Eintragung. Neben dem Angebot der Bg seien vier weitere Angebote vollständig. Auf das Angebot der Bg solle der Zuschlag erteilt werden, weil es das preiswerteste sei (s. Vergabevermerk vom 12. März 2010, Vergabeempfehlung vom 3. März 2010 und Vermerk vom 23. Februar 2010). Mit Schreiben vom 14. Januar 2010, abgesandt per Fax am 15. März 2010, informierte die Ag die ASt gemäß 101a GWB, dass deren Angebot ausgeschlossen werde, weil es aus mehreren Gründen nicht vollständig sei. Der Zuschlag solle auf das Angebot der Bg erteilt werden. Mit Schreiben vom 17. März 2010 rügte die ASt, dass ihr Angebot nicht aus den von der Ag genannten Gründen auszuschließen sei. Wie sie der ASt mit Schreiben vom 18. März 2010 mitteilte, half die Ag der Rüge nicht ab. 2. Mit Schreiben vom 22. März 2010 beantragte die ASt über ihre Verfahrensbevollmächtigten bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 23. März 2010 übermittelt. a) Die ASt meint, ihr Angebot sei zu Unrecht von der Wertung ausgeschlossen worden. Da es das wirtschaftlichste Angebot sei, sei hierauf stattdessen der Zuschlag zu erteilen. Wie die ASt im Einzelnen näher ausführt, seien ihre Angaben in den beiden Formblättern zur Preisermittlung 221 und 222 nicht widersprüchlich oder unvollständig. Außerdem seien diese Angaben nicht wettbewerbsrelevant, so dass ein Angebotsausschluss ohnehin nicht gerechtfertigt sei.

4 - 4 - Des Weiteren sei ihr Angebot auch nicht wegen der Angaben in Ziff. 5.3 des Wartungsvertrages auszuschließen. Auch wenn die Ansätze der ASt zusammen tatsächlich nicht 1,0 ergäben, hätte die Ag die Sätze für den Allgemeinkostenanteil und für den Lohnkostenanteil jeweils so anheben können, dass das von der ASt diesbezüglich kalkulierte Verhältnis beider Ansätze zueinander beibehalten werden könne. Es fände lediglich eine Anpassung an die von der Ag vorgegebene Formel statt. Eine solche Korrektur der Kostenanteile sei auch nicht wettbewerbsrelevant und verändere auch nicht den Betrag der im Rahmen der Preisgleitung neu zu ermittelnden Vergütung. Die Ag hätte daher das Angebot der ASt zumindest nicht ohne eine Aufklärung i.s.d. 24 VOB/A ausschließen dürfen. Nach Einsicht in die Vergabeakte trägt die ASt darüber hinaus vor, dass das Angebot der Bg aus mehreren Gründen auszuschließen sei. So habe die Bg ausweislich der Wertung der Ag das Formblatt 222 überhaupt nicht vorgelegt, mehrere geforderte Angaben zu ihrer Eignung nicht gemacht sowie ein eigenes Leistungsverzeichnis beigefügt, ohne eine ordnungsgemäße Allgemeinverbindlichkeitserklärung abzugeben. Darüber hinaus bestreitet die ASt pauschal, dass das Angebot der Bg ansonsten formgültig abgegeben worden, insbesondere, dass der Wartungsvertrag vollständig und zutreffend ausgefüllt worden sei. Die ASt beantragt: 1. festzustellen, dass der Angebotsausschluss des Angebotes der ASt vergaberechtswidrig ist und die ASt hierdurch in ihren Rechten verletzt ist; 2. die Ag zu verpflichten, der ASt als Mindestbietender den Zuschlag zu erteilen; hilfsweise: der Ag aufzugeben, die Prüfung und Wertung der Angebote unter Einschluss des Angebotes der ASt, gegebenenfalls unter weitergehender Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen; 3. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären;

5 der Ag die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der ASt aufzuerlegen. b) Die Ag meint, ein Angebot sei zwingend auszuschließen, wenn Angaben und Erklärungen fehlten oder nicht eindeutig seien, die der Auftraggeber in seinen Vertragsunterlagen zulässigerweise gefordert habe. Eine nachträgliche Aufklärung stelle eine unzulässige Nachverhandlung dar, da sie es dem Bieter ermögliche, ein zunächst unvollständiges Angebot zu ändern oder zu ergänzen. Aus diesen Gründen sei auch das Angebot der ASt zwingend auszuschließen. Deren Angaben im Formblatt 221 seien widersprüchlich, da sie einen Rechenfehler enthielten. Außerdem fehlten in diesem Formblatt einige Angaben, die entgegen der Auffassung der ASt auch wettbewerbsrelevant seien. Die Ag habe diese Angaben nicht ergänzen dürfen. Das Gleiche gelte für die Angaben der ASt unter Ziffer 5.3 des Wartungs- und Inspektionsvertrages. Die Angaben zum Allgemein- und Lohnkostenanteil seien fehlerhaft, weil sie zusammen nicht, wie von der Ag ausdrücklich gefordert, den Faktor 1 ergäben. Die hier angebotenen Preise würden auch bei der Angebotswertung berücksichtigt. Eine nachträgliche Hochrechnung der eingetragenen Kostenanteile so wie von der ASt vorgeschlagen sei nicht zulässig, da diesbezüglich rechnerisch mehrere Möglichkeiten in Betracht kämen. Eine nachträgliche Veränderung der von der ASt genannten Anteile würde für den Fall von späteren Lohnänderungen unmittelbar Einfluss auf den angebotenen Preis nehmen. Demgegenüber sei das Angebot der Bg nicht auszuschließen. Die Formblätter 221 und 222 seien alternativ abzugeben gewesen, so dass das Fehlen des Formulars 222 nicht zum Ausschluss des Angebots führe. Außerdem sei die Bg präqualifiziert, so dass sie die sonst im Einzelnen geforderten Eignungsangaben nicht hätte vornehmen müssen, trotzdem habe die Bg alle Angaben tatsächlich auch gemacht. Die Urschrift des Leistungsverzeichnisses habe die Bg bereits mit dem ordnungsgemäß unterschriebenen Formblatt 213 ( Angebotsschreiben ) anerkannt. Auch der Wartungsvertrag sei von der Bg vollständig und zutreffend ausgefüllt worden. c) Durch Beschluss vom 26. März 2010 wurde die Bg zum Verfahren hinzugezogen. Diese hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

6 - 6 - Die Vergabekammer hat der ASt antragsgemäß Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. Mit Zustimmung aller Beteiligten ergeht die Entscheidung nach Lage der Akten, 112 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. GWB. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet, da das Angebot der ASt zu Recht von der Wertung ausgeschlossen worden ist. 1. Gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die ASt antragsbefugt i.s.d. 107 Abs. 2 GWB. Durch die Abgabe eines Angebots hat sie das erforderliche Interesse am ausgeschriebenen Auftrag belegt. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass ihr durch den angeblich unberechtigten Ausschluss ihres Angebots durch die Ag ein Schaden entstanden ist, denn hierdurch wurden ihre Aussichten auf den Zuschlag als nach der Submission erstplatzierte Bieterin verschlechtert (vgl. zu den Voraussetzungen des 107 Abs. 2 GWB nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06). Außerdem hat die ASt den angeblich unberechtigten Angebotsausschluss am 17. März 2010 rechtzeitig gerügt, nachdem sie erst zwei Tage vorher aus dem 101aGWB- Schreiben der Ag (per Fax abgesandt am 15. März 2010) erfahren hatte, dass ihr Angebot aus formalen Gründen nicht berücksichtigt werden soll. Soweit sich die ASt mit ihren erst im Nachprüfungsverfahren erhobenen Beanstandungen auch gegen die Bewertung des Angebots der Bg wendet, war eine Rüge entbehrlich, weil die ASt hiervon erst durch die Akteneinsicht erfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, aao.).

7 - 7 - Die Voraussetzungen des 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, sind vorliegend nicht erfüllt: Die Nichtabhilfemitteilung der Ag erfolgte am 18. März 2010, die ASt hat ihren Nachprüfungsantrag am 22. März 2010, also bereits vier Tage später, eingereicht. 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. a) Hierbei kann offen bleiben, ob das Angebot der ASt schon wegen der von ihr ausgefüllten Preisblätter 221 bzw. 222 ausgeschlossen werden durfte. Denn zumindest wurde ihr Angebot zu Recht gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ausgeschlossen, weil sie den Wartungsvertrag nicht so wie von der Ag vorgesehen ausgefüllt hat. aa) Die Ag hatte in dem von den Bietern auszufüllenden und mit dem Angebot abzugebenden Wartungsvertrag vorgegeben, dass im Rahmen der Preisgleitklausel für etwaige Lohnänderungen während der Vertragslaufzeit in Ziff. 5.3 der von den Bietern einzutragenden Lohn- und Allgemeinkostenanteil zusammen den Wert 1,0 ergibt. Dass diese Vorgabe nicht eindeutig oder deren Einhaltung den Bietern nicht zuzumuten gewesen sein könnte, hat die ASt selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. bb) An diese Vorgabe hat sich die ASt nicht gehalten. Sie hat bei dem Lohn- und Allgemeinkostenanteil jeweils Werte eingetragen, die in der Summe nicht 1,0 ergeben. Eine nachträgliche Anpassung dieser Werte an die Vorgaben der Verdingungsunterlagen kommt nicht in Betracht: - Anders als die ASt meint, können ihre Eintragungen nicht im Wege der Auslegung so abgeändert werden, dass sie weiterhin in dem von der ASt angegebenen Verhältnis zueinander stehen und in der Summe 1,0 ergeben. Eine Auslegung kann nicht ohne Weiteres dazu führen, dass ein Angebot so zu verstehen ist, wie es der jeweilige Bieter möchte Auslegungsmaßstab ist vielmehr die Sicht eines objektiven Empfängers (BGH, Urteile vom 11. Mai 2009,

8 - 8 - VII ZR 11/08; und vom 8. September 1998, X ZR 85/97). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Angebot der ASt gar nicht auslegungsfähig, weil sich aus der von der ASt vorgenommenen (und hier unzweifelhaft mathematisch fehlerhaften) Erklärung im Wege der Auslegung kein eindeutiger Erklärungsinhalt ermitteln lässt: Denn es ist keinesfalls zwingend (so aber die ASt), diese Angaben so zu korrigieren, dass das von der ASt vorgegebene Verhältnis der beiden Kostenarten zueinander (Allgemein- und Lohnkosten) gleich bleibt. Ebenso wäre es nämlich denkbar und kaufmännisch keinesfalls abwegig, lediglich den Lohnkostenanteil bis zum Erreichen der Summe von 1,0 zu erhöhen und den Allgemeinkostenanteil unverändert zu lassen. Ebenso ließe sich umgekehrt auch lediglich der Allgemeinkostenanteil bei unverändertem Lohnkostenanteil erhöhen. Wie die Angebote anderer Bieter an dieser Stelle zeigen, hat es aus Bietersicht auch tatsächlich mehrere kaufmännisch vernünftige Möglichkeiten gegeben, hier Werte anzugeben, die die rechnerische Vorgabe der Ag zusammen 1,0 erfüllen. - Die Ag durfte die Angaben der ASt auch nicht eigenständig korrigieren. Dies ist allenfalls bei Rechenfehlern erlaubt, wenn ein Bieter also einzelne Angaben mathematisch falsch z.b. addiert oder multipliziert hat (vgl. 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Bei den Eintragungen der ASt in Ziff. 5.3 des Wartungsvertrags handelt es sich jedoch nicht um einen solchen reinen Rechenfehler innerhalb der von der ASt selbst gemachten Angaben, vielmehr hat sie Werte angegeben, die den rechnerischen Vorgaben der Ag nicht entsprechen. Abgesehen davon hätte es keine eindeutige Lösung gegeben, wie die Werte der ASt konkret anzupassen gewesen wären, vielmehr waren mehrere Alternativen denkbar (vgl. oben). - Eine nachträgliche Aufklärung der Angaben der ASt in Ziff. 5.3 des Wartungsvertrages gemäß 24 VOB/A mit dem Ziel, diese den Vorgaben der Ag anzupassen, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie schon der Wortlaut des 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zeigt, ist ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet, Aufklärungsgespräche mit den Bietern durchzuführen (der Auftraggeber darf... verhandeln ). Vielmehr obliegt es dem Bieter gemäß 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 6 VOB/A selbst, ein vollständiges und zweifelsfreies Angebot abzugeben. Es liegt also kein Vergaberechtsverstoß der Ag darin, dass sie sich im Rahmen der Angebotswertung nicht an die ASt gewandt hat, um deren Eintragungen im

9 - 9 - Wartungsvertrag aufzuklären. Abgesehen hiervon hätte die Ag im Rahmen einer solchen Aufklärung die Angaben der ASt auch gar nicht abändern dürfen; hierbei hätte es sich um eine gemäß 24 Nr. 3 VOB/A unstatthafte Nachverhandlung gehandelt. Denn bei den Eintragungen in Ziff. 5.3 des Wartungsvertrags handelt es sich um die Angabe von Preisermittlungsgrundlagen also um Preisangaben, da jede Änderung der dort einzutragenden Anteile einen unmittelbaren Einfluss auf die im Fall von Lohnänderungen zu zahlende Vergütung hat. Gespräche mit der ASt mit dem Ziel, diese eingetragenen Werte so zu ändern, dass sie entsprechend den kalkulatorischen Vorgaben der Ag insgesamt 1,0 ergeben, wären daher eine Korrektur der von der ASt in ihrem Angebot gemachten Preisangaben gewesen dies geht über die von 24 VOB/A gestatteten Aufklärungen hinaus (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. September 2007, X ZR 89/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2005, VII-Verg 45/05). cc) Damit war das Angebot der ASt gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen, weil sie von den ausgeschriebenen Vorgaben der Ag abgewichen ist (BGH, Urteil vom 1. August 2006, X ZR 115/04). Diese Vorgaben der Ag betreffen hier die Grundlagen, die die Bieter ihrer Kalkulation des ebenfalls ausgeschriebenen Wartungsvertrags zugrunde legen sollten. Auch solche Abweichungen eines Bieters stellen unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen i.s.d. o.g. Vorschriften dar. Denn Angebote, die von den Kalkulationsvorgaben des öffentlichen Auftraggebers abweichen, können nicht mit den anderen verglichen werden, um in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 85/97; BGH, Urteil vom 16. April 2002, X ZR 67/00; speziell zum Abweichen von Vorgaben an die Angebotskalkulation: 3. Vergabekammer des Bundes, Beschlüsse vom 16. August 2005, VK 3-34/05; und vom 3. Mai 2005, VK 3-19/05). Für die Ausschlussfolge der 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ist es unerheblich, ob die Abweichung der ASt von den Vorgaben der Ag wettbewerbserheblich war. Erstens enthalten diese Vorschriften selbst keine solche

10 Einschränkung. Zweitens sind nach dem oben Gesagten Angebote nur wertbar, wenn sie in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind (std. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 85/97; BGH, Urteil vom 16. April 2002, X ZR 67/00). Diese Vergleichbarkeit ist nie gegeben, wenn ein Angebot von den ausgeschriebenen Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers abweicht, unabhängig davon, um welche Vorgabe es sich handelt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2005, VII-Verg 54/05). Abgesehen davon ist die Abweichung im Angebot der ASt von den ausgeschriebenen Vorgaben erheblich, denn hierdurch wird der Inhalt des ausgeschriebenen Wartungsvertrags beeinflusst: Sollte die Ag vorliegend das Angebot der ASt entsprechend deren Angaben im Wartungsvertrag annehmen, käme dieser Vertrag nicht so zustande wie von der Ag (hier: in ihrem entsprechenden Vertragsmuster) vorgesehen. Angesichts der Eintragungen der ASt, die von den Vorgaben der Ag abweichen, weil sie nicht insgesamt 1,0 ergeben, wäre nämlich zumindest unklar, wie die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung im Falle von Lohnänderungen im Allgemeinkosten- und Lohnkostenanteil zu berechnen wäre. Auf solche Unklarheiten braucht sich ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nicht einzulassen, vielmehr müssen Angebote so klar und eindeutig sein, dass der Vertrag durch ein einfaches Ja des öffentlichen Auftraggebers zustande kommen kann (vgl. nur OLG München, Beschlüsse vom 21. Februar 2008, Verg 1/08 m.w.n.; und vom 15. November 2007, Verg 10/07). Dies ist bei einem Angebot, das wie hier das der ASt von den ausgeschriebenen Vorgaben abweicht, nicht der Fall. b) Die ASt ist auch trotz des zwingenden Ausschlusses ihres Angebots nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, weil so die ASt das Angebot der Bg angeblich ebenfalls ausgeschlossen werden müsste. Soweit die ASt insoweit schriftsätzlich konkrete (mögliche) Mängel des Angebots der Bg benennt (keine Vorlage des Formblatts 222, fehlende Eignungserklärungen, Beifügung eines eigenen Leistungsverzeichnisses ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung, unvollständig ausgefüllter Wartungsvertrag), liegen diese nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Tatbestand (dort I.1) verwiesen. Das Formblatt 222 musste die Bg nicht vorlegen, da alternativ die Vorlage des Formblatts 221 zugelassen war, das die Bg ihrem Angebot auch vollständig ausgefüllt beigelegt hat. Soweit die ASt darüber hinaus in allgemein gehaltener Form in Abrede stellt, dass die Beigeladene ansonsten ein formgültiges Angebot abgegeben hat, sieht

11 die Vergabekammer im Rahmen der ihr nach 110 Abs. 1 GWB obliegenden Amtsermittlungspflicht keine Anhaltspunkte für entsprechende Mängel. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 128 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 GWB. Zwar kann gemäß 128 Abs. 4 S. 2 GWB aus Gründen der Billigkeit einer Beigeladenen die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch den unterliegenden Beteiligten zugesprochen werden. Dies ist jedoch u.a. nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem sie erfolgreich Anträge gestellt und diese begründet oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2009, VII-Verg 37/09). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da die Bg weder Sachanträge gestellt noch in sonstiger Weise das Nachprüfungsverfahren wesentlich gefördert und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, trägt sie ihre Kosten selbst. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

12 Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Behrens Dr. Dittmann

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