Zuständigkeitsabgrenzung nach begehrter Hilfe 2018

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1 Zuständigkeitsabgrenzung nach begehrter Hilfe 2018 Tabellarische Darstellung (Stand: Februar 2018) Seite Fußzeile z. B. Verfasser

2 Nr. Hilfeart 1. Eingliederungshilfe in stationären 2. Eingliederungshilfe in teilstationären Träger Rechtsgrundlage Nr. 1 AGSG 1 Nr. 1 AGSG 3. ambulante Eingliederungshilfe Nr. 1 AGSG 4. Hilfe zur in stationären 5. Hilfe zur in teilstationären Nr. 2 AGSG ösht 2 97 Abs. 2 SGB XII i.v.m. Art. 82 Nr. 3 AGSG i.v.m. 1 Nr. 3 DelV 3 6. ambulante Hilfe zur 7. ambulante Hilfe zur, die gleichzeitig erbracht wird mit: 7.1. Eingliederungshilfe in stationären 7.2. Eingliederungshilfe in teilstationären 7.3. Eingliederungshilfe in ambulant betreuten Wohnformen ambulanter Eingliederungshilfe, soweit nicht Nr zutrifft 8. HÜbsSch 5 in stationären 9. HÜbsSch in teilstationären Nr. 4 a) AGSG 1 AGSG vom ösht = örtlicher Sozialhilfeträger 3 Delegationsverordnung vom Entsprechend Art. 82 Abs. 2 AGSG in der bis zum geltenden Fassung 5 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

3 1 Nr. 3 AGSG i.v.m. 1 Nr. 3 DelV 10. ambulante HÜbsSch 11. ambulante HÜbsSch, die gleichzeitig erbracht wird mit: laufender 6 Eingliederungshilfe Nr. 4 b) AGSG laufender ambulanter Hilfe zur 12. Hilfe für Rüstige 7 in stationären Altenheimen und Altenwohnheimen 13. Hilfe für Rüstige, deren Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/Lebenspartnerin stationäre Hilfe zur erhält, in stationären Altenheimen und Altenwohnheimen Nr. 4 b) AGSG und Art. 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AGSG i.v.m. 1 Nr. 1 DelV 1 Nr. 2 AGSG i.v.m. 1 Nr. 1 DelV 14. Krankenhilfe in stationären, wenn diese psychiatrische Fachkrankenhäuser, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen oder Fachkrankenhäuser für behinderte Menschen sind keine psychiatrischen Fachkrankenhäuser, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen oder Fachkrankenhäuser für behinderte Menschen sind 1 Nr. 2 AGSG i.v.m. 1 Nr. 2 DelV 1 Nr. 2 AGSG i.v.m. 1 Nr. 2 DelV 15. ambulante Krankenhilfe 6 Laufend ist eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, einmalig oder unregelmäßig zu gewährende Leistungen sind nicht laufend (Begründung zu Art. 82 Nr. 4 AGSG, Bayerischer Landtag, Drucksache 17/18388, S. 25). 7 Personen mit einem bedarf unter grad 2

4 16. ambulante Krankenhilfe, die gleichzeitig erbracht wird mit: laufender Eingliederungshilfe Nr. 4 b) AGSG laufender ambulanter Hilfe zur einmalig oder unregelmäßig zu oder Hilfe zu Eingliederungshilfe, Hilfe zur, HÜbsSch oder Hilfe für Rüstige gem. Nr. 13 in stationären Hilfe für Rüstige gem. Nr. 12 in stationären Nr. 4 b) AGSG und Art. 83 Abs. 3 S. ösht 97 Abs. 4 SGB XII 17. Blindenhilfe nach 72 SGB XII Nr. 3 AGSG 18. Altenhilfe nach 71 SGB XII 19. Altenhilfe nach 71 SGB XII, die gleichzeitig erbracht wird mit: Eingliederungshilfe, Hilfe zur, HÜbsSch oder Hilfe für Rüstige gem. Nr. 13 in stationären Hilfe für Rüstige gem. Nr. 12 in stationären Hilfe in teilstationären laufender ambulanter Eingliederungshilfe oder Hilfe zur einmalig oder unregelmäßig zu oder Hilfe zu ösht 97 Abs. 4 SGB XII 1 Nr. 6 AGSG i.v.m. 1 Nr. 5 DelV 1 Nr. 6 AGSG i.v.m. 1 Nr. 5 DelV

5 20. sonstige Hilfe nach Kapitel 9 SGB XII - außer denen nach 71 und 72 SGB XII sonstige Hilfe nach Kapitel 9 SGB XII - außer denen nach 71 und 72 SGB XII, die gleichzeitig erbracht wird mit: laufender Eingliederungshilfe Nr. 4 b) AGSG laufender ambulanter Hilfe zur einmalig oder unregelmäßig zu oder Hilfe zu Eingliederungshilfe, Hilfe zur, HÜbsSch oder Hilfe für Rüstige gem. Nr. 13 in stationären Hilfe für Rüstige gem. Nr. 12 in stationären Nr. 4 b) AGSG und Art. 83 Abs. 3 S. ösht 97 Abs. 4 SGB XII 22. HLU 23. Grundsicherung ösht Art. 81 AGSG 24. HLU/Grundsicherung, die gleichzeitig erbracht wird mit: Eingliederungshilfe, Hilfe zur, HÜbsSch, Krankenhilfe nach Nr oder Hilfe für Rüstige gem. Nr. 13 in stationären Krankenhilfe nach Nr oder Hilfe für Rüstige gem. Nr. 12 in stationären Nr. 5 AGSG ösht Art. 83 Abs. 3 S. 2 AGSG 8 also Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( 70 SGB XII), Hilfe in sonstigen Lebenslagen ( 73 SGB XII) und Bestattungskosten ( 74 SGB XII)

6 24.3. Hilfen in teilstationären laufender ambulanter Eingliederungshilfe oder Blindenhilfe laufender ambulanter Hilfe zur einmalig oder unregelmäßig zu oder Hilfe zu Nr. 5 b) AGSG Nr. 5 a) AGSG Nr. 5 a) AGSG und Art. 83 Abs. 3 S. /Art. 81 AGSG

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